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Document 62015TA0673

Rechtssache T-673/15: Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2017 — Guardian Europe/Europäische Union (Außervertragliche Haftung — Vertretung der Union — Verjährung — Nichtigerklärung der Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung — Genauigkeit der Klageschrift — Zulässigkeit — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Angemessene Urteilsfrist — Gleichbehandlung — Materieller Schaden — Erlittene Verluste — Entgangener Gewinn — Immaterieller Schaden — Kausalzusammenhang)

ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/44


Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2017 — Guardian Europe/Europäische Union

(Rechtssache T-673/15) (1)

((Außervertragliche Haftung - Vertretung der Union - Verjährung - Nichtigerklärung der Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung - Genauigkeit der Klageschrift - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Angemessene Urteilsfrist - Gleichbehandlung - Materieller Schaden - Erlittene Verluste - Entgangener Gewinn - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang))

(2017/C 239/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Guardian Europe Sàrl (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Louis und C. O’Daly, Solicitor)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Dawes und P. Van Nuffel) und durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und K. Sawyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin zum einen wegen der Dauer des Verfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist, und zum anderen wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007)5791 endg. vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39165 — Flachglas) und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Guardian Europe Sàrl eine Entschädigung in Höhe von 654 523,43 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der der Guardian Europe Sàrl aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/12, EU:T:2012:494), ergangen ist, entstanden ist. Diese Entschädigung wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab dem 27. Juli 2010 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.

2.

Für die in Nr. 1 genannte Entschädigung sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Guardian Europe trägt die Kosten, die der Union, vertreten durch die Europäische Kommission, entstanden sind.

5.

Guardian Europe und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


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