EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022PC0305

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115

COM/2022/305 final

Brüssel, den 22.6.2022

COM(2022) 305 final

2022/0196(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 257 final} - {SWD(2022) 169 final} - {SWD(2022) 170 final} - {SWD(2022) 171 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Pestizide 1 sind Gemische aus mindestens einem formulierten Wirkstoff und Beistoffen, die weitverbreitet zum Schutz von Pflanzen verwendet werden und Schadorganismen abwehren, mindern oder vernichten. Sie kommen hauptsächlich in der Landwirtschaft, aber auch in der Forstwirtschaft, auf städtischen Grünflächen und entlang von Verkehrswegen wie Straßen und Schienen zum Einsatz. Da Pestizide schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben können, sind sie auf EU-Ebene streng reguliert. Für die Zwecke dieses Vorschlags wird der Begriff „Pestizide“ synonym zum Begriff „Pflanzenschutzmittel“ verwendet.

Die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden 2 wurde 2009 als eine Folgemaßnahme der thematischen Strategie der Kommission zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden 3 angenommen. Die Mitgliedstaaten mussten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in ihr innerstaatliches Recht bis zum 26. November 2011 in Kraft setzen. Die Kommission hielt es für angemessen, eine Bewertung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden vorzunehmen, bei der auch die festgestellten Probleme mit der Umsetzung, Durchsetzung und Anwendung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden. Die Bewertung erfolgte als Back-to-Back-Beurteilung und umfasste sowohl eine Evaluierung als auch eine Folgenabschätzung. Die Kommission hoffte, mithilfe der Bewertung einen neuen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden bis zum ersten Quartal 2022 vorlegen zu können, wie sie es in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 4 angekündigt hatte.

Derzeit gibt es Schwachstellen bei der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Diese Schwachstellen wurden in Prüfungen durch die Kommission und auf Informationsbesuchen in den Mitgliedstaaten sowie in den folgenden Berichten hervorgehoben:

i)Durchführungsbericht der Kommission,

ii)Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden,

iii)aktueller Bericht des Europäischen Rechnungshofs zu Pflanzenschutzmitteln. Darüber hinaus spiegeln sich die wachsenden Bedenken der Gesellschaft hinsichtlich der Verwendung von Pestiziden in zahlreichen Petitionen, zwei Europäischen Bürgerinitiativen 5 und Anfragen des Europäischen Parlaments zu diesem Thema wider.

Die Rückmeldungen im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Fahrplan der Kommission für die Bewertung und zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase deuten auf schwerwiegende Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in einigen Mitgliedstaaten hin. Diese Rückmeldungen veranlassten die Kommission, strengere Vorschriften beispielsweise in Form einer Regelung auf EU-Ebene einzuführen, um die Kohärenz zu erhöhen und effektivere Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten einzuführen. Die Harmonisierung einzelstaatlicher Regeln zur Verwendung von Pestiziden könnte zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verringerung der Handelsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen.

Die Verwirklichung einer sicheren, nachhaltigen, gerechten, klimaverträglichen und erschwinglichen Produktion von Lebensmitteln unter Beachtung der Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Umwelt, des Schutzes der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme bei gleichzeitiger Sicherstellung der Ernährungssicherheit ist ein wichtiges Anliegen der Bürgerinnen und Bürger und gehört zu den 49 Vorschlägen, die in dem am 9. Mai 2022 veröffentlichten Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas 6 enthalten sind. Ferner wird die Union aufgefordert, die biologische Vielfalt, die Landschaft und die Meere zu schützen und wiederherzustellen und die Umweltverschmutzung zu beseitigen sowie entscheidende Maßnahmen zu ergreifen, um eine ökologischere und klimafreundlichere Landwirtschaft zu fördern und sicherzustellen. 7

In der Kommissionsstrategie „Vom Hof auf den Tisch“ 8 , die Teil des europäischen Grünen Deals 9 ist, wird die Notwendigkeit der Umstellung auf ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem betont. In der Strategie wird ebenfalls betont, dass die Position der Landwirte (denen bei der Umstellung eine Schlüsselrolle zukommt) in der Wertschöpfungskette gestärkt werden muss. Es werden zwei spezifische Ziele vorgeschlagen, um die Verwendung – und das Risiko – von chemischen Pestiziden und gefährlicheren Pestiziden bis 2030 zu verringern. Die Regulierung dieses Bereichs durch die EU ist ein entscheidendes Mittel zum Erreichen der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ genannten Ziele und sollte daher verstärkt werden.

Wie in der begleitenden Folgenabschätzung erläutert sowie unter Berücksichtigung der Bewertung umfasst der Vorschlag die folgenden vier Ziele.

Das erste Ziel ist:

i)die Verringerung der Verwendung chemischer Pestizide und der von ihnen ausgehenden Risiken, insbesondere solcher mit gefährlicheren Wirkstoffen,

ii)eine verstärkte Anwendung und Durchsetzung des integrierten Pflanzenschutzes,

iii)eine verstärkte Verwendung weniger gefährlicher nichtchemischer Alternativen zu chemischen Pestiziden zur Schädlingsbekämpfung.

Das zweite Ziel ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Überwachungsdaten, u. a. zu:

i)Anwendung, Verwendung und Risiken von Pestiziden,

ii)Gesundheits- und Umweltüberwachung. Damit wird ein besserer Rahmen zur Messung des Fortschritts sichergestellt.

Das dritte Ziel ist eine verbesserte Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der politischen Maßnahmen.

Das vierte Ziel ist die Unterstützung neuer Technologien wie die Präzisionslandwirtschaft, die unter Verwendung von Satellitendaten und -diensten (einschließlich Technologie zur Geolokalisierung) darauf abzielt, die Verwendung und das Risiko von Pestiziden insgesamt zu verringern.

Die letzte Evaluierung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden bestätigte die langjährigen Schwierigkeiten bei der Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie. Angesichts dieser Schwierigkeiten soll mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

i)die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zur Regulierung der Verwendung von Pestiziden ersetzt werden und

ii)eine bessere Abstimmung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ geschaffen werden.

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Risiken der Verwendung von Pestiziden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und ihre Auswirkungen auf diese verringert werden durch

i)Erreichen der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ genannten Verringerungsziele für Pestizide und

ii)Förderung der Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes bei chemischen Pestiziden.

Eine Verordnung ist angemessen, um sicherzustellen, dass sowohl das in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ formulierte Ambitionsniveau erfüllt wird als auch die bei der Umsetzung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden festgestellten Probleme durch eindeutige und einheitliche Regeln behoben werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Zielvorgabe des europäischen Grünen Deals, dass alle Politikbereiche der EU zum Erhalt und zur Wiederherstellung des natürlichen Kapitals der EU beitragen sollten. Außerdem steht er im Einklang mit den Zielen,

i)die Verwendung chemischer Pestizide und die sich aus ihnen ergebenden Risiken zu verringern und

ii)die Verwendung gefährlicherer Pestizide zu verringern.

Diese Ziele finden sich in folgenden Dokumenten:

i)der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“,

ii)der Biodiversitätsstrategie 10 ,

iii)dem Null-Schadstoff-Aktionsplan 11 , und

iv)der Bodenstrategie 12 .

Dieses Ziel steht auch im Einklang mit den Zielen der EU-Initiative für Bestäuber 13 , der EU-Chemikalienstrategie 14 für Nachhaltigkeit und des Strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 15 .

Der Vorschlag steht des Weiteren im Einklang mit den Zielen der Europäischen Kommission, dass bis 2030 auf mindestens 25 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen in der EU ökologischer/biologischer Landbau betrieben wird und die ökologische/biologische Aquakultur erheblich ausgebaut wird. Der Vorschlag ergänzt außerdem andere laufende Initiativen. So wird die Verordnung xxx/xxx über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung [Verweis auf den angenommenen Rechtsakt einfügen] es der Kommission ermöglichen, mehr Daten zu Verkauf und Verwendung von Pestiziden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Wirkstoffen, zu veröffentlichen. Im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ hat die Kommission vier Verordnungsentwürfe zu Datenanforderungen, Genehmigungskriterien und Bewertungsgrundsätzen für Wirkstoffe, die Mikroorganismen sind, und die sie enthaltenden Pflanzenschutzmittel ausgearbeitet mit dem Ziel, den Marktzugang alternativer Produkte zu chemischen Pestiziden zu erleichtern. Diese Entwürfe werden im Herbst 2022 angenommen und in Kraft treten. Hierdurch soll es Landwirten ermöglicht werden, chemische Pflanzenschutzmittel zu ersetzen. Durch das vereinfachte Inverkehrbringen solcher biologischer Pflanzenschutzmittel werden den Landwirten – auch den Öko-Landwirten – mehr Alternativen für einen nachhaltigen Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

Der Vorschlag ist auch für die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Gebiete der EU in äußerster Randlage im Atlantik, der Karibik und im Indischen Ozean von Bedeutung. Aufgrund der ständigen Einschränkungen wie Entfernung zum europäischen Kontinent, Insellage und Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen sowie einer hohen Exposition gegenüber dem Klimawandel haben diese Gebiete Anspruch auf spezifische Maßnahmen zur Unterstützung ihrer sozioökonomischen Entwicklung. Wie bereits in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 sollte ein besonderes Augenmerk auf den Schutz und die Wiederherstellung der Ökosysteme der Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden, die sich durch eine außergewöhnlich reiche biologische Vielfalt auszeichnen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

Gemäß der neuen GAP 16 (die ab dem 1. Januar 2023 umzusetzen ist) werden die Mitgliedstaaten darin unterstützt, i) Maßnahmen im Einklang mit den Zielvorgaben zur Reduzierung von Pestiziden in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu finanzieren und ii) nachhaltige landwirtschaftliche Methoden zu fördern. Maßgebliche Elemente der aktuellen Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sind bereits im System der Konditionalität der GAP übernommen worden. Außerdem umfasst die neue GAP verschiedene Instrumente zur Förderung von Präzisionslandwirtschaft. Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Methoden der Präzisionslandwirtschaft über Öko-Regelungen sowie Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen unterstützen. Außerdem bietet die GAP die Möglichkeit, Investitionen – etwa in Maschinen und Anlagen –, Risikomanagementinstrumente sowie den Aufbau von Fachwissen, z. B. durch Schulungen, Beratung, Kooperationen und Wissensaustausch, zu finanzieren. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten über die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste im Rahmen der GAP Landwirten Beratungen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden, zu Innovation, zu digitalen Technologien, zur Verringerung der Exposition gegenüber Pestiziden und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Nährstoffen anbieten. Außerdem können Landwirte durch Unterstützung, Kooperation und die Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft beim Aufbau von Kapazitäten für eine Inanspruchnahme und einen effektiven Einsatz digitaler Technologien unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus in ihren GAP-Strategieplänen erklären, wie sie die Instrumente der GAP zum Erfüllen der Anforderungen und Ziele einsetzen werden.

Umwelt- und Chemikalienpolitik

Dieser Vorschlag steht mit einer Reihe von Umweltmaßnahmen und Rechtsakten im Zusammenhang, z. B.:

i)mit den angestrebten Zielen für die Wiederherstellung der Natur 17 ,

ii)mit der Initiative für Bestäuber 18 , um dem Rückgang der Bestäuber in der EU entgegenzuwirken und einen Beitrag zu den weltweiten Erhaltungsbemühungen zu leisten,

iii)mit den Schadstofflisten und Regulierungsstandards in der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen 19 , der Grundwasserrichtlinie 20 und der Trinkwasserrichtlinie 21 .

Er ist entscheidend für die Erfüllung der Ziele des EU-Wasserrechts, einschließlich der Wasserrahmenrichtlinie 22 . Des Weiteren steht er im Zusammenhang mit den Bestandserhaltungsanforderungen der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.

EU-Politik im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Vorschlag ergänzt die Bestimmungen des einschlägigen EU-Besitzstands im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG 23 , die Richtlinie 98/24/EG 24 , die Richtlinie 2004/37/EG 25 , die Richtlinie 2009/104/EG 26 und die Richtlinie 89/656/EWG 27 . Er steht im Einklang mit dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027, in dem besonders darauf hingewiesen wird, dass mehr Schulungen angeboten werden müssen, um die Fähigkeiten und das Bewusstsein der Landwirte für die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich der sicheren Verwendung chemischer Stoffe, insbesondere von Pflanzenschutzmitteln, zu erhöhen.

Initiative für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem

Der vorliegende Vorschlag ergänzt die geplante Gesetzgebungsinitiative zu einem Rahmen für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem, mit der die Kohärenz der politischen Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene gefördert, eine durchgängige Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in allen lebensmittelbezogenen Politikfeldern bewirkt und die Resilienz der Lebensmittelsysteme gestärkt werden soll. Im Rahmen dieser Initiative, die einen horizontalen Ansatz verfolgt, werden Nachhaltigkeitsziele, gemeinsame Definitionen, allgemeine Grundsätze und Anforderungen an ein unionsweites nachhaltiges Lebensmittelsystem eingeführt und die Verantwortlichkeiten aller Akteure des Lebensmittelsystems behandelt. In Verbindung mit der Kennzeichnung der Nachhaltigkeitsleistung von Lebensmitteln und mit gezielten Anreizen bietet der Rahmen den Marktteilnehmern die Möglichkeit, von nachhaltigen Verfahren zu profitieren, und stellt sicher, dass Lebensmittel auf dem EU-Markt und lebensmittelbezogene Tätigkeiten immer nachhaltiger werden. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verhalten sich zu den in der geplanten Initiative festgelegten Anforderungen wie eine Lex specialis, da die vorliegende Verordnung spezifischere Bestimmungen als die geplante Initiative mit demselben Ziel, derselben Art und derselben Wirkung enthält.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden in diesem Bereich ist Artikel 192 Absatz 1 des AEUV, der die Europäische Union ermächtigt, zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität und zum Schutz der menschlichen Gesundheit tätig zu werden. Das Tätigwerden der EU in diesem Bereich ist durch die Risiken für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt.

Subsidiarität

Mit der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden wurde ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen. Andauernde Inkonsistenzen bei den in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen in Kombination mit einer unterschiedlichen/unvollständigen Umsetzung der Richtlinie (siehe die dem Vorschlag beigefügte Bewertung) würden zu einem unterschiedlichen Grad an Schutz für Gesundheit und Umwelt führen. Außerdem würde dies zu unterschiedlichen Bedingungen für die Hauptverwender von Pestiziden führen, was den Zielen der Verträge widerspricht. 28 Die von der Verwendung von Pestiziden ausgehende Gefahr für die biologische Vielfalt und Ökosysteme macht vor Grenzen nicht Halt und erfordert ein entschiedenes Vorgehen auf EU-Ebene. Die derzeitigen Unterschiede bei den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen untergraben gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt.

Durch ein koordiniertes Vorgehen der EU können nationale und lokale Maßnahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden wirksam ergänzt und gestärkt werden. Die EU verfügt außerdem über andere wichtige Instrumente in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung, die Synergien mit den Maßnahmen in diesem Vorschlag schaffen. Ein entschiedeneres Vorgehen auf EU-Ebene im Bereich Pestizide (auch in Verbindung mit ähnlichen Politikbereichen wie der GAP) kann in Kombination mit Anreizen und eventuellen Risikominderungsmaßnahmen dazu beitragen,

i)die derzeitigen Unterschiede zwischen den nationalen Ansätzen zu verringern und

ii)in Zukunft einen einheitlicheren Ansatz zu verfolgen.

Diese Ziele können nicht allein von den Mitgliedstaaten festgelegt werden: Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen bedeutet, dass diese Ziele besser auf EU-Ebene erreicht werden können. Daher ist ein einheitliches Vorgehen der EU gerechtfertigt und notwendig.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um

i)ein angemessenes Ambitionsniveau zu erreichen und

ii)die Wirksamkeit und Effizienz der Politik zu verbessern.

Erreicht wird dies durch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung, die dem Vorschlag beigefügt ist. Der Vorschlag sorgt für eine bessere Datengrundlage und eine verbesserte Überwachung/Umsetzung der Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und der von ihnen ausgehenden Risiken.

In dem Vorschlag werden keine für alle Mitgliedstaaten gleichen verbindlichen Ziele festgelegt. Grund hierfür ist die große Differenz zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf den aktuellen Referenzwert für die Verwendung von Pestiziden. Die Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Ziele wird durch eine rechtliche Formulierung gewährleistet, die eine Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten beim Fortschritt und bei der Intensität der Pestizidverwendung ermöglicht.

Wahl des Instruments

Die nachgewiesenen Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in den Mitgliedstaaten machen deutlich, dass der bisherige Ansatz, im Rahmen einer Richtlinie die detaillierte Regelung der Umsetzung im nationalen Recht zu überlassen, nicht so funktioniert hat, wie es im ursprünglichen Vorschlag für die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden geplant war. Die Bewertung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden hat ergeben, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich und ungleichmäßig umgesetzt, angewendet und durchgesetzt wird. Diese Ergebnisse wurden durch einen Index zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften (Konformitätsindex) bestätigt, der in der Bewertung beschrieben wird. Der Europäische Rechnungshof kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es eindeutigere Kriterien und spezifischere Anforderungen für den integrierten Pflanzenschutz braucht, um die Durchsetzung sicherzustellen und die Einhaltung zu beurteilen. 29 Da es im Pflanzenschutz viele komplexe landwirtschaftliche Variablen gibt, sollte durch eindeutige und einheitliche Regeln die Einhaltung vereinfacht und die Durchsetzung verbessert werden. Eine kohärente Umsetzung der Politik in allen Mitgliedstaaten lässt sich im Vergleich zu einer Richtlinie einfacher durch eine Verordnung erreichen. Außerdem würde eine Verordnung eher zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Verwender von Pestiziden führen, da unterschiedliche Vorschriften zur Verwendung von Pestiziden in den Mitgliedstaaten einen unlauteren Wettbewerb begünstigen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern würden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Bewertung dieses Vorschlags kam zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden mit anderen Maßnahmen und Instrumenten der EU im Allgemeinen intern und extern kohärent ist und es keine größeren Widersprüche oder Überschneidungen gibt. Die Ziele der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden waren und sind immer noch von großer Bedeutung für die Eindämmung der Risiken, die von der Verwendung von Pestiziden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgehen. Aber die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden entfaltete nur eine mäßige Wirkung. Die von der Kommission und anderen festgestellten Schwachstellen betreffen die Umsetzung und Durchsetzung des integrierten Pflanzenschutzes und die begrenzte Wirksamkeit der nationalen Aktionspläne (NAP) der Mitgliedstaaten. Viele Mitgliedstaaten legen in ihren NAP keine quantitativen Vorgaben oder Indikatoren zur Förderung einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt fest. Außerdem gibt es kein wirksames Überwachungssystem, was dazu geführt hat, dass nur wenige Daten zur Verwendung von Pestiziden vorliegen. Dies erschwerte es, zu einer Schlussfolgerung zu kommen, in welchem Maße die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor schädlichen Wirkungen von Pestiziden beigetragen hat. Zuvor im Rahmen der GAP eingeführte Maßnahmen konnten Landwirte nicht zu einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden bewegen.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle („RSB“) der Kommission gab am 26. November 2021 eine ablehnende Stellungnahme zum Entwurf der Folgenabschätzung der Kommission für diesen Vorschlag ab. Der Entwurf der Folgenabschätzung erfolgte in der Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. Der RSB forderte eine Überarbeitung des Dokuments in folgenden Punkten:

i)klarere Angaben zu den verfügbaren Daten und Belegen für diese Initiative,

ii)eine fundiertere Analyse oder Beschreibung der Verwendung von Pestiziden und der Risikominderungsziele,

iii)klarere Aussagen zur Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Techniken der Präzisionslandwirtschaft und von weniger gefährlichen Alternativen zu chemischen Pestiziden,

iv)Ermittlung und bessere Analyse der Auswirkungen und Zielkonflikte der Initiative für Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft.

Am 26. Januar 2022 gab der RSB eine zweite, diesmal befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten zur überarbeiteten Folgenabschätzung ab. Nach dieser zweiten Stellungnahme wurde das Dokument noch einmal im Hinblick auf die Vorbehalte des RSB um folgende Punkte ergänzt:

eindeutige Erklärung der fehlenden Belege zu Verkauf und Verwendung von Pestiziden und der damit verbundenen Beschränkungen im Hinblick auf die Definition des Problems, die Formulierung von Optionen und die Analyse der Auswirkungen,

bessere Begründung der Entscheidung für die zwei 50%-Reduktionsziele und der Beziehung dieser Ziele untereinander,

Festlegung des in einzelnen Mitgliedstaaten erforderlichen Fortschritts, damit diese die zwei Reduktionsziele der EU erfüllen können, sowie Erläuterung, wie dieser Fortschritt gemessen und festgelegt wird bzw. wie eine faire Lastenteilung erreicht wird,

Erklärung der im Basisszenario für die Folgenabschätzung enthaltenen begleitenden Initiativen,

Darlegung einer glaubwürdigeren Basis und eines Zeitrahmens für die zukünftige Bewertung der Initiative.

Die endgültige Folgenabschätzung wurde in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vorgelegt und gemäß den genannten Stellungnahmen, Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen des RSB überarbeitet.

Konsultation der Interessenträger

Eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase zu diesem Vorschlag wurde zusammen mit einem Fahrplan für die Bewertung veröffentlicht. Die Öffentlichkeit konnte vom 29. Mai bis zum 7. August 2020 dazu Stellung nehmen. Es gingen insgesamt 360 Rückmeldungen ein. Die öffentliche Konsultation fand vom 18. Januar bis zum 12. April 2021 statt, es gingen insgesamt 1699 Antworten ein. Die Rückmeldungen spiegelten ein breites Spektrum an Standpunkten wider, die in der Übersicht zur Konsultation der Interessenträger wiedergegeben sind (diese Übersicht ist der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag als Anhang beigefügt). Berufliche Verwender von Pestiziden betonten, dass Ertrag und Qualität der Ernte geschützt werden müssten. Andere Interessenträger unterstrichen die Notwendigkeit, den integrierten Pflanzenschutz zu fördern, die Verfügbarkeit von Alternativen zu chemischen Pestiziden zu erhöhen und die Auswirkungen chemischer Pestizide auf die Gesundheit und die Umwelt besser zu erfassen. Die Kommission organisierte zu dieser Initiative am 19. Januar, 25. Juni und 5. Oktober 2021 Fernveranstaltungen für Interessenträger. Auf diesen Veranstaltungen kam eine Reihe von Fragen auf, darunter

i)Bedenken von Verwendern von Pestiziden hinsichtlich der Möglichkeit, dass auf dem Markt weniger Pestizide verfügbar sein könnten,

ii)die begrenzte finanzielle Unterstützung im Rahmen der GAP für die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes,

iii)die Notwendigkeit, das Einkommen der Landwirte zu schützen,

iv)Förderung der Rolle neuer Technologien,

v)Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,

vi)Weiterführung des Verbots einer Anwendung von Pestiziden mit Luftfahrzeugen. Die Mehrzahl der NRO hob hervor, wie wichtig es ist, die Bestrebungen und Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Des Weiteren wurde auf den Veranstaltungen für Interessenträger verdeutlicht, dass die Umsetzung der NAP verbessert werden müsste.

Im Rahmen der folgenden Studien wurden gezielte Umfragen, Workshops und Fallstudien durchgeführt:

i)eine von der Kommission in Auftrag gegebene externe Studie zur Unterstützung der Bewertung und der Folgenabschätzung,

ii)eine ergänzende Studie zu zukünftigen Szenarien für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

Einzelheiten zur Konsultation der Interessenträger wurden auf der Website der Kommission 30 und auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ 31 veröffentlicht. An der Konsultation beteiligten sich folgende Interessenträger:

i)Landwirte und Auftragnehmer, die Pestizide anwenden,

ii)Verwender von Pestiziden außerhalb der Landwirtschaft,

iii)Gesundheits- und Umwelts-NRO,

iv)Berufsverbände, die Wirtschaftsakteure in den relevanten Branchen vertreten (z. B. Bienenzüchter, chemische Industrie, Hersteller von Anwendungsgeräten für Pestizide, Saatgutindustrie),

v)Verbraucherverbände,

vi)Sozialpartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen);

vii)die Öffentlichkeit,

viii)nationale und regionale zuständige Behörden inner- und außerhalb der EU,

ix)wissenschaftliche Sachverständige.

Die Antworten auf die verschiedenen Formen der Konsultation lassen sich in zwei große Standpunktgruppen einteilen. Die erste Gruppe vertrat die Auffassung, dass die Verwendung von Pestiziden im Einklang mit dem Ziel einer Verringerung des Risikos und auf eine Weise, die für die Verwender von Pflanzenschutzmitteln praktikabel ist, reduziert werden sollte. Die zweite Gruppe war der Ansicht, dass die Verwendung von Pestiziden erheblich verringert bzw. ganz eingestellt werden sollte. Bei dem Vorschlag wird ein verhältnismäßiger und realistischer – und dennoch ehrgeiziger – Ansatz verfolgt, bei dem die Bedenken aus der Gesellschaft im Hinblick auf die Verwendung von Pestiziden und das von ihnen ausgehende Risiko berücksichtigt werden. Nach diesem Ansatz

i)können Pestizide weiterhin verwendet werden, wenn es erforderlich und verhältnismäßig ist und dies auf sichere Weise erfolgt, und

ii)werden Schulungs- und Beratungssysteme für alternative Schädlingsbekämpfungstechniken und eine bessere Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes gefördert.

