EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012DC0528
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the implementation of Regulation (EC) No 862/2007 on Community statistics on migration and international protection
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz
/* COM/2012/0528 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz /* COM/2012/0528 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007
zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Das Hauptziel der
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und
internationalen Schutz[1]
(im Folgenden „die Verordnung“) ist die Erhebung und Erstellung
europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz. Dies ist der erste
Bericht, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 von der Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten ist. Hierzu ist in
Artikel 12 der Verordnung festgelegt: „Die Kommission unterbreitet dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. August 2012 und danach alle
drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten
Statistiken und deren Qualität.“ Der vorliegende
Bericht dokumentiert die Fortschritte der Mitgliedstaaten und der Kommission
(Eurostat) bei der Durchführung der Verordnung. 2. Von der Verordnung
betroffene Statistiken Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 betrifft
die Erstellung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen
Schutz (Asyl). Die Verordnung betrifft im Wesentlichen die folgenden
Statistikbereiche: ·
internationale Wanderungsströme, untergliedert nach
Staatsangehörigkeit (in Gruppen), Geburtsland (in Gruppen), Land des
letzten/nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) sowie nach Alter und
Geschlecht; Bevölkerungsbestände untergliedert nach Staatsangehörigkeit (in
Gruppen) und Geburtsland (in Gruppen) sowie nach Alter und Geschlecht, Erwerb
der Staatsangehörigkeit nach früherer Staatsangehörigkeit (Artikel 3); ·
Asylanträge, erstinstanzliche Entscheidungen und
Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, mit denen ein internationaler
Schutzstatus in unterschiedlicher Form zu- oder aberkannt wird, Asylanträge
unbegleiteter Minderjähriger, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, sowie Statistiken
über die Durchführung der „Dublin-Verordnung“ für die Überstellung von
Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 4); ·
Drittstaatsangehörige, denen die Einreise in das
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird,
Drittstaatsangehörige, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach der
nationalen Zuwanderungsgesetzgebung illegal im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten, untergliedert nach Staatsangehörigkeit (Artikel 5); ·
Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen
erteilt wurden, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels und dem Grund für seine Erteilung (Artikel 6); ·
Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die nach dem
Zuwanderungsrecht eine Anordnung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des
Mitgliedstaats ergangen ist, und Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer derartigen Anordnung
tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach Staatsangehörigkeit
(Artikel 7). Im Rahmen der Durchführung der Verordnung hat
die Kommission eine enge Zusammenarbeit mit den verschiedenen nationalen
Behörden aufgebaut, die an der Erstellung und Lieferung von Daten für die
Verordnung beteiligt sind; diese Zusammenarbeit wird weiterhin gepflegt.
Statistiken über Wanderungsströme und Bevölkerungsbestände werden im
Allgemeinen von den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) an die Kommission
(Eurostat) übermittelt. Statistiken über Aufenthaltstitel und Asyl werden in
der Regel unmittelbar von den Innenministerien oder den Zuwanderungsbehörden
geliefert. Statistiken über Grenzkontrollen und über die Ausweisung illegaler
Einwanderer können ebenfalls von den Innenministerien oder den
Zuwanderungsbehörden oder aber von den Polizeibehörden bereitgestellt werden. In der nachstehenden Tabelle 1 sind die
wesentlichen Merkmale dieser Statistiken aufgeführt. Tabelle 1: Wesentliche Merkmale der
Statistiken || Artikel 3 Wanderungsströme, Bevölkerungsbestände, Erwerb der Staatsangehörigkeit || Artikel 4 Asyl || Artikel 5 und 7 Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung || Artikel 6 Aufenthaltstitel Geografischer Erfassungsbereich || 35 Länder (31 EU/EFTA-Länder + ME+HR+MK+TR) || 31 EU/EFTA-Länder || 31 EU/EFTA-Länder || 31 EU/EFTA-Länder Erstes Jahr der Datenerhebung || 2008 || 2008 || 2008 || 2008 Häufigkeit || Jährlich || Monatlich/vierteljährlich/jährlich || Jährlich || Jährlich Frist für die Übermittlung der Daten || 12 Monate nach Ablauf des Bezugsjahrs || Für monatliche/vierteljährliche Daten: 2 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums Für jährliche Daten: 3 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraum s || 3 Monate nach Ablauf des Bezugsjahrs || 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahrs Datenlieferanten || Nationale statistische Ämter || Innenministerien (oder nachgeordnete Zuwanderungsbehörden) || Innenministerien, Zuwanderungsbehörden oder Grenzpolizei || Innenministerien (oder nachgeordnete Zuwanderungsbehörden) 3. Durchführungsbestimmungen Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gibt den
