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Document 62010FN0100

    Rechtssache F-100/10: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — AM/Parlament

    ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/37


    Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — AM/Parlament

    (Rechtssache F-100/10)

    2011/C 55/68

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: AM (Málaga, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Lévi und C. Bernard-Glanz)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Entscheidung, mit der die Einstufung des Schlaganfalls, den der Kläger erlitten hat, als Unfall im Sinne von Art. 73 des Statuts und Art. 2 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten abgelehnt wurde.

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. November 2009, mit der die Einstufung des Schlaganfalls, den der Kläger erlitten hat, als Unfall im Sinne von Art. 73 des Statuts und Art. 2 der Sicherungsregelung abgelehnt wurde, sowie, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

    folglich darauf zu erkennen, dass die Prüfung des vom Kläger nach Art. 73 des Statuts gestellten Antrags durch einen neuen Ärzteausschuss wieder aufzunehmen ist;

    den Beklagten zum Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen erlittenen und nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzten immateriellen Schadens zu verurteilen;

    den Beklagten zum Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen erlittenen und vorläufig auf 25 000 Euro festgesetzten materiellen Schadens zu verurteilen;

    den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf das nach Art. 73 des Statuts geschuldete Kapital zu einem Zinssatz von 12 % für einen spätestens am 15. März 2007 beginnenden Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung des Kapitals zu verurteilen;

    dem Europäisches Parlament die Kosten aufzuerlegen.


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