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Document 52024DC0327

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

    COM/2024/327 final

    Brüssel, den 30.7.2024

    COM(2024) 327 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz


    1.Einleitung

    In der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 1  (im Folgenden die „Verordnung“) sind gemeinsame Regeln für die Erstellung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz in der EU festgelegt. Diese umfassen gemäß Artikel 3 Statistiken über internationale Wanderung, einschließlich der Wanderungsströme, der Migrantenbestände sowie des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. Sie umfassen gemäß den Artikeln 4 bis 7 auch Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration, die Folgendes abdecken:

    ·Asylanträge (einschließlich von unbegleiteten Minderjährigen), erstinstanzliche Entscheidungen und Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, mit denen ein internationaler Schutz in unterschiedlicher Form zu- oder aberkannt wird, sowie in der EU neu angesiedelte Personen;

    ·Statistiken über die Anwendung der Dublin-III-Verordnung 2 durch die Mitgliedstaaten;

    ·Nicht-EU-Staatsangehörige, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach der nationalen Gesetzgebung illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;

    ·Aufenthaltstitel, die Nicht-EU-Staatsangehörigen erteilt wurden, Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und Grund für seine Erteilung sowie

    ·Nicht-EU-Staatsangehörige, die angewiesen wurden, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, oder nach Erlass einer Anordnung als ausreisend gemeldet wurden.

    Dies ist der fünfte Bericht über die Durchführung der Verordnung gemäß Artikel 12, der auf die Berichte aus den Jahren 2012 3 , 2015 4 , 2018 5 und 2021 6 folgt. Er dokumentiert die Fortschritte, die bei der Durchführung der Verordnung seit 2021 erzielt wurden, und stellt die nächsten Schritte zur weiteren Verbesserung der Qualität dieser Statistiken vor.

    2.Wichtigste Entwicklungen seit 2021

    Nach anhaltenden Verbesserungen bis zum Bericht aus dem Jahr 2018 haben sich die allgemeine Verfügbarkeit und Qualität der Daten auf einem hohen Niveau stabilisiert, wie im Bericht aus dem Jahr 2021 dokumentiert wurde. Mehrere weitere technische Verbesserungen seit 2021 haben dazu beigetragen, die hohe Relevanz der statistischen Ergebnisse beizubehalten und die Validierung und Verarbeitung der Daten effizienter zu machen. Während der gesamten COVID-19-Pandemie haben die Mitgliedstaaten und Eurostat sichergestellt, dass die Zeitpläne für Datenübermittlungen und Veröffentlichungen eingehalten wurden.

    Am 4. März 2022 beschloss der Rat, Menschen vorübergehenden Schutz zu gewähren, die infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine aus der Ukraine fliehen. 7 Während die rechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Verordnung die Erhebung vierteljährlicher Daten über die Gewährung vorübergehenden Schutzes vorsahen, gewann der Bedarf an zusätzlichen, häufigeren und aktuelleren Statistiken in diesem Bereich an Priorität. Dies führte zur freiwilligen Erhebung monatlicher Statistiken über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie über den Bestand der Personen mit vorübergehendem Schutzstatus in allen EU- und EFTA-Ländern.

    Aufgrund sich rasch verändernder sozialer und demografischer Phänomene, einschließlich der Wanderung, ist jedoch ein neuer Bedarf an aktuelleren und detaillierteren regelmäßigen europäischen Statistiken entstanden.

    Im Jahr 2020 wurde die Verordnung geändert 8 , um die Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration gemäß den Artikeln 4 bis 7 in Bezug auf neue Variablen, genauere Untergliederungen und häufigere Datenerhebungen für Bezugszeiträume ab 2021 zu aktualisieren. Eurostat überwacht die Fortschritte bei den erforderlichen Anpassungen der nationalen Systeme zur Erstellung von Statistiken in den betreffenden Mitgliedstaaten regelmäßig. Im Einklang mit Artikel 11a der Verordnung gewährte die Kommission 16 Mitgliedstaaten befristete Ausnahmeregelungen 9 , deren spätestes Ablaufdatum auf den 31. Dezember 2023 festgesetzt wurde. Bis Ende 2023 begannen elf Länder, die Daten im Einklang mit den Anträgen zu übermitteln, bevor ihre Ausnahmeregelungen ausliefen. Nach Ablauf des Ausnahmezeitraums wurden Verstöße hinsichtlich der Pünktlichkeit festgestellt, die bilateral weiterverfolgt werden. Wie in Artikel 9b der Verordnung vorgesehen stellt die Kommission finanzielle Beiträge aus dem allgemeinen Unionshaushalt bereit, um die erforderlichen Entwicklungs- und Durchführungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen. Bei den entsprechenden Instrumenten handelt es sich um Finanzhilfen von Eurostat und Unterstützung im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. 10