gemeinsamen Rahmen für die Erstellung von Statistiken über Wanderung und
internationalen Schutz vor. Damit jedoch vergleichbare und unter den
Mitgliedstaaten harmonisierte Daten erstellt werden, war es erforderlich, diese
Verordnung durch zwei Durchführungsmaßnahmen zu ergänzen, die von der
Kommission angenommen wurden: ·
Die Verordnung (EU) Nr. 216/2010[2] der Kommission definiert für
die Zwecke der gemäß Artikel 6 der Verordnung zu übermittelnden
Statistiken die Kategorien der Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Die Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln betreffen die Kategorien und
Unterkategorien der Zuwanderung, auf deren Basis Drittstaatsangehörigen ein
Aufenthaltstitel erteilt wird (beispielsweise Personen, denen zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel erteilt wird, mit einer
Unterkategorie für Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitskräfte); ·
Die Verordnung (EU) Nr. 351/2010[3] der Kommission definiert für
die gemäß Artikel 3 der Verordnung zu übermittelnden Statistiken über
Migrationsströme und Bevölkerungsbestand die Gruppen für das Geburtsland, für
das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, für das Land des nächsten
üblichen Aufenthaltsorts und für die Staatsangehörigkeit. 4. Vorgeschichte Zahlreiche der Statistiken, auf die sich die
Verordnung bezieht, wurden vor Inkrafttreten der Verordnung über Jahre hinweg
auf freiwilliger Basis erhoben. Die Annahme der Verordnung war mit erheblichen
Änderungen von Inhalt und Definitionen dieser Statistiken verbunden, durch die
sichergestellt werden sollte, dass diese Statistiken dem sich
weiterentwickelnden Bedarf der Nutzer besser entsprechen. Vor der
Durchführung der Verordnung waren die europäischen Wanderungsstatistiken durch
unzureichende Datenverfügbarkeit und ein geringes Maß an Harmonisierung
geprägt. Vielfach konnten keine aussagekräftigen grundlegenden Aggregate auf EU‑Ebene
erstellt werden, da die betreffenden nationalen Daten für einzelne
Mitgliedstaaten entweder nicht zur Verfügung standen oder nach sehr
unterschiedlichen statistischen Definitionen aufbereitet wurden. Die
unzureichende Harmonisierung hatte zur Folge, dass Analysen und Vergleiche der
Daten verschiedener Mitgliedstaaten unzuverlässig und womöglich sogar
irreführend ausfielen. Dies bedeutete, dass für einen wichtigen Bereich der
öffentlichen Ordnung in Europa angemessene Statistiken als Grundlage für
fundierte Entscheidungen fehlten. Der Europäische
Rat von Thessaloniki von 2003 hielt in seinen Schlussfolgerungen fest, dass es
notwendig sei, die Erhebung und Analyse von Statistiken über Wanderung und Asyl
zu verbessern. Im selben Jahr vermerkte das Europäische Parlament, dass eigene
europäische Rechtsvorschriften benötigt würden, um die Produktion umfassender
Statistiken für die Entwicklung einer fairen und wirksamen europäischen
Migrationspolitik zu gewährleisten. Dies gab den Anstoß für die Ausarbeitung
eines Vorschlags der Kommission für die Verordnung. 5. Qualität der erstellten
Statistiken 5.1. Relevanz für die Nutzer Der wichtigste Nutzer von Statistiken über
Wanderung und Asyl innerhalb der Kommission ist die GD Inneres. Darüber hinaus werden
die Statistiken auch von anderen Generaldirektionen häufig genutzt, so vor
allem von der GD Beschäftigung, Soziales und Integration und von der
GD Justiz. Ein wichtiger Anwendungsbereich der
Statistiken betrifft die jährliche Zuweisung von Mitteln aus den Fonds des
Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme an die
einzelnen Mitgliedstaaten. Entsprechend den Rechtsvorschriften zur Errichtung
der Fonds liegen der jährlichen Mittelzuweisung hauptsächlich die von Eurostat
erhobenen Statistiken über Wanderung und Asyl zugrunde. Die für die Fonds
benötigten Statistiken werden jetzt nahezu vollständig durch die Verordnung
abgedeckt. Ein wesentlicher Vorteil besteht dabei in der besseren Verfügbarkeit
umfassender Metadaten für diese Statistiken, die die Kommission in die Lage
versetzen, mit geringerem Aufwand als bisher sicherzustellen, dass die für die
Mittelzuweisung herangezogenen Statistiken mit den Konzepten und Anforderungen
der Rechtsvorschriften für die Fonds in Einklang stehen. Die Statistiken werden von der Kommission in
verschiedenen Veröffentlichungen und außerdem für die Ausarbeitung von
regelmäßig vorzulegenden Berichten sowie Vorschlägen für Maßnahmen und Analysen
verwendet. So werden beispielweise bei der Erstellung des Jahresberichts über
Einwanderung und Asyl[4]
