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Document 52019IP0098

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (2018/2094(INI))

    ABl. C 449 vom 23.12.2020, p. 90–101 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 449/90


    P8_TA(2019)0098

    Stand der Debatte über die Zukunft Europas

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (2018/2094(INI))

    (2020/C 449/10)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, das dazugehörige Zusatzprotokoll und die diesbezügliche überarbeitete Fassung,

    gestützt auf Artikel 295 AEUV,

    unter Hinweis auf die informelle Tagung der 27 Staats- und Regierungschefs der EU am 29. Juni 2016,

    unter Hinweis auf die von 27 Mitgliedstaaten unterzeichnete Erklärung von Bratislava vom 16. September 2016 und den zugehörigen Fahrplan,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (6),

    unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 (COM(2017)2025) und die fünf nachfolgenden Reflexionspapiere (COM(2017)0206, COM(2017)0240, COM(2017)0291, COM(2017)0315, COM(2017)0358),

    unter Hinweis auf die Erklärung von Rom vom 25. März 2017,

    unter Hinweis auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 über seine Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten,

    unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Juli 2017 zum „Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas und darüber hinaus“ (7),

    unter Hinweis auf die Entschließung des Ausschusses der Regionen vom 12. Mai 2017 zum Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas „Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien“ (8),

    unter Hinweis auf die verschiedenen Beiträge nationaler Parlamente zum Weißbuch der Kommission und zu den Reflexionspapieren zur Zukunft Europas,

    unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 12. September 2018 zur Lage der Union 2018,

    unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 13. September 2017 zur Lage der Union 2017 und seinen Fahrplan vom 24. Oktober 2017 für eine enger vereinte, stärkere und demokratischere Union (COM(2017)0650),

    unter Hinweis auf die Rede des französischen Präsidenten Emmanuel Macron vom 26. September 2017 an der Sorbonne mit dem Titel „Initiative für Europa: ein souveränes, geeintes und demokratisches Europa“,

    unter Hinweis auf die informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU in Tallinn am 29. September 2017,

    unter Hinweis auf die Agenda der EU-Führungsspitzen, die auf der Tagung des Europäischen Rates am 19./20. Oktober 2017 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Proklamation des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 17. November 2017 zur europäischen Säule sozialer Rechte,

    unter Hinweis auf den Fahrplan zur Vertiefung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vom 6. Dezember 2017 (COM(2017)0821) und insbesondere auf den Vorschlag zur Einrichtung des Europäischen Währungsfonds (EWF) (COM(2017)0827), den Vorschlag zur Übernahme des Inhalts des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in das EU-Recht (COM(2017)0824) und die Mitteilung zu einem Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister (COM(2017)0823),

    unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2017 sowie auf das Gipfeltreffen der EU-Führungsspitzen und die Euro-Gipfeltreffen, die am Rande der Ratstagung stattfinden,

    unter Hinweis auf das Schreiben vom 20. Dezember 2017 von 26 nationalen Parlamenten aus 20 Mitgliedstaaten über die Transparenz der Beschlussfassung im Rat,

    unter Hinweis auf die beim Gipfeltreffen der südlichen Länder der Europäischen Union (Zypern, Frankreich, Griechenland, Malta, Portugal und Spanien) verabschiedete Erklärung vom 10. Januar 2018 mit dem Titel „Die EU 2018 voranbringen“ sowie auf die Erklärung der Staaten der Visegrad-Gruppe (Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei) vom 26. Januar 2018 über die Zukunft Europas und auf die gemeinsame Erklärung europäischer Finanzminister aus Finnland, Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, den Niederlanden und Schweden vom 6. März 2018,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2018 mit dem Titel: „Europa hält, was es verspricht: wie wir die institutionelle Arbeit der Europäischen Union effizienter machen können“ (COM(2018)0095),

    unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/234 der Kommission vom 14. Februar 2018 zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament (9),

    unter Hinweis auf die informelle Tagung der 27 Staats- und Regierungschefs vom 23. Februar 2018,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016 (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zur Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags (11),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (COM(2018)0322),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0325),

    unter Hinweis auf den Gipfel zwischen der EU und den Westbalkanländern am 17. Mai 2018,

    unter Hinweis auf den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 16. Mai 2018 in der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE über die Transparenz der legislativen Tätigkeit des Rates,

    unter Hinweis auf die Erklärung von Meseberg vom 19. Juni 2018,

    unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2018,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2018 mit dem Titel „Nachdenken über Europa: Die Stimme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Europäische Union“,

    unter Hinweis auf die Erörterungen zur Zukunft Europas mit Staats- oder Regierungschefs am Sitz des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0427/2018),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union ein einzigartiges Beispiel für supranationale Integration ist, die seit der bahnbrechenden Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 langanhaltenden Frieden, Prosperität und Wohlstand gebracht hat; in der Erwägung, dass gemeinsame Sicherheit, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und das Wohlergehen der Bevölkerung im Mittelpunkt der Bestrebungen und des Handelns der Europäischen Union stehen;

    B.

    in der Erwägung, dass neben vielen anderen der freie Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr, die einheitliche Währung, das Erasmus-Programm, die Regional-, Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik sowie Horizont 2020 zu den zentralen Errungenschaften der Union gehören, die zum Wohlergehen der europäischen Bürger beitragen; in der Erwägung, dass die Union mit den geeigneten Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden muss, um den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnen zu können;

    C.

    in der Erwägung, dass sich die Union in den letzten Jahren zahlreichen Krisen gegenübersah, die ihre Widerstandsfähigkeit und ihre Fähigkeit zum entschlossenen und geeinten Vorgehen auf die Probe gestellt haben;

    D.

    in der Erwägung, dass im Zeitraum 2014–2017 eine sozial ausgewogenere und wirksamere Geldpolitik und makroökonomische Politik betrieben wurden, etwa was die Sondermaßnahmen der Europäischen Zentralbank, die Flexibilität des Stabilitäts- und Wachstumspakts und die Investitionsoffensive für Europa betrifft, die zum wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung der EU beigetragen haben;

    E.