Wie in der Folgenabschätzung beschrieben, wurden einige Optionen aufgrund der Rückmeldungen von Interessenträgern verworfen. Auch in das Ambitionsniveau der letztlich ausgewählten Optionen flossen die Rückmeldungen der Interessenträger ein.

Europäische Bürgerinitiativen

Zwei europäische Bürgerinitiativen befassen sich mit der Verwendung von Pestiziden und fordern ehrgeizige Reduktionsziele. In der erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Mensch und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ wurde die Kommission im Rahmen ihres dritten Ziels aufgefordert, „EU-weit verbindliche Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden festzulegen“, um eine Zukunft ohne Pestizide zu erreichen. In ihrer Antwort vom 12. Dezember 2017 erklärte die Kommission, dass sie die Notwendigkeit EU-weiter verbindlicher Ziele für Pestizide neu bewerten werde.

Die Initiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“ fordert die Kommission auf, Rechtsakte zum schrittweisen Ausstieg aus synthetischen Pestiziden, beginnend mit den gefährlichsten, vorzuschlagen (80 % bis 2030, 100 % bis 2035). Im Rahmen der Initiative wurden bis zum 30. September 2021 mehr als eine Million Unterstützungsbekundungen gesammelt, die derzeit von den Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden. Wenn ihre Gültigkeit anerkannt und sie offiziell eingereicht wird, legt die Kommission in einer Mitteilung dar, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls zu ergreifen gedenkt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Initiative stützt sich auf zwei von der Kommission in Auftrag gegebene externe Studien, die eine gründliche Auswertung von Fachliteratur, Workshops, Fallstudien und Umfragen umfassten.

Für die Folgenabschätzung wurden darüber hinaus zusätzliche Informationen aus einer Reihe von anderen Studien herangezogen, in denen anhand ökonomischer Modellierung die potenziellen Auswirkungen des Erreichens der Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, einschließlich der Ziele zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und des Risikos, prognostiziert wurden.

Folgenabschätzung

Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung steht hier zur Verfügung. Die befürwortende Stellungnahme des RSB steht hier zur Verfügung.

Das Ziel des Vorschlags – zum Schutz von Gesundheit, biologischer Vielfalt und Umwelt die Verwendung von Pestiziden und der von ihnen ausgehenden Risiken zu verringern – ist für das Bestreben der Kommission, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, von Bedeutung. Es ist insbesondere für die Ziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen), 6 (sauberes Wasser), 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), 11 (nachhaltige Städte), 12 (nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion), 14 (Leben unter Wasser) und 15 (Leben an Land) von Bedeutung.

Im Einklang mit den Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals entspricht der Vorschlag auch dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Nach diesem Grundsatz sollten Tätigkeiten keine erhebliche Beeinträchtigung der sechs Umweltziele gemäß Artikel 17 im Einklang mit Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung 32 nach sich ziehen. Diese sechs Ziele sind: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Folgende Optionen wurden anhand eines wahrscheinlichen Basisszenarios überprüft für den Fall, dass die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unverändert gültig bleibt.

Option 1: Die Ziele der EU, bis 2030 die Verwendung von Pestiziden um 50 % zu verringern und das von Pestiziden ausgehende Risiko um 50 % zu verringern, sind weiterhin nicht rechtsverbindlich. Die Beratungssysteme und Orientierungen für Verwender von Pestiziden werden verbessert. Es werden Techniken aus der Präzisionslandwirtschaft gefördert, um die Verwendung von chemischen Pestiziden und das von ihnen ausgehende Risiko zu verringern.

Option 2: Die Reduktionsziele von 50 % werden auf EU-Ebene rechtsverbindlich. Die Mitgliedstaaten setzen sich eigene nationale Reduktionsziele anhand festgelegter Kriterien. Diese nationalen Ziele sind (nach nationalem Recht) rechtsverbindlich und unterliegen Governance-Mechanismen im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten. Die Verwendung gefährlicherer Pestizide in empfindlichen Gebieten wie städtischen Grünflächen wird verboten. Berufliche Verwender von Pestiziden müssen über die verwendeten Pestizide und den integrierten Pflanzenschutz zur Unterstützung der Verringerung der Verwendung von Pestiziden elektronische Aufzeichnungen führen. Nationale Behörden erfassen diese Aufzeichnungen und werten sie aus, um den Fortschritt zu überwachen und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen auf nationaler Ebene auszuarbeiten. Unabhängige Beratungsdienste beraten Pestizidverwender zu alternativen Techniken und zum integrierten Pflanzenschutz.

Option 3 ähnelt Option 2. Der Unterschied zu Option 2 besteht darin, dass die Reduktionsziele von 50 % sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene rechtsverbindlich sind. In empfindlichen Gebieten – wie städtischen Grünflächen und Schutzgebieten gemäß Richtlinie 2000/60/EG, Natura-2000-Gebieten usw. – wird die Verwendung aller chemischen Pestizide verboten.

Die bevorzugte Option ist Option 3, mit Ausnahme der Ziele. Hier wird Option 2 bevorzugt. In diesem Fall würden die Ziele zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und des Risikos durch Pestizide um 50 % auf EU-Ebene rechtsverbindlich, während die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Reduktionsziele nach nationalem Recht festlegen würden. Die Optionen wurden anhand eines wahrscheinlichen Basisszenarios überprüft für den Fall, dass die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unverändert gültig bleibt. Das Verbot der Verwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel in empfindlichen Gebieten wird den damit verbundenen Nutzen für Gesundheit und Umwelt maximieren.

Die bevorzugte Option steht im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan. Die bevorzugte Option bietet einen breit gefächerten Nutzen für die Gesellschaft, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, da Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch die Verwendung von Pestiziden verringert werden. Durch den Schutz der biologischen Vielfalt werden auch CO2-Emissionen reduziert. Dies steht im Einklang mit dem unionsweiten Ziel der CO2-Neutralität bis 2050 gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Europäischen Klimagesetzes und dem Zwischenziel der Senkung der Emissionen um 55 % bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Europäischen Klimagesetzes. 33 Im Rahmen der bevorzugten Option werden Pestizidverwender besser über wirksame Alternativen zu chemischen Pestiziden informiert und somit befähigt, die Verwendung von Pestiziden und die damit verbundenen Ausgaben zu senken und dabei immer noch Lebensmittel zu erzeugen, die auf dem Markt wettbewerbsfähig sind. Dank ausführlicherer Daten zur Verwendung von Pestiziden und zum integrierten Pflanzenschutz können die Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass nationale Maßnahmen so weit wie möglich Landwirten, der Öffentlichkeit, anderen Interessenträgern und der Umwelt zugutekommen. Die bevorzugte Option sorgt auch dafür, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten transparenter und klarer sind.

Im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie zielt die Verringerung der Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel nicht nur auf die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit, sondern auch auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz der Umwelt ab, insbesondere wenn globale Anliegen wie der Schutz der Bestäuberpopulationen auf dem Spiel stehen.

Im Rahmen der bevorzugten Option steigen die Herstellungskosten je Produktionseinheit aufgrund

i)strengerer und ausführlicherer Aufzeichnungspflichten,

ii)des erwarteten Rückgangs der Erträge infolge einer geringeren Verwendung von Pestiziden,

iii)zusätzlicher Kosten für jene beruflichen Verwender, die bislang keine Beratungsdienste beanspruchen.

Dieser Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP Unterstützung leisten können, um für einen Zeitraum von fünf Jahren die Kosten zu decken, die den Landwirten durch die Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen dieses Vorschlags entstehen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Lebensmittelpreise aufgrund neuer aus diesem Vorschlag hervorgehender Verpflichtungen steigen. Viele hier enthaltene Bestimmungen existieren bereits im Rahmen der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und dürften sich daher nicht auf die Lebensmittelpreise oder die Ernteerträge auswirken. Die mit diesem Vorschlag eingeführten Änderungen werden schrittweise erfolgen, sodass die Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit weiter minimiert werden.

Eventuell sind Ausgleichs- und Risikominderungsmaßnahmen erforderlich, um unerwünschte negative Folgen für Nicht-EU-Länder, insbesondere Entwicklungsländer, abzuschwächen. Diese EU-Maßnahmen könnten die Arbeit der FAO unterstützen, um

i)das von Pestiziden ausgehende Risiko durch einen soliden Lebenszyklusmanagement-Ansatz zu verringern,

ii)Regierungen und Interessenträger in Entwicklungsländern dabei zu unterstützen, ökosystembasierte Methoden anzuwenden,

iii)den Umgang mit Pestiziden in der Landwirtschaft weltweit zu verbessern.

Der Vorschlag wird Auswirkungen auf folgende KMU haben:

i)Landwirte und andere KMU, die Pestizide und Anwendungsgeräte für Pestizide verwenden und verkaufen,

ii)Abfertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Pestizide,

iii)Lebensmittelverarbeitungsbetriebe und Zwischenhändler,

iv)landwirtschaftliche Unterauftragnehmer,

v)landwirtschaftliche Berater.

Den KMU werden im Rahmen der bevorzugten Option unterschiedliche Kosten und Nutzen entstehen. Die Mitgliedstaaten können u. a. über die GAP Anreize oder Minderungsmaßnahmen einsetzen, um einige der Auswirkungen dieser Option abzumildern. Durch die kohärentere und einheitlichere Anwendung der Vorschriften zur Verwendung von Pestiziden werden für Pestizidverwender in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die die bestehenden Vorschriften derzeit in unterschiedlichem Maße umsetzen, die Marktverzerrungen abnehmen.

Den Mitgliedstaaten werden Kontroll- und Verwaltungskosten für die Um- und Durchsetzung der aktualisierten Vorschriften sowie für die Erhebung und Analyse der entsprechenden Überwachungsdaten entstehen. Dies gilt insbesondere für die Kosten für die anfängliche Einrichtung eines Datenerfassungssystems.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ganz im Sinne des Engagements der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern ausgearbeitet. Die Bewertung ergab keine Möglichkeit zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften oder zu regulatorischen Entlastungen, die das Erreichen der Ziele einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden vereinfachen würde. Kleinstunternehmen sind von diesem Vorschlag nicht ausgenommen, da eine einheitliche Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und des von ihnen ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wichtig ist.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der digitalen Bereitschaft und fördert das Führen elektronischer Aufzeichnungen und die Veröffentlichung von Trends beim Fortschritt folgender Ziele im Internet:

i)Zielvorgaben zur Reduzierung von Pestiziden,

ii)Umsetzung der NAP,

iii)jährliche Fortschritts- und Durchführungsberichte,

iv)Empfehlungen der Kommission,

v)Antworten der Mitgliedstaaten.

In den Durchführungsbestimmungen für die elektronischen Register, die im Rahmen des Vorschlags einzurichten sind, werden entsprechende Bestimmungen für kostengünstige, nutzerorientierte und interoperable digitale Dienste berücksichtigt.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 34 anerkannt wurden. Er trägt insbesondere zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei. Eine bessere Durchsetzung der Politik zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und zum Schutz der Gesundheit könnte auch einen Beitrag zum Grundrecht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) leisten. Insbesondere könnte der Vorschlag zum Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen beitragen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der bereits vorhandene Indikator zur Messung der Erreichung der zwei Pestizidziele in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ bildet die Grundlage für die jährliche zentrale Überwachung des im Hinblick auf diese Ziele auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erreichten Fortschritts. Es wird darauf hingewiesen, dass Daten darüber, ob die Ziele zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und des von ihnen ausgehenden Risikos bis 2030 erreicht wurden, wahrscheinlich erst 2032 verfügbar sein werden.

Die Mitgliedstaaten haben Folgendes zu überwachen:

die Einrichtung und Nutzung unabhängiger Beratungsdienste,

die Umsetzung der IPS-Vorschriften in den landwirtschaftlichen Betrieben anhand des elektronischen Registers für den integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

die Inspektion der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung mittels spezieller Register;

die Schulung für berufliche Verwender, Vertreiber und Berater,

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels eines elektronischen Registers.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die im Rahmen dieser Überwachung erfassten Informationen. Die Kommission wertet die Informationen aus und ergänzt sie durch ihre eigenen Prüfungen.

Die Kommission schlägt vor, die Initiative in Ergänzung zu dieser jährlichen Überwachung frühestens sieben Jahre nach Wirksamwerden des vorgeschlagenen Rechtsakts förmlich zu bewerten.

Außerdem können die hierin und in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag beschriebenen Überwachungsdaten auch zur direkten Überwachung der übergeordneten politischen Ziele aus dem europäischen Grünen Deal und dem achten Umweltaktionsprogramm einschließlich der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und des Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmens genutzt werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Kapitel I werden der Gegenstand der Verordnung, der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen festgelegt.

In Kapitel II werden die EU-Ziele zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und des von ihnen ausgehenden Risikos um 50 % im Einklang mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ festgelegt, zu denen die Mitgliedstaaten (gemeinsam) beitragen. Es sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht verbindliche Ziele annehmen, die innerhalb der Parameter einer verbindlichen Formel vom 50%-Ziel auf EU-Ebene abweichen können. Die Formel erlaubt es den Mitgliedstaaten, bei der Festlegung der nationalen Ziele den bisher erreichten Fortschritt und die bisherige Intensität der Pestizidverwendung zu berücksichtigen. Die Kommission kann in bestimmten Fällen Empfehlungen zur Erhöhung der Ziele abgeben und Trends beim Erreichen der Reduktionsziele der EU für 2030 veröffentlichen.

In Kapitel III wird festgelegt, was die NAP enthalten sollen. Außerdem werden die Anforderungen für

i)die öffentliche Konsultation zu diesen NAP und

ii)die NAP im Hinblick auf ihre Kohärenz mit den GAP-Strategieplänen aufgeführt.

Des Weiteren werden darin die Einzelheiten festgelegt, die in den Richtzielen für Alternativen zu chemischen Pestiziden enthalten sein müssen. Es sieht vor, dass

i)die Mitgliedstaaten ihre Trends bei den Fortschritten beim Erreichen der zwei Ziele sowie andere quantitative Daten in den jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichten melden und

ii)die Kommission diese Berichte analysiert und Empfehlungen abgibt.

In Kapitel IV werden die Anforderungen an berufliche Verwender zum integrierten Pflanzenschutz festgelegt für den Fall, dass die Mitgliedstaaten keine kulturspezifischen Vorschriften erlassen haben. Es verpflichtet die beruflichen Verwender zum Führen von Aufzeichnungen zum integrierten Pflanzenschutz und zur Inanspruchnahme unabhängiger Berater. Und es sieht die Annahme und Überwachung kulturspezifischer Vorschriften für den integrierten Pflanzenschutz vor, die von beruflichen Verwendern einzuhalten sind. Es sieht zudem die Schaffung eines elektronischen Registers für den integrierten Pflanzenschutz vor.

Kapitel V enthält Anforderungen, dass berufliche Verwender, Vertreiber und Berater unter gewissen Umständen einen Schulungsnachweis vorweisen müssen. Des Weiteren werden die allgemeinen Anforderungen für die Verwendung von Pestiziden und Anwendungsgeräte festgelegt. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen

i)    zur Verwendung von Pestiziden in empfindlichen Gebieten,

ii)    zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers,

iii)    zur Anwendung mit Luftfahrzeugen,

iv)    zu Lagerung, Entsorgung und Handhabung,

v)    zur Beratung zur Verwendung von Pestiziden.

In Kapitel VI werden die Anforderungen zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Des Weiteren wird festgelegt, welche Art von Informationen den Käufern zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegt werden müssen.

Kapitel VII verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System für die Schulung und Zertifizierung beruflicher Verwender, Berater und Vertreiber aufzubauen. Es sieht die Schaffung eines Systems der unabhängigen Beratung vor. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Pestizidfragen zu sensibilisieren und wichtige Informationen online zu veröffentlichen. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen zu akuten und chronischen Vergiftungen aufgrund von Pestiziden zu sammeln.

Kapitel VIII widmet sich den Anwendungsgeräten für Pestizide. Es werden Anforderungen für die Inspektion von Anwendungsgeräten für die berufliche Verwendung festgelegt. Es sieht ein elektronisches Register für die Erfassung von Informationen zu allen Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung vor. Es werden Mitteilungspflichten im Falle von Eigentümerwechsel oder Außerbetriebnahmen festgelegt. Es schreibt Inspektionen alle drei Jahre vor mit der Möglichkeit, für bestimmte Anwendungsgeräte von diesen Kontrollpflichten abzuweichen.

In Kapitel IX werden die Methoden für die Berechnung der harmonisierten Risikoindikatoren und für die Bestimmung des Fortschritts beim Erreichen der Reduktionsziele für 2030 festgelegt.

Kapitel X enthält Verwaltungs- und Finanzbestimmungen im Hinblick auf

i)die Meldung der zuständigen Behörden an die Kommission,

ii)Sanktionen,

iii)Gebühren und Abgaben.

In Kapitel XI werden die Bedingungen für den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen der Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt.

In Kapitel XII wird die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden aufgehoben und die Bestimmungen für das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn der Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt.

2022/0196 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 35 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 36 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfordert einen hohen Grad an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, der bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union sichergestellt sein muss, und schreibt vor, dass die Unionspolitik im Umweltbereich einen hohen Grad an Schutz zum Ziel hat.

(2)Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 gründete einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Bewertung 38 dieser Richtlinie ergab, dass ihre allgemeinen Ziele nicht erreicht wurden und die Mitgliedstaaten sie nicht in zufriedenstellender Weise umsetzten. Diese Schlussfolgerung wurde in den Berichten der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat von 2017 39 und 2020 40 bekräftigt.

(3)Das Europäische Parlament stellte in seiner Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden 41 fest, dass die EU unverzüglich Maßnahmen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden ergreifen muss, und forderte die Kommission darin auf, ein ambitioniertes unionsweites verbindliches Ziel für die Verringerung der Verwendung von Pestiziden vorzuschlagen. In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ – für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem 42 wurde die Forderung nach verbindlichen Reduktionszielen bekräftigt.

(4)Eine Studie 43 des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2018 ergab Fortschritte in vielen Mitgliedstaaten, aber nur wenig Fortschritte insgesamt bei der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2009/128/EG. Der Europäische Rechnungshofs (EuRH) kam 2020 in einem Sonderbericht 44 zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dem Ergebnis, dass bei der Messung und Verringerung der Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden, und ermittelte Schwachstellen im derzeitigen Unionsrahmen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hält es laut seinem Informationsbericht zur Bewertung der Richtlinie 2009/128/EG 45 ebenfalls für unabdingbar, die Anforderungen, Ziele, Bedingungen und Fristen, die im Rahmen der nationalen Aktionspläne festgelegt wurden, neu zu bewerten.

(5)Damit die Ziele des EU-Rechtsrahmens für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vollständig verwirklicht werden können, bedarf es einer Ergänzung dieses Rahmens um klare und direkt anwendbare Vorschriften für Anwender. Außerdem sollten einige Vorschriften klarer gestaltet werden, z. B. die Vorschriften zur Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes, zu den Einschränkungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zu den Inspektionen der Geräte, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Es ist daher zweckmäßig, die Richtlinie 2009/128/EG aufzuheben und durch eine Verordnung zu ersetzen.

(6)Die Vorschriften zu Biozidprodukten sind in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 festgelegt. Eine Bewertung dieser Verordnung ist geplant. Daher ist es nicht zweckmäßig, in der vorliegenden Verordnung neue Vorschriften zur Verwendung von Biozidprodukten einzuführen.

(7)In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ 47 wird ein Fahrplan für die wichtigsten Maßnahmen, einschließlich legislativer Maßnahmen, zur deutlichen Verringerung der Verwendung und des Risikos chemischer Pestizide dargelegt. In der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 48 , der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 49 und dem Aktionsplan für Schadstofffreiheit 50 hat sich die Kommission zu Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung und des Risikos von chemischen Pestiziden bis 2030 um insgesamt 50 % sowie zur Verringerung der Verwendung gefährlicherer Pestizide (Pflanzenschutzmittel mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 52 aufgeführt sind oder mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408) der Kommission 53 aufgeführt sind) bis 2030 um 50 % verpflichtet. Die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ergänzt außerdem die Förderung des ökologischen/biologischen Landbaus und die Erreichung des Ziels in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, bis 2030 mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch zu bewirtschaften. Sie unterstützt die Ziele des Strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 54 und trägt damit zur Umsetzung von Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte über ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld bei.

(8)Zwei europäische Bürgerinitiativen befassen sich mit der Verwendung von Pestiziden und fordern ehrgeizige Reduktionsziele. In der ihr am 6. Oktober 2017 vorgelegten Initiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Mensch und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ wurde die Kommission aufgefordert, im Rahmen ihres dritten Ziels „EU-weite verbindliche Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden festzulegen, um eine Zukunft ohne Pestizide zu erreichen“. In ihrer Antwort vom 12. Dezember 2017 erklärte die Kommission, dass sie die Notwendigkeit EU-weiter verbindlicher Ziele für Pestizide neu bewerten werde. Die Initiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“ hat die Kommission erst kürzlich aufgefordert, Rechtsakte zum schrittweisen Ausstieg aus synthetischen Pestiziden, beginnend mit den gefährlichsten, vorzuschlagen (80 % bis 2030, 100 % bis 2035). Im Rahmen der Initiative wurden bis zum 30. September 2021 mehr als eine Million Unterstützungsbekundungen gesammelt, die derzeit von den Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden.

(9)Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas, der am 9. Mai 2022 veröffentlicht wurde, fordern die Bürgerinnen und Bürger die Union in Bezug auf die Vorschläge zu Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, biologischer Vielfalt und Ökosystemen sowie Umweltverschmutzung insbesondere auf, die Verwendung chemischer Pestizide und Düngemittel im Einklang mit den bestehenden Zielen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Ernährungssicherheit und Unterstützung der Forschung zur Entwicklung nachhaltigerer und naturbasierter Alternativen erheblich zu verringern. Sie verlangen mehr Forschung und Innovationen, auch in Bezug auf technologische Lösungen für nachhaltige Produktion, Pflanzenresistenz und Präzisionslandwirtschaft, und mehr Kommunikation, Beratungssysteme und Schulungen für und von Landwirten, und sie fordern die Union zum Schutz von Insekten, insbesondere einheimischen und bestäubenden Insekten, auf. 55  

(10)In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2020 56 nahm der Rat der Europäischen Union die von der Kommission in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ festgelegten Ziele für die Verringerung der Pestizidverwendung zur Kenntnis und wies darauf hin, dass zur Verwirklichung dieser Ziele Anstrengungen der Mitgliedstaaten und sämtlicher Interessenträger sowie eine intensive Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich sind. Außerdem ersuchte der Rat die Kommission sicherzustellen, dass es sich bei diesen Zielvorgaben um Zielvorgaben der EU handelt, zu denen alle Mitgliedstaaten durch Maßnahmen auf nationaler Ebene beitragen müssen. In den Schlussfolgerungen des Rates wird ersucht, die in diesem Zusammenhang bereits erzielten Erfolge und die unterschiedlichen Ausgangspunkte, Umstände und Bedingungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(11)Biologische Bekämpfungsmittel sind eine nachhaltige Alternative zur chemischen Bekämpfung von Schadorganismen. Laut Beschluss (EU) 2021/1102 des Rates 57 spielen biologische Bekämpfungsmittel in der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft, und insbesondere bei der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes und des ökologischen/biologischen Landbaus, eine immer wichtigere Rolle. Der Zugang zu biologischen Bekämpfungsmitteln macht es leichter, von chemischen Pflanzenschutzmitteln Abstand zu nehmen. Es ist angemessen, Landwirte zum Wechsel zu ressourcenschonenden landwirtschaftlichen Methoden wie dem ökologischen/biologischen Landbau zu ermutigen. Es ist daher zweckmäßig, das Konzept der biologischen Bekämpfung als Grundlage für die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Richtzielen zur Erhöhung des Anteils der Kulturpflanzen, bei denen biologische Bekämpfungsmittel verwendet werden, festzulegen.

(12)Das Ziel der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ ist es, erhebliche Fortschritte bei der Verringerung der Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf wirtschaftlich tragfähige Weise zu erzielen. Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten quantitative Ziele für die Verringerung der Verwendung und des Risikos chemischer Pflanzenschutzmittel und der Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel gesetzt werden, um die Fortschritte zu überwachen. Es sollten nationale Ziele nach nationalem Recht aufgestellt werden, um einen angemessenen Fortschritt und eine angemessene Rechenschaftspflicht im Hinblick auf diese Ziele sicherzustellen. Diese verbindlichen nationalen Ziele sollten von den Mitgliedstaaten ebenfalls bis 2030 erreicht werden. Die Verringerung der Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel dürfte die Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz für berufliche Verwender erheblich verringern.

