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Document 52015DC0374

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (Text von Bedeutung für den EWR)

    COM/2015/0374 final

    Brüssel, den 30.7.2015

    COM(2015) 374 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    1.Einleitung

    Hauptzweck der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz 1  (im Folgenden „die Verordnung“) ist die Erhebung und Erstellung europäischer Statistiken zu Wanderung und internationalem Schutz.

    Dieser Bericht schließt an den ersten, im September 2012 2 von der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 angenommenen Bericht an.

    Artikel 12 der Verordnung lautet: „Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. August 2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und deren Qualität. 

    Der vorliegende Bericht dokumentiert die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) bei der Durchführung der Verordnung seit dem ersten Bericht erzielt haben.

    2.Unter die Verordnung fallende Statistiken

    Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 betrifft die Erstellung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz (Asyl). Die Verordnung regelt im Wesentlichen die folgenden Statistikbereiche:

    Internationale Wanderungsströme, untergliedert nach Staatsangehörigkeit (in Gruppen), Geburtsland (in Gruppen), Land des letzten/nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) sowie nach Alter und Geschlecht; Bevölkerungsbestände, untergliedert nach Staatsangehörigkeit (in Gruppen) und Geburtsland (in Gruppen) sowie nach Alter und Geschlecht; Erwerb der Staatsangehörigkeit nach früherer Staatsangehörigkeit (Artikel 3);

    Asylanträge, erstinstanzliche Entscheidungen und Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, mit denen ein internationaler Schutzstatus in unterschiedlicher Form zu- oder aberkannt wird; Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, sowie Statistiken über die Durchführung der Dublin-III-Verordnung 3 durch die Mitgliedstaaten (Artikel 4);

    Drittstaatsangehörige, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird; Drittstaatsangehörige, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach der nationalen Zuwanderungsgesetzgebung illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, untergliedert nach Staatsangehörigkeit (Artikel 5);

    Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und dem Grund für seine Erteilung (Artikel 6);

    Drittstaatsangehörige, gegen die nach dem Zuwanderungsrecht eine Anordnung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ergangen ist; Drittstaatsangehörige, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer derartigen Anordnung tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach Staatsangehörigkeit (Artikel 7).

    Im Rahmen der Durchführung der Verordnung hat die Kommission eine enge Zusammenarbeit mit den verschiedenen nationalen Behörden, die an der Erstellung und Lieferung von Daten für die Zwecke der Verordnung beteiligt sind, ausgebaut und gepflegt. Statistiken über Wanderungsströme und Bevölkerungsbestände werden im Allgemeinen von den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) an die Kommission (Eurostat) übermittelt. Statistiken über Aufenthaltstitel und Asyl stammen in der Regel unmittelbar von den Innenministerien oder den Zuwanderungsbehörden. Statistiken über Grenzkontrollen und über die Abschiebung illegaler Migranten können ebenfalls von den Innenministerien oder den Zuwanderungsbehörden oder aber von den Polizeibehörden bereitgestellt werden.

    In der nachstehenden Tabelle 1 sind die wesentlichen Merkmale dieser Statistiken aufgeführt.

    Tabelle 1: Wesentliche Merkmale der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereitgestellten Statistiken

    Artikel 3

    Wanderungs-ströme, Bevölkerungs-bestände, Erwerb der Staatsange-hörigkeit

    Artikel 4

    Asyl

    Artikel 5 und 7

    Durchsetzung der Zuwanderungs-gesetzgebung

    Artikel 6

    Aufenthaltstitel

    Geografischer Erfassungs-bereich

    36 Länder (32 EU/EFTA-Länder)

    32 EU/EFTA-Länder

    32 EU/EFTA-Länder

    32 EU/EFTA-Länder

    Erstes Jahr der Datenerhebung

    2008

    2008

    2008

    2008

    Häufigkeit

    jährlich

    monatlich/
    vierteljährlich/

    jährlich

    jährlich

    jährlich

    Frist für die Übermittlung der Daten

    12 Monate nach Ablauf des Bezugsjahrs

    2 Monate nach
    Ablauf des Bezugszeitraums für monatliche/
    vierteljährliche Daten

    3 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums für jährliche Daten

    3 Monate nach Ablauf des Bezugsjahrs

    6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahrs

    Datenlieferanten

    Nationale statistische Ämter

    Innenministerien (oder nachgeordnete Zuwanderungsbehörden)