    in der Erwägung, dass Europa zwar die kritischsten Momente der Finanz- und Wirtschaftskrise eindämmen und teilweise überwinden konnte, dass allerdings noch wichtige und dringende Reformen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der wirtschaftlichen Steuerung im Allgemeinen und in Bezug auf das Euro-Währungsgebiet im Besonderen sowie hinsichtlich der weiteren Stärkung des Binnenmarkts und der Verbesserung und Entwicklung der Sozialstandards in unseren Wohlfahrtsstaaten anstehen;

    F.

    in der Erwägung, dass die EU angesichts der zahlreichen internen und externen gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen, denen sie sich in einem instabilen und komplexen globalen Umfeld gegenübersieht, insbesondere in Bezug auf Migration, Bevölkerungsrückgang, Terrorismus, Sicherheit, Klimawandel, Umweltprobleme, die Bewahrung einer multilateralen Weltordnung, die Vollendung der WWU, Globalisierung, einen freien, fairen und auf Regeln beruhenden internationalen Handel, Außenpolitik und Verteidigung, Ausgestaltung der sozialen Säule, Bekämpfung von EU-feindlichem Populismus sowie von Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit, im Sinne von Artikel 2 und 3 EUV und der Charta der Grundrechte einen neuen Geist der Zusammenarbeit und Solidarität zwischen ihren Mitgliedstaaten wiederbeleben sollte, während das im Vertrag von Lissabon verankerte Ziel der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas weiterhin das Handeln der Union leiten sollte, um die europäische Integration weiter zu stärken und diese Herausforderungen wirksam in Angriff zu nehmen;

    G.

    in der Erwägung, dass das Parlament sehr besorgt ist über das Aufkommen populistischer, fremdenfeindlicher und antieuropäischer Bewegungen in ganz Europa; in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Verteidigung und Förderung der demokratischen Werte, der Gründungsprinzipien und der Ziele der europäischen Integration intensivieren müssen;

    H.

    in der Erwägung, dass das Referendum im Vereinigten Königreich im Juni 2016, in dessen Folge das Land am 29. März 2017 seine Absicht kundgetan hat, aus der Europäischen Union auszutreten, die Debatte über die Zukunft der Union intensiviert hat; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das hohe Maß an gegenseitiger Abhängigkeit der Mitgliedstaaten, die Tatsache, wie sehr wir alle auf gemeinsame Instrumente und Strategien angewiesen sind, und die Kosten eines Austritts deutlich gemacht haben;

    I.

    in der Erwägung, dass die Intensivierung der Debatte über die Zukunft Europas ihren Niederschlag nicht nur in den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 über die Zukunft Europas findet, sondern auch in der Erklärung und dem Fahrplan von Bratislava, dem Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas, der Erklärung von Rom, der auf der Tagung des Europäischen Rates im Oktober 2017 angenommenen Agenda der EU-Führungsspitzen und in verschiedenen Beiträgen einzelner Mitgliedstaaten oder von Gruppen von Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie in den Plenardebatten im Europäischen Parlament unter Beteiligung von Staats- und Regierungschefs über die Zukunft Europas, in interparlamentarischen Ausschusssitzungen und in der Veranstaltung von Bürgerdialogen und -konsultationen durch verschiedene Institutionen, Organe und Mitgliedstaaten;

    J.

    in der Erwägung, dass aus der Parlameter-Umfrage, die zwischen dem 8. und 26. September 2018 durchgeführt wurde, hervorgeht, dass 62 % der Befragten die Mitgliedschaft ihres Landes positiv bewerten und dass 68 % der Befragten der Auffassung sind, dass die Mitgliedschaft in der EU für ihr Land von Vorteil ist, wobei dies der höchste seit 1983 gemessene Wert ist;

    K.

    in der Erwägung, dass die Werte und Grundsätze, auf denen die Union beruht, einen Rahmen definieren, mit dem sich jeder europäische Bürger identifizieren kann, unabhängig von den politischen oder kulturellen Unterschieden, die mit der nationalen Identität verbunden sind;

    L.

    in der Erwägung, dass die bevorstehende Wahl zum Europäischen Parlament die Chance bietet, eine Bilanz der Debatte über die Zukunft Europas zu ziehen, und zwar auch im Hinblick auf die wichtigsten institutionellen Prioritäten des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Rates für die neue Amtszeit;

    M.

    in der Erwägung, dass die EU in Anbetracht der Art und des Umfangs der vor ihr liegenden Herausforderungen eine besonders wichtige Phase ihres Aufbaus durchläuft, und in der Erwägung, dass diese Herausforderungen nur durch Zusammenarbeit sowie verstärkte und bessere Integration und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bewältigt werden können, indem die geltenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon vollständig ausgeschöpft und die Verträge anschließend einer Reform unterzogen werden, damit der institutionelle Entscheidungsprozess verbessert und ein angemessenes Gleichgewicht bei der Verteilung der Zuständigkeiten sichergestellt wird;

    N.

    in der Erwägung, dass institutionelle Reformen darauf abzielen sollten, die Entscheidungsprozesse demokratischer zu gestalten und die Transparenz der Beschlussfassung und die Rechenschaftspflicht der Union und ihrer Organe zu verbessern; in der Erwägung, dass es im Hinblick auf diese Ziele ein geeigneter und günstiger Zeitpunkt ist, eine bedeutsame Bürgerbeteiligung beim europäischen Projekt zu fördern, Konsultationen zu veranstalten und einen regelmäßigen Dialog mit Bürgern und repräsentativen Verbänden voranzutreiben, was auch den Vorgaben von Artikel 11 EUV entspricht;

    O.

    in der Erwägung, dass die Union eine festere Regierungsstruktur samt einer verstärkten demokratischen Kontrolle durch das Parlament benötigt, um den Herausforderungen von heute und morgen zu begegnen; in der Erwägung, dass Transparenz und Integrität aufseiten der Organe und Einrichtungen der EU von grundlegender Bedeutung sind, damit die Bürger Vertrauen aufbauen;

    P.