    Darüber hinaus hat die Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 9a der Verordnung Pilotstudien durchgeführt, um die Durchführbarkeit neuer Datenerhebungen oder Untergliederungen zu testen. Sie bewertet die Ergebnisse in enger Zusammenarbeit mit einer speziellen Taskforce für die Pilotstudien für neue Statistiken zu Asyl und gesteuerter Migration. Je nach diesen Ergebnissen wird die Kommission möglicherweise die Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten in Erwägung ziehen, mit denen eine rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung solcher Statistiken an die Kommission (Eurostat) eingeführt wird. Der erste Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien wurde 2022 veröffentlicht. 11  

    Darüber hinaus hat die Kommission 2021 eine Initiative zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurden bei einer Bewertung des derzeitigen Rechtsrahmens – einschließlich der Statistiken über internationale Wanderung gemäß Artikel 3 der Verordnung – mehrere erhebliche Lücken festgestellt. Die Kommission schlug daher einen neuen integrierten Rechtsrahmen vor, für den das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (siehe Abschnitt  4 ).

    3.Qualität der erstellten Statistiken 

    Zur Durchführung der Verordnung arbeitet Eurostat weiterhin eng mit allen einschlägigen nationalen Behörden zusammen. Statistiken über Wanderungsströme, den Erwerb der Staatsangehörigkeit und Bevölkerungsbestände werden hauptsächlich von den nationalen statistischen Ämtern übermittelt. Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration stammen in der Regel direkt von Innenministerien, Einwanderungs- oder Polizeibehörden.

    Zur Bewertung der Qualität der gelieferten Daten sammelt Eurostat umfassende Metadaten und Informationen zur Datenqualität von den Mitgliedstaaten. Die daraus resultierenden nationalen Metadatenberichte dienen dazu, die Qualität zu überprüfen, zu bewerten und weiter zu verbessern. 12 Sie unterstützen die Nutzer dabei, die Statistiken richtig auszulegen und zu verwenden. In den folgenden Abschnitten werden verschiedene Qualitätsaspekte behandelt.

    3.1.Relevanz

    Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz werden für die politischen Maßnahmen der EU in den Bereichen Wanderung, Inneres, Beschäftigung, Soziales, Justiz, Außenbeziehungen und Menschenrechte verwendet. Die Kommission benötigt die Daten, um regelmäßig vorzulegende Berichte, Vorschläge für politische Maßnahmen und in EU-Rechtsvorschriften geforderte Durchführungsberichte auszuarbeiten und politische Analysen durchzuführen.

    Im September 2020 schlug die Kommission das Migrations- und Asylpaket 13 vor. Das im Jahr 2024 angenommene Paket umfasst die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement 14 , nach der die Kommission einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht zur Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten veröffentlichen muss. Dieser Bericht muss sich auf einschlägige Daten und Informationen stützen, die von den Mitgliedstaaten und verschiedenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden, einschließlich Statistiken im Rahmen der Verordnung.

    Statistiken im Rahmen der Verordnung dienen auch dazu, die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für einige EU-Fonds im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 festzulegen. Die nationalen Mittelzuweisungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 15 beruhen auf den jüngsten jährlichen Statistiken im Rahmen der Verordnung. Diese Statistiken tragen auch zu den Fakten bei, die erforderlich sind, um den Schwerpunkt auf strategische Prioritäten in der externen Dimension der EU-Migrationspolitik zu legen, unter anderem auch bei der Entscheidung über die Mittelzuweisungen. 16

    Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz werden auch von migrationsbezogenen EU-Agenturen wie der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und der EU-Asylagentur verwendet, mit denen Eurostat hinsichtlich der Datenerhebung und statistischen Methodik eng zusammenarbeitet.