der Kommission die Statistiken dazu herangezogen, die Fortschritte bei der
Umsetzung des Paktes zu Einwanderung und Asyl von 2008 zu quantifizieren und
auf Empfehlungen für weitere Maßnahmen hinzuweisen. Die Mitteilung der Kommission
zur Migration[5]
von 2011, die sich speziell mit dem Thema Einwanderung befasst, stützt sich
sowohl im Textteil als auch in den gesonderten statistischen Anhängen eingehend
auf diese Statistiken. In ähnlicher Weise enthält im Asylbereich die Mitteilung
der Kommission über verstärkte EU-interne Solidarität[6] ausführliche Statistiken über
Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes, die an Eurostat geliefert
und von Eurostat veröffentlicht werden. Auch für Veröffentlichungen wie den
Bericht der Europäischen Kommission zur Demografie[7] und Berichte über die
sozioökonomische Lage der Migranten in Europa[8]
liefern die Wanderungsstatistiken von Eurostat wichtige Informationen. Auch das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)[9] nutzt die Statistiken über Wanderung
und Asyl als Grundlage für seine jährlichen statistischen Berichte und
Analyseberichte auf EU‑Ebene und nationaler Ebene. Zudem fließen die
Statistiken in Untersuchungen und Berichte des EMN ein, mit denen das Netzwerk
Themen aufgreift, die für das politische Zeitgeschehen von Bedeutung sind. Auf europäischer Ebene werden die Statistiken
außerdem von den Agenturen der Europäischen Union, die sich mit
Migrationsfragen befassen, wie der Europäischen Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) und in jüngster Zeit auch vom
Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), für ihre Tätigkeit
genutzt. Die im Rahmen der Verordnung erhobenen
Statistiken werden vielfach in amtlichen Veröffentlichungen und von einem
breiten Spektrum von Nutzern verwendet. Neben der Veröffentlichung auf der
Website und in der Online-Verbreitungsdatenbank von Eurostat publiziert
Eurostat regelmäßig vierteljährliche und jährliche Veröffentlichungen mit
aktuellen statistischen Daten und Kommentaren. Ferner werden die im Rahmen der
Verordnung erstellten Statistiken regelmäßig von nationalen Behörden,
Wissenschaftlern und zivilgesellschaftlichen Gruppen herangezogen, die sich mit
einem umfangreichen Themenspektrum befassen, wie z. B. der Eingliederung
von Zuwanderern, der Ausarbeitung und Überwachung nationaler Asyl- und
Zuwanderungsverfahren und Vorausberechnungen der künftigen Bevölkerung und
Erwerbsbevölkerung. Bestimmte Bedarfe
an statistischen Daten zu Wanderung und Asyl, die durch die im Rahmen der
Verordnung erhobenen Statistiken nicht vollständig gedeckt werden können,
werden durch laufende freiwillige Vereinbarungen („Gentlemen's Agreements“)
mit den nationalen Datenlieferanten abgedeckt; dies ist zum Beispiel bei den
Statistiken über die Zahl der neuen Asylanträge (im Gegensatz zur Zahl
der Asylanträge insgesamt) der Fall. Diese Praxis kann
für die Zukunft beibehalten werden, um den Bedarf an Statistiken abdecken zu
helfen, der im Zusammenhang mit neuen Rechtsvorschriften entstehen kann, bis die
betreffenden Rechtsvorschriften in Kraft sind, beispielsweise Statistiken über
Asylbewerber und Personen, die internationalen Schutz genießen,
Saisonarbeitnehmer, konzerninterne Entsendungen, Studierende und Forschende,
sowie den Bedarf an Datenkategorien, die von den EU‑Rechtsvorschriften nicht
abgedeckt werden, die jedoch für die Entwicklung migrationspolitischer
Maßnahmen der EU benötigt werden. Bei der Änderung
der Leitlinien für die Datenerhebung nach Artikel 6 der Verordnung wurde
auf die Defizite hinsichtlich der begrenzten Verfügbarkeit statistischer Daten
über unbegleitete Minderjährige eingegangen. Aufgrund der geänderten
Leitlinien, deren endgültige Fassung am 11. Januar 2011 vorgelegt wurde,
hat Eurostat jetzt die Möglichkeit, auch Daten über unbegleitete Minderjährige,
die keinen Asylantrag stellen, zu erheben. Die Zahl der Daten
und Veröffentlichungen, die bis 2011 von der Eurostat-Website heruntergeladen
wurden, liefert einen Hinweis darauf, wie wichtig die Daten der
Wanderungsstatistik für die Nutzer von Eurostat sind. Den in
Tabelle 2 aufgeführten Zahlen ist zu entnehmen, dass die Daten der
Datensammlung „Wanderung“ (gefolgt von der Datensammlung „Asyl“) zu den am
häufigsten aufgerufenen Daten zählt. Bei diesen Daten ist von 2010 auf 2011 ein
Anstieg der Nutzerzugriffe zu verzeichnen. Tabelle 2:
Zahl der Zugriffe auf Veröffentlichungen und Datensätze von Eurostat auf der
Eurostat-Website, 2010 und 2011 Datensammlungen || Artikel 3 Wanderung, Bevölkerungsbestände, Erwerb der Staatsangehörigkeit || Artikel 4 Asyl || Artikel 5 und 7 Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung || Artikel 6 Aufenthaltstitel || INSGESAMT 2010 || 26 753 || 12 452 || 3 518 || 4 709 || 47 432 2011 (Januar bis Oktober) || 48 917 || 10 862 || 3 881 || 3 862 || 67 522 5.2. Genauigkeit der an Eurostat übermittelten
Daten Über Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