    in der Erwägung, dass die gemeinsame französisch-deutsche Erklärung von Meseberg eine Reihe von Überlegungen und Vorschläge beinhaltet, um die europäische Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung, zu stärken;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Förderung einer europäischen Dimension von Kultur und Bildung für die Stärkung der europäischen Bürgerschaft von entscheidender Bedeutung ist, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass die Union unter einem Wissensdefizit leidet, das dazu führt, dass die Leistungen der EU von den jüngeren Generationen meistens als Selbstverständlichkeit angesehen werden;

    1.

    weist darauf hin, dass in den Entschließungen des Europäischen Parlaments über die Zukunft Europas vom 16. Februar 2017 die Bedeutung des einheitlichen institutionellen Rahmens und der Gemeinschaftsmethode hervorgehoben wird und mehrere Vorschläge und Initiativen empfohlen werden, die für die europäische Integration besonders wichtig sind und zur Gestaltung der europäischen Zukunft beitragen können;

    2.

    betont, dass die Europäische Union die auf sie zukommenden Herausforderungen durch die verstärkte und bessere politische Integration unter uneingeschränkter Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der demokratischen Grundsätze und durch die Zusammenarbeit in Angriff nehmen muss; betont, dass die Bürger sich ein Europa wünschen, das ihre Rechte, ihren Wohlstand und ihr Sozialmodell auf der Grundlage einer gemeinsamen Souveränität wahrt, wofür eine angemessene politische Integration erforderlich ist; legt den Staats- und Regierungschefs nahe, diesen Weg in einem erneuerten Geist der Solidarität und Zusammenarbeit fortzusetzen;

    3.

    weist darauf hin, dass die Staats- und Regierungschefs, die im Rahmen der Debatten über die Zukunft Europas im Plenum vor dem Parlament gesprochen haben, ausnahmslos eingeräumt haben, dass es notwendig ist, die Herausforderungen der Zukunft gemeinsam in Angriff zu nehmen und das, was nur gemeinsam erreicht werden kann, besser zu bewerkstelligen;

    4.

    bekräftigt seine Auffassung, dass die differenzierte Integration weiterhin allen Mitgliedstaaten offenstehen und als Methode für eine Vertiefung der europäischen Integration und Solidarität dienen muss, wenngleich dies nicht mit der Vorstellung eines Europa „à la carte“ verwechselt werden darf; betont, dass in der derzeitigen Debatte über die differenzierte Integration jede Wahrnehmung der Schaffung einer Mitgliedschaft erster und zweiter Klasse innerhalb der Union vermieden werden muss;

    5.

    weist darauf hin, dass eine differenzierte Integration kein Mittel zur Verringerung der politischen Integration sein darf;

    6.

    betont, dass die Krise zu einem Ungleichgewicht zwischen den wichtigsten Organen der Union geführt hat und dass der Europäische Rat sein politisches Initiativrecht zum Nachteil des Initiativrechts der Kommission ausübt und dabei die zwischenstaatliche Methode stärkt; ist allerdings der Ansicht, dass die Gemeinschaftsmethode für die Arbeitsweise der Union am besten geeignet ist; weist auf die zahlreichen vom Parlament in diesem Zusammenhang verabschiedeten Entschließungen hin und fordert den Europäischen Rat erneut auf, die Grenzen seiner Befugnisse, wie sie insbesondere in Artikel 15 EUV verankert sind, uneingeschränkt zu achten;

    7.

    bekräftigt, dass die Einstimmigkeit, die die Verträge in einigen grundlegenden Fragen vorschreiben, in wichtigen Momenten und bei wichtigen Beschlüssen ein nahezu unüberwindbares Hindernis ist, und spricht sich daher in Bezug auf Beschlussfassungsverfahren für den Grundsatz der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) im Rat und bei der Gesetzgebung für die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in allen Bereichen, wo dies möglich ist, aus; weist darauf hin, dass dies im Rahmen der bestehenden Verträge mithilfe der verschiedenen Überleitungsklauseln oder, im Fall der Verstärkten Zusammenarbeit, durch Anwendung von Artikel 333 AEUV erreicht werden kann;

    8.

    begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung von Präsident Juncker in seinen Reden zur Lage der Union vom 13. September 2017 und 12. September 2018, er beabsichtige, die Anwendung einer BQM im Rat in bestimmten spezifischen Politikfeldern vorzuschlagen, bedauert jedoch, dass die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) nicht zu den aufgeführten Themen gehört;

    9.

    begrüßt insbesondere, dass die Kommission vorgeschlagen hat, die BQM in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Zusammenhang mit den Standpunkten bei Menschenrechtsfragen in internationalen Foren, Beschlüssen zur Festlegung von Sanktionsregelungen und Beschlüssen zur Aufnahme oder Umsetzung von zivilen Missionen als Reaktion auf Krisen im Ausland zu nutzen, da die Beschlussfassung beschleunigt und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wirkungsvoller gestaltet werden sollte und die Union mit einer Stimme sprechen muss;

    10.

    schlägt erneut vor, den Rat zu einer echten, mit dem Parlament gleichrangigen Legislativkammer umzuwandeln, wie dies auch in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch die Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon skizziert wurde, und die Transparenz der Entscheidungsprozesse zu stärken; verweist in diesem Zusammenhang auf den Sonderbericht der Bürgerbeauftragten über die Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens im Rat und auf das Schreiben der COSAC-Delegationen vom 20. Dezember 2017, in denen — im Einklang mit ähnlichen diesbezüglichen Forderungen des Parlaments — insbesondere vom Rat und von informellen Gremien wie der Euro-Gruppe mehr Transparenz beim politischen Entscheidungsprozess eingefordert wird;

    11.

    ist der Auffassung, dass es verschiedene Optionen gibt, um die Kommission flexibler zu gestalten, indem die Struktur und die Arbeitsmethoden des Kollegiums der Kommissionsmitglieder etwa an die Benennung der für eine Reihe von Politikfeldern zuständigen Vizepräsidenten oder an die Benennung von leitenden und nachrangigen Kommissionsmitgliedern angepasst wird;

    12.