    Innenministerien, Zuwanderungsbehörden oder Grenzpolizei

    Innenministerien (oder nachgeordnete Zuwanderungsbehörden)

    3.Sonstige einschlägige Rechtsvorschriften

    Seit 2012 sind zwei neue Rechtsakte im Bereich Bevölkerungsstatistik in Kraft getreten. Diese sind relevant für die Erstellung von Statistiken zu internationalen Wanderungsströmen und Bevölkerungsbeständen, untergliedert nach Staatsangehörigkeit (in Gruppen) und Geburtsland (in Gruppen) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007, und zwar insbesondere in Bezug auf die Kohärenz der angeforderten Statistiken:

    1.Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken 4 ;

    2.Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten 5 .

    Außerdem sind weitere neue Rechtsakte im Bereich der legalen Wanderung in Kraft getreten. Diese Rechtsakte sind für die Erstellung von Statistiken über Aufenthaltstitel im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung von Bedeutung und wurden (bzw. werden in naher Zukunft) in diese Datenerhebung integriert:

    1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung 6 (die Datenerhebung begann 2013 mit dem Bezugsjahr 2012);

    2.Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten 7 (die Datenerhebung begann 2014 mit dem Bezugsjahr 2013);

    3.Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer 8 (die Datenerhebung wird 2018 mit dem Bezugsjahr 2017 beginnen);

    4.Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers 9 (die Datenerhebung wird 2018 mit dem Bezugsjahr 2017 beginnen).

    Seit dem Beitritt Kroatiens im Juli 2013 ist die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 für diesen neuen Mitgliedstaat verbindlich; alle Verweise auf die geforderten Aggregate sind somit nunmehr Verweise auf die EU-28.

    Statistiken, die im Rahmen der obengenannten kürzlich erlassenen Rechtsakte bereitgestellt werden, sind angesichts der unterschiedlichen Rechtslage nicht Gegenstand der nachfolgenden Qualitätsbewertung, sondern werden, wie in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehen, in eigenen Bewertungsberichten behandelt.

    4.Allgemeine Fortschritte seit dem 2012 vorgelegten Bericht

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht hat sich die Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Daten bei allen Datenerhebungen signifikant verbessert. Man beobachtete eine allgemein gestiegene Datenqualität, die zu Verbesserungen bei Genauigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten geführt hat. Die Mitgliedstaaten haben die zugrunde liegenden Datenquellen und statistischen Instrumente, die zur Datenaufbereitung herangezogen wurden, optimiert, wodurch sich Genauigkeit, Abdeckung und Aktualität der Datenlieferungen an die Kommission verbessert haben.

    Die Kommission konnte dank der besseren Qualität und höheren Pünktlichkeit der Datenlieferungen der Mitgliedstaaten, die bis zur Verbreitung der Daten notwendige Zeit verkürzen, so dass die Daten zeitnäher veröffentlicht werden konnten und für die Nutzer noch besser zugänglich sind.

    Außerdem wurde die Datenerhebung im Bereich der nach Artikel 3 erhobenen Statistiken seit dem Bezugsjahr 2013 mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 erforderlichen Daten zusammengeführt: Dies erfolgte im Sinne der Kohärenz, die zwischen den verschiedenen Untergliederungen nach Bevölkerungsgruppen und, soweit möglich, bei den Bevölkerungsbilanzen in Bezug auf Bevölkerungsstand, Lebensereignisse und Wanderungsströme angestrebt wird. Die Metadaten-Informationen, die die Mitgliedstaaten angeben müssen, wurden ebenfalls zusammengeführt.

    Im Bereich der nach Artikel 4 bis 7 erhobenen Statistiken führte die statistische Zusammenarbeit innerhalb der Kommission, mit anderen EU-Einrichtungen und den Mitgliedstaaten außerdem dazu, dass die Leitlinien für die Datenerhebung im Rahmen der Verordnung 10 überarbeitet wurden. Verbesserungen der Methodik brachten mehr Klarheit bei den statistischen Definitionen und Konzepten. Die jüngeren Entwicklungen in der Gesetzgebung im Bereich Wanderung und Asyl wurden in die Anleitungen zur Methodik für Erhebungen von Asyl- und Aufenthaltstiteldaten integriert.