Statistiken, die im Rahmen der Verordnung erhoben werden, lässt sich nicht ohne
weiteres eine Aussage treffen. Aussagen zur Zuverlässigkeit der Daten im
Hinblick auf die Einhaltung der Definitionen lassen sich auf die Betrachtungen
zur Vergleichbarkeit und Kohärenz der Daten stützen, auf die in Abschnitt 5.5
eingegangen wird. Die Genauigkeit der Daten, die nach den
Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (und in vielen Mitgliedstaaten nach
Artikel 3) erhoben werden, hängt davon ab, wie genau und effizient die
jeweiligen zugrunde liegenden Verwaltungssysteme arbeiten. Die in vielen
Ländern vorgenommene Neuordnung der Verwaltungssysteme im Hinblick auf
Asylverfahren und Zuwanderungskontrollen sowie zur Registrierung der
Personenbevölkerung hat sich somit sehr positiv auf die Genauigkeit der
statistischen Daten ausgewirkt. In vielen Mitgliedstaaten wurden besser
integrierte und umfassender angelegte Verwaltungssysteme eingeführt, die sich
auf moderne Informationstechnologie und moderne Kommunikationsverfahren
stützen. So finden beispielsweise Grenzkontrollaktivitäten zwangsläufig an
unterschiedlichen geografischen Orten statt und werden oftmals von
verschiedenen Behörden durchgeführt. Durch die Integration der Verwaltungssysteme
wurde die Gefahr verringert, dass Maßnahmen (wie z. B. die Entscheidung,
die Einreise über einen abgelegenen Grenzübergang nicht zuzulassen) nicht
richtig erfasst und daher in den Gesamtdaten auf nationaler Ebene nicht
berücksichtigt werden. Ausgefeiltere Systeme verringern zudem die Gefahr der
Übererfassung, indem beispielsweise festgestellt wird, ob eine Person bereits
einen Asylantrag gestellt hat (und daher nicht nochmals als Asylerstbewerber
gezählt werden sollte). Auch trägt die Neugestaltung der Systeme zur
Registrierung der Personenbevölkerung dazu bei, dass sichergestellt ist, dass
personenbezogene Angaben (die häufig bei lokalen und regionalen Dienststellen
erfasst werden) richtig und zeitnah in die Daten auf nationaler Ebene übernommen
werden. Durch die Verknüpfung von Datensätzen verschiedener Systeme auf lokaler
Ebene ist zum Teil auch eine bessere Erfassung von Auswanderungsdaten möglich
geworden. Die Mitgliedstaaten unterrichten Eurostat
laufend über Veränderungen bei ihren Verwaltungssystemen und lassen sich von
Eurostat auch beraten und bestätigen, dass ihre Daten den Anforderungen der
Verordnung entsprechen. Allerdings treten auch weiterhin Probleme
wegen fehlender oder unvollständiger Daten auf. Die Probleme reichen – schlimmstenfalls
– von der Nichtübermittlung jeglicher Daten, die nach einem der Artikel der
Verordnung verlangt werden, bis hin zur Nichtverfügbarkeit einer bestimmten
Tabelle oder Untergliederung. Wenn untergliederte Daten fehlen, so ist dies
häufig darauf zurückzuführen, dass bestimmte Informationen in den
Verwaltungssystemen, die oftmals als Datenquellen dienen, nicht erfasst werden.
Dies trifft beispielsweise auf die Nichtverfügbarkeit (bzw. eingeschränkte
Verfügbarkeit) von Angaben über Alter und Geschlecht in den
Verwaltungsdatensätzen über Zuwanderung und Asyl einiger Mitgliedstaaten zu.
Einige nationale Behörden haben inzwischen ihre Verfahren verbessert, damit
sichergestellt ist, dass die benötigten Daten im Rahmen der mit der
Einwanderung verbundenen Verwaltungsabläufe erfasst werden, oder sie haben
bessere Computersysteme eingeführt, die den problemlosen Zugang zu den
betreffenden Informationen zwecks Aufnahme in die statistischen Daten
ermöglichen. Als Reaktion auf die gravierendsten Fälle
fehlender oder unvollständiger Daten – wenn beispielsweise von einem Land im
Rahmen einer Datenerhebung gar keine Daten übermittelt wurden – wurden von der
Kommission Folgemaßnahmen aufgrund der Nichteinhaltung der Verordnung
eingeleitet. Die bisherigen
Maßnahmen belegen, dass sich die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten sehr
darum bemüht, die Verordnung einzuhalten. In einigen Fällen konnten die
Schwierigkeiten zudem von den nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den
Dienststellen der Kommission behoben werden. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, stellt die
Vollständigkeit der Daten hauptsächlich bei den Angaben über Aufenthaltstitel
ein Problem dar. Tabelle 3:
Überblick über die Vollständigkeit der Daten, nach Bereich (Daten für 2011) Artikel 3 Wanderung, Bevölkerungsbestände, Erwerb der Staatsangehörigkeit || Artikel 4 Asyl || Artikel 5 und 7 Durchsetzung der Zuwanderungs-gesetzgebung || Artikel 6 Aufenthaltstitel - Vollständige Daten: 26 Länder - Unvollständige Daten: 3 Länder - Keine Daten: 2 Länder || - Vollständige Daten: 24 Länder - Unvollständige Daten: 6 Länder - Keine Daten: 1 Land || - Vollständige Daten: 26 Länder - Unvollständige Daten: 4 Länder - Keine Daten: 1 Land || - Vollständige Daten: 22 Länder - Unvollständige Daten: 5 Länder - Keine Daten: 4 Länder 5.3. Aktualität Je nach Art der
betreffenden Daten müssen die gemäß der Verordnung erhobenen Daten binnen zwei
