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Document 62011CN0261
Case C-261/11: Action brought on 26 May 2011 — European Commission v Kingdom of Denmark
Rechtssache C-261/11: Klage, eingereicht am 26. Mai 2011 — Kommission/Dänemark
Rechtssache C-261/11: Klage, eingereicht am 26. Mai 2011 — Kommission/Dänemark
ABl. C 238 vom 13.8.2011, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 238/5 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2011 — Kommission/Dänemark
(Rechtssache C-261/11)
2011/C 238/09
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und N. Fenger)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften, die eine unmittelbare Wegzugsbesteuerung für Gesellschaften, die ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat übertragen, aber keine entsprechende Besteuerung der Übertragung von Aktiva im Inland vorsehen, erlassen oder beibehalten hat; |
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dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach dänischem Steuerrecht ist die Übertragung der Aktiva eines Unternehmens zur Verwendung im Ausland als Veräußerung zu betrachten und entsprechend zu besteuern, während das Unternehmen im Inland erst dann als aufgelöst gilt, wenn die betreffenden Aktiva tatsächlich veräußert werden. Ein Unternehmen, das Aktiva auf verschiedene Betriebsstätten in Dänemark überträgt, wird daher bei einer solchen Übertragung nicht auf der Grundlage des Wertes dieser Aktiva besteuert. Überträgt dasselbe Unternehmen dagegen Aktiva auf eine feste Betriebsstätte im Ausland, wird auf den Wert der Aktiva Steuer erhoben, als ob sie veräußert worden wären.
Nach Auffassung der Kommission stellt diese Ungleichbehandlung eine gegen Art. 49 AEUV verstoßende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die Kommission stellt nicht in Frage, dass Dänemark Wertsteigerungen besteuern darf, die bei Unternehmen eintreten, während diese in Dänemark ansässig sind. Sie meint jedoch, dass die Umstände, die die Steuerpflicht entstehen lassen, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte in das Ausland übertragen werden oder in Dänemark verbleiben, dieselben sein sollten, nämlich die Verwertung der Aktiva oder andere Faktoren, durch die eine Anpassung der Amortisierung erfolge.
Es bestehe keine Rechtfertigung für die sofortige Erhebung von Steuern auf nicht realisierte Wertsteigerungen bei einer Übertragung von Aktiva aus Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat, wenn es diese Art der Besteuerung in entsprechenden Fällen im nationalen Kontext nicht gebe. So könne das Königreich Dänemark z. B. den Wert der nicht realisierten Wertsteigerungen bestimmen, hinsichtlich deren es ein Besteuerungsrecht zu haben glaube, ohne dass damit allerdings eine sofortige Erhebung von Steuern oder weitere Bedingungen für einen Zahlungsaufschub verbunden sein dürften.