    Technische Verbesserungen, die durch die Kommission vorgenommen wurden, gewährleisteten eine effizientere Validierung und Verarbeitung der Daten. Die Erhebung der umfassenden Informationen zur Qualität der Daten ermöglichte wiederum eine vollständige Beurteilung der Qualität der gelieferten Daten. Gegebenenfalls wurde bei Nichteinhaltung der Vorschriften mit entsprechenden Maßnahmen (Verwaltungsschreiben) sichergestellt, dass die Anforderungen in ausreichendem Maß erfüllt wurden.

    5.Qualität der erstellten Statistiken

    5.1.Relevanz

    Der wichtigste Nutzer von Statistiken über Wanderung und Asyl innerhalb der Kommission ist die GD Migration und Inneres. Darüber hinaus werden die Statistiken auch von anderen Generaldirektionen häufig genutzt, so vor allem von der GD Beschäftigung, Soziales und Integration und von der GD Justiz.

    Ein wichtiger Anwendungsbereich der Statistiken betrifft die jährliche Zuweisung von Mitteln aus den Fonds des Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme an die einzelnen Mitgliedstaaten. Seit dem 2012 vorgelegten Bericht wurden diese Fonds umstrukturiert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt: So wurden der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) durch Verordnung (EU) Nr. 516/2014 11 und der Fonds für die innere Sicherheit (ISF) durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 12 jeweils für den Zeitraum 2014-20 eingerichtet. Aufgrund der im Rahmen dieser neuen Fonds vorgesehenen mehrjährigen Finanzierungsmodalitäten werden Daten nicht mehr jährlich zur Verfügung gestellt. Die Mittelzuweisungen wurden auf der Grundlage der zuvor bereitgestellten Statistiken berechnet. Eine Ausnahme bildet der Fonds für die innere Sicherheit (ISF), bei dem eine Halbzeitbewertung erforderlich ist.

    Die Statistiken zu Wanderung und internationalem Schutz werden von der Kommission bei der Ausarbeitung regelmäßiger Berichte, von Vorschlägen für Maßnahmen sowie von in den Basisrechtsakten vorgeschriebenen Durchführungsberichten und politischen Analysen verwendet. Der jährliche Bericht des Europäischen Migrationsnetzes zu Einwanderung und Asyl 13 enthält beispielsweise einen Überblick über der wesentlichen einschlägigen Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene. Europäische Statistiken zu Wanderungsströmen und Bevölkerungsbeständen nach Geburtsland und Staatsangehörigkeit sind ein wichtiger Beitrag zu Veröffentlichungen wie dem „Special Supplement on Demographic Trends of the EU Employment and Social Situation Quarterly Review“ 14 (Sonderbeilage zu demografischen Trends zum Quartalsbericht über soziale Lage und Beschäftigungssituation in der EU).

    Das Europäische Migrationsnetz (EMN) 15 verwendet als einer der wichtigsten Nutzer der Eurostat-Statistiken im Bereich Wanderung und internationaler Schutz diese auch weiterhin für die Abfassung seiner jährlichen statistischen und analytischen Berichte über die Entwicklungen auf EU- und nationaler Ebene.

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht wurden europäische Statistiken von den Agenturen der Europäischen Union, die sich mit Migrationsfragen befassen, wie der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) für ihre Tätigkeit verstärkt genutzt. Eurostat arbeitet bei der Entwicklung von Datenerhebungen und der entsprechenden statistischen Methoden sehr eng mit diesen Agenturen zusammen.

    Die nach der Verordnung erstellten Statistiken werden regelmäßig von nationalen Behörden, internationalen Organisationen, Wissenschaftlern und zivilgesellschaftlichen Gruppen herangezogen, die sich mit einem umfangreichen Themenspektrum befassen, wie z. B. der Eingliederung von Zuwanderern, der Ausarbeitung und Überwachung nationaler Asyl- und Zuwanderungsverfahren und Vorausberechnungen der künftigen Bevölkerung und Erwerbsbevölkerung.

