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Document 62009CA0070

Rechtssache C-70/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Alexander Hengartner, Rudolf Gasser/Landesregierung Vorarlberg (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Pacht eines Jagdgebiets — Regionale Abgabe — Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit — Grundsatz der Gleichbehandlung)

ABl. C 246 vom 11.9.2010, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Alexander Hengartner, Rudolf Gasser/Landesregierung Vorarlberg

(Rechtssache C-70/09) (1)

(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Abgabe - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung)

2010/C 246/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alexander Hengartner, Rudolf Gasser

Beklagte: Landesregierung Vorarlberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung des Art. 43 EG — Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit — Jagd, die als Sport und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird — Verkauf von Wildbret, um einen Teil der mit der Jagd verbundenen Kosten zu decken — Fehlender Gewinn

Tenor

Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, vereinbar, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


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