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Document 62009CA0084

    Rechtssache C-84/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten — Schweden) — X/Skatteverket (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 — Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots — Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort — Frist für den Beginn des Transports des Gegenstands an den Bestimmungsort — Höchstdauer des Transports — Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung)

    ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 13/5


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten — Schweden) — X/Skatteverket

    (Rechtssache C-84/09) (1)

    (Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort - Frist für den Beginn des Transports des Gegenstands an den Bestimmungsort - Höchstdauer des Transports - Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung)

    2011/C 13/08

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Regeringsrätten

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: X

    Beklagter: Skatteverket

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Regeringsrätt — Auslegung der Art. 2, 20 und 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Erwerb eines neuen Segelboots in einem Mitgliedstaat A durch eine Privatperson mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat B zur sofortigen privaten Nutzung durch die Privatperson im Mitgliedstaat A oder in anderen Mitgliedstaaten während eines bestimmten Zeitraums vor der Verbringung des Bootes an seinen endgültigen Bestimmungsort im Mitgliedstaat B — Frist für den Beginn der Beförderung der Ware zum Bestimmungsort — Höchstzulässige Dauer dieser Beförderung — Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Transportmittel im Hinblick auf seine Besteuerung als neu zu betrachten ist

    Tenor

    1.

    Die Art. 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen kann, innerhalb deren die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands vom Liefermitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat beginnen oder abgeschlossen sein muss. Im speziellen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Richtlinie hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist.

    2.

    Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug, das Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist, neu im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 ist, ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an den Käufer abzustellen.


    (1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


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