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Document 62016CB0167

Rechtssache C-167/16: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander - Spanien) – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA/Fernando Quintano Ujeta, María Isabel Sánchez García (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 und 7 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Frage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel – Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als „missbräuchlich“ eingestuften Klausel – Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unzulässige Frage)

ABl. C 19 vom 20.1.2020, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/3


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander - Spanien) – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA/Fernando Quintano Ujeta, María Isabel Sánchez García

(Rechtssache C-167/16) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 und 7 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Frage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel - Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als „missbräuchlich“ eingestuften Klausel - Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unzulässige Frage)

(2020/C 19/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

Beklagte: Fernando Quintano Ujeta, María Isabel Sánchez García

Tenor

Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine als missbräuchlich eingestuften Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags teilweise aufrechterhalten wird, indem das nationale Gericht die Bestandteile, die sie missbräuchlich machen, streicht. Hingegen hindern diese Artikel ein nationales Gericht nicht daran, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel – deren Wortlaut an eine gesetzliche Vorschrift angelehnt ist, die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben – abzuhelfen, indem es diese durch die nach dem Abschluss des Vertrags eingeführte neue Fassung dieser gesetzlichen Vorschrift ersetzt, wenn der fragliche Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel nicht bestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat.


(1)  ABl. C 200 vom 6.6.2016.


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