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Document 62011CN0601

    Rechtssache C-601/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2011 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-257/07, Frankreich/Kommission

    ABl. C 80 vom 17.3.2012, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 80/5


    Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2011 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-257/07, Frankreich/Kommission

    (Rechtssache C-601/11 P)

    2012/C 80/07

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, C. Candat, S. Menez und R. Loosli-Surrans)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission (T-257/07), aufzuheben;

    den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) endgültig zu entscheiden oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die französische Regierung stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht seine Begründungspflicht verletzt habe, weil es zum einen nicht rechtlich hinreichend auf ihre Rügen, die Kommission habe die verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht berücksichtigt, eingegangen sei, da es zu Unrecht angenommen habe, dass diese Rügen darauf hinausliefen, der Kommission Unkenntnis dieser Daten vorzuwerfen, und zum anderen nicht auf die Rügen der französischen Regierung hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 24a der Verordnung Nr. 999/2001, da das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass diese Rügen darauf hinausliefen, zu prüfen, ob die streitigen Maßnahmen geeignet seien, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, trägt die französische Regierung vor, das Gericht habe die ihm unterbreiteten Tatsachen entstellt. Zunächst habe das Gericht die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 8. März 2007 und vom 24. Januar 2008 verfälscht, als es davon ausgegangen sei, dass die Kommission aus diesen Gutachten ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler den Schluss ziehen habe können, dass die Gefahr einer Übertragung der TSE, bei denen es sich nicht um BSE handle, äußerst gering sei (erster Teil). Im zweiten Teil trägt die Rechtsmittelführerin sodann vor, das Gericht habe die Gutachten der EFSA vom 17. Mai und 26. September 2005 entstellt, als es den Standpunkt vertreten habe, dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen habe können, dass die in diesen Gutachten enthaltene Beurteilung der Zuverlässigkeit der Schnelldiagnosetests für den Einsatz dieser Tests im Rahmen der Kontrolle des Inverkehrbringens von Schaf- oder Ziegenfleisch für den menschlichen Verzehr gelte. Im dritten Teil macht die französische Regierung schließlich geltend, das Gericht habe die ihm unterbreiteten Tatsachen verfälscht, als es der Auffassung gewesen sei, dass sämtliche von der Kommission zur Rechtfertigung der streitigen Maßnahmen der Verordnung Nr. 746/2008 vorgebrachten wissenschaftlichen Einzelheiten im Verhältnis zu den früheren Vorsorgemaßnahmen neue Tatsachen darstellten.

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund führt die französische Regierung aus, dem Gericht sei ein Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen unterlaufen, da es die von der Kommission vorgebrachten wissenschaftlichen Einzelheiten als neue Tatsachen eingestuft habe, die geeignet seien, die Wahrnehmung der Gefahr zu verändern, oder zeigten, dass diese Gefahr durch weniger strenge Maßnahmen als die bestehenden gebannt werden könne.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe den Vorsorgegrundsatz rechtsfehlerhaft angewandt. In diesem Zusammenhang habe das Gericht zunächst rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, die Kommission habe nicht gegen Art. 24a der Verordnung Nr. 999/2001 verstoßen, weil sie nach Ansicht des Gerichts die in Art. 152 Abs. 1 EG enthaltene Verpflichtung eingehalten habe, ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit sicherzustellen. Im zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes meint die französische Regierung sodann, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Kommission zur Rechtfertigung des Erlasses der Verordnung Nr. 746/2008 vorgebrachten wissenschaftlichen Einzelheiten hätten notwendigerweise dazu führen müssen, das Gefahrenausmaß nun als hinnehmbar einzustufen. Hilfsweise macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu überprüfen, ob die Kommission bei der Bestimmung eines hinnehmbaren Gefahrenausmaßes die Schwere und die Irreversibilität der verhängnisvollen Auswirkungen der TSE auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt habe. Im dritten Teil trägt die französische Regierung schließlich vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Verordnung Nr. 746/2008 nicht an die Stelle frühere Vorsorgemaßnahmen trete, sondern diese durch flexiblere alternative Maßnahmen ergänze.


    (1)  ABl. L 202, S. 11.


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