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Document 62015TN0180

Rechtssache T-180/15: Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Icap u. a./Kommission

ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/30


Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Icap u. a./Kommission

(Rechtssache T-180/15)

(2015/C 245/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Icap plc (London, Vereinigtes Königreich), Icap Management Services Ltd (London) und Icap New Zealand Ltd (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Riis-Madsen und S. Frank)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2015 in der Sache AT.39861 — Yen-Zinssatz-Derivate — C(2015) 432 final ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Beklagten in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die den Klägerinnen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind;

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Kommission bei ihrer Feststellung, dass die Banken ein Verhalten an den Tag gelegt hätten, das eine Wettbewerbsbeschränkung und/oder -verzerrung bezweckt habe

2.

Zweiter Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Beklagten bei ihrer Feststellung, dass die angebliche Beihilfe der Klägerinnen zum Verhalten der Banken einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne von Art. 101 AEUV dargestellt habe

Das Verhalten eines an der wettbewerbsbeschränkenden/wettbewerbsverzerrenden Vereinbarung nicht beteiligten Gehilfen werde von Art. 101 AEUV nicht erfasst. Das von der Kommission angewandte Kriterium sei in jedem Fall falsch und decke ein zu weites Spektrum an Verhaltensweisen ab, die mit der Zuwiderhandlung nicht hinreichend eng verbunden seien. Das Verhalten der Klägerinnen falle nicht unter das von der Beklagten verwendete Kriterium für eine Beihilfe. Insbesondere entbehre die Feststellung, dass die Klägerinnen Beihilfe zum Informationsaustausch zwischen den Banken geleistet hätten, jeglicher faktischen Grundlage, und die Beklagte lege keinen einzigen Fall dar, in dem die Klägerinnen Beihilfe zu einem solchen Austausch geleistet hätten. Gleiches gelte für die Sondierung von abgestimmten Handelsvorgängen. Hinsichtlich der Manipulierung der Yen-LIBOR-Eingaben habe die Kommission anerkannt, dass nur eine von zwei Banken von der Beteiligung von ICAP gewusst habe. Daher habe ICAP nicht die Rolle eines Gehilfen gehabt, soweit das Verhalten der Banken betroffen sei. Darüber hinaus habe für diese Verstöße die Zuwiderhandlung weit vor dem angeblichen Beginn der Beihilfe durch ICAP angefangen.

3.

Dritter Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Kommission bei der Bestimmung der Dauer der angeblichen Beteiligung der Klägerinnen an den Zuwiderhandlungen

Die Banken seien Handelspartner bei Yen-Zinssatz-Derivaten und hätten daher von den Handelspositionen und -interessen der jeweils anderen Kenntnis gehabt. Daher seien die von der Kommission vorgelegten Beweise zur Stützung des Vorbringens, dass ICAP von der bilateralen Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt habe, inkonsequent, ungenau und irreführend. Darüber hinaus gehe der Ansatz der Kommission davon aus, dass die Klägerinnen durchgehend bis zum Ende der bilateralen Zuwiderhandlung durch die Banken Kenntnis gehabt und entsprechend gehandelt hätten, ohne einen Beweis für die anhaltende Kenntnis der Klägerinnen von den Zuwiderhandlungen der Banken vorzulegen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der guten Verwaltung

Die Kommission habe ein hybrides Vergleichsverfahren durchgeführt, in dem der im Dezember 2013 geschlossene Vergleich ICAP mit einbezogen habe, indem ihre Rolle als Gehilfe ausführlich beschrieben worden sei. Von diesem Zeitpunkt an habe die Kommission nicht länger vorgeben können, dass sie bei der Bearbeitung des Falls von ICAP nicht voreingenommen sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die Leitlinien über Geldbußen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie Geldbußen festgesetzt habe, die über lediglich symbolische Geldbußen hinausgingen. Dies stelle auch eine Abweichung von ihrer Entscheidungspraxis dar. Darüber hinaus habe die Kommission dadurch gegen ihre Leitlinien über Geldbußen verstoßen, dass sie sich geweigert habe, den Umsatz der Klägerinnen als Grundlage für die Geldbuße zu verwenden, dass sie ihre Berechnungsmethode für die Geldbuße nicht angemessen spezifiziert habe und dass sie die entsprechenden Abweichungen von ihrer früheren Entscheidungspraxis nicht gerechtfertigt habe. Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Klägerinnen anders behandelt habe als einen anderen Broker, dem unter ähnlichen Umständen und im Rahmen derselben Zuwiderhandlung Beihilfe vorgeworden worden sei. Die Kommission habe die Klägerinnen ferner so behandelt wie die Banken, die die Zuwiderhandlung begangen hätten, obwohl den Klägerinnen lediglich Beihilfe vorgeworfen werde. Infolgedessen seien die verhängten Geldbußen völlig unverhältnismäßig, und die Kommission habe somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz „ne bis in idem


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