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Document 62009TN0256

Rechtssache T-256/09: Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/33


Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

(Rechtssache T-256/09)

2009/C 220/71

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços, (Aecops) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sache 89 0771 P1 vom 21. Juni 2005 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der mit der Entscheidung C(89)0570 vom 22. März 1989 genehmigte Zuschuss um 48 504 201 PTE gekürzt und die Erstattung eines Betrags von 53 310 198 PTE verlangt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Klägerin sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Kürzung des finanziellen Zuschusses Stellung zu nehmen, was die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidung führe.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit wegen Verjährung des Verfahrens und übermäßig langer Frist für den Erlass einer Entscheidung.

Verletzung der Begründungspflicht: In der angefochtenen Entscheidung seien die Gründe, die zur Kürzung des Zuschusses geführt hätten, nicht einmal zusammengefasst erläutert.


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