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Document 62016CA0600

    Rechtssache C-600/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. November 2018 — National Iranian Tanker Company/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht — Erneute Aufnahme — Beweise, die sich auf die Zeit vor der ersten Aufnahme beziehen — Tatsachen, die vor der ersten Aufnahme bekannt waren — Rechtskraft — Umfang — Rechtssicherheit — Vertrauensschutz — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz — Aufnahmegrund der logistischen Unterstützung der iranischen Regierung — Tragweite — Tätigkeit der Beförderung von Rohöl)

    ABl. C 35 vom 28.1.2019, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/2


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. November 2018 — National Iranian Tanker Company/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-600/16 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht - Erneute Aufnahme - Beweise, die sich auf die Zeit vor der ersten Aufnahme beziehen - Tatsachen, die vor der ersten Aufnahme bekannt waren - Rechtskraft - Umfang - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Aufnahmegrund der logistischen Unterstützung der iranischen Regierung - Tragweite - Tätigkeit der Beförderung von Rohöl))

    (2019/C 35/02)

    Verfahrenssprache:Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: National Iranian Tanker Company (Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare, QC, M. Lester, QC, M. J. Pobjoy, Barrister und R. Chandrasekera, S. Ashley und C. Murphy, Solicitors)

    Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop)

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Die National Iranian Tanker Company trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.


    (1)  ABl. C 30 vom 30.01.2017


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