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Document 62014TB0288

    Rechtssache T-288/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Energiewerke Nord/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

    ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 245/20


    Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Energiewerke Nord/Kommission

    (Rechtssache T-288/14) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

    (2015/C 245/24)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Energiewerke Nord GmbH (Rubenow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, B. Wißmann, M. Püstow, M. Ringel, C. Oehme und T. Wielsch)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

    Tenor

    1.

    Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

    2.

    Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

    3.

    Die Energiewerke Nord GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

    4.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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