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Dokument 62010CA0133

Rechtssache C-133/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/81/EG — Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen — Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

ABl. C 298 vom 8.10.2011, s. 7—7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-133/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/81/EG - Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen - Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2011/C 298/11

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und K. Walkerová)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und J.-C. Halleux)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 312, S. 47) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


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