    Beispiele für einschlägige Veröffentlichungen sind der Bericht Auswirkungen des demografischen Wandels in Europa 17 aus dem Jahr 2023, der Bericht über die Bevölkerungsalterung (Ageing Report) 18 aus dem Jahr 2024 sowie die Veröffentlichungen des Wissenszentrums für Migration und Demografie 19 wie der Atlas der Demografie (Atlas of Demography) 20 und der Atlas der Migration (Atlas of Migration) 21 sowie die Veröffentlichungen des Europäischen Migrationsnetzwerks 22 wie der Jahresbericht über Migration und Asyl 2022 (Annual Report on Migration and Asylum 2022) 23 . Eurostat leistet einen maßgeblichen Beitrag in Form von Statistiken zu derartigen Publikationen.

    Zu den regelmäßigen Nutzern von Statistiken gehören außerdem nationale Verwaltungen, internationale Organisationen, Wissenschaftler und zivilgesellschaftliche Gruppen, die sich mit einer Vielzahl unterschiedlicher Themen befassen. Diese Themen umfassen die Integration von Einwanderern, die Erarbeitung und Überwachung der nationalen Asyl- und Einwanderungsverfahren sowie Bevölkerungs- und Arbeitskräfteprognosen.

    3.2.Genauigkeit

    Die Mitgliedstaaten halten die statistische Genauigkeit ständig auf einem hohen Niveau oder steigern dieses noch. Konkrete Probleme gibt es jedoch weiterhin in Bezug auf die Genauigkeit der Daten zur internationalen Wanderung. Problematisch sind sowohl die Untererfassung (wenn Personen ihren Wohnsitz nicht anmelden) als auch die Übererfassung (wenn Personen sich nicht abmelden, weil dies zum Teil nicht vorgeschrieben ist oder kein Anreiz dafür besteht). Zur weiteren Verbesserung der Genauigkeit in diesem Bereich tauschen die Mitgliedstaaten Daten aus und ziehen Schätzverfahren sowie zusätzliche administrative Datenquellen heran. Die Freizügigkeit innerhalb der EU und Belange im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten schränken eine weitere Verbesserung der statistischen Qualität, insbesondere in Bezug auf Bewegungen innerhalb der EU, ein.

    3.3.Aktualität und Pünktlichkeit

    Die Frist für die Übermittlung der Daten an Eurostat beträgt je nach Art der Daten zwischen zwei und zwölf Monaten ab Bezugsdatum bzw. nach Ende des Bezugszeitraums. Durch automatisierte Extraktionsverfahren auf nationaler Ebene und eine regelmäßige Überwachung durch Eurostat soll die pünktliche Übermittlung der Daten sichergestellt werden. Die Übermittlungsfristen wurden im Allgemeinen eingehalten, wobei seit 2021 überwiegend konstante Leistungen oder leichte Verbesserungen zu verzeichnen sind. Es gibt weitere vereinzelt auftretende Probleme, die allerdings selten sind, wie z. B. gelegentliche Störungen, die auf nicht verfügbare Mitarbeiter oder auf Ausfälle der Datenverarbeitungssysteme zurückzuführen sind. Die Umsetzung der Zeitpläne für die Veröffentlichung wurde durch die COVID-19-Pandemie nicht beeinträchtigt.

    3.4.Zugänglichkeit

    Die statistischen Daten und Metadaten sind auf der Eurostat-Website im Bereich Migration und Asyl kostenlos abrufbar. 24 Darüber hinaus finden sich diese Statistiken in regelmäßig aktualisierten Artikeln der Rubrik Statistics Explained 25 und in Kompendium-Veröffentlichungen wie Schlüsseldaten über Europa 26 .