    5.2.Genauigkeit

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht wurde eine beachtliche Verbesserung der Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten beobachtet. Insbesondere bei den nach Artikel 4 bis 7 der Verordnung erhobenen Statistiken hat es sich sehr positiv auf die Genauigkeit der statistischen Daten ausgewirkt, dass die Verwaltungssysteme zur Durchführung von Asylverfahren und Zuwanderungskontrollen sowie zur Registrierung der Personenbevölkerung vielerorts umgestaltet wurden. Die Mitgliedstaaten führen auch weiterhin besser integrierte und umfassender angelegte Verwaltungssysteme ein, die sich auf moderne Informationstechnologie und moderne Kommunikationsverfahren stützen. Die neuen Systeme entsprechen besser den für Eurostat-Datenerhebungen geltenden Anforderungen an Methodik und Technik. Die Mitgliedstaaten unterrichten Eurostat über die derzeit an ihren Verwaltungssystemen durchgeführten Veränderungen; sie nehmen auch Beratung von Eurostat in Anspruch und lassen sich bestätigen, dass ihre Daten den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

    Eurostat erhebt Metadaten, insbesondere Informationen über die Genauigkeit der Daten, die unter anderem über die Datenquellen und -verfahren sowie sämtliche Schätzungs- oder Modellierungsprozesse Aufschluss geben, die auf die Daten angewendet werden, sowie über deren mögliche Auswirkungen auf das Maß der Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Definitionen. Außerdem wurden spezielle Fragebögen entwickelt, um mehr spezifische Informationen zur Qualität der Daten zu erheben.

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht konnte das Volumen fehlender oder unvollständiger Daten deutlich verringert werden. Einige nationale Behörden haben durch verbesserte Abläufe sichergestellt, dass die benötigten Informationen im Zuge der Einwanderungsverfahren erfasst werden, und sie haben ihre DV-Systeme aufgerüstet, so dass diese Daten problemlos für statistische Zwecke gewonnen werden können.

    Obwohl im Bereich von Artikel 3 Verbesserungen erzielt werden konnten, bestehen weiterhin bestimmte Genauigkeitsprobleme, und zwar eine Untererfassung (d. h. Personen melden ihren Wohnsitz nicht an) und eine Übererfassung (Personen melden sich nicht ab, da sie nicht dazu verpflichtet sind bzw. keinen Anreiz haben, dies zu tun).

    Bei den Asylstatistiken konnten die anfänglichen Probleme bezüglich der Nichtverfügbarkeit bzw. der eingeschränkten Verfügbarkeit von Angaben über Alter und Geschlecht in den Verwaltungsdatensätzen über Zuwanderung und Asyl bei einigen Mitgliedstaaten behoben werden, die Daten sind nun vollständig. Was die ersten Jahre der Datenerhebungen nach der Verordnung anlangt, so bleiben bestimmte Datenlücken auch für Statistiken zu Aufenthaltstiteln bestehen und können aufgrund technischer Einschränkungen nicht mehr gefüllt werden. Spezifische Genauigkeitsprobleme, die mit unterschiedlichen Latenzen und Verfahrensweisen bei der Berichterstattung der Mitgliedstaaten zusammenhängen, gibt es nach wie vor bei den nach Artikel 4 Absatz 4 erhobenen Statistiken (Dublin-Statistiken). Dies führt zu einer eingeschränkten Kohärenz der Daten zu ankommenden und ausgehenden Übernahmeersuchen.

    5.3.Aktualität und Pünktlichkeit

    Die Frist für die Bereitstellung der Daten beträgt je nach Art der Daten zwischen zwei und zwölf Monaten ab Bezugsdatum bzw. nach Ende des Bezugszeitraums.

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht wurde eine beachtliche Verbesserung der Pünktlichkeit der Datenlieferungen beobachtet. Mit der Einführung von automatisierten Datenextraktionsverfahren auf nationaler Ebene sowie der regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch Eurostat werden die Daten nunmehr pünktlich bereitgestellt. Es gibt noch einige Probleme, bei denen es sich um Einzelfälle handelt (die z. B. auf von Veränderungen der Belegschaft oder Störungen aufgrund von DV-Umstellungen zurückzuführen sind).