bis 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt werden. Vor allem in den ersten Berichtsjahren nach
Inkrafttreten der Verordnung hatte eine Reihe von Mitgliedstaaten erhebliche
Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Fristen. Durch die Einführung neuer
statistischer Methoden und Verfahren auf nationaler Ebene konnten diese
Probleme inzwischen weitgehend überwunden werden. Bei den noch auftretenden
Aktualitätproblemen handelt es sich um Einzelfälle, die beispielsweise auf
Personalwechsel oder Systemstörungen aufgrund von Änderungen an
Computersystemen zurückzuführen sind. In einigen wenigen Mitgliedstaaten gibt
es noch eher systematisch bedingte Schwierigkeiten im Hinblick auf die
Aktualität, die überwiegend die Datensammlungen über die Durchsetzung der
Zuwanderungsgesetzgebung und über Aufenthaltstitel betreffen, an der Behebung
dieser Schwierigkeiten wird jedoch gearbeitet. Tabelle 4:
Überblick über die Zahl der Länder, die keine aktuellen Daten übermitteln, nach
Bereich Artikel 3 Wanderung, Bevölkerungsbestände, Erwerb der Staatsangehörigkeit || Artikel 4 Asyl || Artikel 5 und 7 Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung || Artikel 6 Aufenthaltstitel Artikel 5 || Artikel 7 1 von 29 (Keine Datenübermittlung: 2 Länder) || 2 von 30 (Keine Datenübermittlung: 1 Land) || 16 von 30 (Fristüberschreitung: 1‑365 Tage) (Keine Datenübermittlung: 1 Land) || 15 von 31 (Fristüberschreitung: 1‑29 Tage) (Keine Datenübermittlung: 2 Länder) || 9 von 27 (Fristüberschreitung: 1‑35 Tage) (Keine Datenübermittlung: 4 Länder) 5.4. Zugänglichkeit der
veröffentlichten Daten Die Wanderungsdaten (und Metadaten) für alle
vier Bereiche sind auf der Eurostat-Website unter dem Thema „Bevölkerung und
soziale Bedingungen“ kostenlos verfügbar. Die Daten werden in verschiedene
Veröffentlichungen aufgenommen, darunter das Eurostat-Jahrbuch (Eurostat
Yearbook[10])
sowie ausführliche Veröffentlichungen zu bestimmten Themen im Zusammenhang mit
Wanderungsströmen[11].
Der „Statistics Explained“-Beitrag über Statistiken zu
Wanderungsströmen und Migrantenbevölkerung[12]
auf der Eurostat-Website ist durchgängig unter den zehn am häufigsten
aufgerufenen Beiträgen zu finden. Durch die vollständigere Lieferung aktueller
Daten nach der Verordnung ist Eurostat seinerseits in der Lage, die
Verarbeitung und Verbreitung der Daten zeitnäher zu gestalten. Mit Durchführung
der Verordnung konnte die Zeit zwischen dem Eingang der Daten bei Eurostat und
der Veröffentlichung der validierten Daten in der öffentlichen
Verbreitungsdatenbank von Eurostat deutlich verkürzt werden, so werden
beispielweise die monatlichen Daten über Asylanträge inzwischen in der Regel
innerhalb von maximal 4 Tagen veröffentlicht. Die Statistiken werden auch auf nationaler
Ebene veröffentlicht. 5.5. Vergleichbarkeit und Kohärenz 5.5.1. Definitionen Um die Vergleichbarkeit der erstellten
Statistiken zu gewährleisten, gibt die Verordnung harmonisierte Definitionen
für die Daten, die an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, vor. Die
Definitionen basieren auf den statistischen Empfehlungen der Vereinten Nationen
sowie auf bestehenden europäischen Rechtsvorschriften zu den Themen Asyl,
Aufenthaltstitel und Kontrollen an den Außengrenzen. Im ersten Jahr der Durchführung der Verordnung
konnten die nationalen Behörden noch Daten übermitteln, die auf ihren
bisherigen nationalen Definitionen beruhten (Daten für das Jahr 2008). Damit
sollte den nationalen Behörden zusätzlich Zeit gegeben werden, die für die
Einhaltung der harmonisierten Definitionen erforderlichen Verfahrensänderungen
vorzunehmen. Mit der Einführung von Änderungen der
statistischen Definitionen durch die nationalen Behörden war die
Vergleichbarkeit der Daten unterschiedlicher Jahre vorübergehend nicht mehr
gegeben, so dass in den statistischen Zeitreihen Brüche entstanden. Mittel- bis
langfristig wird jedoch die Vergleichbarkeit der Daten durch die Anwendung
festgelegter harmonisierter Definitionen deutlich zunehmen. Die Anwendung der harmonisierten Definitionen
und die Anpassung der Daten aus nationalen Quellen an diese Definitionen kann
durchaus aufwendig sein. Die nationalen Definitionen orientieren sich oftmals
an der Verwaltungspraxis und an Verwaltungsvorschriften. Als schwierigster Fall hat sich die
Überwindung von Definitionsproblemen bei den Statistiken über Wanderungsströme
und Bevölkerungsbestand nach Artikel 3 der Verordnung erwiesen. Bei diesen
Daten bestehen zwischen den nationalen Systemen die größten Unterschiede
hinsichtlich der verwendeten Datenquellen. Einige Länder hatten
Schwierigkeiten, auch nur geeignete Datenquellen für die geforderten Daten zu
finden. Sieben Länder waren nicht in der Lage, das Kriterium eines Zeitraums
von mindestens 12 Monaten für die Definition von
Zuwanderungs-/Abwanderungsströmen einzuhalten – unter anderem weil die
nationale statistische Definition für Wanderung (im Unterschied zum „Besuch“)
