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Document 62012CN0052

Rechtssache C-52/12: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere (Italien), eingereicht am 2. Februar 2012 — Strafverfahren gegen Ion Beregovoi

ABl. C 98 vom 31.3.2012, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/20


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere (Italien), eingereicht am 2. Februar 2012 — Strafverfahren gegen Ion Beregovoi

(Rechtssache C-52/12)

2012/C 98/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di Pace di Revere

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Ion Beregovoi

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 2, 4, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2008/115/EG (1) im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit von Richtlinien der Möglichkeit entgegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in dem Mitgliedstaat aufhält, noch bevor er eine von der Verwaltungsbehörde erlassene Abschiebungsanordnung missachtet hat, allein aufgrund seiner illegalen Einreise und seines illegalen Aufenthalts mit einer Geldstrafe belegt wird, die als strafrechtliche Sanktion durch einen Hausarrest ersetzt wird?

2.

Stehen die Art. 2, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115 im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit von Richtlinien der Möglichkeit entgegen, dass ein Mitgliedstaat nach dem Erlass der Richtlinie eine Rechtsvorschrift erlässt, die vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in dem Mitgliedstaat aufhält, mit einer Geldstrafe belegt wird, die, ohne Beachtung des von der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens und der in ihr festgelegten Rechte des Ausländers, durch die sofort vollziehbare Ausweisung als strafrechtliche Sanktion ersetzt wird?

3.

Steht der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die während der Frist zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde, um die Richtlinie zu umgehen oder jedenfalls deren Anwendungsbereich zu beschränken, und welche Maßnahmen hat das Gericht zu treffen, wenn es eine solche Zielsetzung feststellt?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


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