    Durch die vollständige Lieferung aktueller Daten nach der Verordnung ist Eurostat seinerseits in der Lage, die Verarbeitung und Verbreitung der Daten zeitnäher zu gestalten. Zwischen dem Eingang der Daten bei Eurostat und der Veröffentlichung der validierten Daten auf der zur öffentlichen Verbreitung dienenden Website vergeht seit dem 2012 vorgelegten Bericht weniger Zeit. Außerdem hat sich die Verarbeitungszeit durch die schrittweise Einführung automatisierter interner Validierungsverfahren inklusive Fehlerrückmeldungen an die nationalen Datenlieferanten weiter verkürzt.

    5.4.Zugänglichkeit

    Die Wanderungsdaten (und -Metadaten) für alle vier Bereiche (Wanderung, Bevölkerungsbestände, Erwerb der Staatsbürgerschaft; Asyl; Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung; Aufenthaltstitel) sind auf der Eurostat-Website unter den Themen „Bevölkerung (Demografie, Migration und Vorausschätzungen)“ 16  und „Asyl und gesteuerte Migration“ 17 kostenlos abrufbar. Die Daten werden in verschiedene Veröffentlichungen aufgenommen, etwa in das Eurostat-Jahrbuch 18 sowie in ausführliche Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen 19 . Seit dem 2012 vorgelegten Bericht hat sich Eurostat dafür gesorgt, dass die Artikel der Reihe „Statistics Explained“ verstärkten Anklang finden und hierfür mehr Informationen zu den Statistiken, Trends und ihrer Auslegung bereitgestellt. Diese Artikel werden regelmäßig für alle nach der Verordnung erhobenen Daten verfasst. 20

    Der Abschnitt „Bevölkerung“ der Eurostat-Website, der die nach der Verordnung erhobenen Statistiken umfasst, verzeichnet immer mehr Nutzer (die Zahl der Seitenaufrufe stieg von 50 000 auf 60 000 pro Monat, der Anteil an den Aufrufen der Eurostat-Seite von 5,7 % auf 7,2 % in den letzten drei Jahren) und wurde zur zweitbeliebtesten Seite des Internetauftritts von Eurostat.

    5.5.Vergleichbarkeit und Kohärenz

    5.5.1.Definitionen

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht hat sich die Vergleichbarkeit der Daten dank harmonisierter Definitionen bei allen nach der Verordnung durchgeführten Datenerhebungen deutlich verbessert.

    Die Probleme im Zusammenhang mit der strengen Anwendung der Definitionen waren bei den unter Artikel 3 der Verordnung fallenden Statistiken zur Wanderung und zum Erwerb der Staatsbürgerschaft am schwersten zu lösen. Bei diesen Daten kommt es aufgrund der Vielzahl verschiedener Datenquellen zu den größten Diskrepanzen zwischen den nationalen Systemen. Trotz laufender Bemühungen konnten manche Länder das 12-Monats-Kriterium für die Definition von Zuwanderungs-/Abwanderungsströmen nicht anwenden. Dies war häufig darauf zurückzuführen, dass die nationale statistische Definition für „Wanderung“ auf dauerhaften Kriterien für Staatsangehörige oder, im Fall einiger EWR-Staatsbürgerschaften (nordisches Übereinkommen), auf einem 6-Monats-Kriterium basierte. Vier Länder waren nicht in der Lage, für den Erwerb der Staatsbürgerschaft das Kriterium anzuwenden, dass die betroffene Person im Land leben muss, da in diesen Ländern die Staatsbürgerschaft auch Personen gewährt wurde, die nicht in dem Land lebten bzw. einen dauerhaften Wohnsitz in diesem Land hatten.