    Die nach Maßgabe der Verordnung erstellten Statistiken gehören zu den am häufigsten konsultierten europäischen Statistiken. Seit 2021 waren die thematischen Abschnitte zu Migrations- und Asylstatistiken 27 auf der Eurostat-Website von höchster Beliebtheit, was ein hohes Nutzerinteresse zeigt. Der Statistics Explained-Artikel zu Statistiken über Wanderung und Migrantenpopulationen 28 ist einer der am häufigsten aufgerufenen Artikel. Eurostat hat regelmäßig Veröffentlichungen über Asyl und gesteuerte Migration veröffentlicht, darunter einen populären Artikel über jährliche Asylstatistiken, der große Aufmerksamkeit erhielt. 29 Diese Statistiken erfahren auch über die Social-Media-Kanäle von Eurostat eine hohe Sichtbarkeit und Verbreitung. 2023 wurde eine Reihe neuer Indikatoren für die internationale Wanderung sowie für Asyl und gesteuerte Migration veröffentlicht. 2024 wurden eine neue interaktive Veröffentlichung zu Wanderung und Asyl in Europa (Migration and asylum in Europe) 30 und ein neues Dashboard zur Integration und Inklusion von Migranten (Migrant integration and inclusion dashboard) 31 veröffentlicht.

    3.5.Kohärenz und Vergleichbarkeit

    Methodische Leitlinien und Erstellungsleitlinien sind seit Langem vorhanden und werden für alle unter die Verordnung fallenden Statistiken regelmäßig verbessert. Sie helfen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften und internationalen Empfehlungen dabei, eine Vergleichbarkeit sicherzustellen.

    Die Statistiken über internationale Wanderung weisen nach wie vor ein hohes Maß an Konsistenz mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 32 fallenden Statistiken auf. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, prüft Eurostat, ob die eingegangenen Daten in sich und im Zeitverlauf konsistent und zwischen Regionen und Ländern vergleichbar sind. Damit eine Vergleichbarkeit zwischen den Ländern gewährleistet ist, sind in der Verordnung harmonisierte Definitionen für Daten über Wanderungsströme festgelegt. Die Probleme, die sich bei der Anwendung der spezifischen Definitionen für die Statistiken über Wanderungsströme und den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben, sind mit am schwierigsten zu lösen. Seit dem Bericht aus dem Jahr 2021 stehen die für Statistiken über internationale Wanderung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit übermittelten Daten im Allgemeinen weiterhin in hohem Maße mit der Verordnung im Einklang.

    Die Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration entsprechen im Allgemeinen weitgehend den Definitionen der Verordnung. Es bestehen weiterhin spezielle Probleme in einigen wenigen Mitgliedstaaten, diese betreffen jedoch zumeist die Untergliederung in Unterkategorien.

    Im Hinblick auf die Definition des Begriffs der allgemeinen Bevölkerungsbasis erlaubt es die Verordnung den Mitgliedstaaten, ihren Migrantenbestand nach dem üblichen Aufenthaltsort oder andernfalls nach dem rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitz zu definieren. Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 verlangt von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Daten zum Bevölkerungsbestand gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung und die Daten zum Bestand gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der in diesem Bericht behandelten Verordnung untereinander konsistent sind, da diese Bestandsdaten von Statistikern und Demografen systematisch gemeinsam verwendet werden. Dies gewährleistet einen vollständig konsistenten Satz von Bestandsdaten auf nationaler Ebene, geht aber zulasten der Vergleichbarkeit zwischen den Ländern. Darüber hinaus beruhen die internationalen Wanderungsströme auf einem harmonisierten Konzept des Aufenthalts von mindestens zwölf Monaten. Infolgedessen stehen diese Ströme nicht immer im Einklang mit Veränderungen der genannten Bestände. Diese Aspekte sind von entscheidender Bedeutung, wenn eine umfangreichere Harmonisierung in Bezug auf die Bevölkerungsstatistiken insgesamt (wozu u. a. die Bereiche Volkszählung, Demografie und internationale Wanderung gehören) auf EU-Ebene umfassender angegangen wird (siehe Abschnitt  4 ).

    Wenn Vergleiche auf internationaler Ebene möglich sind, besteht in der Regel ein hohes Maß an Konsistenz mit Daten, die anderweitig von nationalen und internationalen Organisationen erhoben und veröffentlicht werden. Eurostat arbeitet eng mit der EU-Asylagentur und mit Frontex zusammen, um die Kohärenz zwischen den eigenen Methoden und Statistiken und den von diesen Agenturen angewandten Methoden und erfassten Daten sicherzustellen.