(13)Angesichts der zwischen den Mitgliedstaaten unterschiedlichen bisher erreichten Fortschritte und Intensität der Pestizidverwendung muss den Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer eigenen verbindlichen nationalen Ziele („nationale Reduktionsziele bis 2030“) eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden. Die Intensität der Verwendung lässt sich am besten messen, indem die Gesamtmenge der Wirkstoffe, die in einem bestimmten Mitgliedstaat in Form von Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebracht und somit verwendet werden, durch die Fläche geteilt wird, auf der die Wirkstoffe ausgebracht wurden. Die Verwendungsintensität chemischer Pestizide und insbesondere der gefährlicheren Pestizide korreliert mit einer größeren Abhängigkeit von chemischen Pestiziden, höheren Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und weniger nachhaltigen landwirtschaftlichen Verfahren. Daher ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, bei der Festlegung ihrer nationalen Reduktionsziele bis 2030 der jeweiligen im Vergleich zum Unionsdurchschnitt geringeren Intensität der Verwendung chemischer Pestizide Rechnung zu tragen. Genauso ist es angezeigt, von ihnen zu fordern, bei der Festlegung ihrer nationalen Reduktionsziele bis 2030 der jeweiligen im Vergleich zum Unionsdurchschnitt höheren Intensität der Verwendung chemischer Pestizide Rechnung zu tragen. Zudem sollte es ihnen in Anerkennung der bisherigen Bemühungen der Mitgliedstaaten auch gestattet werden, den vor der Annahme der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ erzielten Fortschritt bei der Festlegung der nationalen Reduktionsziele bis 2030 mit zu berücksichtigen. Umgekehrt sollten Mitgliedstaaten, bei denen sich die Verwendung und das Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel erhöht haben oder diese nur geringfügig reduziert wurden, nun einen größeren Beitrag zur Erreichung der Reduktionsziele der Union bis 2030 leisten. Um zu gewährleiten, dass die EU-weiten Ziele auf faire Weise und durch gemeinsame Anstrengung aller erreicht werden, und ein angemessenes Ambitionsniveau sicherzustellen, sollten Untergrenzen für die nationalen Reduktionsziele bis 2030 festgelegt werden. Die in Artikel 349 des Vertrags aufgeführten Gebiete der EU in äußerster Randlage befinden sich im Atlantik, im karibischen Raum und im Indischen Ozean. Aufgrund dauerhafter Zwänge wie ihrer Entfernung vom europäischen Kontinent, ihrer Insellage und einer hohen Exposition gegenüber dem Klimawandel sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, den besonderen Bedürfnissen dieser Regionen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den auf die besonderen klimatischen Bedingungen und Kulturen zugeschnittenen Maßnahmen. Um zu gewährleiten, dass die EU-weiten Ziele auf faire Weise und durch gemeinsame Anstrengung aller erreicht werden, sollte ein Mitgliedstaat, der sein nationales Reduktionsziel bis 2030 bereits vor dem Jahr 2030 erreicht, nicht verpflichtet sein, zusätzliche Reduktionsanstrengungen zu unternehmen, sondern er sollte jährliche Schwankungen bei Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel und bei der Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel genau überwachen, um sicherzustellen, dass Fortschritte bei der Erreichung des jeweiligen nationalen Reduktionsziels bis 2030 erzielt werden. Im Interesse der Transparenz sollten die Antworten der Mitgliedstaaten auf alle Empfehlungen der Kommission im Hinblick auf das Ambitionsniveau der nationalen Ziele und des jährlichen Fortschritts beim Erreichen dieser Ziele öffentlich zugänglich sein.

(14)Die Mitgliedstaaten sollten nationale Aktionspläne erarbeiten und veröffentlichen. Damit die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten wirksam sind, sollten sie quantitative Ziele, Verweise auf verbindliche nationale Reduktionsziele bis 2030 nach dem nationalen Recht sowie Richtziele in den nationalen Aktionsplänen, Maßnahmen, Zeitpläne und Indikatoren für die Verringerung von Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfassen. Dies ermöglicht einen strukturierten Ansatz für die Festlegung quantitativer Zielvorgaben mit einer eindeutigen Verknüpfung mit den nationalen Reduktionszielen bis 2030. Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, jährlich zu den Zielen zu berichten und genaue quantitative Angaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen zu Verwendung, Schulung, Anwendungsgeräten und integriertem Pflanzenschutz zu machen.

(15)Um die EU-weiten Reduktionsziele (Reduktionsziele der Union bis 2030) sowie die nationalen Reduktionsziele bis 2030 erreichen zu können, muss die Verfügbarkeit und Verwendung biologischer Bekämpfungsmittel und anderer nichtchemischer Alternativen gesteigert werden. Die Verfügbarkeit dieser Alternativen schafft einen Anreiz, auf Pflanzenschutzverfahren mit geringer Pestizidverwendung wie den ökologischen/biologischen Landbau umzusteigen.

(16)Die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hat Auswirkungen auf Umwelt, öffentliche Gesundheit und Arbeitsbedingungen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Öffentlichkeit und die Sozialpartner ausreichend Gelegenheit haben, an der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten mitzuwirken und dazu angehört zu werden, dies gegebenenfalls im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 58 .

(17)Um Kohärenz und Komplementarität mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollten in den nationalen Aktionsplänen der Mitgliedstaaten Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 , Richtlinie 92/43/EWG des Rates 60 , Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 61 , Richtlinie 91/676/EWG des Rates 62 , Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 63 , Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 64 und Richtlinie xxx/xxx zur Wiederherstellung der Natur [Verweis auf den erlassenen Rechtsakt einfügen] berücksichtigt werden; außerdem sollten sie im Einklang mit den GAP-Strategie-Plänen stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 65 erstellt wurden.

(18)Wirtschaftliche Instrumente, einschließlich der Instrumente der GAP zur Unterstützung von Landwirten, können beim Erreichen der Ziele im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und insbesondere bei der Verringerung der Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel eine entscheidende Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten haben in ihren nationalen GAP-Strategieplänen aufzuzeigen, dass sie mit der Umsetzung der GAP andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union und deren Zielvorgaben, einschließlich der Zielvorgaben dieser Verordnung, unterstützen und zu diesen beitragen.

(19)Aus Gründen der Transparenz und zur Förderung größerer Fortschritte muss der von den Mitgliedstaaten bei der Erreichung der nationalen Reduktionsziele bis 2030 und anderer nationaler Reduktionsrichtziele erzielte Fortschritt gemessen werden. Dies sollte jährlich im Zuge jährlicher Fortschritts- und Durchführungsberichte erfolgen. Um den Grad der Einhaltung dieser Verordnung auf effiziente und leicht vergleichbare Weise zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten in ihren Berichten im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung auch quantitative Angaben zu Verwendung, Schulung, Anwendungsgeräten und integriertem Pflanzenschutz machen. Damit die Kommission Fortschritte beim Erreichen der nationalen Reduktionsziele bis 2030 und anderer nationaler Reduktionsrichtziele, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung solcher Fortschritte, fördern kann, sollte sie den Fortschritt und die Maßnahmen alle zwei Jahre analysieren.

(20)Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist eine Schädlingsbekämpfung notwendig, die sich nach dem integrierten Pflanzenschutz richtet, bei dem alle zur Verfügung stehenden Mittel, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken, sorgfältig abgewogen werden und die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf einem wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigten Niveau gehalten wird, das die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Minimum beschränkt. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab, fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen und greift nur auf chemische Schädlingsbekämpfung zurück, wenn alle anderen Bekämpfungsmittel erschöpft sind. Um sicherzustellen, dass der integrierte Pflanzenschutz vor Ort einheitlich umgesetzt wird, müssen in dieser Verordnung klare Vorschriften festgelegt werden. Zur Erfüllung der Verpflichtung zum integrierten Pflanzenschutz sollte ein beruflicher Verwender alle Methoden und Verfahren berücksichtigen und umsetzen, mit denen sich die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vermeiden lässt. Chemische Pflanzenschutzmittel sollten nur verwendet werden, wenn alle anderen Bekämpfungsmittel erschöpft sind. Damit die Beachtung dieser Anforderung sichergestellt und überwacht werden kann, ist es wichtig, dass berufliche Verwender Aufzeichnungen über die Gründe für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Gründe für andere Maßnahmen im Einklang mit dem integrierten Pflanzenschutz und über die von unabhängigen Beratern erhaltene Beratung zur Unterstützung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes führen. Auch über Anwendungen mit Luftfahrzeugen sind Aufzeichnungen zu führen.

(21)Um unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die Kommission für die Mitgliedstaaten ein Standardmuster für die Aufzeichnungen beruflicher Verwender über die von ihnen im Einklang mit dem integrierten Pflanzenschutz ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erarbeiten.

(22)Zur Erleichterung der Einhaltung des integrierten Pflanzenschutzes müssen kulturspezifische Vorschriften aufgestellt werden, die von beruflichen Verwendern für die Kulturpflanzen und die Region zu beachten sind, in der die beruflichen Verwender tätig sind. In diesen Vorschriften sollten die Anforderungen des integrierten Pflanzenschutzes in überprüfbare Kriterien umgewandelt werden, die für die spezifische Kulturpflanze gelten. Um sicherzustellen, dass die kulturspezifischen Vorschriften im Einklang mit den Anforderungen des integrierten Pflanzenschutzes stehen, sollten ausführliche Regeln aufgestellt werden, was sie enthalten sollten, und die Kommission sollte die Entwicklung, die Durchführung und die Durchsetzung vor Ort überprüfen.

(23)Um die Umsetzung eines integrierten Pflanzenschutzes durch berufliche Verwender überprüfen zu können, sollte ein elektronisches Register für integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzprodukten geführt werden mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zum integrierten Pflanzenschutz in dieser Verordnung zu überprüfen und die Entwicklung der Politik der Union zu unterstützen. Gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 sollte auch den nationalen statistischen Stellen zwecks Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken Zugang zum Register gewährt werden. In diesem Register sollten alle Präventivmaßnahmen oder Interventionen und die Gründe für die jeweilige Präventivmaßnahme oder Intervention erfasst werden. So erhalten die zuständigen Behörden die Informationen, die sie benötigen, um zu überprüfen, ob ein beruflicher Verwender vor Festlegen einer spezifischen Präventivmaßnahme oder Intervention einen Entscheidungsprozess im Einklang mit dem integrierten Pflanzenschutz durchlaufen hat. Außerdem sollte das Register Angaben zur Beratung enthalten, die zur Unterstützung des integrierten Pflanzenschutzes jährlich erforderlich ist, um überprüfen zu können, ob die strategische Langzeitplanung im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes tatsächlich erfolgt.

(24)Um sicherzustellen, dass Pflanzenschutzmittel und die entsprechenden Anwendungsgeräte so verwendet werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, müssen allgemeine Anforderungen an berufliche Verwender im Hinblick auf die erforderliche Schulung für die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel bzw. Anwendungsgeräte, die Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel und die Einhaltung von Inspektionspflichten bei Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung aufgestellt werden.

(25)Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln kann in bestimmten von der Öffentlichkeit oder von gefährdeten Personengruppen frequentierten Gebieten und in Gemeinschaften, in denen Menschen in ökologisch empfindlichen Gebieten leben und arbeiten, wie z. B. Natura-2000-Gebieten, die nach Richtlinie (EU) 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 67 und Richtlinie 92/43/EWG des Rates 68 geschützt sind, besonders negative Auswirkungen haben. Werden Pflanzenschutzmittel in Gebieten verwendet, die von der Öffentlichkeit genutzt werden, ist die Möglichkeit einer Exposition der Menschen gegenüber diesen Pflanzenschutzmitteln groß. Daher sollte die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in empfindlichen Gebieten und im Umkreis von drei Metern um diese Gebiete zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verboten werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten nur unter bestimmten Bedingungen sowie nur im Einzelfall zulässig sein.

(26)Die aquatische Umwelt und die Trinkwasserversorgung sind besonders empfindlich für Pflanzenschutzmittel. Daher sollte die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in und um Oberflächengewässer verboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um eine Verschlechterung von Oberflächengewässern und Grundwasser sowie von Küsten- und Meeresgewässern zu verhindern und einen guten Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser zu erreichen und die aquatische Umwelt und die Trinkwasserversorgung vor Auswirkungen durch Pflanzenschutzmittel zu schützen. Außerdem ist es wichtig, berufliche Verwender in der Minimierung bzw. im Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu schulen, die als „schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“, „sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“ oder „giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“ eingestuft sind. Ferner müssen berufliche Verwender zur Bedeutung einer bevorzugten Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko oder nichtchemischen Alternativen sowie dem Einsatz abdriftmindernder Technologien und Minderungsmaßnahmen geschult werden.

(27)Bei der Präzisionslandwirtschaft handelt es sich um landwirtschaftliche Managementsysteme, bei denen genau an die lokalen Gegebenheiten der Landparzellen angepasste Anbauverfahren zum Einsatz kommen. Die Anwendung bestehender Technologien, einschließlich der Nutzung von Satellitendaten und diensten der Union (Galileo und Copernicus), birgt das Potenzial, die Verwendung von Pestiziden erheblich zu verringern. Es muss daher ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Anreize für den Ausbau der Präzisionslandwirtschaft setzt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus einem Luftfahrzeug, auch mit Flugzeugen, Hubschraubern und Drohnen, ist für gewöhnlich weniger präzise als die Anwendung mit anderen Mitteln und kann daher nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Die Anwendung mit Luftfahrzeugen sollte daher verboten werden mit wenigen Ausnahmen in Einzelfällen, in denen sie sich weniger nachteilig als alternative Anwendungsmethoden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirkt oder in denen es keine praktikablen alternativen Anwendungsmethoden gibt. Außerdem müssen über die Zahl der Anwendungen mit Luftfahrzeugen, die auf der Grundlage von Genehmigungen für eine Anwendung mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, Aufzeichnungen geführt werden, damit eindeutige Daten dazu vorliegen, wie viele Anwendungen mit Luftfahrzeugen, für die Genehmigungen erteilt wurden, tatsächlich stattgefunden haben.

(28)Es ist jedoch wahrscheinlich, dass mit bestimmten unbemannten Luftfahrzeugen (einschließlich Drohnen) eine gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft möglich ist. Diese unbemannten Luftfahrzeuge können dazu beitragen, durch eine gezielte Anwendung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern und somit die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Vergleich zu Anwendungsgeräten vom Boden aus zu senken. Es ist daher zweckmäßig, in der vorliegenden Verordnung Kriterien für die Ausnahme bestimmter unbemannter Luftfahrzeuge vom Verbot der Anwendung mit Luftfahrzeugen festzulegen. Außerdem ist es zweckmäßig, angesichts der aktuellen wissenschaftlichen Unsicherheit die Anwendung dieser Ausnahme für drei Jahre aufzuschieben.

(29)Die Handhabung von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Lagerung, Verdünnen und Mischen solcher Mittel, die Reinigung von Anwendungsgeräten nach der Verwendung, die Rückgewinnung und Entsorgung von Tankmischungen und die Entsorgung leerer Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln stellen besondere Expositionsrisiken für Menschen und Umwelt dar. Es ist daher zweckmäßig, spezielle Maßnahmen für diese Tätigkeiten vorzusehen. Insoweit die Verwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln die Einhaltung von Mindestanforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz erfordert, sind diese Anforderungen unter anderem in Richtlinie 89/391/EWG des Rates 69 , Richtlinie 89/656/EWG des Rates 70 , Richtlinie 98/24/EG des Rates 71 , Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 72 und Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 73 festgelegt.

(30)Da die Beratung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ein wichtiges Mittel zur Förderung einer Verwendung ist, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Einklang mit einem integrierten Pflanzenschutz schützt, ist es wichtig, die Berater ausreichend zu schulen.

(31)Der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ist ein wichtiges Glied in der Vertriebskette, da die Vertreiber im Rahmen des Verkaufs die notwendigen Informationen zur sachgemäßen Verwendung bereitstellen können. Der Käufer bzw. Endverwender sollte zum Zeitpunkt des Verkaufs eine genaue Beratung zu Sicherheitshinweisen in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erhalten, damit Fragen zur ordnungsgemäßen Verwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels beantwortet werden können. Nicht beruflichen Verwendern sollten in der Verkaufsstelle allgemeine Informationen zur sicheren Verwendung, Handhabung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Entsorgung der Verpackung solcher Produkte zur Verfügung stehen, da diese Verwender in der Regel nicht über dieselben praktischen Kenntnisse verfügen wie berufliche Verwender.

(32)Die Mitgliedstaaten müssen Schulungssysteme mit Grund- und Aufbaulehrgängen für Vertreiber, Berater und berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Nachweissysteme zur Aufzeichnung dieser Schulungen aufstellen und unterhalten, um sicherzustellen, dass diese Akteure die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und die geeigneten Maßnahmen zur bestmöglichen Verringerung dieser Risiken kennen. Die Schulung für Berater sollte umfassender sein als die Schulung für Vertreiber und berufliche Verwender, da sie die ordnungsgemäße Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes und der kulturspezifischen Vorschriften unterstützen können müssen. Die Verwendung oder der Kauf eines für die berufliche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist auf Personen zu beschränken, die im Besitz eines Schulungsnachweises sind. Außerdem sollten Vertreiber dazu verpflichtet werden, sowohl beruflichen als auch nichtberuflichen Käufern von Pflanzenschutzmitteln in der Verkaufsstelle produktspezifische Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen.

(33)Um im Hinblick auf Schädlingsbekämpfungstechniken einen planmäßigen Ansatz über mehrere Vegetationsperioden hinweg mit dem Ziel sicherzustellen, die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel so gering wie möglich zu halten, und um eine ordnungsgemäße Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes zu gewährleisten, sollten berufliche Verwender zu einer regelmäßigen Beratung zum Pflanzenschutz durch geschulte unabhängige Berater verpflichtet werden, damit Pflanzenschutzmittel nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

(34)Angesichts der möglichen Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollte die Öffentlichkeit besseren Zugang zu Informationen über die Gesamtauswirkungen der Verwendung dieser Produkte erhalten, und zwar durch Sensibilisierungsprogramme, von Vertreibern weitergegebene Informationen und andere geeignete Maßnahmen.

(35)Um die Trends bei akuten Vergiftungsfällen und chronischen Vergiftungen infolge der Exposition von Menschen gegenüber Pflanzenschutzmitteln besser zu verstehen, sollte jeder Mitgliedstaat Informationen zu diesen Trends zusammenstellen. Die Kommission sollte darüber hinaus die Trends auf Unionsebene überwachen.

(36)Es müssen Systeme für regelmäßige technische Inspektionen der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung vorgesehen werden, um die nachteiligen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Minimum zu beschränken. Angesichts der potenziell geringeren Auswirkungen von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden, ist es auch angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, weniger strenge Inspektionsanforderungen festzulegen und unterschiedliche Inspektionsintervalle für solche Geräte vorzusehen. Aufgrund der relativ geringen Kosten für die Anschaffung neuer handgeführter Anwendungsgeräte und Rückenspritzen im Vergleich zu den Kosten für Inspektionen, ist es überdies zweckmäßig, nationale Ausnahmen von der verbindlichen Inspektion dieser Geräte zu ermöglichen, sofern eine Risikobewertung durchgeführt wird, in der die von diesen Geräten ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersucht werden. Die Bewertung sollte eine Schätzung des Verwendungsumfangs der Geräte umfassen. Um die Einhaltung der Inspektionspflichten sicherzustellen, muss jeder Mitgliedstaat ein Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung aufbauen und dieses Register auf dem aktuellen Stand halten. Da einige Anwendungsgeräte über keine individuelle Kennung verfügen, müssen diese Anwendungsgeräte eine individuelle Kennung erhalten, damit alle Geräte identifiziert werden können.

(37)Zur Überwachung des bei der Verringerung von Risiken und nachteiligen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erzielten Fortschritts ist es erforderlich, das mit Richtlinie (EU) 2009/128/EG eingeführte System der harmonisierten Risikoindikatoren fortzuführen.

(38)Zur Berechnung dieser harmonisierten Risikoindikatoren und zur Bestimmung des Fortschritts bei der Erreichung der verbindlichen Unionsziele und nationalen Ziele auf der Grundlage der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sollten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 74 erhobene statistische Daten zu Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Da die Verwendung von Pestiziden in Abhängigkeit insbesondere des Wetters zwischen den Jahren schwankt, ist ein Referenzzeitraum von drei Jahren angemessen, um diese Schwankungen zu berücksichtigen. Der Referenzzeitraum für die Berechnung der harmonisierten Risikoindikatoren 1 und 2 ist 2011–2013, da dies der erste Dreijahreszeitraum ist, für den die Kommission Daten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhalten hat. Außerdem fällt er mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/128/EG zusammen. Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Fortschritts bei den Reduktionszielen der Union bis 2030 ist 2015–2017, da dies zum Zeitpunkt der Mitteilung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ die letzten drei Jahre waren, für die Daten vorlagen. Der Referenzzeitraum für die Berechnung des neuen harmonisierten Risikoindikators 2a ist 2022–2024, da dies der erste Dreijahreszeitraum ist, für den Daten zu den Gebieten zur Verfügung stehen werden, die aufgrund jeder einzelnen Zulassung bei einer Notfallsituation im Pflanzenschutz behandelt wurden.

(39)Zum jetzigen Zeitpunkt sind die einzigen auf EU-Ebene verfügbaren verlässlichen statistischen Daten zur Vermarktung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Statistiken zu den Mengen der in Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe und die Daten zur Anzahl der gewährten Zulassungen bei Notfallsituationen im Pflanzenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Diese statistischen Daten werden für die Berechnung der harmonisierten Risikoindikatoren 1 und 2 nach Richtlinie 2009/128/EG und zur Bestimmung des Fortschritts bei den verbindlichen Reduktionszielen der Union bis 2030 und nationalen Reduktionszielen bis 2030 auf der Grundlage der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ verwendet. Der neue harmonisierte Risikoindikator 2a wird unter Verwendung der statistischen Daten zur Anzahl der Zulassungen bei Notfallsituationen im Pflanzenschutz, der Eigenschaften der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die diesen Zulassungen unterliegen, und den Gebieten, die gemäß diesen Zulassungen behandelt wurden, berechnet, um die Risiken im Zusammenhang mit den Zulassungen bei Notfallsituationen im Pflanzenschutz besser beziffern zu können.

(40)Aus Gründen der Transparenz und zur Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung durch alle Mitgliedstaaten sollten die Methode zur Bestimmung des Fortschritts bei der Erreichung der zwei Reduktionsziele auf Unionsebene und der zwei nationalen Reduktionsziele bis 2030 und die Methode zur Berechnung der harmonisierten Risikoindikatoren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden.

(41)In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird der dringende Handlungsbedarf zum Schutz der biologischen Vielfalt anerkannt. Es gibt Belege für einen weitverbreiteten Rückgang der Arten in der EU, insbesondere bei den Insekten und Bestäubern. Der Verlust an biologischer Vielfalt ist unter anderem auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen der aktuellen politischen Instrumente der Union konnten diesen Trend bislang nicht stoppen. Es ist daher zwingend erforderlich, dass Pflanzenschutzmittel auf eine Weise verwendet werden, dass das Risiko schädlicher Auswirkungen dieser Produkte auf die Tier- und Pflanzenwelt abgemildert wird. Dazu sind Maßnahmen wie Schulung, Inspektion von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung und Schutz der aquatischen Umwelt und empfindlicher Gebiete erforderlich.

(42)Um die Kommunikation zwischen der Kommission und den für die Umsetzung der Verordnung auf nationaler Ebene zuständigen Behörden zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die im Rahmen dieser Verordnung benannten Behörden mitteilen.

(43)Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften durchgesetzt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Ebenso wichtig ist es, dass die Mitgliedstaaten Gebühren oder Abgaben erheben können, die die Kosten für die Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abdecken, damit den zuständigen Behörden ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

(44)Da das Ziel dieser Verordnung – der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie das Erreichen der Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie – nicht hinreichend von den Mitgliedstaaten realisiert werden kann, sondern aufgrund des Verwendungsumfangs, der Komplexität und der Auswirkungen der Risikoprofile der Pflanzenschutzmittel eher auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45)Tätigkeiten der zuständigen Behörden oder anderer Stellen oder natürlicher Personen, die mit amtlichen Kontrollaufgaben zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung durch Anwender beauftragt werden, unterliegen mit Ausnahme der Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit Geräten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 75 . In dieser Verordnung müssen daher nur Bestimmungen für Kontrollen und Prüfungen im Rahmen der Inspektion von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung festgelegt werden.

(46)Damit dem technischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen über die Pflichten beruflicher Verwender und Berater beim integrierten Pflanzenschutz, die Inspektion von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung, die Berechnung von harmonisierten Risikoindikatoren, die in den jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichten bereitzustellenden Daten und das Meldeformular für Anwendungsgeräte sowie die Anhänge II, III, IV, V und VI zu ändern. Gleichermaßen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um genaue Kriterien in Bezug auf bestimmte, unbemannte Luftfahrzeuge betreffende Faktoren festzulegen, sobald der technische Fortschritt und die wissenschaftlichen Entwicklungen die Ausarbeitung präziserer Kriterien ermöglichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 76 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(47)Um beurteilen zu können, ob diese Verordnung ihre Ziele wirksam und effizient erreicht, kohärent und nach wie vor relevant ist und einen Mehrwert auf Unionsebene bietet, sollte die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen.

