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Document 62008CA0254

    Rechtssache C-254/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Campania — Italien) — Futura Immobiliare srl Hotel Futura, Meeting Hotel, Hotel Blanc, Hotel Clyton, Business srl/Comune di Casoria (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2006/12/EG — Art. 15 Buchst. a — Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung — Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip)

    ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 220/13


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Campania — Italien) — Futura Immobiliare srl Hotel Futura, Meeting Hotel, Hotel Blanc, Hotel Clyton, Business srl/Comune di Casoria

    (Rechtssache C-254/08) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip)

    2009/C 220/21

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale amministrativo regionale della Campania

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Futura Immobiliare srl Hotel Futura, Meeting Hotel, Hotel Blanc, Hotel Clyton, Business srl

    Beklagte: Comune di Casoria

    Beteiligte: Azienda Speciale Igiene Ambientale (ASIA) SpA

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale della Campania — Auslegung des Art. 15 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) — Nationales System, bei dem die Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach der Abfallerzeugung oder dem Besitz von Abfällen im Hinblick auf die Übergabe an ein Sammelunternehmen oder ein für ihre Beseitigung verantwortliches Unternehmen aufgeteilt werden — Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip

    Tenor

    Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle ist dahin auszulegen, dass er beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von ihnen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird.

    Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe für die Beseitigung fester interner Siedlungsabfälle dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“, hier den Hotelbetrieben, gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden.


    (1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


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