    Eurostat verfolgt auch eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene, um die statistische Kohärenz zu fördern. Eurostat beteiligt sich an der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Statistiken über Flüchtlinge und Binnenvertriebene 33 und ist Mitglied ihres Lenkungsausschusses. Eurostat unterstützt die Arbeit der Gruppe sowohl mit methodischen und schriftlichen Beiträgen zu den verschiedenen Ergebnissen als auch administrativ und finanziell. Die Arbeit der Gruppe führte dazu, dass die Vereinten Nationen 2023 die internationalen Empfehlungen zu Statistiken über Staatenlosigkeit (International Recommendations on Statelessness Statistics) 34 billigten. Diese Empfehlungen setzen zusammen mit früheren Empfehlungen zu Statistiken über Flüchtlinge und Binnenvertriebene den globalen Standard für die Erstellung von Statistiken über Vertreibung. Es wird darin unter anderem dazu aufgerufen, Lücken zu schließen und für angemessene Standards für Statistiken über vertriebene Kinder, unbegleitete Minderjährige und Menschen mit Behinderung zu sorgen.

    Seit 2020 ist Eurostat Mitglied des Beirats der International Data Alliance for Children on the Move (Internationale Datenallianz für Kinder in Bewegung) 35 , einer sektorübergreifenden globalen, von der EU kofinanzierten Initiative, die darauf abzielt, Daten und Statistiken zu verbessern und eine faktengestützte Politikgestaltung für minderjährige Migranten und Vertriebene zu unterstützen. Eurostat leistet einen Beitrag zur Arbeit der Gruppe in Bereichen wie der Stärkung der nationalen Datensysteme und der Kapazitäten zum Schutz minderjähriger Migranten und Vertriebener, der Förderung und Festlegung von Methoden für kinderspezifische Daten sowie der Verbesserung der Sichtbarkeit, Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Daten. Seit 2023 ist Eurostat zudem Mitglied einer neuen Taskforce der UN-Wirtschaftskommission für Europa zur Messung der Auswanderung 36 .

    4.Laufende Arbeiten zur Berücksichtigung des aktuellen und sich neu herausbildenden politischer Bedarfs

    4.1.Pilotstudien für neue Statistiken im Bereich Asyl und gesteuerte Migration

    Gemäß Artikel 9a der Verordnung muss die Kommission (Eurostat) Pilotstudien einleiten. Diese werden von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt, um die Durchführbarkeit neuer Untergliederungen oder Datenerhebungen zu testen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen und Erstellungstechniken, der Qualität und Vergleichbarkeit der statistischen Daten und der Kosten und des Aufwands, die mit der Datenerhebung einhergehen.

    Im Jahr 2021 setzte Eurostat eine Taskforce für Pilotstudien ein. Bis 2023 hatte diese Taskforce Leitlinien und Vorlagen erörtert und gebilligt, die von Eurostat für einschlägige Pilot-Datenerhebungen vorgeschlagen wurden.

    Nach zwei Datenerhebungswellen bis Oktober 2023 haben von 31 eingeladenen Ländern (27 Mitgliedstaaten und 4 EFTA-Länder) je nach Bereich und Datensatz nur zwischen zwei und neun Ländern Daten übermittelt. Die Beteiligung war daher bisher äußerst gering und gewährleistet keine Repräsentativität auf Unionsebene, wie es in Artikel 9a für Regulierungsmaßnahmen vorgeschrieben ist.

    Daher hat Eurostat eine Form der Priorisierung vorgeschlagen, die darauf abzielt, die Beteiligung zu erhöhen, indem der Schwerpunkt auf die in Bezug auf Durchführbarkeit und politische Relevanz vielversprechendsten Datensätze gelegt wird. Nach diesem angepassten Ansatz leitete Eurostat im April 2024 eine neue Runde von Pilot-Datenerhebungen ein, deren Übermittlungsfrist der 31. August 2024 ist. Erreicht eine Pilotstudie die Repräsentativität, wird die Durchführbarkeit möglicher regelmäßiger Datenerhebungen bewertet.

