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Document 62010CA0497

    Rechtssache C-497/10 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Barbara Mercredi/Richard Chaffe (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Kind nicht miteinander verheirateter Eltern — Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings — Begriff des Sorgerechts)

    ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/17


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Barbara Mercredi/Richard Chaffe

    (Rechtssache C-497/10 PPU) (1)

    (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Kind nicht miteinander verheirateter Eltern - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings - Begriff des Sorgerechts)

    2011/C 55/30

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Barbara Mercredi

    Beklagter: Richard Chaffe

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts — Im Vereinigten Königreich geborenes Kind eines britischen Vaters und einer französischen Mutter, das die Staatsangehörigkeit der Mutter hat und dessen Eltern nicht verheiratet sind — Kind, das von der Mutter auf La Réunion verbracht wurde — Rechtmäßige Verbringung, da zu deren Zeitpunkt nur die Mutter die elterliche Verantwortung für das Kind trug — Darauffolgende vom Vater bei englischen Gerichten eingereichte Anträge auf Übertragung der elterlichen Verantwortung, gemeinsames Personensorgerecht und Umgang — Die Rückgabe des Kindes in das Vereinigte Königreich anordnender Beschluss des High Court — Von der Mutter mit der Begründung angefochtener Beschluss, das Kind habe zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Vereinigten Königreich gehabt

    Tenor

    1.

    Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist für die Zwecke der Art. 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dabei sind, wenn es sich um einen Säugling handelt, der in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wurde und der sich dort mit seiner Mutter erst seit einigen Tagen befindet, u. a. zum einen die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Mutter in diesen Staat zu berücksichtigen und zum anderen, insbesondere wegen des Alters des Kindes, die geografische und familiäre Herkunft der Mutter sowie die familiären und sozialen Bindungen der Mutter und des Kindes in dem betreffenden Mitgliedstaat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen.

    Falls die Anwendung der oben genannten Kriterien im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis führen sollte, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden kann, muss das zuständige Gericht anhand des Kriteriums der „Anwesenheit des Kindes“ im Sinne von Art. 13 der Verordnung bestimmt werden.

    2.

    Die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit denen ein Antrag auf sofortige Rückführung eines Kindes in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung abgelehnt wird und die die elterliche Verantwortung für dieses Kind betreffen, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidungen, die in dem anderen Mitgliedstaat in zuvor eingeleiteten und dort noch anhängigen Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung zu treffen sind.


    (1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


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