(48)Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung zu den Einträgen, die von beruflichen Verwendern im elektronischen Register für integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzprodukten vorzunehmen sind, zur Zusammenfassung und Analyse der Informationen in diesem Register durch die zuständigen Behörden und zur Bereitstellung von Informationen zu akuten Vergiftungsfällen und chronischer Vergiftung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 77 ausgeübt werden.

(49)Die Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten wird zu neuen und erweiterten Verpflichtungen für Landwirte und andere Verwender von Pestiziden führen. Einige davon sind Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 78 , die die Landwirte gemäß der genannten Verordnung erfüllen müssen, um GAP-Zahlungen zu erhalten, während andere Anforderungen, die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehen, im Rahmen freiwilliger Regelungen wie etwa Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit zusätzlichen Zahlungen belohnt werden können. Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben a und b und Artikel 70 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/2115 sehen vor, dass GAP-Mittel nur für Methoden zur Verfügung stehen, die im Rahmen einer Öko-Regelung oder einer Agrarumwelt- und Klimaverpflichtung durchgeführt werden und über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen gemäß der genannten Verordnung und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen. Da Landwirte und andere Verwender beim Übergang zu einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden finanzieller Unterstützung bedürfen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um während eines Übergangszeitraums die Finanzierung der gemäß der vorliegenden Verordnung auferlegten Anforderungen zu ermöglichen. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ausnahmsweise zusätzliche Mittel für Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung bereitzustellen, sollte für alle Verpflichtungen gelten, die sich für Landwirte und andere Verwender aus der Anwendung der Verordnung ergeben, einschließlich obligatorischer Bewirtschaftungsmethoden, die durch die kulturspezifischen Vorschriften für den integrierten Pflanzenschutz vorgeschrieben sind. Darüber hinaus können gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 von Landwirten zur Erfüllung neuer unionsrechtlicher Anforderungen getätigte Investitionen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Tag, zu dem diese für den Betrieb verbindlich werden, unterstützt werden. Ebenso sollte ein längerer Übergangszeitraum für Investitionen vorgesehen werden, die den Anforderungen an die Landwirte gemäß dieser Verordnung entsprechen. Die Verordnung (EU) 2021/2115 sollte daher entsprechend geändert werden.

(50)Die Anwendung dieser Verordnung sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, damit die zuständigen Behörden und Anwender sich auf die Anforderungen vorbereiten können, die mit dieser Verordnung eingeführt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt, indem Bestimmungen über die Festsetzung der Reduktionsziele für Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel und über deren Erreichung bis 2030, Anforderungen sowohl an Verwendung, Lagerung, Verkauf und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln als auch an Anwendungsgeräte sowie Bestimmungen über Schulung und Sensibilisierung und die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes festgelegt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:

a)Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;

b)in einer anderen Weise als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, wie etwa Stoffe, die das Pflanzenwachstum beeinflussen;

c)Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Unionsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;

d)unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;

e)ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen, mit Ausnahme von Algen, zu hemmen oder ein solches Wachstum zu verhindern, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.

Diese Produkte werden als „Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„chemisches Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet ein Pflanzenschutzmittel, das einen chemischen Wirkstoff enthält, ausgenommen Pflanzenschutzmittel mit natürlichen Mitteln biologischen Ursprungs oder ihnen identischen Stoffen wie etwa Mikroorganismen, Semiochemikalien, Extrakte aus Pflanzenerzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder wirbellose Makroorganismen;

2.„Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ bezeichnet ein gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenes Pflanzenschutzmittel;

3.„chemischer Wirkstoff“ bezeichnet einen Wirkstoff, bei dem es sich nicht um einen Mikroorganismus, eine Semiochemikalie oder einen Extrakt aus einem Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt;

4.„biologische Vielfalt“ bezeichnet die biologische Vielfalt im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

5.„gefährlicheres Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet ein Pflanzenschutzmittel, das einen oder mehrere Wirkstoffe enthält, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, oder ein Pflanzenschutzmittel, das einen oder mehrere Wirkstoffe enthält, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/408 aufgeführt sind;

6.„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ bezeichnet die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates 79 ;

7.„beruflicher Verwender“ bezeichnet jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet;

8.„Vertreiber“ bezeichnet jede Person, die ein Pflanzenschutzmittel auf dem Markt bereitstellt, einschließlich Großhändler, Lieferant und Einzelhändler;

9.„Berater“ bezeichnet jede Person, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum integrierten Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private und öffentliche Beratungsdienste;

10.„Anwendungsgeräte“ bezeichnet alle Geräte, bei denen zum Zeitpunkt ihrer Herstellung die Verwendung für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels vernünftigerweise vorhersehbar ist, sowie das Zubehör, das für den wirkungsvollen Einsatz dieser Geräte wesentlich ist, ausgenommen Geräte, die für das Säen oder Pflanzen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Vermehrungsmaterial bestimmt sind;

11.„Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung“ bezeichnet die folgenden Geräte:

a)Anwendungsgeräte, die von einem beruflichen Verwender für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden;

b)Anwendungsgeräte mit horizontalem oder vertikalem Gestänge oder Drucksprühgeräte, unabhängig davon, ob sie für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden;

12.„Anwendung mit Luftfahrzeugen“ bezeichnet die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels von einem Luftfahrzeug aus;

13.„unbemanntes Luftfahrzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist;

14.„für die berufliche Verwendung zugelassenes Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet ein Pflanzenschutzmittel, das gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur für berufliche Verwender zugelassen wurde;

15.„integrierter Pflanzenschutz“ bezeichnet die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Mittel, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken, wobei die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf einem Niveau gehalten wird, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert;

16.„empfindliches Gebiet“ bezeichnet die folgenden Gebiete:

a)ein von der Allgemeinheit genutztes Gebiet, z. B. einen öffentlichen Park oder Garten, Freizeit- oder Sportplätze oder einen öffentlichen Weg;

b)ein überwiegend von einer gefährdeten Personengruppe im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutztes Gebiet;

c)menschliche Siedlungen (Umfeld, in dem Menschen leben und arbeiten), definiert als die aktuellste Bodenbedeckungsebene 1 (Bebaute Flächen) der Nomenklatur CORINE (von der EUA betriebenes System zur Koordinierung von Informationen über die Umwelt) (ausgenommen Ebene 2–1.2: Industrie-, Gewerbe- und Verkehrsflächen sowie Ebene 2–1.3: Abbauflächen, Deponien und Baustellen) 80 ;

d)ein städtisches Gebiet, das von einem Wasserlauf oder einer Wasserfläche bedeckt ist;

e)nichtproduktive Flächen im Sinne der EU-Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) – GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115;

f)ein ökologisch empfindliches Gebiet wie etwa:

i)ein Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, einschließlich etwaiger Schutzgebiete gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates 81 sowie Änderungen dieser Gebiete aufgrund der Ergebnisse der Risikobewertung für Trinkwasserentnahmestellen;

ii)Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auf der Liste nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG, gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie ausgewiesene besondere Schutzgebiete und gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG als besondere Schutzgebiete eingestufte Gebiete sowie alle sonstigen nationalen, regionalen oder lokalen Schutzgebiete, die von den Mitgliedstaaten an das Verzeichnis der nationalen Schutzgebiete (CDDA) gemeldet wurden;

iii)ein Gebiet, in dem durch die Überwachung von Bestäuberarten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung xxx/xxx [Verweis auf den erlassenen Rechtsakt einfügen] festgestellt wird, dass es eine oder mehrere Bestäuberarten beherbergt, die nach den europäischen Roten Listen als vom Aussterben bedroht eingestuft sind;

17.„Quarantäneschädling“ bezeichnet einen Quarantäneschädling im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 82 ;

18.„invasive gebietsfremde Art“ bezeichnet eine invasive gebietsfremde Art im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 83 ;

19.„Oberflächengewässer“ bezeichnet einen Oberflächenwasserkörper im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2000/60/EG;

20.„Grundwasser“ bezeichnet einen Grundwasserkörper im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/60/EG;

21.„Risikoindikator“ bezeichnet eine Messung, die die relative Veränderung der mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt anzeigt und anhand der Methodik nach Anhang VI berechnet wird;

22.„nichtchemische Methoden“ bezeichnet Alternativen zu chemischen Pflanzenschutzmitteln;

23.„biologische Bekämpfung“ bezeichnet die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, bei der natürliche Mittel biologischen Ursprungs oder ihnen identische Stoffe verwendet werden, wie etwa Mikroorganismen, Semiochemikalien, Extrakte aus Pflanzenerzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder wirbellose Makroorganismen.

KAPITEL II

REDUKTIONSZIELE FÜR CHEMISCHE PFLANZENSCHUTZMITTEL

Artikel 4

Reduktionsziele der Union bis 2030 für chemische Pflanzenschutzmittel

(1)Jeder Mitgliedstaat trägt durch den Erlass und die Erreichung nationaler Ziele gemäß Artikel 5 dazu bei, bis 2030 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 eine unionsweite Verringerung um 50 % sowohl von Verwendung und Risiko von chemischen Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden „Reduktionsziel 1 der Union bis 2030“) als auch der Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel (im Folgenden „Reduktionsziel 2 der Union bis 2030“) zu erreichen (im Folgenden zusammengefasst: „Reduktionsziele der Union bis 2030“).

(2)Die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Reduktionsziele der Union bis 2030 werden jährlich von der Kommission anhand der Methodik nach Anhang I berechnet.

Artikel 5

Reduktionsziele der Mitgliedstaaten bis 2030 für chemische Pflanzenschutzmittel

(1)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – 6 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] erlässt jeder Mitgliedstaat nationale Ziele in Form nationaler Rechtsvorschriften, um bis 2030 eine gemäß diesem Artikel festgelegte Reduktion gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 in folgenden Punkten zu erreichen:

a)Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel im Sinne des Anhangs I (im Folgenden „nationales Reduktionsziel 1 bis 2030“);

b)Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel im Sinne des Anhangs I (im Folgenden „nationales Reduktionsziel 2 bis 2030“).

Für die Zwecke dieser Verordnung werden die beiden in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten nationalen Reduktionsziele zusammengefasst als „nationale Reduktionsziele bis 2030“ bezeichnet.

(2)Die Fortschritte jedes Mitgliedstaats auf dem Weg zur Erreichung der nationalen Reduktionsziele bis 2030 werden jährlich von der Kommission anhand der Methodik nach Anhang I berechnet.

(3)Die in Absatz 1 genannten Ziele sind von jedem Mitgliedstaat bis 2030 zu erreichen. Ein Mitgliedstaat, der bereits vor dem Jahr 2030 eines seiner nationalen Reduktionsziele bis 2030 erreicht, ist nicht verpflichtet, zusätzliche Reduktionsanstrengungen zu unternehmen. Er überwacht jährliche Schwankungen, um die im Hinblick auf dieses nationale Reduktionsziel für 2030 erreichten Fortschritte aufrechtzuerhalten.

(4)Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 werden die nationalen Reduktionsziele bis 2030 in einer solchen Höhe festgelegt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Reduktion zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 und dem Jahr 2030 erreicht wird, die mindestens 50 % beträgt.

(5)Ein Mitgliedstaat kann sein nationales Ziel für die Verwendung und das Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel gemäß Absatz 4 auf einen Prozentsatz herabsetzen, der einen Mittelwert zwischen dem in Unterabsatz 2 festgelegten Wert für die Intensität und dem in Unterabsatz 3 festgelegten Wert für die Verwendung und das Risiko darstellt. Liegt dieser Prozentsatz über 50 %, so steigert der Mitgliedstaat sein nationales Ziel auf diesen Prozentsatz.

Der Wert für die Intensität liegt bei:

a)35 %, wenn die gewichtete Intensität von Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat im Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 weniger als 70 % des Unionsdurchschnitts beträgt;

b)50 %, wenn die gewichtete Intensität von Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat im Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 zwischen 70 % und 140 % des Unionsdurchschnitts beträgt;

c)65 %, wenn die gewichtete Intensität von Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat im Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 mehr als 140 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

Der Wert für Verwendung und Risiko ergibt sich wie folgt:

a)Hat ein Mitgliedstaat eine Reduktion der Verwendung und des Risikos chemischer Pflanzenschutzmittel erreicht, die über dem Unionsdurchschnitt zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 und dem Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 liegt, errechnet sich der Wert, indem die Differenz zwischen der erreichten Reduktion und der durchschnittlichen Reduktion in der Union von 50 % subtrahiert wird.

b)hat sich in einem Mitgliedstaat die Verwendung und das Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel erhöht oder wurde nur eine Reduktion erreicht, die unter dem Unionsdurchschnitt zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 und dem Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 liegt, errechnet sich der Wert, indem die Differenz zwischen der erreichten Reduktion oder, sofern zutreffend, Erhöhung und der durchschnittlichen Reduktion in der Union zu 50 % hinzuaddiert wird, wobei der Wert von 70 % nicht überschritten wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „gewichtete Intensität von Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel“ einen Wert, der den Kilogrammen chemischer Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln entspricht, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat verkauft werden, gewichtet nach ihren Gefahrengewichtungen gemäß Zeile iii der Tabelle in Anhang I, geteilt durch die Hektarzahl der landwirtschaftlich genutzten Fläche in diesem Mitgliedstaat.

(6)Ein Mitgliedstaat kann sein nationales Ziel für die Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel gemäß Absatz 4 auf einen Prozentsatz herabsetzen, der einen Mittelwert zwischen dem in Unterabsatz 2 festgelegten Wert für die Intensität und dem in Unterabsatz 3 festgelegten Wert für die Verwendung darstellt. Liegt dieser Prozentsatz über 50 %, so steigert der Mitgliedstaat sein nationales Ziel auf diesen Prozentsatz.

Der Wert für die Intensität liegt bei:

a)35 %, wenn die Intensität der Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat im Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 weniger als 70 % des Unionsdurchschnitts beträgt;

b)50 %, wenn die Intensität der Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat im Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 zwischen 70 % und 140 % des Unionsdurchschnitts beträgt;

c)65 %, wenn die Intensität der Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat im Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 mehr als 140 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

Der Wert für die Verwendung ergibt sich wie folgt:

a)Hat ein Mitgliedstaat eine Reduktion der Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel erreicht, die über dem Unionsdurchschnitt zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 und dem Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 liegt, errechnet sich der Wert, indem die Differenz zwischen der erzielten Reduktion und der durchschnittlichen Reduktion in der Union von 50 % subtrahiert wird.

b)hat ein Mitgliedstaat die Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel erhöht oder nur eine Reduktion erreicht, die unter dem Unionsdurchschnitt zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 und dem Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 liegt, errechnet sich der Wert, indem die Differenz zwischen der erreichten Reduktion oder, sofern zutreffend, der Erhöhung und der durchschnittlichen Reduktion in der Union zu 50 % hinzuaddiert wird, wobei der Wert von 70 % nicht überschritten wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Intensität der Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel“ einen Wert, der den Kilogrammen chemischer Wirkstoffe in den gefährlicheren Pflanzenschutzmitteln entspricht, die pro Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat verkauft werden, geteilt durch die Hektarzahl der landwirtschaftlich genutzten Fläche in diesem Mitgliedstaat.

(7)Die Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage, die in Artikel 349 des Vertrags aufgeführt sind, können beim Erlass nationaler Reduktionsziele bis 2030 den besonderen Bedürfnissen dieser Gebiete bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen und Kulturen in diesen Gebieten Rechnung tragen.

(8)In keinem Fall darf die Anwendung von Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 dazu führen, dass eines der nationalen Reduktionsziele für 2030 unter 35 % liegt.

(9)Bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen – 7 Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationalen Reduktionsziele bis 2030 mit.

(10)Hat ein Mitgliedstaat bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen – 6 Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] kein nationales Reduktionsziel bis 2030 erlassen, so gilt entweder ein Ziel von 50 % als festgelegt, oder, wenn der Prozentsatz gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 über 50 % liegt, dieser höhere Prozentsatz.

Artikel 6

Erste Bewertung der nationalen Ziele durch die Kommission

(1)Die Kommission überprüft die nationalen Reduktionsziele bis 2030, die ihr gemäß Artikel 5 Absatz 9 mitgeteilt wurden, sowie die Informationen zur Begründung einer etwaigen Verringerung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 5 Absatz 6.

(2)Gelangt die Kommission anhand der ihr übermittelten Informationen zu dem Ergebnis, dass der Zielwert der von einem Mitgliedstaat mitgeteilten nationalen Reduktionsziele bis 2030 ehrgeiziger sein muss, so empfiehlt sie dem Mitgliedstaat bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung], seine nationalen Reduktionsziele bis 2030 anzuheben. Die Kommission veröffentlicht diese Empfehlung.

(3)Passt ein Mitgliedstaat seine nationalen Reduktionsziele bis 2030 an die Empfehlung der Kommission an, so ändert er die in Form nationaler Rechtsvorschriften festgelegten nationalen Ziele gemäß Artikel 5 und nimmt die angepassten Ziele zusammen mit der Empfehlung der Kommission in seinen nationalen Aktionsplan auf.

(4)Entscheidet sich ein Mitgliedstaat gegen eine Anpassung seiner nationalen Reduktionsziele bis 2030 an die Empfehlung der Kommission, so nimmt er die Begründung für diese Entscheidung zusammen mit dem Wortlaut der Empfehlung in seinen nationalen Aktionsplan auf.

(5)Die Mitgliedstaaten, an die die Kommission eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gerichtet hat, teilen der Kommission bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – 18 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ihre angepassten Ziele oder gegebenenfalls ihre Begründung mit, warum sie die Ziele nicht angepasst haben.

(6)Sobald die Kommission den Zielwert der gemäß Artikel 5 festgelegten nationalen Reduktionsziele bis 2030 für alle Mitgliedstaaten bewertet hat, überprüft sie, ob ihr Durchschnitt mindestens 50 % erreicht, sodass das entsprechende Reduktionsziel der Union für 2030 erreicht ist.

(7)Liegt der Durchschnitt der nationalen Reduktionsziele bis 2030 aller Mitgliedstaaten unter 50 %, empfiehlt die Kommission, dass ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten den Zielwert ihrer nationalen Reduktionsziele bis 2030 anheben, damit die Reduktionsziele der Union für 2030 erreicht werden. Die Kommission veröffentlicht eine derartige Empfehlung.

(8)Innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 7 genannten Empfehlung leitet der Mitgliedstaat einen der folgenden Schritte ein:

a)Er passt seine nationalen Reduktionsziele bis 2030 an die Empfehlung der Kommission an, ändert die in Form nationaler Rechtsvorschriften festgelegten nationalen Ziele gemäß Artikel 5 und nimmt die angepassten Ziele zusammen mit der Empfehlung der Kommission in seinen nationalen Aktionsplan auf.

b)er begründet, warum er seine nationalen Reduktionsziele bis 2030 nicht an die Empfehlung der Kommission angepasst hat und nimmt die Begründung für diese Entscheidung zusammen mit der Empfehlung in seinen nationalen Aktionsplan auf.

Artikel 7

Veröffentlichung der Entwicklungen der Reduktionsziele der Union und der nationalen Reduktionsziele bis 2030 durch die Kommission

(1)Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht die Kommission auf einer Website die durchschnittlichen Entwicklungen der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Reduktionsziele der Union bis 2030. Diese Entwicklungen werden als Differenz zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2015-2017 und dem 20 Monate vor der Veröffentlichung endenden Jahr berechnet. Die Entwicklungen werden nach der in Anhang I dargelegten Methode berechnet.

(2)Die Kommission aktualisiert die in Absatz 1 genannte Website mindestens einmal jährlich.

(3)Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht die Kommission Informationen über die Entwicklungen der Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erreichung der nationalen Reduktionsziele bis 2030. Diese Entwicklungen werden als Differenz zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2015-2017 und dem 20 Monate vor der Veröffentlichung endenden Jahr berechnet. Die Entwicklungen werden auf der in Absatz 1 genannten Website nach der in Anhang I dargelegten Methode berechnet.

KAPITEL III

NATIONALE AKTIONSPLÄNE

Artikel 8

Nationale Aktionspläne

(1)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – 18 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] erstellt und veröffentlicht jeder Mitgliedstaat auf einer Website einen nationalen Aktionsplan mit folgenden Informationen:

a)die gemäß Kapitel II erlassenen nationalen Reduktionsziele bis 2030;

b)Informationen über die nationalen Reduktionsziele bis 2030 gemäß Artikel 9;

c)detaillierte Angaben zu den geplanten Fortschritten bei den in Anhang II Teil 2 aufgeführten Elementen, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind;

d)ein Link zu den relevanten Teilen von gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten GAP-Strategieplänen, in denen Pläne für eine Ausweitung der ökologisch/biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche festgelegt sind und ausgeführt wird, wie diese Pläne zur Erreichung des Ziels beitragen werden, dass bis 2030 25 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden sollen, wie dies in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ 84 festgelegt ist;

e)eine Liste der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung, für die in dem Mitgliedstaat unterschiedliche Inspektionsanforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 gelten;

f)Angaben zu den geschätzten jährlichen Mengen an Pflanzenschutzmitteln, die in den vorangegangenen drei Jahren illegal verwendet oder im Rahmen von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beschlagnahmt wurden, sowie zu etwaigen geplanten Maßnahmen in diesem Zusammenhang;

g)nationale Maßnahmen zur Förderung der Verwendung nichtchemischer Methoden durch berufliche Verwender mittels finanzieller Anreize im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen;

h)geplante und erlassene Maßnahmen, mit denen Innovationen sowie die Entwicklung und Verwendung nichtchemischer Schädlingsbekämpfungsmethoden gefördert oder auch durch verbindliche, im nationalen Recht festgelegte Anforderungen gewährleistet werden;

i)sonstige geplante und erlassene Maßnahmen, mit denen die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Einklang mit den – auch in den kulturspezifischen Vorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 1 festgelegten – Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, gefördert oder auch durch verbindliche, im nationalen Recht festgelegte Anforderungen gewährleistet wird.

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich die erste Veröffentlichung seines nationalen Aktionsplans.

Jeder Mitgliedstaat überprüft seinen nationalen Aktionsplan mindestens alle drei Jahre ab der ersten Veröffentlichung. Ein Mitgliedstaat kann seinen nationalen Aktionsplan aufgrund des Überprüfungsergebnisses ändern. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die geänderten Fassungen ihrer nationalen Aktionspläne und übermitteln der Kommission unverzüglich die geänderten nationalen Aktionspläne.

Die aktualisierten Fassungen der nationalen Aktionspläne, die bis zum Jahr 2030 einschließlich veröffentlicht werden, enthalten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführten Informationen.

Die aktualisierten Fassungen der nationalen Aktionspläne, die nach 2030 veröffentlicht werden, enthalten die in Unterabsatz 1 Buchstaben c bis i aufgeführten Informationen.

(2)Jeder Mitgliedstaat führt vor der Annahme oder Änderung seines nationalen Aktionsplans ein öffentliches Konsultationsverfahren im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 85 durch.

(3)Die nationalen Aktionspläne enthalten eine Zusammenfassung des vor ihrer Annahme durchgeführten öffentlichen Konsultationsverfahrens und eine Liste der für ihre Umsetzung zuständigen Behörden.

(4)Die nationalen Aktionspläne stehen sowohl mit den Plänen der Mitgliedstaaten, die gemäß den Richtlinien 91/676/EWG, 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2008/50/EG, 2009/147/EG und (EU) 2016/2284 sowie der Verordnung xxx/xxx über die Wiederherstellung der Natur [Verweis auf den erlassenen Rechtsakt einfügen] erstellt wurden, als auch mit den GAP-Strategieplänen im Einklang, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellt wurden, und in ihnen ist zu erläutern, inwiefern der nationale Aktionsplan mit diesen Plänen im Einklang steht.

(5)Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage können in ihren nationalen Aktionsplänen auf diese Regionen zugeschnittene Maßnahmen ergreifen, mit denen sie den besonderen Bedürfnissen aufgrund der spezifischen klimatischen Bedingungen und Kulturen in diesen Regionen Rechnung tragen.

Artikel 9

Informationen über die nationalen Reduktionsziele bis 2030 in den nationalen Aktionsplänen

(1)Die bis zum Jahr 2030 einschließlich veröffentlichten nationalen Aktionspläne enthalten alle folgenden Informationen über die nationalen Reduktionsziele bis 2030:

a)eine Liste, die mindestens jene fünf Wirkstoffe umfasst, welche die Entwicklung der Reduktion von Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel am stärksten beeinflussen, und die auch die Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel umfasst, die anhand der Methodik gemäß Anhang I in den drei Jahren vor Erlass des nationalen Aktionsplans ermittelt wurden;

b)eine Liste der Kulturen, bei denen die einzelnen Wirkstoffe gemäß Buchstabe a am häufigsten verwendet werden, und die Anzahl der behandelten Hektare jeder Kultur;

c)eine Liste der Schädlinge, gegen die die Wirkstoffe gemäß Buchstabe a auf den Kulturen gemäß Buchstabe b verwendet werden;

d)für jeden der Schädlinge gemäß Buchstabe c eine Liste der verwendeten oder bis 2030 wahrscheinlich verfügbaren nichtchemischen Methoden.