    weist darauf hin, dass das Parlament im Rahmen der bestehenden Verträge zwar kein förmliches Recht auf gesetzgeberische Initiativen besitzt, dass es die Kommission allerdings darum ersuchen kann, geeignete Vorschläge zu Themen vorzulegen, die seiner Auffassung nach einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erfordern, und erinnert die Kommission gemäß Artikel 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) an ihre Verpflichtung, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen für Rechtsakte der Union unverzüglich und ausführlich zu prüfen; weist überdies darauf hin, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung zudem Bestimmungen über die interinstitutionelle jährliche und mehrjährige Programmplanung umfasst, wodurch das Parlament mit einem zusätzlichen Instrument versehen wird, die Legislativagenda zu steuern;

    13.

    weist auf seinen Vorschlag hin, demzufolge bei einer möglichen künftigen Überarbeitung der Verträge das Recht auf gesetzgeberische Initiative auch dem Parlament als direkter Vertretung der Unionsbürger zugewiesen werden könnte;

    14.

    besteht darauf, dass die Kontrollbefugnis des Parlaments und insbesondere dessen Untersuchungsrecht gestärkt werden und dass es mit spezifischen, tatsächlichen und klar umrissenen Befugnissen ausgestattet wird;

    15.

    nimmt den Bericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ vom 10. Juli 2018 zur Kenntnis, in dem Empfehlungen für eine neue Arbeitsweise mit Blick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgelegt werden; ist der Auffassung, dass viele dieser Empfehlungen, insbesondere in Bezug auf die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Union und im Hinblick auf die wünschenswerte Reform des Frühwarnsystems, bereits vom Parlament hervorgehoben wurden; erinnert an die Feststellung der Taskforce, dass in allen bestehenden Tätigkeitsbereichen der EU ein Mehrwert verzeichnet wird, und macht darauf aufmerksam, dass die Taskforce folglich keine durch den Vertrag verliehenen Befugnisse oder Politikbereiche aufführt, die ganz oder teilweise endgültig an die Mitgliedstaaten rückübertragen werden sollten;

    16.

    begrüßt die Empfehlungen der verschiedenen Organe, die eine aktivere Rolle der nationalen Parlamente einfordern, insbesondere wenn es darum geht, das Handeln ihrer Regierungen in den Organen der EU zu kontrollieren; weist ebenfalls auf die zentrale Rolle der Behörden vor Ort und insbesondere der regionalen Parlamente hin, die über Gesetzgebungsbefugnisse verfügen;

    17.

    betont, wie wichtig die Zusammenarbeit auf interinstitutioneller Ebene ist, wobei die in den Verträgen verankerten Vorrechte jedes Organs geachtet werden müssen und diese Zusammenarbeit mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung einen neuen Rahmen erhalten hat, und unterstreicht, dass die Vereinfachung ein laufender Prozess ist, mit dem die Verfahren auf Unionsebene leichter verständlich gestaltet werden sollen, um sicherzustellen, dass die Meinungen aller einschlägigen Interessenträger berücksichtigt werden, und um letztendlich die Teilhabe der Bürger an der Arbeit der Europäischen Union zu erleichtern;

    18.

    begrüßt die gemeinsame Proklamation zur Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte, die vom Rat, vom Parlament und von der Kommission auf dem Göteborger Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum unterzeichnet wurde; weist darauf hin, dass die Zuständigkeiten und die für die Säule erforderlichen Instrumente hauptsächlich in den Händen von lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft liegen, während das Europäische Semester einen Rahmen bereitstellt, um die Leistung der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang im Auge zu behalten; weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass sich der soziale Dialog als unverzichtbares Instrument zur Verbesserung der Politik und der Rechtsetzung der EU und zur Stärkung von deren gesellschaftlichen Legitimität erwiesen hat;

    19.

    merkt an, dass die soziale Säule nicht verbindlich und deshalb als solche nicht in der Lage ist, den Fokus der EU von wirtschaftlichen, binnenmarktpolitischen und haushaltspolitischen Maßnahmen auf sozialpolitische Ziele zu verschieben; weist darauf hin, dass die Union durch die in Artikel 9 AEUV verankerte horizontale Sozialklausel verpflichtet ist, die Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf die Sozialstandards und die Beschäftigung sorgsam zu prüfen und die Sozialpartner dabei in geeigneter Weise zu konsultieren;

    20.

    betont, dass der Umweltschutz angesichts der gegenwärtigen Umweltschädigung für die EU hohe Priorität haben und in sämtlichen Politikbereichen und Maßnahmen der Union durchgängig berücksichtigt werden muss; unterstreicht, dass die EU wirksame Maßnahmen ergreifen sollte, um Treibhausgasemissionen zu verringern und den Anteil erneuerbarer Energieträger am Energiemix sowie Energieeinsparungen zu erhöhen, sodass ein Niveau erreicht wird, das für die Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele erforderlich ist;

    21.

    fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die revidierte Europäische Sozialcharta und das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit (SEV Nr. 78) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

    22.

    betont, wie wichtig es ist, die Vertiefung und Vollendung der WWU fortzusetzen, um zum Erhalt der Stabilität der gemeinsamen Währung und zur Steigerung der Konvergenz der Wirtschafts-, Fiskal- und Arbeitsmarktpolitik und der sozialen Standards zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen; bekräftigt, dass abgesehen von Dänemark, das über eine Ausnahmeregelung verfügt, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Euro einzuführen; befürwortet weitere Schritte bei der Entwicklung des ESM;

    23.

    betont in diesem Zusammenhang, dass entschiedenes politisches Engagement, effiziente Steuerung und demokratische Rechenschaftspflicht auf europäischer und nationaler Ebene erforderlich sind, insbesondere eine parlamentarische Kontrolle in den verschiedenen Phasen des Europäischen Semesters sowohl durch das Europäische Parlament als auch durch die nationalen Parlamente, um die wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung des Euro-Währungsgebiets mit einer verstärkten gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Legitimität zu versehen und die Befolgung der Empfehlungen der Union zu verbessern;

    24.

    bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union bekundeten Standpunkt, wonach die Finanz- und Wirtschaftspolitik in eine „gemeinsame Zuständigkeit“ der Union und der Mitgliedstaaten umgewandelt werden sollte;

    25.