auf einem Zeitraum von 3 Monaten als Kriterium beruhte (ab einem
Aufenthalt von drei Monaten benötigt ein Migrant einen Aufenthaltstitel). Im Hinblick auf die Artikel 5 und 7 über
die Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung sind elf Länder möglicherweise
insofern von der Standarddefinition abgewichen, als sie nicht in der Lage waren
zu bestätigen, dass in den Statistiken die Zahl der Personen und nicht der
Verwaltungsentscheidungen erfasst wurde und/oder dass die Personen innerhalb
eines Bezugsjahrs nur einmal in derselben Kategorie erfasst wurden. 5.5.2. Datenquellen Die Vergleichbarkeit unter den Ländern wird
dadurch beeinträchtigt, dass die Mitgliedstaaten für die Erstellung ihrer
Statistiken über Wanderung und Aufenthalt von EU‑Bürgern und
Drittstaatsangehörigen sehr unterschiedliche Datenquellen verwenden. Die
Verordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, für die übermittelten
statistischen Daten die entsprechend der Verfügbarkeit und der gängigen Praxis
im Land jeweils geeigneten Datenquellen zugrunde zu legen. Die nach der
Verordnung erstellten Statistiken beruhen auf Daten aus Grenz- und
Haushaltserhebungen, Bevölkerungsregistern und Verwaltungsdatensätzen zu
Grenzkontrollen, Asylverfahren und der Erteilung von Aufenthaltstiteln für die
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten. In der Praxis wirken sich diese Unterschiede
bei den Datenquellen lediglich auf die nach Artikel 3 der Verordnung zu
übermittelnden jährlichen Statistiken über Wanderungsströme und
Bevölkerungsbestände aus. Wie Tabelle 5 zu entnehmen ist, beruhen die
Statistiken, die nach den übrigen Artikeln der Verordnung zu übermitteln sind,
sämtlich auf Verwaltungsdatenquellen. Die vermehrte Harmonisierung der
Verwaltung der Zuwanderungs- und Asylsysteme in der EU (unter anderem durch die
Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems) trägt dazu bei, dass die
betreffenden Verwaltungsquellen und die auf sie zurückgehenden statistischen
Daten in hohem Maße vergleichbar sind. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
sieht außerdem die Möglichkeit vor, dass als Teil des statistischen Prozesses „statistische
Schätzverfahren angewandt werden, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse
gründen und hinlänglich belegt sind“. Derartige Schätzungen können
vorgenommen werden, wenn keine unmittelbar beobachteten Daten zur Verfügung
stehen oder beispielsweise wenn bei Daten aus verfügbaren nationalen Quellen
Anpassungen vorgenommen werden müssen, damit die vorgegebenen Definitionen
eingehalten werden können. Statistische Schätzverfahren werden in einer ganzen
Reihe von Ländern seit langem als Teil des Prozesses zur Erstellung amtlicher
Wanderungsstatistiken angewandt; dies gilt insbesondere dann, wenn überwiegend
Daten aus Erhebungen verwendet werden. Durch diese Bestimmung sollte
sichergestellt werden, dass in denjenigen Fällen, in denen die nationalen
Behörden weiterhin Schätzverfahren anwenden, diese Verfahren transparent und
eindeutig dokumentiert sind. Schätzungen werden grundsätzlich nur für die
Erstellung der Statistiken angewandt, die nach Artikel 3 der Verordnung
erhoben werden. Tabelle 5:
Überblick über die Datenquellen Artikel 3 Wanderung || Artikel 4 Asyl || Artikel 5 und 7 Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung || Artikel 6 Aufenthaltstitel Bevölkerungsregister, Ausländerregister/-datenbanken, Register/Datenbanken über Aufenthaltstitel, Register/Datenbanken über Arbeitsgenehmigungen, Stichprobenerhebungen an den Grenzen, Volkszählung, Haushalts-Stichprobenerhebungen, Schätzverfahren, Sonstige || Verwaltungsquellen || Verwaltungsquellen || Verwaltungsquellen 5.5.3. Kohärenz Soweit Vergleiche möglich sind, lassen die
Ergebnisse ein hohes Maß an Kohärenz mit den bei anderen Anlässen und von
anderen Behörden erhobenen und veröffentlichten Daten erkennen. Unterschiede
zwischen den an Eurostat gelieferten Daten und den von nationalen Behörden
veröffentlichten Statistiken sind durch unterschiedliche Definitionen zu
erklären, wenn sich beispielweise einzelne Mitgliedstaaten dafür entschieden
haben, in den auf nationaler Ebene veröffentlichten Statistiken die bisherigen
Definitionen beizubehalten. Die Statistiken über die Wohnbevölkerung, die nach
Artikel 3 der Verordnung erhoben werden, stimmen mit den von Eurostat im
Rahmen der Bevölkerungsstatistik gesondert erhobenen Statistiken über den
Bevölkerungsbestand überein. Bei den Asylstatistiken (Artikel 4) stimmen
bei Berücksichtigung spezifischer Definitionsunterschiede die Daten weitgehend
mit vergleichbaren Daten überein, die von der Statistikabteilung des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge veröffentlicht wurden. 5.6. Weitere Schritte zur
Qualitätsverbesserung Zusätzlich zu den nach der Verordnung
verlangten Daten müssen die Mitgliedstaaten ausführliche Metadaten übermitteln,
aus denen unter anderem die Datenquellen und die angewandten Verfahren, ggf.
