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Document 62011CN0416

    Rechtssache C-416/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2011 vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-115/10, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäische Kommission

    ABl. C 298 vom 8.10.2011, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 298/17


    Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2011 vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-115/10, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-416/11 P)

    2011/C 298/31

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski, D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den Beschluss des Gerichts aufzuheben;

    die Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs für zulässig zu erklären und die Rechtssache an das Gericht zur Prüfung der Begründetheit der Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten des Vereinigten Königreichs im vorliegenden Rechtszug sowie die ihm im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten aufzuerlegen;

    im Übrigen die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Das Vereinigte Königreich legt ein Rechtsmittel ein gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-115/10, Vereinigtes Königreich/Kommission, in dem das Gericht entschieden habe, dass die Klage des Vereinigten Königreichs auf Nichtigerklärung der Aufführung des spanischen Gebiets ES6120032 („Estrecho Oriental“) in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Beschluss 2010/45/EU (1) der Kommission unzulässig gewesen sei.

    2.

    Das Gericht habe befunden, dass die Aufführung des Gebiets ES6120032 in der Liste im Beschluss 2010/45/EU der Kommission eine bloße Bestätigung der früheren Aufführung dieses Gebiets in der Liste in der Entscheidung 2009/95/EG (2) der Kommission gewesen sei. Damit habe es einen Fehler begangen, da die Aufführung des Gebiets ES6120032 in der Liste im Beschluss 2010/45/EU auf der Grundlage neuer wesentlicher Tatsachen vorgenommen worden sei, nämlich dass sich das Gebiet ES6120032

    a)

    mit dem größten Teil der British Gibraltar Territorial Waters (BGTW) überlappe und ihn mit einschließen solle und

    b)

    mit der gesamten Fläche eines zum Vereinigten Königreich gehörenden und bereits bestehenden Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung mit dem Code UKGIB0002 und dem Namen „Southern Waters of Gibraltar“ überlappe und dieses mit einschließen solle.

    3.

    Zu dem Zeitpunkt, als das Gebiet ES6120032 in der Entscheidung 2009/95/EG zum ersten Mal in der Liste aufgeführt worden sei, habe anscheinend nur Spanien tatsächliche Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass sich das Gebiet ES6120032 mit dem Gebiet UKGIB0002 und mit den BGTW überlappe. Dem Vereinigten Königreich sei dieser Umstand jedenfalls nicht bekannt gewesen, und es hätten auch keine Hinweise dafür vorgelegen, dass die Kommission oder der Habitatausschuss (der die Entscheidung 2009/95/EG erlassen habe) Kenntnis von diesem Umstand gehabt hätten.

    4.

    Zu dem Zeitpunkt, als das Gebiet ES6120032 im Beschluss 2010/45/EU zum zweiten Mal in der Liste aufgeführt worden sei, hätten das Vereinigte Königreich, die Kommission und der Habitatausschuss Kenntnis von diesem im hohen Maße relevanten Umstand gehabt, wie die Diskussion belege, die dem Erlass dieser Maßnahme vorangegangen sei.

    5.

    Da keine tatsächliche Kenntnis von dem Umstand des Überlappens vorgelegen habe, habe sich das Gericht auf vermutete Kenntnis konzentriert, d. h., ob Kenntnis von dem Umstand des Überlappens zu dem Zeitpunkt hätte vorliegen können. Es habe entschieden, dass weder das Vereinigte Königreich noch die Kommission zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Umstand hätten haben können, und deshalb sei (nach der Argumentation des Gerichts) der Beschluss 2010/45/EU eine „bloße Bestätigung“ der früheren Aufführung in der Liste gewesen.

    6.

    Dem Gericht seien bei seiner Prüfung der vermuteten Kenntnis schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen. Insbesondere

    a)

    habe das Gericht einen Fehler begangen im Hinblick auf die Identität der Verfahrensbeteiligten, deren vermutete Kenntnis rechtlich relevant gewesen sei (erster Rechtsmittelgrund) . Insbesondere habe das Gericht die Rechtsprechung verkannt und Rechtsgrundsätze missachtet, indem es die vermutete Kenntnis der Kommission geprüft habe. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass allein die vermutete Kenntnis des Vereinigten Königreichs relevant gewesen sei. Hilfsweise, falls die vermutete Kenntnis eines anderen Verfahrensbeteiligten als die des Vereinigten Königreichs relevant sein sollte, müsse dies die vermutete Kenntnis des Entscheidungsträgers sein (d. h. der Kommission und des Habitatausschusses) und nicht die der Kommission allein;

    b)

    habe das Gericht einen Fehler begangen im Hinblick auf den Maßstab, der bei der Bestimmung dessen anzulegen sei, was „hätte bekannt sein können“ ( zweiter Rechtsmittelgrund). Insbesondere habe sich das Gericht nicht zutreffend bzw. überhaupt nicht mit der Frage des korrekten Maßstabs befasst, dass nämlich einem Verfahrensbeteiligten nur diejenige Kenntnis zugerechnet werden dürfe, die eine umsichtige Person vernünftigerweise hätte haben müssen. Zudem sei dem Gericht ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts unterlaufen, da es entschieden habe, dass der Grad an vermuteter Kenntnis erreicht worden sei.


    (1)  Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 10406) (ABl. L 30, S. 322).

    (2)  Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 8049) (ABl. L 43, S. 393).


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