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Document 62011TN0280

    Rechtssache T-280/11: Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 — Ewald/HABM — Kin Cosmetics (Keen)

    ABl. C 238 vom 13.8.2011, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 238/20


    Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 — Ewald/HABM — Kin Cosmetics (Keen)

    (Rechtssache T-280/11)

    2011/C 238/36

    Sprache der Klageschrift: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte Parteien

    Klägerin: Rita Ewald (Frauenwald, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Reinhardt)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kin Cosmetics, SA (Sant Feliu de Guixols, Spanien)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer der Beklagten vom 3. März 2011, Aktenzeichen R 1383/2010-1 aufzuheben;

    den am 24. Juli 2008 von der KIN COSMETICS, SA beim HABM eingelegten und unter dem Aktenzeichen B 1359944 geführten Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung EM 006 498 621„Keen“ zurückzuweisen;

    hilfsweise für den Fall, dass das Gericht keine eigene Entscheidung gemäß Nr. 2 treffen kann: Das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurückverweisen;

    der Beklagten und der KIN COSMETICS, SA, sofern diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Keen“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 44 — Anmeldung Nr. 6 498 621.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kin Cosmetics, SA.

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken „KIN“, „KinBooKs“, „KINWORKS“ et „KINSTYLIUM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35 und 44.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


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