    4.2.Bewertung des derzeitigen statistischen Rahmens, einschließlich der internationalen Wanderung

    Im Jahr 2021 führte die Kommission eine umfassende Bewertung des derzeitigen Rahmens für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken durch. 37 Sie umfasste Statistiken über internationale Wanderung gemäß Artikel 3 der Verordnung und alle Statistiken gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 38 und (EU) Nr. 1260/2013. Der Umfang der Bewertung war viel größer als die in Abschnitt  3 beschriebene regelmäßige Überwachung, da im Rahmen einer systematischen Konsultation der Interessenträger die Ansichten aller einschlägigen Interessengruppen eingeholt wurden. 39 Die Zielsetzung bestand darin, zu bewerten, ob die ursprünglichen Ziele des derzeitigen Rahmens erreicht wurden, und erhebliche Lücken zu ermitteln.

    Die Bewertung ergab, dass dank des derzeitigen Rahmens im Vergleich zu den anfänglichen Problemen und Bedürfnissen, vor denen die Statistikgemeinschaft vor seinem Inkrafttreten stand, insgesamt erhebliche Verbesserungen erzielt wurden. Insbesondere hat der derzeitige Rahmen den EU-Mehrwert erheblich erhöht, indem sich – für die nun obligatorischen Datensätze – mehrere statistische Qualitätsdimensionen auf EU-Ebene verbessert haben, darunter die Vollständigkeit, Konsistenz und Aktualität. Darüber hinaus haben die geltenden Rechtsvorschriften alle relevanten Erfordernisse der Politikgestaltung und der Institutionen auf EU-Ebene erfüllt, die zum Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung (2005–2013) bekannt waren. Dies hat die Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der Erstellung statistischer Daten im Vergleich zu der früheren Situation verbessert, die ausschließlich auf freiwilligen Datenerhebungen beruhte. Die Konsultation der Interessenträger bestätigte diese Verbesserungen. Allerdings wurden bei der Bewertung auch vier erhebliche Lücken im derzeitigen Rahmen festgestellt.

    Lücke 1: Kohärenz, Vergleichbarkeit, Vollständigkeit

    Obwohl in der Verordnung gemeinsame Definitionen für die wichtigsten statistischen Konzepte festgelegt sind, ist der Begriff der Bevölkerung weiterhin flexibel geregelt. Die Mitgliedstaaten wenden derzeit drei unterschiedliche Konzepte an (üblicher Aufenthaltsort, eingetragener Wohnsitz, rechtmäßiger Wohnsitz), die nach der Verordnung zulässig sind, wobei manchmal verschiedene Konzepte für unterschiedliche Datensätze verwendet werden (siehe Abschnitt  3.5 ). Dieses zentrale Problem hat dazu geführt, dass die Daten aus verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vergleichbar und nicht kohärent sind, wodurch der EU-Mehrwert verringert wurde. Darüber hinaus sind weiterhin freiwillige Statistiken auf EU-Ebene häufig unvollständig, da Daten aus einigen wenigen Mitgliedstaaten fehlen. Dadurch verringert sich die Kostenwirksamkeit insgesamt erheblich, da die meisten Mitgliedstaaten Ressourcen für die Erstellung dieser Statistiken aufwenden, sich jedoch kein vollständiges Bild für die EU ergibt.

    Lücke 2: Aktualität und Häufigkeit

    Artikel 3 der Verordnung umfasst nur jährliche Statistiken über internationale Wanderung, wobei die Datensätze zwölf Monate nach Ende des Bezugszeitraums vorzulegen sind. Auch wenn sich die Aktualität im Rahmen der Verordnung im Vergleich zu früheren rein freiwilligen Datenerhebungen verbessert hat – vor allem, weil kein übermäßiger Verzug seitens sehr weniger Mitgliedstaaten mehr vorkommt –, bleibt sie doch hinter den Erwartungen der Nutzer zurück. Die im Rahmen der Verordnung bereitgestellten Daten sind weniger aktuell als vergleichbare nationale Veröffentlichungen in den meisten Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Verordnung können die gesetzlichen Fristen und Periodizitäten der Statistiken nicht verbessert werden, z. B., um unterjährliche Statistiken über internationale Wanderung zu erfassen. Daher wäre ein weiteres ordentliches Gesetzgebungsverfahren erforderlich, um die Fristen oder Periodizitäten zu verbessern, ähnlich der Änderung von 2020, mit der in Artikel 7 vierteljährliche Statistiken über Rückführungen eingeführt wurden.

