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Document 62013TN0062

Rechtssache T-62/13: Klage, eingereicht am 6. Februar 2013 — GOLAM/HABM — Glaxo Group (METABIOMAX)

ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/27


Klage, eingereicht am 6. Februar 2013 — GOLAM/HABM — Glaxo Group (METABIOMAX)

(Rechtssache T-62/13)

2013/C 86/45

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glaxo Group Ltd (Greenford, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage stattzugeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2012 in der Sache R 2089/2011-2 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen und ihrem Antrag in vollem Umfang stattzugeben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „METABIOMAX“ für Waren der Klassen 5, 16 und 30 — Anmeldung Nr. 8885261.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Das Gemeinschaftswortzeichen „BIOMAX“, das unter der Nr. 2661858 für Waren der Klassen 5, 30 und 32 eingetragen wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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