    nimmt die Annäherung der Standpunkte Frankreichs und Deutschlands hinsichtlich der angedachten Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet zur Kenntnis; bekräftigt seine Auffassung, dass eine solche Kapazität innerhalb des EU-Rahmens entwickelt werden sollte;

    26.

    nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion zur Kenntnis und erörtert derzeit neue Haushaltsinstrumente, die der Stabilisierung dienen;

    27.

    nimmt den Vorschlag der Kommission für ein Reformhilfeprogramm zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, die Mitentscheidungs- und Kontrollbefugnisse des Parlaments bei der Verwendung von EU-Mitteln nicht zu schwächen; ist besorgt darüber, dass im Zeitraum 2011–2017 nur 9 % der länderspezifischen Empfehlungen vollständig umgesetzt wurden; nimmt die Konvergenzfazilität zur Kenntnis, die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit nachhaltiger Fiskal- und Wirtschaftspolitik einen Anreiz bieten und sie dabei unterstützen wird, Reformen umzusetzen und die Kriterien für die Einführung des Euro zu erfüllen;

    28.

    begrüßt das künftige Programm „InvestEU“ und betont, dass die Investitionslücke in der EU durch den Fonds weiter verringert werden sollte; befürwortet Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, darunter in das Kulturerbe, durch die Wachstum, Investitionen und Beschäftigung angekurbelt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung und Unternehmen der Sozialwirtschaft liegen sollte, und die somit zur Verbesserung der Lebensbedingungen, zu einer gerechteren Einkommensverteilung und zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union beitragen;

    29.

    nimmt die Mitteilung der Kommission zu einem Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die parlamentarische Rechenschaftslegung auf europäischer Ebene verbessert werden könnte, indem das Amt des für Wirtschaft zuständigen Vizepräsidenten der Kommission mit dem Amt des Vorsitzenden der Eurogruppe verschmolzen wird;

    30.

    ist der Ansicht, dass der künftige EU-Haushalt europäischen Mehrwert im Hinblick auf die sozioökonomischen Auswirkungen fördern, die Modernisierung der politischen Maßnahmen der EU unterstützen, die Finanzierung für neue Herausforderungen sicherstellen und weiterhin zu wirtschaftlicher und sozialer Konvergenz und Kohäsion zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten beitragen sollte, um die europäische Solidarität, Stabilität, Gleichheit und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu stärken, auch im Hinblick auf die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris, die Achtung und Förderung der Grundwerte gemäß Artikel 2 und 3 EUV sicherstellen und unter Berücksichtigung der Arbeit der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ mit neuen Eigenmitteln ausgestattet werden sollte;

    31.

    begrüßt, dass mit dem Vorschlag der Kommission zu den Eigenmitteln, wie vom Europäischen Parlament gefordert, tatsächliche neue Eigenmittel eingeführt werden, bedauert jedoch, dass keine anderen möglichen Einnahmequellen eingeführt wurden; äußert Bedenken hinsichtlich des Vorschlags der Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2021–2027, da er nicht genügend finanzielles Engagement für die Bewältigung der gegenwärtigen und der neu anstehenden Herausforderungen der EU aufweist; bedauert die Haltung einiger Mitgliedstaaten, die sich weigern, der EU mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, obwohl ein allgemeines Einvernehmen darüber besteht, dass es gilt, sich neuen Herausforderungen und Verantwortungen zu stellen, und dass folglich mehr finanzielle Mittel benötigt werden; stellt fest, dass Ausgaben auf EU-Ebene Einsparungen auf nationaler Ebene zeitigen können, indem Überschneidungen verhindert und Größenvorteile erzielt werden;

    32.

    betont, wie wichtig es ist, die wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz im Verfahren des Europäischen Semesters zu gewährleisten; weist auf die Bedeutung der Einführung der europäischen Säule sozialer Rechte hin; stellt fest, dass das Europäische Semester gestärkt und gestrafft wurde; hebt jedoch hervor, dass eine bessere Einbindung der nationalen Parlamente dazu beitragen würde, die nationale Eigenverantwortung zu stärken, was zu einer besseren Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und somit zu einer Verbesserung des Verfahrens des Europäischen Semesters führen würde; weist darauf hin, dass es in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, eine angemessene und nachhaltige Fiskal- und Wirtschaftspolitik zu wählen;

    33.

    bedauert, dass bislang seiner Forderung nach einem im Mitentscheidungsverfahren zu verabschiedenden Konvergenzkodex zur Schaffung eines wirksameren Rahmens für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik praktisch nicht Folge geleistet wurde; räumt zwar ein, dass das Europäische Semester inzwischen gestrafft worden ist, weist jedoch darauf hin, dass das Parlament außerdem eine interinstitutionelle Vereinbarung zur Ausstattung des Parlaments mit mehr Befugnissen im Rahmen des Europäischen Semesters gefordert hat; weist in diesem Zusammenhang auf seinen Vorschlag im Sinne seiner Entschließung über die Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon hin, die Haushaltsplanung auf nationaler und europäischer Ebene während des gesamten Verfahrens besser zu koordinieren, damit sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamente besser in das Europäische Semester einbezogen werden;

    34.

    betont, dass es wichtig ist, sich für die Vollendung der Bankenunion einzusetzen, und dass Offenheit und Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten, die sich an der Bankenunion beteiligen, sichergestellt werden müssen; weist darauf hin, dass die Vollendung der Bankenunion, einschließlich eines europäischen Einlagenversicherungssystems und einer fiskalischen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds, ebenso fortgesetzt werden muss wie Maßnahmen zur Risikominderung;

    35.

    begrüßt die von der Kommission im Rahmen der Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) vorgelegten Vorschläge zur Bekämpfung der Geldwäsche; legt dem Rat nahe, die legislativen Verhandlungen mit dem Parlament vor Ablauf dieser Wahlperiode abzuschließen, da die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche verstärkt werden müssen, damit künftig verhindert wird, dass sich Finanzinstitute aktiv an Geldwäsche beteiligen;

    36.

    fordert die Kommission auf, mithilfe der Europäischen Aufsichtsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt zu ermitteln und abzubauen und zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes beizutragen; ist der Ansicht, dass eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission darin bestehen sollte, die EU-Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

    37.