angewandte Schätzverfahren oder Modellierungsprozesse und deren mögliche
Auswirkungen auf die Einhaltung der Definitionen der Verordnung hervorgehen.
Der Anforderung, detaillierte Metadaten zu übermitteln, sind die
Mitgliedstaaten zufriedenstellend nachgekommen. Nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung kann die Kommission zur „Festlegung der Regeln für die Genauigkeits-
und Qualitätsstandards“ eine Durchführungsverordnung erlassen. Da sich die
Verfahren, die von den Mitgliedstaaten für die Erstellung der von der
Verordnung erfassten Statistiken verwendet werden, noch im Entwicklungsstadium befinden
und auch bei Qualität und Genauigkeit noch weitere Verbesserungen vorgenommen
werden, wäre es in diesem Stadium verfrüht, wenn die Kommission bereits einen
Vorschlag für eine derartige Durchführungsverordnung erarbeiten würde. Die
Kommission setzt daher für das weitere Vorgehen auf ein Gentlemen’s Agreement,
in dem bestimmte Standards und Prüfungen vereinbart werden, die in den Jahren 2013
bis 2015 angewandt werden sollen um zu bewerten, ob die Qualität der Daten für
die Veröffentlichung ausreicht. Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt
werden, dass eine nachfolgend erlassene Durchführungsverordnung zum einen
realistisch und umsetzbar ist und zum anderen die höchstmöglichen
Qualitätsstandards vorgibt. Der nächste Bericht an das Europäische Parlament
und den Rat über die Durchführung der Verordnung (der im August 2015 vorzulegen
ist) wird Empfehlungen zu Inhalt und Anwendungsbereich einer
Durchführungsverordnung zu Qualitäts- und Genauigkeitsstandards enthalten. Die
Berichte der Mitgliedstaaten über die Qualität der übermittelten Daten (die
nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über
europäische Statistiken vorzulegen sind) werden weitere Informationen für die
Vorbereitung einer Durchführungsverordnung enthalten. Die Kommission hat eine Taskforce eingesetzt,
der Experten für Wanderungsstatistik von sechs nationalen statistischen Ämtern
angehören und die sie bei der Ausarbeitung der spezifischen Qualitätsstandards
unterstützen wird, die für die Daten der verschiedenen Datenerhebungen nach der
Verordnung gelten sollen. 6. Kosten und Belastung durch
die Wanderungsstatistik Die Statistiken, die nach der Verordnung zu
übermitteln sind, werden auch für nationale Zwecke benötigt, unter anderem für
die Verwaltung der nationalen Systeme zur Bearbeitung von Asylanträgen oder zur
Überwachung von Grenzkontrollmaßnahmen. In der Regel stammen die für die
Erstellung der Statistiken herangezogenen Daten aus vorhandenen Verwaltungs-
und Statistiksystemen. Die spezifischen Belastungen, die durch die Verordnung
für die nationalen Behörden entstehen, betreffen daher die Notwendigkeit,
spezielle Untergliederungen oder Tabellen zu erstellen, die ansonsten
möglicherweise nicht erstellt worden wären, und harmonisierte statistische
Definitionen und Konzepte anzuwenden. Manchen nationalen Behörden sind dadurch
einmalige Kosten für die erforderlichen Anpassungen ihrer Methoden, Verfahren
und Systeme entstanden. Der Umfang dieser zusätzlichen Belastungen
richtete sich danach, inwieweit die bestehenden nationalen Systeme für die
Wanderungsstatistik bereits den Anforderungen der Verordnung entsprachen und
fiel daher von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich aus. Allerdings
ist davon auszugehen, dass den meisten Mitgliedstaaten für die überwiegende Mehrzahl
der von der Verordnung betroffenen Statistiken nur begrenzt zusätzliche Kosten
und Belastungen entstehen, die zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den
Vorteilen stehen, die sich aus vollständigeren und besser harmonisierten
Wanderungsstatistiken sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene
ergeben. 7. Überwachung der Einhaltung
der Verordnung Durch die Durchführung der Verordnung konnten
Vollständigkeit und Harmonisierung der europäischen Statistiken über Wanderung
und internationalen Schutz verbessert werden. Doch ungeachtet der bereits
erzielten Verbesserungen müssen bei einigen der erhobenen Statistiken und in
einigen Mitgliedstaaten noch weitere Verbesserungen herbeigeführt werden. Die
Verordnung umfasst im Wesentlichen vier Datensammlungen, die jeweils
spezifische Schwierigkeiten hinsichtlich der Methodik aufweisen. Den
Gesprächen, die während der Ausarbeitung der Verordnung mit den nationalen
Datenlieferanten geführt wurden, war zu entnehmen, dass die Durchführung nach
und nach durchgeführt werden müsste, so dass über mehrere Jahre hinweg immer
wieder Verbesserungen erreicht werden. Allerdings muss immer wieder darauf
