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Document 62009CN0106

Rechtssache C-106/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/22


Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-106/09 P)

2009/C 141/41

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, V. Di Bucci, N. Khan)

Andere Verfahrensbeteiligte: Government of Gibraltar, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission, das der Kommission am 5. Januar 2009 zugestellt wurde, aufzuheben;

die vom Government of Gibraltar und vom Vereinigten Königreich eingereichte Klage auf Nichtigerklärung zurückzuweisen, und

dem Government of Gibraltar und dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Rechtssachen an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, und

die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Das Gericht habe das Verhältnis zwischen Art. 87 Abs. 1 EG und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Steuersachen falsch beurteilt.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es die Prüfung möglicherweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer staatlicher Beihilfemaßnahmen ungerechtfertigt eingeschränkt habe.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es die Ausübung von Überprüfungsbefugnissen hinsichtlich der Einstufung eines Steuersystems als gewöhnlich oder „normal“ ungerechtfertigt eingeschränkt habe.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es der Auffassung gewesen sei, ein gewöhnliches oder „normales“ Steuersystem könne auf der Anwendung unterschiedlicher Instrumente auf unterschiedliche Steuerzahler beruhen.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es der Auffassung gewesen sei, die Kommission habe die gewöhnliche oder „normale“ Steuerregelung nicht dargelegt und die erforderliche Prüfung nicht durchgeführt, um den selektiven Charakter der in Rede stehenden Maßnahmen nachzuweisen.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es die drei in der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der Selektivität angeführten Aspekte nicht überprüft habe.


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