    fordert die Kommission auf, sofern angemessen und auf Einzelfallbasis als Legislativinstrument für Rechtsvorschriften für die Bankenunion und Finanzdienstleistungen vorzugsweise Verordnungen statt Richtlinien zu wählen, um zu vermeiden, dass es zu einer Fragmentierung kommt und dass Aufsichtsbehörden sich mit unterschiedlichen nationalen Regelungen befassen müssen;

    38.

    hebt hervor, dass die Kapitalmarktunion dringend vollendet werden muss; betont, dass tiefe und gut integrierte Kapitalmärkte die Bankenunion ergänzen, da sie einen Beitrag zu privater Risikoteilung leisten, was die wirtschaftliche Konvergenz erhöht, hilft, zukünftige Schocks abzufedern, und möglicherweise zu einer besser dem Bedarf entsprechenden Allokation von Mitteln führt; fordert eine umfassende Studie über den am besten geeigneten Rahmen, um der raschen Entwicklung von Finanzdienstleistungen besser Rechnung zu tragen; betont, dass ein besserer Zugang zu zusätzlichen Finanzierungsquellen für Jungunternehmen und KMU besonders hilfreich wäre, da hierdurch ihr solides Wachstum und ihre nachhaltige Entwicklung gefördert würde;

    39.

    begrüßt die bisher unternommenen Arbeiten und sieht es als erforderlich an, die umfassende Prüfung des geltenden Mehrwertsteuerrechts fortzusetzen; weist nachdrücklich darauf hin, dass eine verstärkte Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung unbedingt erforderlich ist; nimmt die Arbeit der Kommission bezüglich einer fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft zur Kenntnis;

    40.

    fordert alle Organe und Einrichtungen der EU, darunter die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, auf, ihre Kommunikationsbemühungen noch weiter zu verstärken, damit sie ihre Arbeit besser erläutert und die den EU-Bürgern zur Verfügung stehenden Informationen verbessert;

    41.

    hebt hervor, dass Europa weltweit eine sinnstiftende Kraft ist und auch künftig sein sollte, indem es seine Werte, den Multilateralismus und das Völkerrecht achtet; ruft in Erinnerung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die größten Geldgeber in der internationalen Entwicklungshilfe sind;

    42.

    begrüßt den Beschluss des Rates über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), die Koordinierte jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und den Europäischen Verteidigungsfonds als wichtige Schritte auf dem Weg zu einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und weist auf die Vorschläge einiger Mitgliedstaaten zu einem EU-Sicherheitsrat und einer Europäischen Interventionsinitiative hin; bekräftigt seine Forderung nach der Einrichtung eines ständigen Rates der Verteidigungsminister unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und betont die Bedeutung der angemessenen demokratischen Rechenschaftslegung über die in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen sowie das Erfordernis verstärkter Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten in dieser Hinsicht;

    43.

    begrüßt die Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, und fordert erneut die Schaffung eines europäischen Katastrophenschutzkorps, da die geltenden Verträge hierfür eine gute Grundlage bieten;

    44.

    ruft in Erinnerung, dass der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch aussteht; fordert außerdem die Aufnahme der Bestimmungen des Euratom-Vertrags in den EUV und AEUV;

    45.

    bedauert das mangelnde Einvernehmen zwischen den Mitgliedstaaten über die Prioritäten und die Umsetzung einer umfassenden Migrationspolitik auf EU-Ebene, die es unter anderem gestatten würde, die Migrationsströme zu lenken und zu regulieren, die EU-Außengrenzen wirksamer zu kontrollieren, mit den Herkunfts- und Transitländern zusammenzuarbeiten und die Achtung der Grundrechte der Migranten und Asylsuchenden zu garantieren; betont, dass die von den Mitgliedstaaten an den Tag gelegten offenkundigen Interessengegensätze sowie die von den Bürgern zum Ausdruck gebrachte Unzufriedenheit überwunden werden müssen, damit das europäische Aufbauwerk nicht gefährdet wird, das von der Instrumentalisierung des Migrationsthemas durch die euroskeptischen Parteien unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen wird;

    46.

    weist erneut auf seinen Standpunkt zur Überarbeitung des Dublin-Systems hin; betont ferner, wie wichtig es ist, seine Partnerschaft mit Afrika zu stärken, und nimmt die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 mit dem Titel „Mehr legale Wege nach Europa — unentbehrliche Komponente einer ausgewogenen, umfassenden Migrationspolitik“ (COM(2018)0635) zur Kenntnis;

    47.

    betont, wie wichtig es ist, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) durch eine gute Mittelausstattung unterstützt wird; erinnert daran, dass die GAP für die Geschichte der Europäischen Union eine wichtige Rolle gespielt hat; weist darauf hin, dass sie eine grundlegende Rolle bei der Sicherstellung dynamischer ländlicher Regionen und einer sicheren Nahrungsmittelversorgung spielt; stellt fest, dass die bevorstehende Reform der GAP eine Gelegenheit ist, stärker auf die Verwirklichung ihrer Ziele hinzuarbeiten; weist darauf hin, dass die GAP einer der ältesten Politikbereiche ist und auch weiterhin einer der wichtigsten und am stärksten integrierten Politikbereiche bleiben muss und dass sie auch künftig zur Gestaltung Europas durch eine stärkere Integration, den Schutz der Umwelt und durch Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit für die E-Bürger beitragen wird; weist darauf hin, dass die Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums ein großes Potenzial hinsichtlich der Erbringung öffentlicher Güter besitzen; betont, dass die Landwirtschaft der EU eine wesentliche Rolle bei der Ernährung der Weltbevölkerung spielt und 46 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet; hebt die Rolle der GAP bei der Erhaltung der Intaktheit und der Qualität der Böden, des Wassers und anderer natürlicher Ressourcen hervor; betont, dass die Landwirtschaft eine entscheidende Rolle hinsichtlich der Prioritäten der Europäischen Union, nämlich die Auswirkungen des Klimawandels einzudämmen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, spielt; betont, dass eine reformierte GAP mit einer guten Mittelausstattung wichtig ist, damit die vielen Herausforderungen angegangen werden können, mit denen sich die Europäische Union künftig konfrontiert sehen wird; unterstreicht, dass es bei der GAP nicht nur um Landwirtschaft und Landwirte geht, sondern auch darum, die ländlichen Gemeinschaften im weiteren Sinne, in denen die Landwirte tätig sind, zu unterstützen und zu entwickeln;