(2)Für jede nichtchemische Methode gemäß Absatz 1 Buchstabe d enthalten die nationalen Aktionspläne alle folgenden Informationen:

a)den geschätzten Umfang ihrer Verwendung auf der Grundlage von Daten über den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, Erhebungen und Experteneinschätzungen in den drei Kalenderjahren vor Erlass des nationalen Aktionsplans, zusammen mit einem nationalen Richtziel für die Steigerung ihres Einsatzes bis 2030 und einer Liste potenzieller Hindernisse für die Erreichung dieses Anstiegs;

b)eine Liste der vom Mitgliedstaat und von anderen Akteuren gegen diese potenziellen Hindernisse gemäß Buchstabe a einzuleitenden Maßnahmen und anderen Schritte mit einem detaillierten Zeitplan mit Zwischenschritten und mit Angabe der Behörden, die für die einzelnen von dem Mitgliedstaat einzuleitenden Schritte zuständig sind.

(3)In Bezug auf mindestens jene fünf Kulturen, welche die Entwicklung von Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel sowie die Entwicklung der Verwendung der gefährlicheren Pflanzenschutzmittel in den drei Jahren vor Erlass des nationalen Aktionsplans – wie anhand der Methodik gemäß Anhang I ermittelt – am stärksten beeinflussten, enthält der nationale Aktionsplan alle folgenden Informationen:

a)den Prozentsatz aller in den drei Kalenderjahren vor Erlass des nationalen Aktionsplans auf diesen Kulturen verwendeten Pflanzenschutzmittel, bei denen es sich um eine biologische Bekämpfung handelte, sowie die nationalen Richtziele für die Erhöhung dieses Prozentsatzes bis 2030 und eine Liste der potenziellen Hindernisse für die Erreichung dieses höheren Prozentsatzes;

b)eine Liste der vom Mitgliedstaat und von anderen Akteuren gegen diese potenziellen Hindernisse gemäß Buchstabe a einzuleitenden Maßnahmen und anderen Schritte mit einem detaillierten Zeitplan mit Zwischenschritten und mit Angabe der Behörden, die für die einzelnen von dem Mitgliedstaat einzuleitenden Schritte zuständig sind.

(4)Die nationalen Aktionspläne enthalten auch nationale Richtziele für die Erhöhung des prozentualen Anteils von Pflanzenschutzmitteln, bei denen es sich nicht um chemische Pflanzenschutzmittel handelt, am Gesamtverkauf, wobei die drei Kalenderjahre vor Erlass des nationalen Aktionsplans als Bezugszeitraum gelten.

Artikel 10

Jährliche Fortschritts- und Durchführungsberichte

(1)Bis zum 31. August jedes Jahres, frühestens jedoch am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – 30 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung], legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Fortschritts- und Durchführungsbericht mit den in Anhang II aufgeführten Informationen vor.

(2)Der jährliche Fortschritts- und Durchführungsbericht enthält Folgendes:

a)alle Entwicklungen der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der nationalen Reduktionsziele bis 2030 gemäß Anhang II Teil 1, berechnet nach der in Anhang I dargelegten Methode als Differenz zwischen dem Durchschnitt der Jahre 2015-2017 und dem Jahr, das 20 Monate vor der Veröffentlichung endet;

b)alle Entwicklungen der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der nationalen Richtziele gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 4, die jährlich als Differenz zwischen dem Umfang der Verwendung in den drei Kalenderjahren vor Erlass des nationalen Aktionsplans gemäß Artikel 9 Absatz 1 und dem Kalenderjahr, das 20 Monate vor der Veröffentlichung des jeweiligen jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichts endet, berechnet werden;

c)alle anderen quantitativen Daten gemäß Anhang II Teil 2 in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung;

d)das Ergebnis der gemäß Artikel 36 Absatz 1 durchgeführten Bewertung der Ergebnisse der einzelnen harmonisierten Risikoindikatoren;

e)alle Entwicklungen der Fortschritte bei der Ausweitung der ökologisch/biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d.

(3)Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen jährlichen Fortschritts- und Durchführungsbericht auf einer Website und unterrichtet die Kommission darüber.

(4)Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, weitere Angaben in seinen jährlichen Fortschritts- und Durchführungsbericht aufzunehmen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Aufforderung der Kommission kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung nach und veröffentlicht seine Antwort auf der in Absatz 3 genannten Website.

(5)Die Kommission veröffentlicht die jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten auf einer Website.

(6)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zwecks Berücksichtigung von Daten zu erlassen, die für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln relevant sind.

Artikel 11

Analyse der jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichte durch die Kommission

(1)Bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – 2 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre bis 2030 veröffentlicht die Kommission auf einer Website eine Analyse folgender Punkte:

a)der Entwicklungen der Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der Reduktionsziele der Union bis 2030;

b)der Fortschritte der Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erreichung der nationalen Reduktionsziele bis 2030.

(2)Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – 4 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission in die Analyse gemäß Absatz 1 auch eine Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c bereitzustellenden Informationen auf.

(3)Aufgrund der in Absatz 2 genannten Analyse kann die Kommission einem Mitgliedstaat empfehlen, einen der folgenden Schritte einzuleiten:

a)Einleitung zusätzlicher Maßnahmen;

b)Anhebung eines der nationalen Richtziele gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 4.

(4)Hat ein Mitgliedstaat von der Kommission gemäß Absatz 3 eine Empfehlung erhalten, zusätzliche Maßnahmen einzuleiten, legt er in seinem darauf folgenden jährlichen Fortschritts- und Durchführungsbericht eine der folgenden Informationen vor:

a)eine Beschreibung der als Reaktion auf die Empfehlung eingeleiteten Maßnahmen;

b)die Begründung, warum er der Empfehlung der Kommission nicht nachgekommen ist.

(5)Hat ein Mitgliedstaat von der Kommission gemäß Absatz 3 Buchstabe b die Empfehlung erhalten, ein nationales Richtziel gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 4 anzuheben, leitet er einen der folgenden Schritte ein:

a)Er hebt, wie in der Empfehlung dargelegt, das betreffende Ziel an, indem er binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlung seinen nationalen Aktionsplan ändert;

b)er begründet in seinem darauf folgenden jährlichen Fortschritts- und Durchführungsbericht, warum er der Empfehlung der Kommission nicht nachgekommen ist.

(6)Gelangt die Kommission anhand ihrer Analyse der jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichte zu dem Ergebnis, dass die erzielten Fortschritte nicht ausreichen, um gemeinsam die Reduktionsziele der Union bis 2030 zu verwirklichen, schlägt sie Maßnahmen vor und übt ihre sonstigen Befugnisse auf Unionsebene aus, um die gemeinsame Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Bei diesen Maßnahmen wird berücksichtigt, wie ambitioniert die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Reduktionszielen der Union bis 2030 in den von ihnen erlassenen nationalen Reduktionszielen bis 2030 ausgefallen sind.

(7)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – 5 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichte vor.

KAPITEL IV

INTEGRIERTER PFLANZENSCHUTZ

Artikel 12

Integrierter Pflanzenschutz

(1)Von beruflichen Verwendern ist der integrierte Pflanzenschutz wie folgt anzuwenden:

a)durch Anwendung von Artikel 13, wenn der Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, für die betreffende Kultur und Fläche keine kulturspezifischen Vorschriften gemäß Artikel 15 erlassen hat;

b)durch Anwendung der kulturspezifischen Vorschriften, die der Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, für die betreffende Kultur und Fläche gemäß Artikel 15 erlassen hat und durch Einleitung der Schritte gemäß Artikel 13 Absatz 8.

(2)Eine Beratung durch Berater steht mit den anwendbaren kulturspezifischen Vorschriften und dem integrierten Pflanzenschutz im Einklang.

Artikel 13

Pflichten der beruflichen Verwender und der Berater in Bezug auf integrierten Pflanzenschutz

(1)Berufliche Verwender wenden zunächst Maßnahmen an, die keine Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel zur Verhütung oder Vernichtung von Schadorganismen erfordern, bevor sie auf die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel zurückgreifen.

(2)Die Aufzeichnungen eines beruflichen Verwenders gemäß Artikel 14 Absatz 1 geben darüber Aufschluss, dass er alle folgenden Optionen in Betracht gezogen hat:

Fruchtfolge;

Anwendung moderner Kultivierungsverfahren, einschließlich Unkrautbekämpfung im abgesetzten Saatbett vor der Saat/Pflanzung, Aussaattermine und -dichte, Untersaat, Zwischenfruchtbau, konservierende Bodenbearbeitung, Schnitt und Direktsaat);

Verwendung von resistenten oder toleranten Sorten und von hochwertigem oder zertifiziertem Saat- und Pflanzgut;

Anwendung ausgewogener Dünge-, Kalkungs- und Bewässerungs- oder Drainageverfahren;

Vorbeugung gegen die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen, auch durch regelmäßiges Reinigen der Maschinen und Geräte;

Schutz und Förderung wichtiger Nutzorganismen, auch durch förderliche Pflanzenschutzmaßnahmen oder die Nutzung ökologischer Infrastrukturen innerhalb und außerhalb der Anbau- oder Produktionsflächen;

Fernhalten von Schädlingen durch den Einsatz von geschützten Anlagen, Netzen und anderen physischen Barrieren.

Hat ein beruflicher Verwender eine in Unterabsatz 1 aufgeführte Maßnahme nicht angewandt, so ist dies in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Aufzeichnungen zu begründen.

(3)Berufliche Verwender überwachen Schadorganismen mittels geeigneter Methoden und Instrumente. Diese Methoden und Instrumente umfassen mindestens eines der folgenden Elemente:

a)Beobachtungen vor Ort;

b)wissenschaftlich fundierte Warn-, Prognose- und Früherkennungssysteme, sofern möglich;

c)die Inanspruchnahme einer Beratung durch fachlich qualifizierte Berater.

(4)Berufliche Verwender wenden die biologische Bekämpfung sowie physikalische und andere nichtchemische Methoden an. Berufliche Verwender dürfen chemische Verfahren nur dann anwenden, wenn sie erforderlich sind, um eine Bekämpfung der Schadorganismen bis auf ein annehmbares Maß zu erreichen, nachdem alle anderen nichtchemischen Methoden gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgeschöpft sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)Die Ergebnisse der Überwachung von Schadorganismen zeigen anhand dokumentierter Beobachtungen, dass aufgrund des Auftretens einer hinreichend großen Anzahl von Schadorganismen chemische Pflanzenschutzmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden müssen.

b)Wurde dies durch ein Entscheidungshilfesystem oder durch einen Berater, der die Voraussetzungen gemäß Artikel 23 erfüllt, gerechtfertigt, entscheidet der berufliche Verwender im Wege einer dokumentierten Entscheidung, aus Präventionsgründen chemische Verfahren des Pflanzenschutzes anzuwenden.

(5)Berufliche Verwender wenden Pflanzenschutzmittel an, die die Schadorganismen so zielartenspezifisch wie möglich bekämpfen und die geringsten Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben.

(6)Berufliche Verwender verwenden chemische Pflanzenschutzmittel und andere Formen der Intervention nur, soweit dies das zur Bekämpfung der Schadorganismen unbedingt erforderliche Maß nicht überschreitet und das Risiko der Entwicklung von Resistenzen in Populationen von Schadorganismen nicht erhöht. Soweit möglich, wenden die beruflichen Verwender folgende Maßnahmen an:

a)reduzierte Häufigkeit der Anwendungen;

b)reduzierte Anzahl der Anwendungen;

c)teilweise Anwendungen;

d)kleinräumige Anwendung.

(7)Ist das Risiko einer Resistenz gegen Pflanzenschutzmaßnahmen bekannt und macht der Umfang des Befalls mit Schadorganismen wiederholte Anwendungen der Maßnahme auf den Pflanzen erforderlich, wenden die beruflichen Verwender verfügbare Resistenzvermeidungsstrategien an, um die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhalten.

Umfasst eine Pflanzenschutzmaßnahme die wiederholte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, so sind von den beruflichen Verwendern Pflanzenschutzmittel mit unterschiedlichen Wirkungsweisen zu verwenden.

(8)Die beruflichen Verwender führen alle folgenden Maßnahmen durch:

a)Prüfung und Dokumentation, inwieweit die angewandten Pflanzenschutzmaßnahmen erfolgreich waren, anhand der Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und andere Interventionen sowie die Überwachung von Schadorganismen;

b)Anwendung der Informationen, die bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a gewonnen wurden, im Zuge des Entscheidungsprozesses über künftige Interventionen.

(9)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels zwecks Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Fortschritte zu erlassen.

Artikel 14

Aufzeichnungen über Präventivmaßnahmen und Interventionen für den Pflanzenschutz durch berufliche Verwender sowie über Beratung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1)Ergreift ein beruflicher Verwender eine Präventivmaßnahme oder führt er eine Intervention durch, so trägt er folgende Informationen in das elektronische Register für integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 16 ein, das das Gebiet abdeckt, in dem der berufliche Verwender tätig ist:

a)alle Präventivmaßnahmen oder Interventionen und die Gründe für die jeweilige Präventivmaßnahme oder Intervention, einschließlich der Ermittlung und Bewertung der Stärke des Schädlingsbefalls, wenn der Mitgliedstaat, in dem der berufliche Verwender tätig ist, für die betreffende Kultur und Fläche keine kulturspezifischen Vorschriften erlassen hat;

b)alle Präventivmaßnahmen oder Interventionen und die Gründe für die jeweilige Präventivmaßnahme oder Intervention, einschließlich der Ermittlung und Bewertung der Stärke des Schädlingsbefalls, unter Verweis auf messbare Kriterien, die in den anwendbaren kulturspezifischen Vorschriften festgelegt sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem der berufliche Verwender tätig ist, für die betreffende Kultur und Fläche kulturspezifische Vorschriften erlassen hat;

(2)Ein beruflicher Verwender erfasst im elektronischen Register für integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 16 den Namen seines Beraters sowie die Daten und den Inhalt der von ihm gemäß Artikel 26 Absatz 3 erhaltenen Beratung. Der berufliche Verwender stellt diese Aufzeichnungen der in Artikel 15 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde auf Aufforderung zur Verfügung.

(3)Ein beruflicher Verwender gibt für jede Anwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine elektronische Aufzeichnung in das elektronische Register für integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 16 ein. Ein beruflicher Verwender erfasst außerdem, ob die Anwendung mit Luftfahrzeugen oder Bodengeräten erfolgt ist. Bei Anwendungen mit Luftfahrzeugen gibt ein beruflicher Verwender die Art der verwendeten Geräte an.

(4)Um eine einheitliche Struktur der Einträge zu gewährleisten, die von beruflichen Verwendern im elektronischen Register für integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorzunehmen sind, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardmuster für solche Einträge festlegen. Ein derartiges Muster enthält Eingabefelder für Aufzeichnungen, die gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geführt werden müssen, und erfordert die Verwendung einer individuellen Kennung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Durchführung des integrierten Pflanzenschutzes mittels kulturspezifischer Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen agronomische Anforderungen auf der Grundlage von Kontrollen im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes, die beim Anbau oder bei der Lagerung einer bestimmten Kultur einzuhalten und dafür konzipiert sind, sicherzustellen, dass der chemische Pflanzenschutz erst nach Ausschöpfung aller anderen nichtchemischen Methoden und nach Erreichen einer Interventionsschwelle angewendet wird (im Folgenden „kulturspezifische Vorschriften“). In den kulturspezifischen Vorschriften werden die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 13 für die betreffende Kultur umgesetzt, und sie werden in einem verbindlichen Rechtsakt festgelegt.

(2)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, dass die kulturspezifischen Vorschriften wissenschaftlich fundiert sind und diesem Artikel entsprechen.

(3)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum = den ersten Tag des Monats nach dem 24. Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] hat jeder Mitgliedstaat wirksame und durchsetzbare kulturspezifische Vorschriften für die Kulturen eingeführt, deren Anbaufläche mindestens 90 % seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) ausmacht. Die Mitgliedstaaten legen den geografischen Anwendungsbereich dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der betreffenden agronomischen Bedingungen fest, einschließlich der Bodentypen und Kulturarten und der vorherrschenden klimatischen Bedingungen.

(4)Mindestens neun Monate vor dem Zeitpunkt, an dem eine kulturspezifische Vorschrift nach nationalem Recht anwendbar wird, leitet der Mitgliedstaat alle folgenden Schritte ein:

a)Publikation eines Entwurfs zwecks öffentlicher Konsultation;

b)transparente Berücksichtigung von Stellungnahmen der Interessenträger und der Öffentlichkeit zu dem Entwurf;

c)Übermittlung des Entwurfs an die Kommission unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b genannten Stellungnahmen.

(5)Wird der Kommission ein Entwurf gemäß Absatz 4 Buchstabe c gemeldet, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Entwurfs Einwände gegen dessen Annahme durch einen Mitgliedstaat erheben, wenn der Entwurf ihrer Auffassung nach nicht die Kriterien des Absatzes 6 erfüllt. Erhebt die Kommission Einwände, so nimmt der Mitgliedstaat den Entwurf erst an, nachdem er den Wortlaut so geändert hat, dass die in den Einwänden der Kommission festgestellten Mängel behoben sind. Reagiert die Kommission nicht gemäß diesem Absatz auf den Entwurf einer kulturspezifischen Vorschrift, greift dies etwaigen Maßnahmen oder Beschlüssen der Kommission nach anderen Rechtsakten der Union nicht vor.

(6)In den kulturspezifischen Vorschriften werden die Anforderungen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 13 in nachprüfbare Kriterien umgesetzt; dazu wird unter anderem Folgendes festgelegt:

a)die Schadorganismen mit der größten wirtschaftlichen Bedeutung, von denen die Kultur befallen wird;

b)die nichtchemischen Interventionen zur Schädlingsbekämpfung durch Kulturen, physikalische und biologische Mittel, die gegen die Schadorganismen gemäß Buchstabe a wirksam sind, und qualitative Kriterien oder Bedingungen, unter denen diese Interventionen erfolgen sollen;

c)die Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko oder Alternativen zu chemischen Pflanzenschutzmitteln, die gegen die Schadorganismen gemäß Buchstabe a wirksam sind, und qualitative Kriterien oder Bedingungen, unter denen diese Interventionen erfolgen sollen;

d)die chemischen Pflanzenschutzmittel, bei denen es sich nicht um Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko handelt und die gegen die Schadorganismen gemäß Buchstabe a wirksam sind, sowie qualitative Kriterien oder Bedingungen, unter denen diese Interventionen erfolgen sollen;

e)die quantitativen Kriterien oder Bedingungen, unter denen chemische Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, nachdem alle anderen Bekämpfungsmethoden, die keine Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel erfordern, ausgeschöpft sind;

f)die messbaren Kriterien oder Bedingungen, unter denen gefährlichere Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, nachdem alle anderen Bekämpfungsmethoden, die keine Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel erfordern, ausgeschöpft sind;

g)die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Beobachtungen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Schwellenwert erreicht wurde.

(7)Jeder Mitgliedstaat überprüft jährlich seine kulturspezifischen Vorschriften und aktualisiert sie falls nötig, auch wenn dies erforderlich ist, um Veränderungen bei der Verfügbarkeit von Instrumenten zur Bekämpfung von Schadorganismen Rechnung zu tragen.

(8)Ein Mitgliedstaat, der eine kulturspezifische Vorschrift aktualisieren will, leitet mindestens sechs Monate, bevor die Aktualisierung nach nationalem Recht anwendbar wird, folgende Schritte ein:

a)Publikation eines Entwurfs der aktualisierten Vorschriften zwecks öffentlicher Konsultation;

b)transparente Berücksichtigung von Stellungnahmen der Interessenträger und der Öffentlichkeit zu dem Entwurf;

c)Übermittlung des Entwurfs an die Kommission unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b genannten Stellungnahmen.

(9)Wird der Kommission ein Entwurf gemäß Absatz 8 gemeldet, so kann sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Entwurfs Einwände gegen die Aktualisierung einer kulturspezifischen Vorschrift durch einen Mitgliedstaat erheben, wenn der Entwurf ihrer Auffassung nach nicht die Kriterien des Absatzes 6 erfüllt. Erhebt die Kommission Einwände, so aktualisiert der Mitgliedstaat die kulturspezifische Vorschrift erst, nachdem er den Wortlaut so geändert hat, dass die in den Einwänden der Kommission festgestellten Mängel behoben sind. Reagiert die Kommission nicht gemäß diesem Absatz auf den Entwurf einer kulturspezifischen Vorschrift, greift dies etwaigen Maßnahmen oder Beschlüssen der Kommission nach anderen Rechtsakten der Union nicht vor.

(10)Ein Mitgliedstaat mit erheblichen klimatischen oder agronomischen Unterschieden zwischen den Regionen erlässt für jede dieser Regionen eigene kulturspezifische Vorschriften.

(11)Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht alle seine kulturspezifischen Vorschriften auf einer einzigen Website.

(12)Die Kommission veröffentlicht auf einer Website die Links zu den in Absatz 11 genannten Websites der Mitgliedstaaten.

(13)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum = den ersten Tag des Monats 7 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Erlass und die Durchsetzung kulturspezifischer Vorschriften in den Mitgliedstaaten und die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit Artikel 15 vor.

Artikel 16

Elektronisches Register für den integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die ein oder mehrere elektronische Register für den integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln einrichten und pflegen.

Das elektronische Register bzw. die elektronischen Register für den integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln enthält/enthalten alle folgenden Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Datum der Erfassung:

a)alle Präventivmaßnahmen oder Interventionen und die Gründe für die jeweilige Präventivmaßnahme oder Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 1;

b)Name des Beraters sowie Daten und Inhalt der erhaltenen Beratung, gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfasst;

c)eine elektronische Aufzeichnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 jeder Anwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und einen Bericht über jede Anwendung mit Luftfahrzeugen gemäß Artikel 20.

(2)Die beruflichen Verwender können auf das/die Register gemäß Absatz 1 zugreifen, um die elektronischen Aufzeichnungen gemäß Artikel 14 einzugeben.

(3)Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 überprüfen die Einhaltung des Artikels 14 durch berufliche Verwender.

(4)Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 übermitteln der Kommission einmal jährlich eine Zusammenfassung und Analyse der gemäß Artikel 14 gesammelten Informationen sowie etwaiger zusätzlicher Daten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erhoben wurden.

(5)Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 tauschen die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c erhobenen Daten mit den für die Umsetzung der Richtlinien 2000/60/EG und (EU) 2020/2184 zuständigen nationalen Behörden aus, damit diese Daten in anonymisierter Form mit Daten zur Überwachung der Qualität von Umwelt, Grundwasser und Wasser verknüpft werden und so Ermittlung, Messung und Verringerung der Risiken verbessert werden, die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sind.

(6)Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 gewährleisten nationalen statistischen Stellen zwecks Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken Zugang zu dem/den in Absatz 1 genannten Register(n).

(7)Damit eine einheitliche Struktur der in Absatz 4 genannten Zusammenfassung und Analyse gewährleistet ist, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardmuster für diese Zusammenfassung und Analyse festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

VERWENDUNG, LAGERUNG UND ENTSORGUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN

Artikel 17

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für berufliche Verwendung und von Anwendungsgeräten für die berufliche Verwendung

(1)Ein für die berufliche Verwendung zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf nur von einem gewerblichen Verwender angewendet werden, für den Folgendes gilt:

a)Ihm wurde ein Schulungsnachweis über die Teilnahme an Kursen für berufliche Verwender gemäß Artikel 25 ausgestellt oder er kann nachweisen, dass seine Teilnahme an solchen Kursen gemäß Artikel 25 Absatz 5 in einem zentralen elektronischen Register erfasst ist;

b)er nimmt die Dienste eines unabhängigen Beraters gemäß Artikel 26 Absatz 3 in Anspruch.

(2)Gefährlichere Pflanzenschutzmittel dürfen nur von beruflichen Verwendern verwendet und gekauft werden.

(3)Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung dürfen nur von beruflichen Verwendern verwendet werden, die über einen auf sie ausgestellten Schulungsnachweis über die Teilnahme an Kursen für berufliche Verwender gemäß Artikel 25 verfügen oder die nachweisen können, dass ihre Teilnahme an solchen Kursen gemäß Artikel 25 Absatz 5 in einem zentralen elektronischen Register erfasst ist.

(4)Innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des ersten Kaufs und danach alle drei Jahre lässt ein beruflicher Verwender sein Anwendungsgerät für berufliche Verwendung einer Inspektion gemäß Artikel 31 unterziehen. Sind drei Jahre seit dem Zeitpunkt des ersten Kaufs eines Anwendungsgeräts für berufliche Verwendung vergangen, darf ein beruflicher Verwender dieses nur dann für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verwenden, wenn das Gerät eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)Das Gerät hat bei der Inspektion den Anforderungen genügt, und die Ergebnisse wurden gemäß Artikel 31 Absatz 6 in dem elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung aufgezeichnet;

b)für das Gerät gilt eine Ausnahmeregelung nach Artikel 32 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 3.

Zum Zeitpunkt, an dem er sein Gerät zur Inspektion vorführt, stellt der Eigentümer des Geräts oder sein Vertreter der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Inspektion durchführt, die Informationen zur Verfügung, die die zuständige Behörde benötigt, um ihren Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen.

(5)Ein beruflicher Verwender inspiziert und betreibt seine Anwendungsgeräte gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers.

