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Document 62008CA0299

    Rechtssache C-299/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Nationale Regelung, die für die Vergabe des Auftrags zur Bestimmung der Bedürfnisse und des darauffolgenden Auftrags zur Ausführung ein einheitliches Verfahren vorsieht — Vereinbarkeit mit der Richtlinie)

    ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/9


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Französische Republik

    (Rechtssache C-299/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Nationale Regelung, die für die Vergabe des Auftrags zur Bestimmung der Bedürfnisse und des darauffolgenden Auftrags zur Ausführung ein einheitliches Verfahren vorsieht - Vereinbarkeit mit der Richtlinie)

    2010/C 24/13

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec, G. Rozet und M. Konstantinidis)

    Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, J.-C. Gracia und J.-S. Pilczer)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 28 und 31 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Ausschreibung in Fällen, die nicht in der Richtlinie 2004/18 aufgeführt sind — Abgrenzung zwischen Aufträgen „zur Bestimmung der Aufgabenstellung“, die den Vorschriften der Richtlinie unterliegen, und Aufträgen „zur Ausführung“, die diesen Vorschriften nicht unterliegen — Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung

    Tenor

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 28 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass sie die Art. 73 und 74 Abs. IV des Code des marchés publics in der Fassung des Dekrets Nr. 2006-975 vom 1. August 2006 verabschiedet und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschriften ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zur Projektbestimmung vorsehen, dem zufolge ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag zur Ausführung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen an einen der Auftragnehmer der vorausgegangenen Projektbestimmungsaufträge aufgrund einer auf diese Auftragnehmer beschränkten Aufforderung zum Wettbewerb vergeben kann.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


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