geachtet werden, dass die Durchführung vollständig erfolgt und dass die
verbleibenden Probleme bei der Einhaltung der Verordnung behoben werden. 8. Fazit Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 hat ganz
erhebliche Verbesserungen bei den europäischen Statistiken über Wanderung und
internationalen Schutz gebracht. Die Daten, die von den nationalen Behörden an
die Kommission übermittelt werden, sind inzwischen vollständiger und basieren
zumeist auf vergleichbaren statistischen Definitionen. Parallel hierzu hat auch
die Nutzung der Statistiken durch amtliche Stellen auf europäischer und
nationaler Ebene, durch Nichtregierungsorganisationen und die Bürger deutlich
zugenommen. Angesichts des breiten Spektrums an
Statistiken, die im Rahmen der Verordnung erhoben werden, und der
konzeptionellen und methodischen Komplexität der erfassten statistischen Themen
war davon auszugehen, dass die Durchführung einige Zeit dauern und mit einer
Reihe von Schwierigkeiten verbunden sein würde. Die meisten im Anfangsstadium
der Durchführung der Verordnung festgestellten Probleme sind zwischenzeitlich
gelöst. Allerdings weisen die von einigen Mitgliedstaaten gelieferten Daten
erhebliche Defizite auf, die vor allem die Nichtverfügbarkeit bestimmter
wichtiger Statistiken, die mangelnde Aktualität der Daten für bestimmte
Bereiche sowie die unsachgemäße Anwendung der harmonisierten statistischen
Definitionen betreffen. Die nach der Verordnung verlangten Daten
sollten den sich weiterentwickelnden Bedarf der Nutzer widerspiegeln, dabei
aber auch den Kapazitäten der Datenlieferanten Rechnung tragen. Diese
Anforderung könnte Änderungen der Verordnung notwendig machen, mit denen neue
Datenkategorien oder spezifische Untergliederungen aufgenommen und/oder
Datenanforderungen, die für weniger sinnvoll erachtet werden, gestrichen
werden. Damit die noch bestehenden Probleme bei den
Statistiken überwunden werden können, müssen neuerliche gemeinsame
Anstrengungen unternommen werden. Voraussetzung hierfür ist die kontinuierliche
Kommunikation und Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden und der
Kommission. [1] ABL. L 199 vom 31.7.2007, S. 23. [2] Verordnung
(EU) Nr. 216/2010 der Kommission vom 15. März 2010 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen
Schutz betreffend die Definitionen der Kategorien der Gründe für die Erteilung
von Aufenthaltstiteln (ABl. L 66 vom 16.3.2010, S. 1). [3] Verordnung
(EU) Nr. 351/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen
Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das
Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der
Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für
die Staatsangehörigkeit (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 37). [4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat: Jahresbericht über Einwanderung und Asyl (KOM(2011) 291
endg.). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0291:FIN:DE:PDF [5] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Mitteilung zur Migration (KOM(2011) 248 endg.). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0248:FIN:DE:PDF [6] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich (KOM(2011) 835
endg.). http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0835:FIN:DE:PDF [7] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Demography
Report 2010 - Older, more numerous and diverse Europeans. http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/product_details/publication?p_product_code=KE-ET-10-001 [8] Migrants in Europe: a statistical portrait of the
first and second generation. http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/product_details/publication?p_product_code=KS-31-10-539 [9] Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008
zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131
vom 21.5.2008, S. 7). [10] http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/product_details/publication?p_product_code=KS-CD-11-001 [11] Siehe beispielsweise die Veröffentlichungen der
Eurostat-Reihe Statistik kurz gefasst, z. B. über Asylbewerber und
erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge im zweiten Quartal 2011 (Nr. 11/2012) http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/product_details/publication?p_product_code=KS-SF-12-011
oder zum Thema „Zuwanderung in die
EU-Mitgliedstaaten sinkt 2008 um 6 %, Abwanderung nimmt um 13 % zu“ (Immigration
to EU Member States down by 6 % and emigration up by 13 % in 2008) – Nr. 1/2011). [12] http://epp.eurostat.ec.europa.eu/statistics_explained/index.php/Migration_and_migrant_population_statistics/de