    Lücke 3: Einzelheiten zu gesellschaftlich relevanten Themen und Gruppen

    Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf dem Datenbedarf für politische Prioritäten zum Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung. Im Laufe der Zeit haben sich die Prioritäten geändert, und die verfügbaren Statistiken über internationale Wanderung decken die für die Politik relevanten Merkmale und Themen nicht mehr angemessen ab. Die in der Konsultation der Interessenträger festgestellten Lücken betreffen die Merkmale von Einwanderern. Außerdem ist die geografische Granularität unzureichend, einschließlich der Wanderungsströme auf regionaler Ebene.

    Lücke 4: Mangelnde Flexibilität des Rechtsrahmens

    Zu den oben genannten Schwächen kommt noch hinzu, dass die bestehenden Rechtsvorschriften nicht flexibel genug sind, um sich an einen neuen und entstehenden Bedarf an Statistiken anzupassen. Neue Datenquellen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene (insbesondere Verwaltungsdaten einschließlich Interoperabilitätssystemen und Daten in privatem Besitz) bieten auch potenzielle Verbesserungen in Bezug auf Kosten und Aktualität, aber die geltenden Rechtsvorschriften erlauben die Annahme dieser Entwicklungen nicht. Der Rechtsrahmen konnte daher seit seiner Verabschiedung nicht an politikrelevante Änderungen angepasst werden und hat infolgedessen schnell an Relevanz verloren.

    4.3.Modernisierung der Statistiken über internationale Wanderung im Rahmen der Neuentwicklung der europäischen Bevölkerungsstatistiken

    Bei der Bewertung wurden mehrere legislative Faktoren für die in Abschnitt  4.2 dargelegten erheblichen Lücken ermittelt, und es wurden administrative Redundanzen bei der Einhaltung der Vorschriften, bei der Durchsetzung und Überwachung aufgezeigt, da die geltenden Rechtsvorschriften auf drei Rechtsakte verteilt sind. Auf der Grundlage einer anschließenden Folgenabschätzung 40 schlug die Kommission daher eine neue Rahmenverordnung über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken vor, der den legislativen Faktoren für die oben genannten Lücken Rechnung trägt und mit dem gleichzeitig die einzelnen Rechtsakte in einer einzigen Verordnung 41 zusammengefasst werden sollen.

    Der Vorschlag enthält ambitionierte Elemente zur Stärkung der allgemeinen Konsistenz und der Verknüpfungen zwischen allen EU-Sozialstatistiken auf der Grundlage von Personen und Haushalten, auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1700 42 . Er unterstützt die Umsetzung einer harmonisierten Definition des Bevölkerungsbegriffs auf der Grundlage solider statistischer Schätzungskonzepte und ermöglicht den Zugang zu verfügbaren Datenquellen, um die Erstellungsverfahren und die allgemeine Qualität der Sozialstatistiken zu verbessern. Mit dem Vorschlag werden auch die Statistiken über Bevölkerung und internationale Wanderung stärker an die Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration gemäß den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung angeglichen. 43 Zum Zeitpunkt dieses Berichts war das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zu dem Vorschlag noch nicht abgeschlossen. 44

    5.Schlussfolgerungen und nächste Schritte

    Dank der fortgesetzten gemeinsamen Bemühungen des Europäischen Statistischen Systems 45 wird die Verordnung gut durchgeführt. Dies führt zur regelmäßigen Veröffentlichung hochwertiger europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz, die von den EU-Organen und politischen Entscheidungsträgern auf allen Ebenen benötigt werden. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die statistische Qualität werden regelmäßig überwacht, und wie im vorangegangenen Bericht aus dem Jahr 2021 gibt es keine größeren Probleme in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften.

    Allerdings wurden bei einer Bewertung des derzeitigen Rahmens für die Bevölkerungsstatistiken vier erhebliche Lücken festgestellt: die fehlende Harmonisierung der Definition des Bevölkerungsbegriffs, unzureichende Aktualität und Häufigkeit der Statistiken, fehlende Details zu relevanten Gruppen und Themen und mangelnde Flexibilität bei der Anpassung an sich ändernden Bedarf oder neue Datenquellen. Die Kommission hat daher eine einzige neue Rahmenverordnung über europäische Bevölkerungsstatistiken vorgeschlagen, mit der der Rechtsrahmen konsolidiert und diese Lücken geschlossen werden sollen.

