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Document 62009CN0272

Rechtssache C-272/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2009 von KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 6. Mai 2009 in der Rechtssache T-127/04, KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/29


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2009 von KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 6. Mai 2009 in der Rechtssache T-127/04, KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-272/09 P)

2009/C 220/55

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, G. Rizza, M. Piergiovanni, avvocati, A. Winckler, avocat, und Rechtsanwalt T. Graf)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben;

soweit dies auf der Grundlage des dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalts möglich ist, die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die gegen KME verhängte Geldbuße herabzusetzen; und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen,

oder, wenn der Verfahrensstand dies nicht zulässt, hilfsweise,

das Urteil (einschließlich der vom Gericht erster Instanz ausgesprochenen Verurteilung von KME zur Tragung der Kosten) aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Annahme des Gerichts, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass sich die Absprachen über gespulte Coils auf den betreffenden Markt ausgewirkt hätten, und dieser Faktor daher beim Ausgangsbetrag der gegen KME verhängten Geldbuße habe berücksichtigt werden müssen. Mit dieser Annahme und der Zurückweisung des ersten Klagegrunds von KME habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen und eine unlogische und unzureichende Begründung gegeben. Darüber hinaus habe das Gericht die Tatsachen und Beweise, die ihm vorgelegt worden seien, verfälscht, als es sich der Schlussfolgerung der Kommission angeschlossen habe, dass die von KME vorgelegten wirtschaftlichen Daten nicht belegten, dass die Zuwiderhandlung insgesamt keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass es das Gericht gebilligt habe, dass die Kommission — zur Bestimmung der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes im Hinblick auf die Feststellung Tatbestandsmerkmals der Schwere bei der Festsetzung der gegen KME verhängten Geldbuße — auf ein Marktvolumen abgestellt habe, das fälschlicherweise Verkaufsumsätze auf einem getrennten, dem „Kartellmarkt“ vorgelagerten Markt einbezogen habe, obwohl die Mitglieder des Kartells in den betreffenden vorgelagerten Markt nicht vertikal integriert gewesen seien. Mit dieser Argumentation und der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes von KME habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen und eine unzureichende Begründung gegeben.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren dritten Klagegrund zurückgewiesen habe, dem zufolge die Kommission die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen von 1998 fehlerhaft angewandt und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung verstoßen habe, als es den Ausgangsbetrag der gegen KME verhängten Geldbuße wegen der Dauer um den maximalen Prozentsatz erhöht habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht erster Instanz gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen und eine unklare, unlogische und unzureichende Begründung gegeben, als es den betreffenden Teil der Entscheidung bestätigt hat.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es den vierten Teil ihres vierten Klagegrunds zurückgewiesen und den betreffenden Abschnitt der Entscheidung bestätigt habe, in dem es die Kommission abgelehnt habe, KME wegen ihrer Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung von 1996 über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren, was sowohl gegen die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen von 1998 als auch gegen die Grundsätze der Billigkeit und der Gleichbehandlung verstoße.

Mit ihrem fünften und letzten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht und ihr Grundrecht auf eine vollständige und wirksame gerichtliche Überprüfung verletzt habe, da es das Vorbringen von KME nicht gründlich und genau geprüft und einseitig die Wertungen der Kommission übernommen habe.


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