    48.

    betont, dass die gemeinsame Handelspolitik angesichts ihrer mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Leben der Bürger ein Eckpfeiler der EU-Außenpolitik bleiben und der Europäischen Union helfen muss, sich an ihre neue Rolle in einer Welt mit mehreren internationalen Vorreitern anzupassen; fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst nachdrücklich auf, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

    a)

    Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik durch ihre Einbindung in den umfassenderen politischen Rahmen; Übernahme einer Führungsrolle in der Welthandelspolitik auf multilateraler und bilateraler Ebene;

    b)

    Wegbereitung für die Verteidigung eines offenen, auf Vorschriften beruhenden, gerechten und nachhaltigen entwicklungsorientierten Welthandelssystems, Sicherstellung, dass Unternehmen in der EU weltweit unter gleichen Bedingungen und im Rahmen vorhersehbarer Bestimmungen, eines fairen Wettbewerbs und festgelegter Verpflichtungen tätig sein können, zu denen die konstruktive Arbeit an einem gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union in zwischenstaatlichen Verhandlungen der Vereinten Nationen über die Haftung für Menschenrechtsverletzungen und die Förderung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen und verbindlicher Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Liefer- und Produktionsketten zählen;

    c)

    uneingeschränkte und umgehende Information des Parlaments über die Verhandlungen und das Mandat des Rates, auch durch Umsetzung internationaler Abkommen, mit dem Ziel, die Wahrnehmung seiner Befugnisse und Vorrechte sicherzustellen; Vereinfachung und Straffung der Verhandlungsverfahren und Stärkung der parlamentarischen Kontrolle in diesem Verfahren; Steigerung der Transparenz gegenüber den EU-Bürgern durch Veröffentlichung der Verhandlungsleitlinien (Mandate) für Handelsabkommen vor Aufnahme der Verhandlungen; uneingeschränkte Achtung der Vertragsbestimmungen und der jüngsten EU-Rechtsprechung, wonach die gemeinsame Handelspolitik ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union ist;

    d)

    systematische Aufnahme von Kapiteln über digitalen Handel, KMU, verbindlichen und durchsetzbaren Handel und nachhaltige Entwicklung sowie von Bestimmungen zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen und Übernahme einer Führungsrolle bei diesen Fragen in multilateralen Diskussionen; Verteidigung des Schutzes der Daten der EU-Bürger;

    e)

    Stärkung der Kohärenz der gemeinsamen Handelspolitik mit der GASP, der europäischen Entwicklungspolitik und der Klimapolitik mit dem Ziel, die Werte und Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 5 EUV und Artikel 21, 207 und 208 AEUV unter uneingeschränkter Wahrung des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik zu garantieren;

    49.

    ist der Ansicht, dass die Europäische Union auch künftig den internationalen Handel fördern und gleichzeitig die Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltstandards schützen sollte; warnt vor Handelskriegen, bei denen es ausschließlich Verlierer gibt und die die politischen und die sicherheitspolitischen Spannungen verschlimmern;

    50.

    weist auf Artikel 17 Absatz 7 EUV hin, in dem es heißt: „Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament“: betont seine Entschlossenheit, das Verfahren der Kür von „Spitzenkandidaten“ bei der Wahl des nächsten Kommissionspräsidenten gemäß dem Vertrag von Lissabon fortzusetzen, und begrüßt die Unterstützung der Kommission und einiger Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht; betont, dass beim Prozess der Einsetzung des Kommissionspräsidenten eine ordnungsgemäße Konsultation des Parlaments von größter Bedeutung ist, da es nach den Wahlen den Kandidaten bestimmt, der von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt werden kann, und das Ergebnis seiner internen Beratungen dem Europäischen Rat übermittelt; erinnert daran, dass der Kandidat von einer der europäischen politischen Parteien als Spitzenkandidat benannt worden sein muss und vor den Europawahlen einen Wahlkampf für das Amt des Kommissionspräsidenten geführt haben muss; vertritt die Ansicht, dass sich dies als bewährte Praxis erwiesen und die gesellschaftliche Legitimität der Wahl zum Europäischen Parlament und die supranationale Rolle des Europäischen Parlaments als Repräsentant der europäischen Bürgerschaft und der europäischen Demokratie gestärkt hat; weist erneut warnend darauf hin, dass das Parlament bereit ist, jeden Kandidaten im Verfahren zur Einsetzung des Kommissionspräsidenten abzulehnen, der im Vorfeld der Europawahlen nicht zum Spitzenkandidaten ernannt wurde;

    51.

    bedauert die häufige und weitverbreitete Verlockung, unpopuläre Entscheidungen Brüssel zuzuschreiben und die nationalen Behörden von der Verantwortung für ihre Politik freizusprechen, da dieses unfaire und opportunistische Verhalten Europa Schaden zufügt, antieuropäische Stimmungen und antieuropäischen Nationalismus fördert und die EU-Organe diskreditiert; ist außerdem der Ansicht, dass falsche Zuschreibungen dem Imperativ der Rechenschaftspflicht des Regierungshandelns zuwiderlaufen; betont, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften maßgeblich dafür ist, dass die Politik der Europäischen Union Ergebnisse liefert und das gegenseitige Vertrauen zwischen ihr, den Mitgliedstaaten und den Bürgern gefördert wird; äußert sich besorgt über das Verhalten von Mitgliedstaaten, die dies willentlich unterlassen;

    52.

    hält es für geboten, dass die gesellschaftlichen und die ökologischen Auswirkungen der Maßnahmen der EU solider bewertet werden, indem unter anderem den Kosten eines Verzichts auf EU-politisches legislatives Handeln Rechnung getragen wird;

    53.

    betont, dass das Augenmerk vor allem auf das Verwaltungsrecht der EU gelegt werden muss, worauf auch in seiner Entschließung vom 9. Juni 2016 hingewiesen wird, in der eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union gefordert wurde (13);

