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Document 62009TN0445

    Rechtssache T-445/09: Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

    ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/54


    Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

    (Rechtssache T-445/09)

    2010/C 24/97

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Centre national de la recherche scientifique (Paris — Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung vom 17. August 2009 für nichtig zu erklären, soweit sie die Aufrechnung der Forderung des CNRS gegen die Gemeinschaft aus dem Vertrag Role of Skin gegen die angebliche Forderung der Gemeinschaft gegen das CNRS aus dem Vertrag EURO-THYMAIDE betrifft;

    der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS) die Nichtigerklärung der in der Entscheidung BUDG/C3 D(2009) 10.5 — 1232 vom 17. August 2009 enthaltenen Aufrechnungshandlung, mit der die Kommission die Beträge eingezogen hat, die dem Kläger im Rahmen des Vertrags EURO THYMAIDE Nr. LSHB-CT-2003-503410 über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung gezahlt worden sind.

    Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe:

    Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Entscheidung ergangen sei, ohne dass die Kommission die im abschließenden Auditbericht enthaltenen detaillierten Antworten des CNRS geprüft habe;

    Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG wegen des Fehlens wesentlicher Elemente, die das Verständnis der in der Entscheidung enthaltenen Argumentation der Kommission ermöglichen könnten;

    Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, da die Kommission erstattungsfähige Kosten durch eine Änderung der Erstattungskriterien für im Rahmen des Vertrags eingegangene Kosten abgelehnt und zu Unrecht beweiskräftige Belege von diesen Kosten ausgeschlossen habe;

    Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung, da die streitige Forderung nicht als „einredefrei, auf Geld gehend und fällig“ angesehen werden könne, weil sie ernsthaft bestritten werde;

    Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da die Entscheidung auf der Grundlage von Kostenerstattungskriterien getroffen worden sei, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht bestanden hätten.


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