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Document 62014CN0355

Rechtssache C-355/14: Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad — Pleven (Bulgarien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Polihim-SS EOOD/Nachalnik na Mitnitsa — Svishtov

ABl. C 329 vom 22.9.2014, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/6


Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad — Pleven (Bulgarien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Polihim-SS EOOD/Nachalnik na Mitnitsa — Svishtov

(Rechtssache C-355/14)

2014/C 329/08

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Аdministrativen sad — Pleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Polihim-SS EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Nachalnik na Mitnitsa — Svishtov

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Verbrauch von Energieerzeugnissen“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/118/EG (1) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (2) in Fällen, in denen es um Energieerzeugnisse geht, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und aus einem Steuerlager eines zugelassenen Lagerinhabers entnommen werden, in einem Handelsgeschäft an einen Käufer verkauft werden, der weder eine Zulassung für die Stromerzeugung noch eine Bescheinigung als von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher besitzt, und von diesem Käufer an einen Dritten weiterverkauft werden, der eine Zulassung für die Stromerzeugung, eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zum Empfang von verbrauchsteuerbefreiten Energieerzeugnissen und eine Bescheinigung als von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher besitzt und dem die Energieerzeugnisse unmittelbar vom zugelassenen Lagerinhaber geliefert werden, ohne dass sie in die tatsächliche Gewalt ihres Käufers übergehen, dahin auszulegen, dass die Energieerzeugnisse von ihrem Direktkäufer verbraucht werden, der sie nicht tatsächlich in einem bestimmten Verfahren einsetzt, oder dahin auszulegen, dass sie von dem Dritten verbraucht werden, der sie tatsächlich in einem von ihm durchgeführten Verfahren einsetzt?

2.

Ist der Begriff „bei der Stromerzeugung verwendet“ in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (3) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in Fällen, in denen es um Energieerzeugnisse geht, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und aus einem Steuerlager eines zugelassenen Lagerinhabers entnommen werden, in einem Handelsgeschäft an einen Käufer verkauft werden, der weder eine Zulassung für die Stromerzeugung noch eine Bescheinigung als von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher besitzt, und von diesem Käufer an einen Dritten weiterverkauft werden, der eine Zulassung für die Stromerzeugung, eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zum Empfang von verbrauchsteuerbefreiten Energieerzeugnissen und eine Bescheinigung als von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher besitzt und dem die Energieerzeugnisse unmittelbar vom zugelassenen Lagerinhaber geliefert werden, ohne dass sie in die tatsächliche Gewalt ihres Käufers übergehen, dahin auszulegen, dass die Energieerzeugnisse von ihrem Direktkäufer verwendet werden, der sie nicht tatsächlich in einem bestimmten Verfahren zur Erreichung eines von der Verbrauchsteuer befreiten Zwecks einsetzt, oder dahin auszulegen, dass sie von dem Dritten verwendet werden, der sie tatsächlich in einem von ihm durchgeführten Verfahren zur Erreichung eines von der Verbrauchsteuer befreiten Zwecks einsetzt, nämlich dem Heizen, z. B. für die Stromerzeugung?

3.

Unterliegen Energieerzeugnisse unter Berücksichtigung der Grundsätze der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer und insbesondere von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/118 und von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 der Verbrauchsteuer und wenn ja, zu welchem Satz, dem für Kraftstoff oder dem für zu Heizzwecken genutzte Energieerzeugnisse, wenn feststeht, dass die betreffenden Energieerzeugnisse einem Endverbraucher geliefert worden sind, der die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen nach nationalem Recht für die Stromerzeugung und eine Bescheinigung als von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher besitzt und die Ware unmittelbar vom zugelassenen Lagerinhaber empfangen hat, aber nicht der erste Käufer der Ware ist?

4.

Unterliegen Energieerzeugnisse unter Berücksichtigung der Grundsätze der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer und insbesondere von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/118 und von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 der Verbrauchsteuer, und zwar zu dem für Kraftstoff geltenden Satz, wenn feststeht, dass die betreffenden Energieerzeugnisse für einen von der Verbrauchsteuer befreiten Zweck verbraucht bzw. verwendet werden, nämlich die Stromerzeugung durch eine Person, die die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen nach nationalem Recht besitzt und die Ware unmittelbar vom zugelassenen Lagerinhaber empfangen hat, aber nicht der erste Käufer der Ware ist?


(1)  ABl. L 9, S. 12.

(2)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. L 76, S. 1.

(3)  ABl. L 283, S. 51.


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