    Bei den nach Artikel 3 erhobenen Statistiken konnten die Kohärenz und Vergleichbarkeit mit den Erhebungen der Bevölkerungsdaten gesteigert werden, indem man sich mit den Mitgliedstaaten auf die gleichen Altersdefinitionen und Aufgliederungen sowie die Definition der EU-Aggregate im Fall einer Erweiterung, so wie 2013 beim Beitritt Kroatiens, verständigte. 21

    Verbesserungen wurden bei den Definitionen, Methoden und Datenquellen erzielt, und zwar dank der EU-weiten Volks- und Wohnungszählung im Jahr 2011, die sich, ebenso wie die Nutzung von Spiegelstatistiken, als nützlich erwies. Nichtsdestotrotz beeinträchtigt ein spezifisches Problem, nämlich die ausschließliche Nutzung des Konzepts der dauerhaften Registrierung ohne das zeitliche Kriterium der Aufenthaltsdauer, die Vergleichbarkeit der Daten.

    Für die Datenerhebungen nach Artikel 4 bis 7 wurden neue Methodik-Leitlinien eingeführt. Diese bieten präzisere und klarere Anleitungen für die Anwendung der Definitionen und Konzepte bei Datenerhebungen in den Bereichen Asyl, Aufenthaltstitel und Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung. Sie tragen auch den neuesten gesetzgeberischen Entwicklungen Gesetzgebung Rechnung. Beispielsweise wurden die Neufassungen der im Asylbereich erlassenen Rechtsvorschriften der Jahre 2011 und 2013 22 in der überarbeiteten Fassung der Methodik-Leitlinien für die Datenerhebungen nach Artikel 4 berücksichtigt.

    5.5.2.Datenquellen

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht haben die Länder bezüglich Artikel 3 die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken durch die Heranziehung zusätzlicher Quellen (Krankenversicherungsregister, Steuerregister, Volkszählung 2011) und insbesondere der von Partnerländern verzeichneten gespiegelten Datenströme verbessert. Dadurch können Erfassungsfehler behoben werden, die darauf zurückzuführen sind, dass Personen nicht geneigt sind, sich zu melden bzw. abzumelden, was zur Folge hat, dass Auswanderungsströme unterbewertet und ein Teil der Bevölkerungsbestände doppelt gezählt wird. Diese Arbeiten wurden von Eurostat durch einen intensiven Austausch mit den nationalen statistischen Ämtern sowie durch die Förderung des Datenaustausches zwischen den Ländern begleitet.

    Die Kommission (Eurostat) wurde über die Verbesserungen und Neuordnungen der Verwaltungsregister im Bereich Asyl, Aufenthaltstitel und Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung durch die nationalen Datenlieferanten informiert. Diese Verbesserungen zielten in erster Linie darauf ab, dass die Register modernisiert und die an Methodik und Technik gestellten Anforderungen bei den nach der Verordnung durchgeführten Datenerhebungen verstärkt eingehalten werden. In einigen Mitgliedstaaten führten derartige technische Entwicklungen zu Unterbrechungen der Datenlieferungen. Derartige Unterbrechungen erfolgen nach vorangehender Benachrichtigung von Eurostat und führen letztlich zu Verbesserungen der Datenqualität.

    5.5.3.Kohärenz

    Soweit Vergleiche möglich sind, lassen die Ergebnisse ein hohes Maß an Kohärenz mit den ansonsten von nationalen Behörden und internationalen Organisationen erhobenen und veröffentlichten Daten erkennen. Eurostat arbeitet eng mit den EU-Agenturen EASO und FRONTEX zusammen, um eine vollständige Kohärenz der von diesen Agenturen erfassten Daten zu gewährleisten. Unterschiede zwischen den an Eurostat bereitgestellten Daten und den von nationalen Behörden veröffentlichten Statistiken lassen sich durch unterschiedliche Definitionen erklären, wenn sich einzelne Mitgliedstaaten dafür entschieden haben, bei den auf nationaler Ebene veröffentlichten Statistiken eigene Definitionen beizubehalten. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Daten zur Bevölkerung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu liefern sind.

    5.6.Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung

    Die Kommission reagiert weiterhin mit Follow-up-Maßnahmen auf die Nichteinhaltung der Verordnung. In einigen Fällen waren die von einem Land gelieferten Daten unvollständig, von geringer Qualität oder trafen nicht fristgerecht ein. Diese Maßnahmen werden von Eurostat im Rahmen der jährlichen Überwachung der Einhaltung der Verordnung getroffen.

