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Document 62015TN0180
Case T-180/15: Action brought on 14 April 2015 — Icap a.o. v Commission
Rechtssache T-180/15: Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Icap u. a./Kommission
Rechtssache T-180/15: Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Icap u. a./Kommission
ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 30–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/30 |
Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Icap u. a./Kommission
(Rechtssache T-180/15)
(2015/C 245/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Icap plc (London, Vereinigtes Königreich), Icap Management Services Ltd (London) und Icap New Zealand Ltd (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Riis-Madsen und S. Frank)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2015 in der Sache AT.39861 — Yen-Zinssatz-Derivate — C(2015) 432 final ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen; |
— |
der Beklagten in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die den Klägerinnen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind; |
— |
alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Kommission bei ihrer Feststellung, dass die Banken ein Verhalten an den Tag gelegt hätten, das eine Wettbewerbsbeschränkung und/oder -verzerrung bezweckt habe |
2. |
Zweiter Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Beklagten bei ihrer Feststellung, dass die angebliche Beihilfe der Klägerinnen zum Verhalten der Banken einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne von Art. 101 AEUV dargestellt habe
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3. |
Dritter Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Kommission bei der Bestimmung der Dauer der angeblichen Beteiligung der Klägerinnen an den Zuwiderhandlungen
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der guten Verwaltung
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die Leitlinien über Geldbußen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
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6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ |