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Document 62007CA0208
Case C-208/07: Judgment of the Court (Third Chamber) of 16 July 2009 (reference for a preliminary ruling from the Bayerisches Landessozialgericht (Germany)) — Petra von Chamier Glisczinski v Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Social security — Regulation (EEC) No 1408/71 — Title III, Chapter 1 — Articles 18 EC, 39 EC and 49 EC — Benefits in kind intended to cover the risk of reliance on care — Residence in a Member State other than the competent State — Social security system of the Member State of residence not including benefits in kind linked to the risk of reliance on care)
Rechtssache C-208/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Petra von Chamier-Glisczinski/Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Soziale Sicherheit — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Titel III Kapitel 1 — Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG — Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit — Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des Wohnorts, das keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht)
Rechtssache C-208/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Petra von Chamier-Glisczinski/Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Soziale Sicherheit — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Titel III Kapitel 1 — Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG — Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit — Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des Wohnorts, das keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht)
ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 220/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Petra von Chamier-Glisczinski/Deutsche Angestellten-Krankenkasse
(Rechtssache C-208/07) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des Wohnorts, das keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht)
2009/C 220/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerisches Landessozialgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Petra von Chamier-Glisczinski
Beklagte: Deutsche Angestellten-Krankenkasse
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bayerisches Landessozialgericht — Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), anhand der Art. 18 EG, 39 EG und 49 EG und in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Nationale Regelung, nach der ein Mitglied der Familie eines Arbeitnehmers, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt und das in diesem letzteren Mitgliedstaat kombinierte Pflegeleistungen (Sachleistungen und Geldleistungen) bezogen hat, nur Anspruch auf das nach dem Recht des zuständigen Staats berechnete Pflegegeld hat, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats keine Sachleistungen für die Pflegeleistungen vorsehen, die dieses Familienmitglied in diesem Mitgliedstaat erhält — Export von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, dessen Recht der sozialen Sicherheit nur Geldleistungen umfasst
Tenor
1. |
Wenn das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem eine pflegebedürftige Person wohnt, die als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung versichert ist, — im Gegensatz zum System der sozialen Sicherheit des zuständigen Staates — in Fällen der Pflegebedürftigkeit wie dem dieser Person keine Sachleistungen vorsieht, verlangen die Art. 19 oder 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung an sich nicht, dass derartige Leistungen von dem zuständigen Träger oder zu dessen Lasten außerhalb des zuständigen Staates erbracht werden. |
2. |
Wenn das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem eine pflegebedürftige Person wohnt, die als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen im Sinne der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1386/2001 geänderten Fassung versichert ist, — im Gegensatz zum System der sozialen Sicherheit des zuständigen Staates — bei Pflegebedürftigkeit in bestimmten Fällen keine Sachleistungen vorsieht, steht Art. 18 EG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Regelung wie der des § 34 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht entgegen, auf deren Grundlage ein zuständiger Träger es ablehnt, Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim im Wohnmitgliedstaat unabhängig von den Regelungen des Art. 19 oder gegebenenfalls Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für eine unbestimmte Dauer bis zu einer Höhe zu übernehmen, die den Leistungen entspricht, auf die die betreffende Person Anspruch gehabt hätte, wenn ihr dieselbe Pflege in einer zugelassenen Einrichtung im zuständigen Staat erbracht worden wäre. |