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Document 62017CA0612

Verbundene Rechtssachen C-612/17 und C-613/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti - Italien) – Federazione Italiana Golf (FIG)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-612/17), Federazione Italiana Sport Equestri (FISE)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) (C-613/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 549/2013 – Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union – Anhang A Nr. 20.15 – Durch ein Nationales Olympisches Komitee ausgeübte Kontrolle über nationale Sportverbände, die als Organisationen ohne Erwerbszweck konstituiert sind – Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 – Begriff „öffentliche Intervention in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind“ – Reichweite – Anhang A Nr. 20.15 Satz 1 – Begriff „Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm [einer] Organisation [ohne Erwerbszweck] festzulegen“ – Reichweite – Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d, Nr. 20.15 Buchst. d und Nr. 20309 Buchst. i letzter Satz – Berücksichtigung der von den Mitgliedern an die Organisation ohne Erwerbszweck gezahlten Beiträge)

ABl. C 383 vom 11.11.2019, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti - Italien) – Federazione Italiana Golf (FIG)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-612/17), Federazione Italiana Sport Equestri (FISE)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) (C-613/17)

(Verbundene Rechtssachen C-612/17 und C-613/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 549/2013 - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - Anhang A Nr. 20.15 - Durch ein Nationales Olympisches Komitee ausgeübte Kontrolle über nationale Sportverbände, die als Organisationen ohne Erwerbszweck konstituiert sind - Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 - Begriff „öffentliche Intervention in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind“ - Reichweite - Anhang A Nr. 20.15 Satz 1 - Begriff „Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm [einer] Organisation [ohne Erwerbszweck] festzulegen“ - Reichweite - Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d, Nr. 20.15 Buchst. d und Nr. 20309 Buchst. i letzter Satz - Berücksichtigung der von den Mitgliedern an die Organisation ohne Erwerbszweck gezahlten Beiträge)

(2019/C 383/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte dei Conti

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: Federazione Italiana Golf (FIG) (C-612/17), Federazione Italiana Sport Equestri (FISE) (C-613/17)

Beklagte: Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-612/17), Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) (C-613/17)

Tenor

1.

Der Begriff „öffentliche Interventionen in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind“ im Sinne von Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er jede Intervention einer Einheit des öffentlichen Sektors erfasst, mit der eine Regelung aufgestellt oder angewandt wird, die darauf abzielt, sämtliche Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs unterschiedslos und gleichförmig globalen, weiten und abstrakten Regeln oder allgemeinen Leitlinien zu unterwerfen, ohne dass diese Regelung insbesondere wegen ihrer „übermäßigen“ Art im Sinne von Anhang A Nr. 20 309 Buchst. h der Verordnung Nr. 549/2013 so weit ginge, dass sie de facto die allgemeine Politik oder das Programm der Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs diktiert.

2.

Unter dem Begriff „Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm [einer] Organisation [ohne Erwerbszweck] festzulegen“ im Sinne von Anhang A Nr. 20.15 Satz 1 der Verordnung Nr. 549/2013 ist die Fähigkeit einer staatlichen Stelle zu verstehen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen die Organisation ohne Erwerbszweck bei der Ausübung dieser Aktivitäten zu folgen beabsichtigt, auszuüben. In Fällen wie denen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, hat das nationale Gericht anhand der Kontrollindikatoren, die in Anhang A Nr. 2.39 Buchst. a bis e und Nr. 20.15 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 549/2013 genannt werden, sowie anhand der entsprechenden, auf Organisationen ohne Erwerbszweck anwendbaren Kontrollindikatoren, die in Anhang A Nr. 20 309 dieser Verordnung genannt werden, zu prüfen, ob eine staatliche Stelle wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Nationale Olympische Komitee eine öffentliche Kontrolle über als Organisationen ohne Erwerbszweck konstituierte nationale Sportverbände wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausübt. Hierzu hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die gemäß Anhang A Nr. 2.39 letzter Satz, Nr. 20.15 Sätze 5 bis 8 und Nr. 20 310 dieser Verordnung eine wertende Entscheidung impliziert.

3.

Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d, Nr. 20.15 Buchst. d und Nr. 20 309 Buchst. i letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 ist dahin auszulegen, dass die Beiträge der Mitglieder einer privatrechtlichen Organisation ohne Erwerbszweck, wie etwa der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Sportverbände, bei der Prüfung, ob eine öffentliche Kontrolle besteht, zu berücksichtigen sind. Solche Beiträge können unabhängig davon, ob sie von Privatleuten geschuldet werden und wie sie nach nationalem Recht zu qualifizieren sind, im Rahmen des in Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d und Nr. 20.15 Buchst. d dieser Verordnung genannten Kontrollindikators „Grad der Finanzierung“ öffentlicher Natur sein, wenn es sich um Pflichtbeiträge handelt, die, ohne unbedingt die Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der erbrachten Leistungen darzustellen, in einem öffentlichen Interesse zugunsten nationaler Sportverbände erhoben werden, die in der Sportart, für die sie zuständig sind, insofern ein Monopol innehaben, als die Ausübung des Sports in seiner öffentlichen Dimension ihrer ausschließlichen Autorität unterliegt, es sei denn, diese Verbände behalten die organisatorische und budgetäre Kontrolle über diese Beiträge, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Sollte dieses Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Mitgliedsbeiträge als öffentliche Beiträge zu qualifizieren sind, wird es, auch wenn die betreffenden nationalen Sportverbände nahezu vollständig durch den öffentlichen Sektor finanziert werden, weiter zu prüfen haben, ob die Kontrollen über diese Finanzströme restriktiv genug sind, um die allgemeine Politik oder das Programm dieser Verbände reell und substanziell zu beeinflussen, oder ob die Verbände in der Lage bleiben, diese Politik bzw. dieses Programm festzulegen.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


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