Artikel 18

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in empfindlichen Gebieten

(1)Die Verwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel ist in allen empfindlichen Gebieten und in einem Umkreis von drei Metern um diese Gebiete verboten. Diese Pufferzone von drei Metern darf nicht durch den Einsatz alternativer Risikominderungstechniken verringert werden.

(2)Die Mitgliedstaaten können angrenzend an empfindliche Gebiete größere verpflichtende Pufferzonen einrichten.

(3)Abweichend von Absatz 1 kann eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde einem beruflichen Verwender die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem empfindlichen Gebiet für einen begrenzten Zeitraum gestatten, der ein genau festgelegtes Anfangs- und Enddatum hat und möglichst kurz, jedoch nicht länger als 60 Tage ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Es besteht nachweislich ein ernstes und außergewöhnliches Risiko der Ausbreitung von Quarantäneschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten;

b)es gibt kein technisch machbares, alternatives Bekämpfungsverfahren mit geringerem Risiko zur Eindämmung der Ausbreitung von Quarantäneschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten.

(4)Der Antrag eines beruflichen Verwenders auf Genehmigung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem empfindlichen Gebiet enthält die für den Nachweis, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, erforderlichen Informationen.

(5)Die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung über die Genehmigung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels.

(6)In der Genehmigung zur Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem empfindlichen Gebiet werden alle nachstehenden Elemente aufgeführt:

a)die Bedingungen für die begrenzte und kontrollierte Verwendung durch den Antragsteller;

b)die Verpflichtung zur Anbringung von Hinweisen auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Grenzen der zu behandelnden Fläche und die Anweisung, in welcher Form diese Hinweise konkret anzubringen sind;

c)Risikominderungsmaßnahmen;

d)die Gültigkeitsdauer der Genehmigung.

(7)Ein beruflicher Verwender, dem die Genehmigung zur Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem empfindlichen Gebiet erteilt wurde, bringt die entsprechenden Hinweise in der Form, die in der Genehmigung angegeben ist, an den Grenzen der zu behandelnden Fläche entlang an.

(8)Wird eine Genehmigung für die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem empfindlichen Gebiet erteilt, so macht die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde vor dem ersten Tag ihrer Gültigkeit die folgenden Informationen öffentlich zugänglich:

a)den Ort der Verwendung;

b)die Belege für die außergewöhnlichen Umstände, die die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels rechtfertigen;

c)das Anfangs- und Enddatum des Genehmigungszeitraums, der nicht länger als 60 aufeinanderfolgende Tage sein darf;

d)die relevanten Witterungsbedingungen, die eine sichere Anwendung ermöglichen;

e)den Namen des Pflanzenschutzmittels bzw. der Pflanzenschutzmittel;

f)das zu verwendende Anwendungsgerät und die zur Risikominderung zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 19

Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers

(1)Die Verwendung sämtlicher Pflanzenschutzmittel ist in allen Oberflächengewässern und in einem Umkreis von drei Metern um diese Gewässer verboten. Diese Pufferzone von drei Metern darf nicht durch den Einsatz alternativer Risikominderungstechniken verringert werden.

(2)Die Mitgliedstaaten können angrenzend an Oberflächengewässer größere verpflichtende Pufferzonen einrichten.

(3)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen eingeführt, um eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie der Küsten- und Meeresgewässer zu vermeiden und die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu ermöglichen, um die aquatische Umwelt und die Trinkwasserreserven vor den Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln zu schützen und so zumindest die in den Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG, 2008/105/EG, 2008/56/EG und (EU) 2020/2184 festgelegten Ziele zu erreichen.

Artikel 20

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

(1)Die Anwendung mit Luftfahrzeugen ist verboten.

(2)Abweichend von Absatz 1 kann eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde die Anwendung mit Luftfahrzeugen durch einen beruflichen Verwender in einer der folgenden Situationen genehmigen:

a)Aufgrund des unzugänglichen Geländes gibt es keine technisch machbare Anwendungsmethode als Alternative zur Anwendung mit Luftfahrzeugen;

b)die Anwendung mit Luftfahrzeugen wirkt sich weniger negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt aus als eine alternative Anwendungsmethode, entweder weil die entsprechenden Luftfahrzeuge auf dem betreffenden Gelände in einem kürzeren zeitlichen Rahmen eingesetzt werden können als Bodengeräte und verhindern, dass die Zahl der Pflanzenschädlinge aufgrund des längeren Zeitraums, der für den Einsatz von Bodengeräten erforderlich ist, zunimmt, oder weil sie die Bodenerosion minimiert, wenn ungünstige Witterungsbedingungen das Gelände für Landfahrzeuge ungeeignet machen, und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:

i)Das im Luftfahrzeug eingebaute Anwendungsgerät ist im elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung gemäß Artikel 33 Absatz 1 registriert;

ii)das Luftfahrzeug ist mit Zubehör ausgerüstet, das die beste verfügbare Technologie für eine präzise Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und die Verringerung der Sprühnebelabdrift darstellt;

iii)das Pflanzenschutzmittel ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen.

(3)Der Antrag eines beruflichen Verwenders auf Genehmigung für die Anwendung mit Luftfahrzeugen enthält die für den Nachweis, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, erforderlichen Informationen.

(4)Bei Erteilung einer Genehmigung für die Anwendung mit Luftfahrzeugen veröffentlicht die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 vor dem ersten möglichen Datum der Anwendung mit Luftfahrzeugen folgende Informationen:

a)Ort und Fläche der Anwendung mit Luftfahrzeugen, gekennzeichnet auf einer Karte;

b)die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für die Anwendung mit Luftfahrzeugen, die für einen begrenzten Zeitraum gilt, der ein genau festgelegtes Anfangs- und Enddatum hat und möglichst kurz, jedoch nicht jedoch länger als 60 Tage ist;

c)die relevanten Witterungsbedingungen, die eine sichere Anwendung ermöglichen;

d)den Namen des Pflanzenschutzmittels bzw. der Pflanzenschutzmittel;

e)das zu verwendende Anwendungsgerät und die zur Risikominderung zu ergreifenden Maßnahmen.

(5)    Ein beruflicher Verwender, dem eine Genehmigung für die Anwendung mit Luftfahrzeugen erteilt wurde, bringt mindestens zwei Tage vor dem Datum jeder spezifischen Anwendung mit Luftfahrzeugen entsprechende Hinweise an den Grenzen der zu behandelnden Fläche entlang an.

Artikel 21

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch Anwendung mit bestimmten Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge

(1)Erfüllen bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge die in Absatz 2 genannten Kriterien, so kann ein Mitgliedstaat die Anwendung mithilfe solcher unbemannter Luftfahrzeuge von dem Verbot gemäß Artikel 20 Absatz 1 ausnehmen, bevor Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen angewendet werden.

(2)Ein Mitgliedstaat kann eine Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen von dem Verbot nach Artikel 20 Absatz 1 ausnehmen, wenn aufgrund von Faktoren im Zusammenhang mit dem Einsatz des unbemannten Luftfahrzeugs nachgewiesen ist, dass die mit seiner Verwendung verbundenen Risiken niedriger sind als die Risiken, die mit anderen Geräten in Luftfahrzeugen und mit Bodengeräten verbunden sind. Zu diesen Faktoren gehören Kriterien, die Folgendes betreffen:

a)die technischen Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs, auch hinsichtlich Sprühnebelabdrift, Anzahl und Größe der Rotoren, Nutzlast, Breite des Spritzgestänges und Gesamtgewicht, Betriebshöhe und -geschwindigkeit;

b)die Witterungsbedingungen, einschließlich der Windgeschwindigkeit;

c)die zu besprühende Fläche, einschließlich ihrer Topografie;

d)die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Verwendung als ULV-Formulierungen (Formulierungen mit extrem geringem Volumen – Ultra-low volume) zugelassen sind;

e)in bestimmten Fällen die Möglichkeit des Einsatzes unbemannter Luftfahrzeuge in der Präzisionslandwirtschaft, die mit Echtzeit-Kinematik arbeitet;

f)der Umfang der Schulungen, die für Piloten erforderlich sind, die ein unbemanntes Luftfahrzeug steuern;

g)die Möglichkeit eines gleichzeitigen Einsatzes mehrerer unbemannter Luftfahrzeuge auf derselben Fläche.

(3)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um genaue Kriterien in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Faktoren festzulegen, sobald der technische Fortschritt und die wissenschaftlichen Entwicklungen die Ausarbeitung präziserer Kriterien ermöglichen.

Artikel 22

Lagerung, Entsorgung und Handhabung

(1)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] haben die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen eingeführt und die erforderlichen Strukturen geschaffen, um die sichere Entsorgung aller nicht verwendeten Pflanzenschutzmittel, aller Pflanzenschutzmittel enthaltenden, verdünnten Lösungen und aller Verpackungen so zu ermöglichen, dass die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht gefährdet wird.

(2)In Bezug auf berufliche Verwender umfassen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen detaillierte Anforderungen an:

a)die sichere Lagerung und Handhabung von Pflanzenschutzmitteln sowie an deren Verdünnen und Mischen vor dem Anwenden;

b)die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln;

c)die Reinigung der Geräte nach dem Anwenden;

d)die Entsorgung von veralteten Pflanzenschutzmitteln und Reststoffen sowie ihrer Verpackung.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel, die für nichtberufliche Verwender zugelassen sind, um eine gefährliche Handhabung zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu begrenzen. Diese Maßnahmen können Maßnahmen zur Begrenzung der Größe von Behältern oder Verpackungen einschließen. Mit diesen Maßnahmen kann festgelegt werden, dass nichtberufliche Verwender nur Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko und andere Pflanzenschutzmittel nur in Form gebrauchsfertiger Formulierungen verwenden dürfen, und es können auch Maßnahmen zur Verwendung eines Sicherheitsverschlusses oder einer Sperrvorrichtung für Verpackungen oder Behälter getroffen werden.

(4)Hersteller, Vertreiber und berufliche Verwender stellen sicher, dass Pflanzenschutzmittel in besonderen Lagereinrichtungen für Pflanzenschutzmittel gelagert werden, die so gebaut sind, dass es zu keiner unerwünschten Freisetzung kommen kann.

Hersteller, Vertreiber und berufliche Verwender stellen sicher, dass Standort, Größe, Belüftung und Baumaterialien der Lagereinrichtung dazu geeignet sind, unerwünschte Freisetzungen zu verhindern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

Artikel 23

Beratung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Die Beratung eines beruflichen Verwenders über die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels darf nur durch einen Berater erfolgen, dem ein Schulungsnachweis über die Teilnahme an Kursen für Berater gemäß Artikel 25 ausgestellt wurde oder der nachweisen kann, dass seine Teilnahme an solchen Kursen gemäß Artikel 25 Absatz 5 in einem zentralen elektronischen Register erfasst ist.

KAPITEL VI

VERKAUF VON PFLANZENSCHUTZMITTELN

Artikel 24

Anforderungen an den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

(1)Ein Vertreiber verkauft ein Pflanzenschutzmittel, das für die berufliche Verwendung zugelassen ist, nur dann an einen Käufer oder dessen Vertreter, wenn der Vertreiber sich zum Zeitpunkt des Kaufs vergewissert hat, dass es sich beim Käufer oder dessen Vertreter um einen beruflichen Verwender handelt und er im Besitz eines Schulungsnachweises über die Teilnahme an Kursen für berufliche Verwender gemäß Artikel 25 ist oder nachweisen kann, dass seine Teilnahme an solchen Kursen gemäß Artikel 25 Absatz 5 in einem zentralen elektronischen Register erfasst ist.

(2)Handelt es sich bei dem Käufer um eine juristische Person, darf ein Vertreiber ein Pflanzenschutzmittel, das für die berufliche Verwendung zugelassen ist, nur dann an einen Vertreter des Käufers des Pflanzenschutzmittels verkaufen, wenn der Vertreiber sich zum Zeitpunkt des Kaufs vergewissert hat, dass der Vertreter im Besitz eines Schulungsnachweises über die Teilnahme an Kursen für berufliche Verwender gemäß Artikel 25 ist oder nachweisen kann, dass seine Teilnahme an solchen Kursen gemäß Artikel 25 Absatz 5 in einem zentralen elektronischen Register erfasst ist.

(3)Ein Vertreiber weist den Käufer eines Pflanzenschutzmittels an, vor dessen Verwendung das Etikett zu lesen und es entsprechend den Anweisungen auf dem Etikett zu verwenden, und informiert den Käufer über die Website gemäß Artikel 27.

(4)Ein Vertreiber stellt nichtberuflichen Verwendern allgemeine Informationen über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Verfügung, einschließlich Informationen über Gefahren, Exposition, ordnungsgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 86 , und empfiehlt alternative Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko und Möglichkeiten der Risikominderung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(5)Jeder Vertreiber stellt sicher, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs über ausreichend Personal verfügt, das im Besitz eines gemäß Artikel 25 ausgestellten Schulungsnachweises für die Teilnahme an Kursen für Vertreiber ist oder nachweisen kann, dass seine Teilnahme an solchen Kursen gemäß Artikel 25 Absatz 5 in einem zentralen elektronischen Register erfasst ist, um den Käufern von Pflanzenschutzmitteln zum Zeitpunkt des Verkaufs angemessen Auskunft über ihre Anwendung, die damit verbundenen Gesundheits- und Umweltrisiken und die entsprechenden Sicherheitsanweisungen für die Beherrschung dieser Risiken zu geben.

(6)Der in Absatz 5 genannte Vertreiber unterrichtet den Käufer eines Pflanzenschutzmittels über weniger gefährliche Bekämpfungsverfahren, bevor dieser ein Pflanzenschutzmittel kauft, mit dem ein höheres Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verbunden ist.

KAPITEL VII

SCHULUNG, AUFKLÄRUNG UND SENSIBILISIERUNG

Artikel 25

Schulungen und Nachweise

(1)Eine gemäß Absatz 2 benannte zuständige Behörde ernennt eine oder mehrere Stellen, die folgende Schulungen durchführen:

a)Erst- und Folgeschulungen für berufliche Verwender und Vertreiber über die in Anhang III aufgeführten Inhalte;

b)praktische Schulungen für berufliche Verwender zum Einsatz von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung;

c)umfassende Schulung von Beratern über die in Anhang III aufgeführten Inhalte mit besonderem Schwerpunkt auf der Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes.

(2)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung des Systems für die Schulungen und die Bescheinigung aller in Absatz 1 genannten Schulungen, für die Ausstellung und Erneuerung von Schulungsnachweisen, die Aktualisierung des zentralen elektronischen Registers, für den Nachweis der Erfassung im zentralen elektronischen Register sowie für die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 durch die schulende Stelle verantwortlich sind.

(3)Die Schulungen gemäß Absatz 1 können Teil der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Schulungsmaßnahmen sein.

(4)Ein Schulungsnachweis oder ein Eintrag in ein zentrales elektronisches Register enthält folgende Informationen:

a)den Namen des beruflichen Verwenders, des Vertreibers oder Beraters, der geschult wurde;

b)den Arbeitgeber des beruflichen Verwenders, Vertreibers oder Beraters, der geschult wurde, sofern es sich bei diesem Arbeitgeber um eine juristische Person oder eine natürliche Person in beruflicher Eigenschaft handelt;

c)die Art der durchgeführten Schulung, wenn ein Mitgliedstaat unterschiedliche Arten von Schulungen für verschiedene Kategorien von beruflichen Verwendern, von Vertreibern oder Beratern verlangt;

d)das Datum, an dem ausreichende Kenntnisse der in Anhang III aufgeführten relevanten Inhalte nachgewiesen wurden;

e)die Bezeichnung der Stelle, die die Schulung durchgeführt hat;

f)die Anzahl der Schulungsstunden;

g)die Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises oder der Eintragung in das zentrale elektronische Register.

(5)Eine gemäß Absatz 2 benannte zuständige Behörde stellt einem beruflichen Verwender, einem Vertreiber oder Berater zum Zeitpunkt der Eintragung in ein zentrales elektronisches Register einen elektronischen Nachweis der Eintragung zur Verfügung. Dieser elektronische Nachweis enthält einen Vermerk über die Gültigkeitsdauer der Eintragung im zentralen elektronischen Register.

(6)Ein Schulungsnachweis oder eine Eintragung in ein zentrales elektronisches Register sind im Falle eines Vertreibers oder beruflichen Verwenders zehn Jahre lang und im Falle eines Beraters fünf Jahre lang gültig.

(7)Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird ein Schulungsnachweis nur ausgestellt oder eine Eintragung in ein zentrales elektronisches Register nur vorgenommen oder erneuert, wenn der Inhaber des Nachweises oder die Person, deren Name in das zentrale elektronische Register eingetragen wurde, nachweist, dass eine Erst- und Folgeschulung bzw. eine umfassende Schulung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder c zufriedenstellend abgeschlossen wurde.

(8)Ungeachtet des Absatzes 6 kann ein Schulungsnachweis einer Person ausgestellt werden, die eine frühere Schulung durch formale Qualifikationen nachweisen kann, welche eine umfassendere Kenntnis der in Anhang III aufgeführten Inhalte belegen, als dies bei der Schulung gemäß Absatz 1 der Fall wäre.

(9)Eine benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine ernannte Stelle gemäß Absatz 1 zieht einen Schulungsnachweis zurück, der fälschlicherweise ausgestellt oder erneuert wurde, oder berichtigt einen Eintrag in das zentrale elektronische Register, der falsch eingegeben wurde.

(10)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zwecks Berücksichtigung technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen zu erlassen.

Artikel 26

System der unabhängigen Beratung

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde für die Einrichtung, Beaufsichtigung und Überwachung des Funktionierens eines Systems unabhängiger Berater für berufliche Verwender. Dieses System kann sich der unparteiischen landwirtschaftlichen Betriebsberater gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 bedienen, die regelmäßig geschult werden müssen und gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung finanziert werden können.

(2)Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 stellt sicher, dass sich kein Berater, der in dem dort genannten System registriert ist (im Folgenden „unabhängiger Berater“), in einem Interessenkonflikt befindet und sich insbesondere nicht in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit zur unparteiischen Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben direkt oder indirekt beeinträchtigen könnte.

(3)Jeder berufliche Verwender holt mindestens einmal jährlich bei einem unabhängigen Berater die strategische Beratung gemäß Absatz 4 ein. 

(4)Ein in Absatz 3 genannter Berater bietet eine strategische Beratung zu folgenden Inhalten an:

a)Anwendung einschlägiger Bekämpfungsverfahren zur Verhütung des Auftretens von Schadorganismen;

b)Durchführung des integrierten Pflanzenschutzes;

c)Techniken der Präzisionslandwirtschaft, einschließlich des Einsatzes von Satellitendaten und -diensten;

d)Verwendung nichtchemischer Methoden;

e)falls chemische Pflanzenschutzmittel erforderlich sind, Maßnahmen zur wirksamen Minimierung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere für die biologische Vielfalt, einschließlich der Bestäuber, die mit einer solchen Verwendung verbunden sind, einschließlich Maßnahmen und Techniken zur Risikominderung.

Artikel 27

Aufklärung und Sensibilisierung

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die die Öffentlichkeit – insbesondere durch Sensibilisierungsprogramme – über die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken aufklärt.

(2)Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 richtet eine Website bzw. Websites ein, die dazu dient/dienen, Informationen über die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken bereitzustellen. Diese Informationen können direkt bereitgestellt werden oder durch die Verlinkung zu den betreffenden Websites anderer nationaler oder internationaler Stellen.

(3)Die gemäß Absatz 2 eingerichteten Websites enthalten Informationen zu folgenden Inhalten:

a)die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit akuten oder chronischen Wirkungen aufgrund einer Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sein können;

b)die Art und Weise, wie die potenziellen Risiken gemäß Buchstabe a gemindert werden können;

c)die Alternativen zu chemischen Pflanzenschutzmitteln;

d)das Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln;

e)nach Artikel 18 oder Artikel 20 erteilte Genehmigungen;

f)einen Link zu der in Artikel 7 genannten Website;

g)das Recht Dritter, gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei der betreffenden zuständigen Behörde um Zugang zu Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu ersuchen.

Artikel 28

Informationen über akute und chronische Vergiftungen

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die Systeme zur Erhebung und Speicherung der folgenden Informationen über akute und chronische Vergiftungsfälle aufgrund einer Exposition von Personen gegenüber Pflanzenschutzmitteln pflegt oder einrichtet:

a)Name und Zulassungs- bzw. Genehmigungsnummer des Pflanzenschutzmittels und der Wirkstoffe, die an dem akuten oder dem chronischen Vergiftungsfall beteiligt sind;

b)die Anzahl der vergifteten Personen;

c)die Vergiftungssymptome;

d)die Dauer und Schwere der Symptome;

e)ob ein bestätigter akuter oder chronischer Vergiftungsfall auf Folgendes zurückzuführen ist:

i)ordnungsgemäße Verwendung eines Pflanzenschutzmittels;

ii)Fehlverwendung eines Pflanzenschutzmittels;

iii)Verwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; oder

iv)bewusste Aufnahme oder Exposition.

(2)Bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der folgende Informationen enthält:

a)die Zahl der akuten und chronischen Vergiftungsfälle, die auf eine Exposition von Personen gegenüber Pflanzenschutzmitteln im vorausgegangenen Kalenderjahr zurückzuführen waren;

b)die Informationen gemäß Absatz 1 über jeden Vergiftungsfall.

(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen und Daten gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VIII

ANWENDUNGSGERÄTE

Artikel 29

Elektronisches Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung

(1)Bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach dem neunten Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erfasst der Eigentümer eines Anwendungsgeräts für berufliche Verwendung mithilfe des Formulars in Anhang V die Tatsache, dass er Eigentümer des Anwendungsgeräts ist, im elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung gemäß Artikel 33, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem der Eigentümer das Gerät nutzt, hat dieses Gerät gemäß Artikel 32 Absatz 3 von der Inspektion ausgenommen.

(2)Wird ein Anwendungsgerät für berufliche Verwendung verkauft, so erfassen der Verkäufer und der Käufer binnen 30 Tagen nach dem Verkauf die Tatsache des Verkaufs mithilfe des Formulars in Anhang V im elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung gemäß Artikel 33, es sei denn, das Anwendungsgerät für berufliche Verwendung wurde in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) gemäß Artikel 32 Absatz 3 von der Inspektion ausgenommen. Eine ähnliche Verpflichtung zur Erfassung einer Eigentumsübertragung im elektronischen Register gilt für jeden anderen Eigentumswechsel von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung, die in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 von der Inspektion ausgenommen wurden.

(3)Wird ein Anwendungsgerät für berufliche Verwendung außer Betrieb genommen und ist es danach nicht mehr zur erneuten Verwendung bestimmt, so erfasst der Eigentümer binnen 30 Tagen nach der Außerbetriebnahme mithilfe des Formulars in Anhang V die Tatsache, dass das Gerät außer Betrieb genommen wurde, im elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung gemäß Artikel 33.

(4)Wird ein Anwendungsgerät für berufliche Verwendung wieder in Betrieb genommen, so erfasst der Eigentümer binnen 30 Tagen nach der Wiederinbetriebnahme mithilfe des Formulars in Anhang V diese Tatsache im elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung gemäß Artikel 33.

(5)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zwecks Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Fortschritte zu erlassen. 

Artikel 30

Informationserhebung und Kontrollen

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)Einrichtung und Pflege eines zentralen elektronischen Registers zur Aufzeichnung von Informationen über alle Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung in dem Mitgliedstaat;

b)Nutzung des zentralen elektronischen Registers zur Entgegennahme und Verarbeitung von Einträgen Dritter in Bezug auf Eigentum, Eigentumsübertragung, Verkauf, Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung;

c)Inspektion oder Beaufsichtigung der Inspektion der Anwendungsgeräte gemäß Artikel 31 Absätze 1, 2, 3 und 6;

d)Ausstellung von Inspektionsbescheinigungen gemäß Artikel 31 Absatz 7 oder Beaufsichtigung von deren Ausstellung.

Führt die benannte zuständige Behörde keine Inspektionen von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung durch, so ernennt sie eine oder mehrere Stellen für diese Inspektionen.

(2)Jeder Mitgliedstaat führt amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Unternehmer die Bestimmungen dieser Verordnung über Anwendungsgeräte befolgen. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Folgemaßnahmen, um alle spezifischen oder systemischen Mängel zu beheben, die bei den Kontrollen durch die Experten der Kommission gemäß den Absätzen 3 und 4 festgestellt worden sind. Sie leisten die notwendige Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass die Experten der Kommission zu allen Räumlichkeiten, zum gesamten Gelände, zu allen Waren sowie zu allen Informationen — einschließlich Datenverarbeitungssystemen — Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

(3)Die Kommissionsexperten führen in jedem Mitgliedstaat Kontrollen, einschließlich Audits, durch, um die Anwendung der Vorschriften für Anwendungsgeräte gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. Die Experten können Untersuchungen über amtliche Kontrollen und Durchsetzungspraktiken im Bereich der Anwendungsgeräte durchführen und Informationen dazu erheben.

(4)Die Kommission:

a)erstellt einen Entwurf des Berichts über die Ergebnisse und die Empfehlungen in Bezug auf die Behebung der Mängel, die von ihren Experten während dieser Kontrollen festgestellt wurden;

b)übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden, eine Kopie des Berichtsentwurfs gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme;

c)berücksichtigt die in Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen, die ihre Experten gemäß diesem Artikel in dem Mitgliedstaat durchgeführt haben;

d)macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.