    Seit dem 2012 vorgelegten Bericht konnte im Zuge dieser Maßnahmen nachgewiesen werden, dass die Mitgliedstaaten ganz erhebliche Fortschritte in Sachen Vollständigkeit, Qualität und Aktualität der Daten verzeichnen. Dies zeigt sich daran, dass weniger Mahnschreiben wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die nationalen statistischen Ämter verschickt werden (Tabelle 2).

    Tabelle 2: Übersicht über die Zahl der Mitgliedstaaten, die ein Mahnschreiben wegen Nichteinhaltung der Anforderungen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Verordnung erhalten

    Artikel 3

    Wanderung, Bevölkerungsbestände, Erwerb der Staatsbürgerschaft

    Artikel 4

    Asyl

    Artikel 5 und 7

    Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung

    Artikel 6

    Aufenthaltstitel

    2011

    6

    5

    3

    5

    2012

    0

    1

    0

    1

    2013

    2

    1

    0

    3

    2014

    1

    1

    0

    0

    Da die Bewertung der Datenqualität effizienter werden muss, wurde ein neues, allgemeines Instrument zur Validierung von Daten für das Datenverarbeitungsverfahren eingeführt. Dieses automatisierte Instrument wird auch den nationalen Datenlieferanten zur Verfügung gestellt. Die Überprüfungen basieren auf den Validierungsregeln, auf die sich Eurostat und die Mitgliedstaaten verständigt haben.

    Zur eingehenderen Bewertung der Qualität der gelieferten Daten arbeitet Eurostat daran, noch mehr Metadaten und Informationen zur Datenqualität zu sammeln. Seit 2014 wurden in den Statistikbereichen Asyl, Aufenthaltstitel und Rechtsdurchsetzung spezifische Fragebögen zur Datenqualität entwickelt, die den Qualitätsstandards des Europäischen Statistischen Systems entsprechen. Die nationalen Qualitätsberichte dienen dazu, die Qualität zu überprüfen, zu bewerten und zu verbessern und werden der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 führen die Mitgliedstaaten Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für Bevölkerung durch. Im Zuge der Studien werden die gegenwärtigen und potenziellen Datenquellen, der Datenverarbeitung und die Möglichkeit der Schätzung der erforderlichen Statistiken analysiert. Damit sollen in erster Linie die Vergleichbarkeit der Konzepte und Definitionen und damit auch die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten verbessert werden. Sie werden in den Bericht über die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 einfließen, den die Kommission Ende 2018 erstellen wird. Die Ergebnisse der obengenannten Durchführungsstudien und des Berichts können Auswirkungen auf die europäischen Bevölkerungsstatistiken und folglich auf die Kohärenz mit den nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereitgestellten Daten haben.

    6.Fazit

    Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 hat entscheidende Verbesserungen im Bereich der europäischen Statistik über Wanderung und internationalen Schutz gebracht. Außerdem wurden seit dem 2012 vorgelegten Bericht weitere Verbesserungen bei Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Qualität und Aktualität der Daten beobachtet. Bei den nach der Verordnung durchgeführten Datenerhebungen im Rahmen der Verordnung haben sich Methodik und Technik weiterentwickelt und damit die Anleitungen für die Mitgliedstaaten verbessert. Auch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 und der diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen hat sich ebenso wie die Volkszählung 2011 positiv auf die Qualität der nach der Verordnung gelieferten Daten ausgewirkt. Die Qualität sollte auch in Zukunft im Sinne der Aktualität und Genauigkeit der Daten sowie zur Bekämpfung des Problems der Unter- und Übererfassung weiter verbessert werden.

    Parallel zur Verbesserung der Qualität hat auch die Nutzung all dieser Statistiken durch amtliche Stellen auf europäischer und nationaler Ebene, durch Nichtregierungsorganisationen und die Bürger deutlich zugenommen.