    54.

    hebt hervor, dass der öffentliche europäische Raum als demokratische supranationale Sphäre gestärkt werden muss; betont, dass die großen Herausforderungen, denen sich Europa stellen muss, aus einem europäischen und nicht allein aus einem nationalen Blickwinkel und unter uneingeschränkter Wahrung der in den Artikeln 10 und 11 EUV verankerten Bestimmungen in Angriff genommen und diskutiert werden müssen; weist darauf hin, dass die europäische Demokratie aus diesem Grund die transnationale Dimension ihrer Ziele und Herausforderungen stärker hervorheben und gleichzeitig eine europäische Bürgerschaft fördern muss, die auf den gemeinsamen Werten der Europäischen Union basiert, sowie mittels einer stärkeren Vermittlung von Kenntnissen über die EU-Organe, eines gesellschaftlichen Rahmens, bei dem auf Beratung und Teilhabe gesetzt wird, und einer stärker europäisch und weniger national ausgerichteten Kampagne für die 2019 anstehenden Europawahlen;

    55.

    begrüßt den bei den Verhandlungen über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union von der EU verfolgten Ansatz und hebt die bemerkenswerte Geschlossenheit hervor, welche die EU-Organe und die Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen; weist darauf hin, dass der Verlauf der Verhandlungen gezeigt hat, wie außergewöhnlich komplex derartige Entscheidungen sind;

    56.

    betont einmal mehr, dass weder die nationale Souveränität noch die Subsidiarität als Rechtfertigung oder Legitimation dienen können, wenn ein Mitgliedstaat systematisch die Grundwerte der Europäischen Union missachtet, die für die Verfassung der einleitenden Artikel der europäischen Verträge maßgeblich waren, welche alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken gebilligt und zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben; betont ferner, dass die Achtung dieser Werte für den Zusammenhalt des europäischen Projekts, die Rechte aller Europäer und das notwendige gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich ist; ersucht die Kommission erneut, zügig einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem sie seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte nachkommt;

    57.

    ruft in Erinnerung, dass die europäischen Organe dem Gerichtshof (verbundene Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P (14)) zufolge die Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta auch dann achten und einhalten müssen, wenn sie außerhalb des Rechtsrahmens der EU handeln;

    58.

    weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf die Debatte über die Zukunft Europas erwogen werden muss, wie das EU-Haushaltssystem reformiert werden könnte, um einen angemessenen Haushalt aufzustellen, damit die Finanzierung geplanter Maßnahmen gewährleistet werden kann, und um ein besseres Gleichgewicht zwischen Vorhersehbarkeit und Flexibilität herzustellen, und wie am besten erreicht werden kann, dass die Finanzierungsregelungen insgesamt nicht komplexer als nötig sind, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen und Rechenschaftspflicht sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen erforderlichenfalls stärker von bestimmten Vorbedingungen abhängig gemacht werden müssen, ohne dass dabei die Funktionsfähigkeit der Programme gefährdet wird, um eine tatsächliche Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Ausgaben der Union sicherzustellen;

    59.

    hält es für geboten, den Schwerpunkt insbesondere auf eine wirksamere Verwendung der Mittel und auf demokratische Verfahren zur Kontrolle des EU-Haushalts zu legen; fordert alle EU-Organe auf, ihre Verfahren und Praktiken zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu verbessern und aktiv zu einem ergebnisorientierten Entlastungsverfahren beizutragen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass das Entlastungsverfahren ein unerlässliches Instrument für die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den EU-Bürgern darstellt, und erinnert an die diesbezüglichen Schwierigkeiten, die wiederholt aufgetreten sind und die auf die mangelnde Kooperation des Rates zurückzuführen sind; besteht darauf, dass der Rat in demselben Umfang rechenschaftspflichtig und transparent sein muss wie die anderen Organe; betont, dass es hier keine Ausnahmen geben sollte;

    60.

    weist darauf hin, dass Korruption schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und eine ernsthafte Bedrohung für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und öffentliche Investitionen darstellt; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, das Geld der europäischen Steuerzahler gegen Betrug und andere illegale Aktivitäten zu schützen, die die finanziellen Interessen der Union schädigen könnten;

    61.

    bekräftigt, dass die EU in Anbetracht des derzeitigen Stands des Aufbauwerks alle Möglichkeiten zur Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung des Vertrags von Lissabon ausschöpfen muss; weist darauf hin, dass eine anschließende Überarbeitung der Verträge auf einem Konvent beruhen sollte, der aufgrund der Zusammensetzung der vertretenen Parteien die Beteiligung aller gewährleistet, eine Plattform für die Reflexion und den Dialog mit den Interessenträgern und Bürgern bietet und dazu dient, die verschiedenen Beiträge der Organe und sonstigen Gremien der Europäischen Union zum Prozess der Überlegungen zur Zukunft Europas sowie die entsprechenden Vorschläge, die von den Staats- und Regierungschefs, den nationalen Parlamenten und der Zivilgesellschaft unterbreitet wurden oder aus Bürgerkonsultationen hervorgegangen sind, zu diskutieren und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen;

    62.

    hebt hervor, dass der Prozess des Nachdenkens über die Zukunft Europas bereits mit den verschiedenen Standpunkten des Parlaments, des Europäischen Rates und der Kommission zur Reform der EU begonnen hat; bedauert, dass trotz dieser Standpunkte nur unbedeutende Reformen angestrebt werden; hebt hervor, dass das Parlament und die Kommission nach ihrer Neukonstituierung an die in der vorausgehenden Wahlperiode geleistete Arbeit anknüpfen und ihre Tätigkeit auf der Grundlage der unterbreiteten Vorschläge aufnehmen sollten;

    63.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

    (2)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.

    (3)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.

    (4)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.

    (5)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 235.

    (6)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 125.

    (7)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 11.

    (8)  ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 1.

    (9)  ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 40.

    (10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0056.

    (11)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0186.

    (12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (13)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 126.

    (14)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2016, Ledra Advertising Ltd und andere gegen Europäische Kommission und Europäische Zentralbank, ECLI:EU:C:2016:701.


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