Artikel 31

Inspektion der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung

(1)Die zuständige Behörde gemäß Artikel 30 oder eine von ihr ernannte Stelle inspiziert alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstbeschaffung die Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass genügend Personal, Ausrüstung und sonstige für die Inspektion aller innerhalb des Dreijahreszyklus zu inspizierenden Anwendungsgeräte erforderlichen Ressourcen vorhanden sind.

(2)Bei der in Absatz 1 genannten Inspektion wird überprüft, ob die Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(3)Die Inspektion wird an einem Ort durchgeführt, an dem das Risiko der Umweltverschmutzung und Wasserkontaminierung vermieden werden kann. Der Einfluss externer Bedingungen auf die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse einer Inspektion, wie z. B. der Effekt von Wind und Regen, wird von der inspizierenden Behörde oder Stelle so gering wie möglich gehalten.

(4)Alle für eine Inspektion erforderlichen und vom Inspekteur für das Testen der Anwendungsgeräte verwendeten Ausrüstungen müssen präzise arbeiten, in gutem Zustand sein und erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen kalibriert werden.

(5)Der Eigentümer der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung stellt vor Beginn der Inspektion sicher, dass die Anwendungsgeräte sauber und sicher sind.

(6)Die Ergebnisse jeder Inspektion, bei der ein Anwendungsgerät für berufliche Verwendung den Anforderungen genügt hat, werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 in dem zentralen elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung gemäß Artikel 33 aufgezeichnet.

(7)Für die Inspektionsbescheinigung gilt Folgendes:

a)Sie wird dem Eigentümer eines Anwendungsgeräts für die berufliche Verwendung von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 ausgestellt, wenn dieses die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen erfüllt, und

b)sie wird von dieser zuständigen Behörde im zentralen elektronischen Register der zur beruflichen Verwendung bestimmten Anwendungsgeräte gemäß Artikel 33 verzeichnet.

(8)Eine Aufzeichnung gemäß Absatz 6 ist drei Jahre lang gültig, es sei denn, der Mitgliedstaat legt ein anderes Inspektionsintervall gemäß Artikel 32 fest.

(9)Jeder Mitgliedstaat erkennt eine Bescheinigung gemäß Absatz 7 oder eine Aufzeichnung gemäß Absatz 6 von in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung an.

(10)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels und des Anhangs IV zwecks Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Fortschritte zu erlassen. 

(11)Bei Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung, die entsprechend harmonisierten Inspektionsnormen inspiziert wurden, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 87 entwickelt wurden, ist von der Einhaltung der in Anhang IV aufgeführten Anforderungen auszugehen.

Artikel 32

Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Inspektion von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung

(1)Ein Mitgliedstaat kann nach Durchführung der Risikobewertung gemäß Absatz 2 für Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung, die – geschätzt anhand der Risikobewertung gemäß Absatz 2 – nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden und in dem nationalen Aktionsplan gemäß Artikel 8 aufgeführt sind, weniger strenge Inspektionsanforderungen festlegen und andere Inspektionsintervalle verlangen, als sie in Artikel 31 festgelegt sind.

Dieser Absatz gilt nicht für folgende Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung:

a)Spritz- und Sprühgeräte an Eisenbahnzügen oder Luftfahrzeugen;

b)horizontale Spritz- oder Sprühgestänge, die breiter als 3 m sind, einschließlich Spritz- oder Sprühgestänge an Saatgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m;

c)vertikale Sprühgeräte oder Drucksprühgeräte.

(2)Bevor ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 weniger strenge Inspektionsanforderungen und andere Inspektionsintervalle festlegt, nimmt er eine Risikobewertung der möglichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor. Die zuständige Behörde gemäß Artikel 30 hält eine Kopie der Risikobewertung für die Kontrolle durch die Kommission bereit.

(3)Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage einer Risikobewertung der möglichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die auch eine Schätzung des Umfangs ihres Einsatzes umfasst, handgeführte Anwendungsgeräte oder Rückenspritzen für berufliche Verwendung von der Inspektion gemäß Artikel 31 ausnehmen. Die zuständige Behörde gemäß Artikel 30 hält eine Kopie der Risikobewertung für die Kontrolle durch die Kommission bereit.

(4)Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung, die gemäß Absatz 3 von der Inspektion ausgenommen wurden, unterliegen weder der Anforderung einer Eintragung in das elektronische Register gemäß Artikel 29 noch den Registrierungsanforderungen gemäß Artikel 33.

Artikel 33

Elektronisches Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung

(1)Jede von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 benannte zuständige Behörde erstellt und führt ein zentrales elektronisches Register, um Folgendes aufzuzeichnen:

a)von Dritten gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 29 eingegebene Informationen;

b)Aufzeichnungen über Inspektionen und Bescheinigungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe b;

c)sonstige Informationen gemäß Absatz 2 über Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung in ihrem Mitgliedstaat, die nicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 von der Inspektion ausgenommen wurden.

(2)Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 zeichnen zum Zeitpunkt der Inspektion folgende Informationen auf:

a)die Bezeichnung der Stelle, die die Inspektionen durchgeführt hat;

b)die individuelle Kennung des Anwendungsgeräts, sofern verfügbar;

c)das Herstellungsdatum, sofern verfügbar;

d)den Namen und die Anschrift des derzeitigen Eigentümers;

e)im Falle einer Eigentumsübertragung das Datum jeder Übertragung sowie den Namen und die Anschrift der früheren Eigentümer in den letzten fünf Jahren;

f)die Größe des Tanks;

g)gegebenenfalls die Breite des horizontalen Spritz- oder Sprühgestänges;

h)die Düsentypen, die sich zum Zeitpunkt der Inspektion an dem Anwendungsgerät befinden;

i)im Falle von Spritz- oder Sprühgestänge, ob am Anwendungsgerät eine Abschnitts- und/oder Düsensteuerung durch Geolokalisierungstechnologie vorhanden ist oder nicht;

j)bei Geräten, die älter als drei Jahre sind, das Datum jeder gemäß Artikel 31 durchgeführten Inspektion;

k)bei jeder gemäß Artikel 31 durchgeführten Inspektion der Anwendungsgeräte, ob diese den Anforderungen genügt haben oder nicht;

l)die Gründe, warum sie bei der Inspektion gegebenenfalls den Anforderungen nicht genügt haben.

(3)Sind Anwendungsgeräte nicht mit einer individuellen Kennung gemäß Absatz 2 Buchstabe b versehen, so wird von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 eine individuelle Kennung zugewiesen.

KAPITEL IX

METHODIK ZUR BERECHNUNG DER REDUKTIONSZIELE UND HARMONISIERTEN RISIKOINDIKATOREN

Artikel 34

Methodik zur Berechnung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der beiden nationalen Reduktionsziele und der beiden Reduktionsziele der Union bis 2030

(1)Die Methodik zur Berechnung der Fortschritte bis zum Jahr 2030 einschließlich auf dem Weg zur Erreichung der beiden Reduktionsziele der Union bis 2030 und der beiden nationalen Reduktionsziele bis einschließlich 2030 ist in Anhang I festgelegt. Diese Methodik beruht auf statistischen Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhoben werden.

(2)Die Kommission berechnet jährlich bis zum Jahr 2030 einschließlich anhand der in Anhang I dargelegten Methodik die Ergebnisse der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der beiden Reduktionsziele der Union und der beiden nationalen Reduktionsziele bis einschließlich 2030 und veröffentlicht diese Ergebnisse auf der Website gemäß Artikel 7.

Artikel 35

Methodik zur Berechnung der harmonisierten Risikoindikatoren 1, 2 und 2a

(1)Die Methodik zur Berechnung der Fortschritte in Bezug auf die harmonisierten Risikoindikatoren 1, 2 und 2a sowohl auf Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten ist in Anhang VI festgelegt. Diese Methodik beruht auf statistischen Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhoben werden.

(2)Die Kommission berechnet jährlich anhand der in Anhang VI dargelegten Methodik die Ergebnisse der harmonisierten Risikoindikatoren 1, 2 und 2a auf Unionsebene und veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Berechnung auf der Website gemäß Artikel 7.

(3)Jeder Mitgliedstaat berechnet jährlich anhand der in Anhang VI dargelegten Methodik die Ergebnisse der harmonisierten Risikoindikatoren 1, 2 und 2a auf nationaler Ebene.

(4)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels und des Anhangs VI zwecks Berücksichtigung technischer Fortschritte, auch bei der Verfügbarkeit statistischer Daten, und wissenschaftlicher sowie agronomischer Entwicklungen zu erlassen. Mit solchen delegierten Rechtsakten können die bestehenden harmonisierten Risikoindikatoren geändert oder neue harmonisierte Risikoindikatoren vorgesehen werden, die den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Ziels, dass bis 2030 25 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Fläche für ökologischen/biologischen Landbau genutzt werden, Rechnung tragen können.

(5)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen: den ersten Tag des Monats nach dem 12. Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] schließt die Kommission eine Bewertung der harmonisierten Risikoindikatoren 1, 2 und 2a ab. Diese Bewertung stützt sich auf wissenschaftliche Forschung der Gemeinsamen Forschungsstelle und eine umfassende Konsultation der Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, wissenschaftlicher Sachverständiger und Organisationen der Zivilgesellschaft. Die Bewertung umfasst die Methoden, die für die Formulierung neuer und die Änderung bestehender harmonisierter Risikoindikatoren gemäß Absatz 4 zu verwenden sind.

(6)Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 5 legt die Kommission spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung der Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft für den ersten Bezugszeitraum gemäß Artikel 9 der Verordnung xxx/xxx [Verweis auf den erlassenen Rechtsakt einfügen] neue harmonisierte Risikoindikatoren fest oder ändert die bestehenden Indikatoren auf der Grundlage statistischer Daten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

Artikel 36

Bewertung der Fortschrittsberechnungen und der harmonisierten Risikoindikatoren durch die Mitgliedstaaten

(1)Jedes Mal, wenn die Berechnungen durchgeführt werden, bewertet jeder Mitgliedstaat die Ergebnisse jeder Berechnung a) der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der beiden nationalen Reduktionsziele bis 2030 gemäß Artikel 34 und b) der harmonisierten Risikoindikatoren auf Ebene der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35.

(2)Eine Bewertung der harmonisierten Risikoindikatoren auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 umfasst:

a)die Ermittlung jener fünf Wirkstoffe, die das Ergebnis am stärksten beeinflussen;

b)die Angabe der Kulturen oder Umstände und der Zielschädlinge, bei denen die Wirkstoffe gemäß Buchstabe a verwendet werden;

c)die Angabe der verfügbaren nichtchemischen Methoden zur Bekämpfung dieser Schädlinge;

d)eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung und das Risiko der Wirkstoffe gemäß Buchstabe a zu reduzieren, sowie etwaiger Hindernisse für die Einführung alternativer Schädlingsbekämpfungsmittel.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Berechnungen der harmonisierten Risikoindikatoren auf Ebene der Mitgliedstaaten gemäß Anhang VI und die dazu gehörenden Bewertungen gemäß diesem Artikel mit und veröffentlichen diese Informationen und andere nationale Indikatoren oder quantifizierbare Ziele gemäß Absatz 4 auf den Websites gemäß Artikel 27 Absatz 2.

(4)Neben den harmonisierten Risikoindikatoren gemäß Anhang VI und den Daten gemäß Anhang II können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Indikatoren oder quantifizierbare Ziele weiterverwenden, sofern sie bereits bestehen, oder neu entwickeln; dies gilt ebenso für andere auf nationaler oder regionaler Ebene erhobene Daten, einschließlich künftiger Daten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die sich auf die Indikatoren und Ziele gemäß den Absätzen 1 und 2 beziehen.

KAPITEL X

VERWALTUNGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Unterrichtung über die benannten zuständigen Behörden

Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen: den ersten Tag des Monats nach dem sechsten Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission über die gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden.

Artikel 38

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich diese Vorschriften und Maßnahmen und melden ihr ebenfalls unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 39

Gebühren und Abgaben

Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Abgaben erheben, die die Kosten für die Wahrnehmung ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen abdecken.

KAPITEL XI

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 40

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 10 und Artikel 35 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 10 Artikel 29 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 10 und Artikel 35 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 10 und Artikel 35 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 41

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 88 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Bewertung durch die Kommission

(1)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung anhand folgender Elemente vor:

a)Entwicklungen der Fortschritte und andere quantitative Daten, die in den jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichten gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgelegt werden;

b)Analyse der jährlichen Entwicklungen und der Daten, die die Kommission alle zwei Jahre gemäß Artikel 11 veröffentlicht;

c)Bericht über die jährlichen Fortschritts- und Durchführungsberichte, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 7 vorgelegt hat;

d)alle sonstigen Informationen, die für die Ausarbeitung der Bewertung erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Ausarbeitung dieser Bewertung.

(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse.

Artikel 43

Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115

Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:

1.Der folgende Unterabsatz wird Artikel 31 Absatz 5 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann, wenn Landwirten gemäß der Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates* 89+ Anforderungen auferlegt werden, eine Unterstützung für die Erfüllung dieser Anforderungen für einen Höchstzeitraum gewährt werden, der an dem späteren der beiden folgenden Daten endet –... [Amt für Veröffentlichungen: Datum = 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] oder fünf Jahre nach dem Datum, an dem sie für den Betrieb verbindlich werden.

*Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates... über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 (ABl....).“;

2.der folgende Unterabsatz wird Artikel 70 Absatz 3 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann, wenn Begünstigten gemäß der Verordnung (EU) …/… 90++ Anforderungen auferlegt werden, eine Unterstützung für die Erfüllung dieser Anforderungen für einen Höchstzeitraum gewährt werden, der an dem späteren der beiden folgenden Daten endet –... [Amt für Veröffentlichungen: Datum = 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] oder fünf Jahre nach dem Datum, an dem sie für den Betrieb verbindlich werden.“;

3.Artikel 73 Absatz 5 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 kann, wenn Landwirten gemäß der Verordnung (EU).../... ++ Anforderungen auferlegt werden, eine Unterstützung für die Erfüllung dieser Anforderungen für einen Höchstzeitraum gewährt werden, der an dem späteren der beiden folgenden Daten endet –... [Amt für Veröffentlichungen: Datum = 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] oder fünf Jahre nach dem Datum, an dem sie für den Betrieb verbindlich werden. “.

Artikel 44

Aufhebung der Richtlinie 2009/128/EG

(1)Die Richtlinie 2009/128/EG wird aufgehoben.

(2)Bezugnahmen auf die Richtlinie 2009/128/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach … Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Artikel 21 gilt jedoch erst ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)    Die rechtliche Definition von Pestiziden gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden bezieht sich auf Pflanzenschutzmittel und Biozide. Da der Geltungsbereich der Richtlinie jedoch nie auf Biozide ausgeweitet wurde, beschränkt sich der vorliegende Vorschlag ausschließlich auf Pflanzenschutzmittel.
(2)    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(3)    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ (KOM(2006) 373 endgültig, Dokument 52006DC0372) www.eur-lex.europa.eu .
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020) 381 final).
(5)    In der erfolgreichen Initiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Mensch und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ wurde die Kommission im Rahmen ihres dritten Ziels aufgefordert, „EU-weite verbindliche Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden festzulegen, um eine Zukunft ohne Pestizide zu erreichen“. In ihrer Antwort vom 12. Dezember 2017 erklärte die Kommission, dass sie die Notwendigkeit EU-weiter verbindlicher Ziele für Pestizide neu bewerten werde. Die Initiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“ fordert die Kommission auf, Rechtsakte zur schrittweisen Abschaffung synthetischer Pestizide bis 2035, zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zur Unterstützung der Landwirte beim Übergang vorzuschlagen; im Rahmen der Initiative wurden bis zum 30. September 2021 mehr als eine Million Unterstützungsbekundungen gesammelt, die derzeit von den Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden.
(6)    Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, Vorschlag 1, S. 43. Die Konferenz zur Zukunft Europas fand zwischen April 2021 und Mai 2022 statt. Dabei handelte es sich um eine einzigartige, von Bürgerinnen und Bürgern getragene Initiative der deliberativen Demokratie auf gesamteuropäischer Ebene, an der Tausende Europäerinnen und Europäer sowie politische Akteure, Sozialpartner, Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft und wichtige Interessenträger beteiligt waren.
(7)    Ebd., Vorschlag 2, S. 44, und Vorschlag 30, S. 72.
(8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final), EUR-Lex - 52019DC0640 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
(9)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020) 381 final).
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ (COM(2021) 400 final).
(12)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Bodenstrategie für 2030 Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen“ (COM(2021) 699 final). 
(13)     EU Pollinators Initiative - Environment - European Commission (europa.eu) .
(14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020) 667 final).
(15)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027 – Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt, COM(2021) 323 final.
(16)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(17)     EU nature restoration targets (europa.eu) .
(18)     EU Pollinators Initiative - Environment - European Commission (europa.eu) .
(19)     Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik .
(20)     Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(21)    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(22)     Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(23)    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(24)    Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).
(25)    Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
(26)    Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5.
(27)    Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18).
(28)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (KOM(2006) 373 endgültig , S. 8).
(29)     Sonderbericht 05/2020: Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken (europa.eu) .
(30)     Evaluation and Impact Assessment (europa.eu) .
(31)     Pestizide – nachhaltige Verwendung (aktualisierte EU-Vorschriften) (europa.eu) .
(32)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(33)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(34)    ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389.
(35)    ABl. C … vom …, S. ….
(36)    ABl. C […] vom […], S. […].
(37)    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(38)    [Verweis einfügen]
(39)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (COM(2017) 587 final).
(40)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in ihren nationalen Aktionsplänen festgelegten Ziele und über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (COM(2020) 204 final).
(41)    P8_TA(2019)0082 vom 12. Februar 2019.
(42)    P9_TA(2021)0425 vom 20. Oktober 2021.
(43)    Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments: „Directive 2009/128/EC on the sustainable use of pesticides –European Implementation Assessment“ (Richtlinie 2009/128/EG zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden. Bewertung der europäischen Umsetzung), Oktober 2018.
(44)    Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken, Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs, ISBN: 978-92-847-4206-6, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020.
(45)    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Bewertung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Informationsbericht), angenommen am 27. April 2021.
(46)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(47)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(48)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(49)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
(50)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ (COM(2021) 400 final).
(51)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(52)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(53)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18).
(54)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027 – Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt, COM(2021) 323 final.
(55)    Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, Vorschläge 1 und 2, S. 43-44.
(56)    Brüssel, den 19. Oktober 2020, 12099/20.
(57)    Beschluss (EU) 2021/1102 des Rates vom 28. Juni 2021 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung über die Lage der Union und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf Einführung, Bewertung, Herstellung, Inverkehrbringen und Einsatz von wirbellosen biologischen Bekämpfungsmitteln im Gebiet der Union sowie, falls dies angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen ist, einen Vorschlag vorzulegen (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 81).
(58)    Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(59)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(60)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(61)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(62)    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(63)    Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(64)    Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(65)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(66)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(67)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(68)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(69)    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(70)    Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18).
(71)    Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).
(72)    Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
(73)    Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5).
(74)    Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1).
(75)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(76)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(77)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(78)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(79)    Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).
(80)    Vgl. Konversion der CORINE-Nomenklatur der Bodenbedeckungen in das Klassifikationssystem der Bodenbedeckungen ( https://land.copernicus.eu/eagle/files/eagle-related-projects/pt_clc-conversion-to-fao-lccs3_dec2010 ) und Bestandsaufnahme der Bodenbedeckung im Rahmen von CORINE (CLC inventory) ( CORINE Land Cover — Copernicus-Landüberwachungsdienst ).
(81)    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(82)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(83)    Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(84)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(85)    Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(86)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(87)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
(88)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(89) +    Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument... enthaltenen Verordnung in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(90) ++    Amt für Veröffentlichungen: Bitte geben Sie im Text die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung an
Top

Brüssel, den 22.6.2022

COM(2022) 305 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115

{SEC(2022) 257 final} - {SWD(2022) 169 final} - {SWD(2022) 170 final} - {SWD(2022) 171 final}


ANHANG I
gemäß Artikel 4

METHODE ZUR BERECHNUNG DES FORTSCHRITTS BEI DER ERREICHUNG DER ZWEI REDUKTIONSZIELE DER UNION UND DER ZWEI NATIONALEN REDUKTIONSZIELE BIS 2030

Diese Verordnung stellt das Instrument dar, mit dem die in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ festgelegten Ziele für die Reduktion von Pestiziden erreicht werden sollen, indem jeder Mitgliedstaat verpflichtet wird, zu einer unionsweiten Reduktion von Einsatz und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel um 50 % bis 2030 (im Folgenden „Reduktionsziel 1 der Union bis 2030“) und der Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel (im Folgenden „Reduktionsziel 2 der Union bis 2030“) beizutragen. In dieser Verordnung werden zudem die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zu diesen Zielen der Union festgelegt. Der in Form eines nationalen Ziels festgelegte Beitrag eines Mitgliedstaats zum Reduktionsziel 1 der Union bis 2030 wird als „nationales Reduktionsziel 1 bis 2030“ bezeichnet, und der Beitrag eines Mitgliedstaats zum Reduktionsziel 2 der Union bis 2030 wird als „nationales Reduktionsziel 2 bis 2030“ bezeichnet. Im Folgenden wird die Methode zur Berechnung des Fortschritts bei der Erreichung dieser Ziele festgelegt:

ABSCHNITT 1

Nationales Reduktionsziel 1 bis 2030: Methode zur Einschätzung des Fortschritts bei der Reduktion von Verwendung und Risiko chemischer Pflanzenschutzmittel

1.Die Methode stützt sich auf Statistiken über die Mengen der chemischen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht wurden. Diese Statistiken werden der Kommission (Eurostat) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 übermittelt.

2.Für die Berechnung des Fortschritts bei der Erreichung des Reduktionsziels 1 gelten die folgenden allgemeinen Regeln:

a)Der Fortschritt wird auf der Grundlage der Einstufung der chemischen Wirkstoffe in die vier Gruppen gemäß der Tabelle in diesem Anhang berechnet.

b)Die chemischen Wirkstoffe der Gruppe 1 sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 aufgeführt.

c)Die chemischen Wirkstoffe der Gruppe 2 sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

d)Bei den chemischen Wirkstoffen der Gruppe 3 handelt es sich um chemische Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind.

e)Die chemischen Wirkstoffe der Gruppe 4 sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind.

f)Es gelten die Gewichtungen in Zeile iii der Tabelle in diesem Anhang.

3.Der Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 1 wird berechnet, indem die jährlichen Mengen der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die aus jeder Gruppe in der Tabelle in diesem Anhang in Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile iii angegebenen Gefahrengewichtung multipliziert und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.

Tabelle

Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen zum Zwecke der Berechnung des Fortschritts bei der Erreichung des nationalen Reduktionsziels 1 bis 2030

Zeile

Gruppen

1

2

3

4

i)

Chemische Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Chemische Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Chemische Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind

Chemische Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

ii)

Gefahrengewichtungen für Mengen von chemischen Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden

iii)

1

8

16

64

4.Der Referenzwert für das Reduktionsziel 1 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2015-2017.

5.Der Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 1 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.

6.Die Kommission berechnet den Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 1 gemäß Artikel 34 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 1 berechnet wird.

ABSCHNITT 2

Nationales Reduktionsziel 2: Methode zur Einschätzung des Fortschritts bei der Reduktion von Verwendung und Risiko gefährlicherer Pflanzenschutzmittel

1.Die Methode stützt sich auf Statistiken über die Mengen der Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht wurden. Diese Statistiken werden der Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 übermittelt.

2.Der Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 2 wird berechnet, indem die jährlichen Mengen der chemischen Wirkstoffe, die in den jedes Jahr in Verkehr gebrachten gefährlicheren Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, addiert werden.

3.Der Referenzwert für das Reduktionsziel 2 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2015-2017.

4.Der Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 2 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.

5.Die Kommission berechnet den Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 2 gemäß Artikel 34 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der Fortschritt bei der Erreichung des Reduktionsziels 2 berechnet wird.

ABSCHNITT 3

Reduktionsziele der Union

1.Die Methode für die Berechnung der Entwicklung bei den zwei Reduktionszielen der Union bis 2030 entspricht der Methode zur Berechnung der Entwicklung auf nationaler Ebene, wie in Abschnitt 1 und 2 dargelegt.

2.Die Berechnung der Entwicklung auf nationaler Ebene erfolgt anhand nationaler Statistiken über die Mengen chemischer Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 3, die in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht wurden. Diese Statistiken werden der Kommission gemäß Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 übermittelt.

3.Die Berechnung der Entwicklung auf Ebene der Union erfolgt anhand von Statistiken der Union über die Mengen chemischer Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 3, die in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht wurden. Diese Statistiken werden der Kommission gemäß Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 übermittelt.

