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Document 62010CN0610

Rechtssache C-610/10: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/12


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-610/10)

2011/C 72/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und C. Urraca Caviedes)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18, im Folgenden: Entscheidung 91/1), und aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dieser Entscheidung durch das Königreich Spanien (im Folgenden: Urteil von 2002) getroffen hat;

dem Königreich Spanien die Zahlung eines Zwangsgelds von 131 136 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils aus 2002 von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2002 aufzugeben;

dem Königreich Spanien aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 14 343 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes von der Verkündung des Urteils von 2002 bis zur

Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen, sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Beihilfen tatsächlich vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zurückgefordert worden sind, oder

Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, sollte das Urteil von 2002 bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig durchgeführt worden sein;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von Spanien ergriffenen Maßnahmen hätten weder eine sofortige Durchführung des Urteils von 2002 sowie der Entscheidung 91/1 noch eine vollständige und sofortige Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen bewirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung korrekt durchzuführen.

Im vorliegenden Fall hätten sich die spanischen Behörden in der reichhaltigen Korrespondenz, die sie mit den Dienststellen der Kommission über die zur Durchführung der Entscheidung 91/1 ergriffenen Maßnahmen geführt hätten, nicht darauf berufen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, diese Entscheidung durchzuführen, sondern nur auf nicht näher bestimmte interne Schwierigkeiten.


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