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Document 62009CN0496

    Rechtssache C-496/09: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2009 (Telefax vom 30. November 2009 ) — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/44


    Klage, eingereicht am 2. Dezember 2009 (Telefax vom 30. November 2009) — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    (Rechtssache C-496/09)

    2010/C 24/77

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro und E. Righini)

    Beklagte: Italienische Republik

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02 über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nachzukommen;

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein Zwangsgeld als Tagessatz von 285 696 Euro für den Verzug bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-99/02 zur Entscheidung 2000/128/EG vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-99/02 zu zahlen;

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 31 744 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich der Entscheidung 2000/128/EG ergibt.

    der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Italienische Republik habe nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die für rechtswidrig und mit der genannten Entscheidung unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern, da sie im Juni 2009 lediglich 52 088 600,60 Euro von insgesamt 281 525 686,79 Euro zurückgefordert habe. Die Italienische Republik räume ein, dass sich der noch zurückzufordernde Betrag auf 229 437 086,19 Euro belaufe. Sie habe somit nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um der Entscheidung in der Weise nachzukommen, wie dies im Urteil in der Rechtssache C-99/02 gefordert werde.


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