    Die folgenden Maßnahmen werden ergriffen:

    1.Vollständige Umsetzung der Überarbeitung von 2020 durch Beendigung des Ausnahmezeitraums, den Abschluss der in Artikel 9a der Verordnung vorgeschriebenen Pilotstudien und die Bewertung der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf mögliche neue obligatorische Statistiken gemäß den Artikeln 4 bis 7.

    2.Fortsetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Fußnote 44) für einen neuen integrierten Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungsstatistiken, der die Statistiken über Wanderungsströme, Migrantenbestände und den Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 3 einbezieht und um diese erweitert wird.

    (1)    Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz ( ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23 ).
    (2)    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ( ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 ).
    (3)     COM(2012) 528 .
    (4)     COM(2015) 374 .
    (5)     COM(2018) 594 .
    (6)     COM(2021) 489 .
    (7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes ( ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1 ).
    (8)    Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 ( ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1 ).
    (9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/431 der Kommission zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 ( ABl. L 86 vom 12.3.2021, S. 5 ).
    (10)

       Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ( ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1 ).

    (11)     SWD(2022) 198 .
    (12)   https://ec.europa.eu/eurostat/cache/metadata/en : demo_pop_esms.htm , migr_immi_esms.htm , migr_acqn_esms.htm , migr_asytp_esms.htm , migr_asyapp_esms.htm , migr_asydec_esms.htm , migr_dub_esms.htm , migr_eil_esms.htm , migr_res_esms.htm (nur auf Englisch).
    (13)     Migrations- und Asylpaket – Europäische Kommission (europa.eu) .
    (14)    Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement ( ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024 ).
    (15)

       Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ( ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48 ).

    (16)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt ( ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1 ).
    (17)     https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/new-push-european-democracy/impact-demographic-change-europe_de
    (18)     https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/2024-ageing-report-underlying-assumptions-and-projection-methodologies_en
    (19)     https://knowledge4policy.ec.europa.eu/organisation/kcmd-knowledge-centre-migration-demography_en
    (20)     https://knowledge4policy.ec.europa.eu/atlas-demography_en
    (21)     https://migration-demography-tools.jrc.ec.europa.eu/atlas-migration
    (22)

        https://home-affairs.ec.europa.eu/networks/european-migration-network-emn_en

    (23)     https://home-affairs.ec.europa.eu/networks/european-migration-network-emn/emn-publications/emn-annual-reports_en  
    (24)     https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/migration-asylum   ( auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
    (25)     https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Migration_and_asylum (nur Englisch).
    (26)     https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-key-figures/w/ks-ei-23-001   ( auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
    (27)     https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/migration-asylum
    (28)     http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Migration_and_migrant_population_statistics
    (29)     https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?oldid=599145
    (30)     Migration and asylum in Europe – 2023 edition – Eurostat (europa.eu) .
    (31)     Migrant integration and inclusion dashboard (europa.eu) .
    (32)    Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken ( ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39 ).
    (33)     https://egrisstats.org/ (nur auf Englisch).
    (34)     International Recommendations on Statelessness Statistics IROSS (egrisstats.org) (nur auf Englisch).
    (35)     International Data Alliance for Children on the Move (IDAC) – UNICEF DATA .
    (36)     https://unece.org/sites/default/files/2023-11/08_TF%20on%20measuring%20emigration_ToR_approved.pdf  
    (37)     SWD(2023) 13 .
    (38)    Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen (Text von Bedeutung für den EWR) ( ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14 ).
    (39)     SWD(2023) 15 .
    (40)     SWD(2023) 11 .
    (41)     COM(2023) 31 .
    (42)    Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen ( ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1 ).
    (43)    Im Interesse der Konsistenz zielt der Vorschlag darauf ab, alle statistischen Themen im Zusammenhang mit der Wohnbevölkerung (einschließlich der Migrantenbestände, der internationalen Wanderungsströme und des Erwerbs der Staatsangehörigkeit, die derzeit unter Artikel 3 der Verordnung fallen) in den neuen Rahmen einzubeziehen. Dagegen würden Statistiken über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Asyl und gesteuerter Migration weiterhin unter die Verordnung fallen.
    (44)     Verfahren 2023/0008/COD .
    (45)     https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/european-statistical-system  
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