    Die nach der Verordnung verlangten Daten sollten den sich weiterentwickelnden Bedarf der Nutzer widerspiegeln, dabei aber auch den Kapazitäten der Datenlieferanten Rechnung tragen. Dies könnte zur Vorlage von Vorschlägen zur Änderung der Verordnung führen, so dass neue Datenkategorien oder spezifische Untergliederungen aufgenommen und/oder Datenanforderungen, die für weniger sinnvoll erachtet werden, gestrichen werden können. Die Kommission hat neue Datenlücken festgestellt, zu deren Behebung andere Ansätze der Datenerhebung wie beispielsweise Gentlemen's Agreements gewählt wurden (z. B. Datenerhebung zu Asyl-Erstantragstellern, Daten über die Art der Rückkehr bzw. Rückführung irregulärer Migranten, Daten zu Aufenthaltstiteln, untergliedert nach Alter und Geschlecht und kreuzklassifiziert mit anderen Aufgliederungen). Andere Datenlücken wie die Aufgliederung nach Bevölkerungsdaten entsprechend Artikel 3 nach jeweiligem Land der Staatsangehörigkeit sowie Einwanderung / Auswanderung nach dem jeweiligen letzten / nächsten Wohnsitzland können im Rahmen freiwilliger Abkommen nicht beseitigt werden.

    Längerfristig dürfte die Neuordnung der europäischen Volkszählungsstatistiken für die Zeit nach 2021 mit einer Option auf Einführung häufiger (jährlich zu liefernder) Statistiken dazu führen, dass Daten zu verschiedenen Wanderungsaspekten vermehrt verfügbar sind. Dies sollte auch zur Deckung des sich verändernden und neu entstehenden Bedarfs an wanderungsbezogenen Statistiken Rechnung beitragen.

    Im Rahmen des REFIT-Projekts (Programm der Europäischen Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung) wird die Kommission mit Maßnahmen zur Vereinfachung des EU-Rechts und Senkung der Regulierungskosten einen Beitrag zu einem klaren und berechenbaren Rechtsrahmen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung leisten. Es wurde bereits auf bestimmte Überschneidungen bei der statistischen Berichterstattung hingewiesen, die in der bestehenden Gesetzgebung im Bereich Bevölkerung und Wanderung (z. B. auf dem Gebiet der Statistiken zu Aufenthaltstiteln) aufgetreten sind und durch vereinfachte Rechtsvorschriften beseitigt werden konnten.

    (1) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.
    (2) COM(2012) 528 final.
    (3) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
    (4) ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39.
    (5) ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 10.
    (6) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17.
    (7) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1.
    (8) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375.
    (9) ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1.
    (10) Überarbeitungen der „Technical Guidelines for the data collection under Article 4(1) (3 of the Regulation (EC) No 862/2007 ; Statistics on Asylum“, der „Technical Guidelines for the data collection under Article 6 of the Regulation (EC) No 862/2007; Statistics on Residence“ (2014) und der „Technical Guidelines for the data collection under Articles 5 and 7 of the Regulation (EC) No 862/2007; Enforcement of Immigration Legislation (EIL) Statistics (2014); Überarbeitung der „Technical Guidelines for the data collection under Article 4(4) of the Regulation 862/2007; Dublin Statistics“ (2015).
    (11)

    Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates ( ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168 ).

    (12)

    Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG ( ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143 ).

    (13)

    Europäisches Migrationsnetz (EMN), Annual Report on Immigration and Asylum 2014: A Synthesis of Annual Policy Report 2014, vorgelegt von den Mitgliedstaaten und Norwegen, einschließlich Statistic Annex.

    (14) http://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/5775829/KE-BH-13-0S2-EN.PDF   
    (15) http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/index_en.htm
    (16) http://ec.europa.eu/eurostat/web/population-demography-migration-projections/statistics-illustrated
    (17) http://ec.europa.eu/eurostat/web/asylum-and-managed-migration/statistics-illustrated
    (18)  http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Europe_in_figures_-_Eurostat_yearbook
    (19) Siehe z. B. Eurostat-Veröffentlichungen der Reihe „Data in focus“ wie beispielsweise Asylbewerber und erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge: Drittes Quartal 2014 - Ausgabe Nummer 15/2014 (http://ec.europa.eu/eurostat/web/products-data-in-focus/-/KS-QA-14-015).
    (20) http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Population
    (21)  Beispielsweise ändert sich die Spezifikation des EU-Aggregats für 2013, je nachdem, ob man sich auf das Aggregat am Anfang des Jahres 2013 (noch EU-27) oder am Ende des Jahres 2013 (EU-28) bezieht.
    (22) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31); Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60); Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
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