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Document 62009CN0513

    Rechtssache C-513/09: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

    ABl. C 37 vom 13.2.2010, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/25


    Klage, eingereicht am 11. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-513/09)

    2010/C 37/32

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und A. Marghelis)

    Beklagter: Königreich Belgien

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

    dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG sei am 26. September 2006 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen jedoch noch nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


    (1)  ABl. L 266, S. 1.


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