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Document 62008CA0573

    Rechtssache C-573/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 79/409/EWG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Umsetzungsmaßnahmen)

    ABl. C 246 vom 11.9.2010, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 246/3


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    (Rechtssache C-573/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Umsetzungsmaßnahmen)

    2010/C 246/03

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)

    Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. Fiengo)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13 und 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Mangelhafte Umsetzung — Abweichende Bestimmungen — Voraussetzungen

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 7, 9 bis 11, 13 und 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie in die italienische Rechtsordnung nicht vollständig im Einklang mit der Richtlinie steht und dass Art. 9 der Richtlinie nicht in einer Weise umgesetzt wurde, die gewährleistet, dass die von den zuständigen italienischen Behörden erlassenen abweichenden Bestimmungen die in diesem Artikel genannten Bedingungen und Voraussetzungen einhalten.

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


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