ANHANG II

DATEN, DIE IN JÄHRLICHEN FORTSCHRITTS- UND DURCHFÜHRUNGSBERICHTEN BIS ZUM 31. AUGUST JEDES KALENDERJAHRES BEREITZUSTELLEN SIND

Teil 1: Jährliche Entwicklung des Fortschritts bei der Erreichung der nationalen Reduktionsziele bis 2030

1.Die Entwicklung des Fortschritts eines Mitgliedstaats bei der Erreichung der beiden nationalen Reduktionsziele bis 2030 gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

2.alle anderen nationalen Richtziele gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 4

Teil 2: Alle anderen quantitativen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung und dem Umfang ihrer Einhaltung

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:

1.Prozentsatz der beruflichen Verwender, bei denen die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes kontrolliert wurde;

2.Prozentsatz der beruflichen Verwender, die der Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen über die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes nicht nachgekommen sind;

3.Prozentsatz der beruflichen Verwender, die der Verpflichtung zur elektronischen Aufbewahrung von Daten zur Verwendung von Pestiziden nicht nachgekommen sind;

4.Anzahl der Genehmigungen für die Anwendung mit Luftfahrzeugen und Gültigkeitsdauer der Genehmigung sowie Größe und Lage der betroffenen Flächen und Gründe für die Erteilung der Genehmigung;

5.Prozentsatz der landwirtschaftlichen Nutzflächen und anderen Flächen, die unter Genehmigungen für die Anwendung mit Luftfahrzeugen fallen;

6.Anzahl der Genehmigungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in empfindlichen Gebieten;

7.Prozentsatz der landwirtschaftlichen Nutzflächen und anderer Flächen, die unter Genehmigungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in empfindlichen Gebieten fallen;

8.die geschätzten Mengen der verwendeten illegalen Pflanzenschutzmittel und die Menge der festgestellten illegalen Pflanzenschutzmittel;

9.Angabe, ob der Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen angewandt hat, die Folgendes gestatten:

a)unterschiedliche Inspektionspflichten für Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden,

b)Ausnahmen von der Inspektion für handgeführte Anwendungsgeräte oder Rückenspritzen in der beruflichen Verwendung.

Schulungs- sowie Beratungsdienste:

10.Prozentsatz der beruflichen Verwender, Berater und Vertreiber, die in den in Anhang III aufgeführten Themen geschult sind und über einen Schulungsnachweis gemäß Artikel 25 verfügen oder über einen Nachweis der Eintragung in ein zentrales elektronisches Register gemäß Artikel 25 Absatz 5 verfügen, aufgeschlüsselt nach beruflichen Verwendern, Beratern und Vertreibern;

11.Prozentsatz der beruflichen Verwender, die der Verpflichtung nicht nachgekommen sind, mindestens einmal jährlich unabhängige Beratungsdienste heranzuziehen.

Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung:

12.geschätzter Prozentsatz der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung, die im elektronischen Register der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung erfasst sind

13.Prozentsatz der registrierten Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung, bei denen eine Inspektion fällig war und durchgeführt wurde;

14.Prozentsatz der Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung, die zum Zeitpunkt der Inspektion mit Vorrichtungen zur Risikominderung ausgestattet waren.

Weitere Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes:

15.Prozentsatz der landwirtschaftlichen Nutzflächen in jedem Mitgliedstaat, der kulturspezifischen Vorschriften unterliegt, die nach nationalem Recht rechtsverbindlich sind

ANHANG III

SCHULUNGSTHEMEN GEMÄẞ ARTIKEL 25

1.Alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu Pflanzenschutzmitteln sowie ihrer Verwendung und ihren Risiken, insbesondere die vorliegende Verordnung. Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften gehören unter anderem:

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 8

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 9

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10

Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12

Richtlinie 89/391/EWG des Rates 13

Richtlinie 89/656/EWG des Rates 14  

Richtlinie 98/24/EG des Rates 15  

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 18

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19

2.Existenz und Risiken illegaler und nachgeahmter Pflanzenschutzmittel, Methoden zur Erkennung solcher Mittel und Sanktionen in Verbindung mit dem Verkauf oder der Verwendung illegaler Pflanzenschutzmittel.

3.Die mit Pflanzenschutzmitteln verbundenen Gefahren und Risiken sowie die Möglichkeit, diese zu erkennen und zu beherrschen, insbesondere:

a)Risiken für die menschliche Gesundheit,

b)Symptome einer Pflanzenschutzmittelvergiftung und geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einer solchen Vergiftung,

c)Risiken für Nichtzielpflanzen und Insekten, wild lebende Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und die Umwelt allgemein.

4.Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes, Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenbaus, Grundsätze des ökologischen/biologischen Landbaus, Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung, Methoden der Bekämpfung von Schadorganismen, Verpflichtung zum integrierten Pflanzenschutz gemäß Artikel 12 und 13 sowie Verpflichtung zur Eingabe von Daten in das elektronische Register für integrierten Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 14.

5.Wenn Pflanzenschutzmittel erforderlich sind, eine Anleitung, wie für ein bestimmtes Schädlingsproblem in einer gegebenen Situation unter allen zugelassenen Produkten die Pflanzenschutzmittel mit den geringsten Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt auszuwählen sind.

6.Maßnahmen zur Minimierung der Risiken für Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt, einschließlich:

a)sicherer Arbeitsmethoden für die Lagerung, Handhabung und das Mischen von Pflanzenschutzmitteln,

b)sicherer Arbeitsmethoden für die Entsorgung von leeren Verpackungen, anderen kontaminierten Materialien und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln (einschließlich Tankmischungen) in konzentrierter oder verdünnter Form,

c)empfohlener Vorgehensweise zur Verringerung der Exposition der Bediener (auch durch persönliche Schutzausrüstung),

d)Informationen über die ordnungsgemäße und sichere Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht mehr zugelassen sind und bei denen eine Aufbrauchfrist gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgelaufen ist.

7.Verfahren zur Vorbereitung der Anwendungsgeräte für die Verwendung (einschließlich Kalibrierung) unter geringstmöglichen Risiken für den Verwender, andere Personen, Nichtzielarten (Tiere und Pflanzen), die biologische Vielfalt und die Umwelt, einschließlich Wasserressourcen.

8.Praktische Schulung in der Verwendung von Anwendungsgeräten und ihrer Wartung sowie in Risikominderungsmaßnahmen, einschließlich spezifischer Spritztechniken, in der Verwendung neuer Technologien, einschließlich Techniken der Präzisionslandwirtschaft, sowie in der technischen Kontrolle von in Verwendung befindlichen Spritz- oder Sprühgeräten und Möglichkeiten zur Verbesserung der Spritz- oder Sprühqualität. Bei diesem Thema sollte besonderes Augenmerk auf abdriftmindernde Düsen und die Empfehlungen der Hersteller zu optimalen Bedingungen für ihre Verwendung gelegt werden. Besondere Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von handgeführten Anwendungsgeräten oder Rückenspritzen und entsprechende Risikomanagementmaßnahmen. Die praktische Ausbildung sollte außerdem die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit der Aussaat von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut abdecken.

9.Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, einschließlich der Wasserressourcen, bei unbeabsichtigter Verschüttung und Kontamination sowie bei extremen Wetterereignissen, die die Gefahr des Versickerns von Pflanzenschutzmitteln mit sich bringen.

10.Besondere Umsicht in empfindlichen Gebieten gemäß Artikel 2 Absatz 15 und in Schutzgebieten gemäß Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG und Sensibilisierung für Kontaminationen durch bestimmte Pflanzenschutzmittel in ihren jeweiligen Regionen.

11.Gesundheitsüberwachung und Anlaufstellen für die Meldung von Vergiftungsfällen oder Vergiftungsverdachtsfällen.

12.Führung von Aufzeichnungen über Verkauf, Kauf und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften.

13.Minimierung bzw. Unterbinden von Anwendungen bestimmter Pflanzenschutzmittel, die als „schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“, „sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ oder „giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abflusses in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht.

14.Zum Schutz der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung vor den Folgen von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich folgender Themen:

a)die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Einhaltung der auf dem Etikett angegebenen Einschränkungen gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Bevorzugung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht als „(sehr) persistent“, „(sehr) bioakkumulierbar“,

„sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“, „giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ oder „schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 20 eingestuft sind oder prioritäre Stoffe enthalten, die in der von der Kommission angenommenen Liste im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG, umgesetzt über die Richtlinien 2008/105/EG und 2013/39/EU, aufgeführt sind, oder Pestizide, die in Anhang V Nummer 1.2.6 der Richtlinie 2000/60/EG als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festgelegt sind, insbesondere jene, die Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG und Richtlinie (EU) 2020/2184 beeinträchtigen,

b)potenzielle Gefahren und Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Methoden zur Minimierung der Emissionen in die Umwelt und der berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlicheren Pflanzenschutzmitteln,

c)Einsatz abdriftmindernder Technologie bei allen Feldfrüchten,

d)Verwendung anderer Minderungsmaßnahmen zur Minimierung des Risikos der Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche durch Abdrift, Drainageabfluss und Oberflächenabfluss, insbesondere obligatorische Pufferzonen in der Nähe von Oberflächengewässern, Grundwasser und Aquiferen,

e)Anleitung für die Befolgung der Einschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Minimierung oder Substitution von Verwendungen bestimmter Pflanzenschutzmittel, die als „schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“, „sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ oder „giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abflusses in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht.

ANHANG IV

INSPEKTION VON ANWENDUNGSGERÄTEN FÜR BERUFLICHE VERWENDUNG

Die Inspektion von Anwendungsgeräten für berufliche Verwendung muss alle Aspekte betreffen, die für die Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wichtig sind. Eine optimal wirksame und sichere Anwendung wird dadurch sichergestellt, dass alle Vorrichtungen oder Geräte einwandfrei funktionieren, sodass folgende Ziele erreicht werden.

Die Anwendungsgeräte für berufliche Verwendung müssen verlässlich funktionieren und dürfen nur im Einklang mit dem Betriebshandbuch bestimmungsgemäß verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Pflanzenschutzmittel im Einklang mit der guten Agrarpraxis (GAP) im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 richtig angewendet werden können.

Die Geräte müssen in einem solchen Zustand sein, dass sie sicher, leicht und vollständig gefüllt und entleert werden können und es zu keinem Auslaufen von Sprühflüssigkeit oder Konzentrat kommt. Sie müssen auch leicht und gründlich zu reinigen sein. Außerdem muss ihr Betrieb sicher sein, und sie müssen vom Standort des Bedieners aus sofort gestoppt werden können. Erforderliche Einstellungen müssen einfach vorgenommen werden können. Diese Einstellungen müssen genau und reproduzierbar sein.

Bei der Inspektion wird die Einhaltung der folgenden Anforderungen überprüft:

1.Sicherheit

Die Geräte sind vor Beginn der Inspektion sauber und sicher. Folgendes ist zu prüfen:

der Schutz der Gelenkwelle und alle Schutzvorrichtungen für die Zapfwelle und andere rotierende Antriebselemente,

Leckage aus dem Hydrauliksystem sowie allgemeiner Zustand der Hydraulikzylinder und -leitungen,

Sicherheit und einwandfreier Betrieb aller elektrischen Teile, einschließlich Magnetschalter,

einwandfreier Betrieb der Sicherheitsventile,

Zustand der tragenden Elemente, des Rahmens und des Gestänges/der Düsenhalter,

Verriegelung der Klappteile,

bei allen Geräten, die mit einem Luftstrom arbeiten, die Schutzeinrichtungen und der Zustand des Gebläses, einschließlich des physischen Zustands der Gebläseanlage, des Ventilators und der Luftsäcke.

2.Leckstellen

Sowohl bei der Lagerung als auch unter Betriebsbedingungen kommt es aus keinen Teilen des Geräts zum Auslaufen oder Tropfen. Es kommt zu keinem Nachtropfen oder zu einer unbeabsichtigten Anwendung nach Ausschalten des Geräts. Bei Geräten zur Anwendung flüssiger Mittel dürfen bei maximalem Betriebsdruck des Systems an Schläuchen und Leitungen keine Undichtigkeiten auftreten, und es darf keine Flüssigkeit direkt auf oder an der Spritze angewendet werden.

3.Pumpe (für Geräte zur Anwendung flüssiger Mittel)

Die Pumpenkapazität muss an die Erfordernisse des Anwendungsgeräts angepasst sein, und die Pumpe muss einwandfrei funktionieren, um eine stabile und zuverlässige Anwendungsrate zu gewährleisten.

4.Rühr- oder Mischvorrichtungen (für Geräte zur Anwendung flüssiger Mittel)

Die Rühr- oder Mischvorrichtungen müssen einen einwandfreien Rücklauf gewährleisten, damit eine gleichmäßige Konzentration der gesamten Spritzflüssigkeitsmenge im Tank erreicht wird.

5.Spritztank/-behälter

Die Spritztanks und -behälter (einschließlich Füllstandsanzeige, Einfüllvorrichtungen, Filter, Entleerungs- und Ausspülsysteme und Mischvorrichtungen) müssen so funktionieren, dass unbeabsichtigtes Verschütten, ungleichmäßige Konzentrationsverteilungen, eine Exposition des Bedieners und Restmengen weitestgehend vermieden werden.

6.Messsysteme, Kontroll- und Reglersysteme

Alle Messvorrichtungen, An- und Ausschaltvorrichtungen und Vorrichtungen zur Regulierung des Drucks oder der Durchflussmenge müssen ordnungsgemäß kalibriert sein und korrekt funktionieren. Die während der Anwendung durchgeführten Kontrollen müssen vom Standort des Bedieners aus durchführbar sein. Die erforderlichen Instrumente zur Kontrolle des Vorgangs müssen vorhanden sein und akkurat funktionieren, und die Instrumentenanzeigen müssen vom Standort des Bedieners aus abgelesen werden können. Bei Geräten zur Anwendung flüssiger Mittel müssen die Druckregler einen konstanten Betriebsdruck bei konstanter Umdrehungszahl der Pumpe aufrechterhalten, damit eine stabile Anwendungsrate gewährleistet ist. Zusätzliche Geräte zur Dosierung oder zum Einspritzen von Pflanzenschutzmitteln müssen genau und ordnungsgemäß arbeiten.

7.Leitungen und Schläuche

Die Leitungen und Schläuche müssen in einem einwandfreien Funktionszustand sein, um Störungen des Mitteldurchflusses oder unbeabsichtigtes Verschütten bei einem Ausfall zu vermeiden. Leitungen und Schläuche dürfen nicht geknickt werden, übermäßig abgenutzt sein und sich nicht in einer Position befinden, in der sie gedehnt werden können.

8.Filter (für Geräte zur Anwendung flüssiger Mittel)

Zur Vermeidung von Turbulenzen und einem ungleichmäßigen Spritz- oder Sprühmuster müssen die Filter in einwandfreiem Zustand vorhanden sein, und die Maschenweite der Filter muss der Größe der am Spritz- oder Sprühgerät montierten Düsen in geeigneter Weise entsprechen. Die Verstopfungsanzeige der Filter muss gegebenenfalls ordnungsgemäß funktionieren.

9.Spritz- oder Sprühgestänge (bei Geräten, die Pflanzenschutzmittel mithilfe eines horizontal oder vertikal ausgerichteten, dicht an den zu behandelnden Pflanzen oder Materialien befindlichen Spritz- oder Sprühgestänges anwenden)

Das Gestänge muss in einwandfreiem Zustand und in alle Richtungen stabil sein. Die Fixierungs- und Reglersysteme sowie die Stoßdämpfer und der Hangausgleich müssen ordnungsgemäß funktionieren.

10.Düsen (für Geräte zum Ausbringen flüssiger Mittel)/Auslässe (für feste Mittel)

Düsen und Auslässe müssen ordnungsgemäß funktionieren. Die Durchflussmenge jeder Einzeldüse und jedes Einzelauslasses darf nicht signifikant von den Daten der vom Hersteller gelieferten Durchflusstabellen abweichen.

11.Verteilung

Die Längsverteilung, Querverteilung und Vertikalverteilung (beim Anwenden auf Raumkulturen) des Mittels im Zielbereich müssen gegebenenfalls gleichmäßig sein.

12.Gebläse (bei Geräten, die Pflanzenschutzmittel mithilfe eines Luftstroms verteilen)

Das Gebläse muss in einwandfreiem Zustand sein und einen stabilen, zuverlässigen Luftstrom erzeugen.

13.Reinigung

Die eventuell vorhandenen Ausspül-/Reinigungssysteme für entleerte Behälter, die z. B. an der Einspülschleuse des Anwendungsgeräts montiert sind, müssen verlässlich funktionieren. Außerdem müssen Tankreinigungsvorrichtungen, Geräte zur äußeren Reinigung, Geräte zur Reinigung von Einspülschleusen und Geräte zur inneren Reinigung des gesamten Anwendungsgeräts ordnungsgemäß funktionieren, sofern vorhanden.

ANHANG V

MELDEFORMBLATT

Grund für die Meldung (Bitte ankreuzen)

Neues Gerät oder Erstregistrierung verwendeter Geräte

Außerbetriebnahme

Eigentümerwechsel

Wiederinbetriebnahme

Derzeitiger Eigentümer

Name:

Individuelle Kennung der Person/des Unternehmens:
(Steuernummer)

Anschrift 1:

Anschrift 2:

Beruf:
(Landwirt, Landschaftsgärtner, Auftragnehmer oder andere, bitte angeben)

Anschrift 3:

Anschrift 4:

Land:

Vorheriger Eigentümer (sofern zutreffend)

Name:

Anschrift 1:

Anschrift 2:

Anschrift 3:

Anschrift 4:

Land:

Art des Anwendungsgeräts für Pestizide (Bitte das am ehesten zutreffende ankreuzen)

Spritz- oder Sprühgestänge

PSM-Anwendungsgeräte, die Tröpfchen erzeugen und einen Ventilator verwenden, um diese Tröpfchen vertikal und/oder seitlich zu verteilen

Nebelspritze (Kalt- und Heißnebel)

Beizapparat

Granulat-Applikator

Dampferzeuger

Vertikales Sprühgerät

Flächenflugzeug

Drehflügelflugzeug

Unbemanntes Luftfahrzeug (z. B. Drohne)

Handgeführtes Anwendungsgerät

Sonstiges

Bitte beschreiben:

Nutzt das Gerät einen Luftstrom?

Ist das Gerät mit GPS-gesteuerter Düsen- oder Teilbreitenabschaltung ausgestattet?

Anwendungsgeräte für Pestizide

Marke:

Modell:

Fahrgestell-Nr.

Tank-/Behälterkapazität:

Herstellungsjahr:

Arbeitsbreite:

Weitere Angaben:

ANHANG VI
gemäß Artikel 35

METHODE ZUR BERECHNUNG DER HARMONISIERTEN RISIKOINDIKATOREN AUF UNIONSEBENE UND AUF NATIONALER EBENE

ABSCHNITT 1

Harmonisierte Risikoindikatoren

Die Methode zur Berechnung der harmonisierten Risikoindikatoren sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene wird in den Abschnitten 2 bis 4 dieses Anhangs dargelegt. Zwar wird für die Unionsindikatoren und die nationalen Indikatoren dieselbe Methode verwendet, die Unionsindikatoren stützen sich aber auf unionsweite Statistiken, während die nationalen Indikatoren auf nationalen Statistiken basieren. Die Indikatoren werden jährlich berechnet.

ABSCHNITT 2

Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebracht werden

1.Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebracht wurden. Diese Statistiken werden der Kommission (Eurostat) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 übermittelt. Diese Daten werden in vier Gruppen unterteilt.

2.Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die folgenden allgemeinen Regeln:

a)Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der Einstufung aller Wirkstoffe in die vier Gruppen gemäß Tabelle 1 berechnet.

b)Die Wirkstoffe der Gruppe 1 sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

c)Die Wirkstoffe der Gruppe 2 sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

d)Bei den Wirkstoffen der Gruppe 3 handelt es sich um chemische Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind.

e)Die Wirkstoffe der Gruppe 4 sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind.

f)Es gelten die Gewichtungen in Zeile iii der Tabelle 1.

3.Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die jährlichen Mengen der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile iii angegebenen Gefahrengewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.

Tabelle 1

Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1

Zeile

Gruppen

1

2

3

4

i)

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

ii)

Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Mitteln in Verkehr gebracht werden

iii)

1

8

16

64

4.Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2011–2013.

5.Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.

6.Die Kommission berechnet und veröffentlicht die Ergebnisse des harmonisierten Risikoindikators 1 auf Unionsebene gemäß Artikel 35 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr und spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird.

7.Die Mitgliedstaaten berechnen und veröffentlichen die Ergebnisse des harmonisierten Risikoindikators 1 auf nationaler Ebene gemäß Artikel 35 Absatz 3 für jedes Kalenderjahr und spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird.

ABSCHNITT 3

Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen

1.Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier Gruppen unterteilt.

2.Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die folgenden allgemeinen Regeln:

a)Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen und wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen gemäß Tabelle 2 berechnet.

b)Die Wirkstoffe der Gruppe 1 sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

c)Die Wirkstoffe der Gruppe 2 sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

d)Bei den Wirkstoffen der Gruppe 3 handelt es sich um chemische Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind.

e)Die Wirkstoffe der Gruppe 4 sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind.

f)Es gelten die Gewichtungen in Zeile iii der Tabelle 2.

3.Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle 2 mit der entsprechenden in Zeile iii angegebenen Gefahrengewichtung multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.

Tabelle 2

Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2

Zeile

Gruppen

1

2

3

4

i)

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

ii)

Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Mitteln in Verkehr gebracht werden

iii)

1

8

16

64

4.Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2011–2013.

5.Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.

6.Die Kommission berechnet und veröffentlicht die Ergebnisse des harmonisierten Risikoindikators 2 auf Unionsebene gemäß Artikel 35 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr und spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird.

7.Die Mitgliedstaaten berechnen und veröffentlichen die Ergebnisse des harmonisierten Risikoindikators 2 auf nationaler Ebene gemäß Artikel 35 Absatz 3 für jedes Kalenderjahr und spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird.

8.Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 wird die Methode des harmonisierten Risikoindikators 2 durch die Methode des harmonisierten Risikoindikators 2a gemäß Abschnitt 4 ersetzt.

ABSCHNITT 4

Harmonisierter Risikoindikator 2a: Harmonisierter Risikoindikator auf der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen und der gemäß diesen Zulassungen behandelten Flächen

1.Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen und auf den Umfang der gemäß diesen Zulassungen behandelten Flächen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung informiert wurde.

2.Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2a gelten die folgenden allgemeinen Regeln:

a)Der harmonisierte Risikoindikator 2a stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen und auf den Umfang der gemäß diesen Zulassungen behandelten Flächen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen gemäß Tabelle 3 berechnet.

b)Die behandelten Flächen werden in Hektar angegeben.

c)Die Wirkstoffe der Gruppe 1 sind in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

d)Die Wirkstoffe der Gruppe 2 sind in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

e)Bei den Wirkstoffen der Gruppe 3 handelt es sich um chemische Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind.

f)Die Wirkstoffe der Gruppe 4 sind solche, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind.

g)Es gelten die Gewichtungen in Zeile iii der Tabelle 3.

3.Der harmonisierte Risikoindikator 2a wird berechnet, indem die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle 3 mit der entsprechenden in Zeile iii angegebenen Gefahrengewichtung und der gemäß diesen Zulassungen behandelten Flächen multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach aggregiert werden.

Tabelle 3

Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2a:

Zeile

Gruppen

1

2

3

4

i)

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind oder die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 aufgeführt sind

Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

ii)

Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Mitteln in Verkehr gebracht werden

iii)

1

8

16

64

4.Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2a wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2022–2024.

5.Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2a wird in Bezug zum Referenzwert ausgedrückt.

6.Die Kommission berechnet und veröffentlicht die Ergebnisse des harmonisierten Risikoindikators 2a auf Unionsebene gemäß Artikel 35 Absatz 2. Dies erfolgt erstmalig im Jahr 2027 anhand der Daten der Kalenderjahre 2022 bis 2025 und danach für jedes Kalenderjahr spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 2a berechnet wird.

7.Die Mitgliedstaaten berechnen und veröffentlichen die Ergebnisse des harmonisierten Risikoindikators 2a auf nationaler Ebene gemäß Artikel 35 Absatz 3. Dies erfolgt erstmalig im Jahr 2027 anhand der Daten der Kalenderjahre 2022 bis 2025 und danach für jedes Kalenderjahr spätestens 20 Monate nach Ende des Jahres, für das der harmonisierte Risikoindikator 2a berechnet wird.

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄẞ ARTIKEL 43 ABSATZ 2

Richtlinie 2009/128/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 8 bis 9

Artikel 5

Artikel 17 Absatz 1, Artikel 23 und 25

Artikel 6

Artikel 24

Artikel 7

Artikel 27

Artikel 8

Artikel 17 Absätze 3 bis 5 und Artikel 29 bis 33

Artikel 9

Artikel 20 bis 21

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 19

Artikel 12

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 22

Artikel 14

Artikel 12 bis 16

Artikel 15

Artikel 35 und 36

Artikel 16

Artikel 11 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 13 und Artikel 42 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 38

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 39

Artikel 20

Artikel 31 Absatz 11

Artikel 21

Artikel 41

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 44

Artikel 25

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang IV

Anhang VI

(1)    Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1).
(2)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1).
(7)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(8)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(10)    Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(11)    Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29).
(12)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(13)    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(14)    Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18).
(15)    Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).
(16)    Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
(17)    Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5).
(18)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(19)    Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(21)    Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Top