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Document 52019IP0072
European Parliament resolution of 28 November 2019 on the situation of freedoms in Algeria (2019/2927(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Lage der Freiheiten in Algerien (2019/2927(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Lage der Freiheiten in Algerien (2019/2927(RSP))
ABl. C 232 vom 16.6.2021, p. 12–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/12 |
P9_TA(2019)0072
Lage der Freiheiten in Algerien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Lage der Freiheiten in Algerien (2019/2927(RSP))
(2021/C 232/02)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Algerien, insbesondere auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Inhaftierung von Menschenrechts- und Arbeitnehmerrechtsaktivisten in Algerien (1) und seine Entschließung vom 27. März 2019 zum weiteren Vorgehen in der MENA-Region nach dem Arabischen Frühling (2), |
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unter Hinweis auf die aktuellen Informationen zu Algerien in dem EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2018, der vom Europäischen Rat am 18. März 2019 angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die 11. Tagung des Assoziationsrats EU-Algerien vom 14. Mai 2018, |
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unter Hinweis auf die dritte allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Algerien, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 36. Tagung vom 21./22. September 2017 gebilligt hat, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Partnerschaftsprioritäten, die am 13. März 2017 im Rahmen der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik von der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Europäischen Union festgelegt wurden und deren Schwerpunkt auf der Umsetzung der überarbeiteten Verfassung und der Unterstützung der EU für die Förderung von Demokratie und Menschenrechten in Algerien liegt, |
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unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EU-Algerien (3) und insbesondere auf Artikel 2, in dem festgelegt ist, dass die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind, |
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unter Hinweis auf die Verfassung Algeriens, die am 7. Februar 2016 überarbeitet wurde, insbesondere auf die Artikel 2, 34 bis 36, 39, 41, 42, 48 und 54, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, zur Todesstrafe, zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und zur Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline und auf den neuen Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den dazugehörigen Aktionsplan, mit dem der Schutz und die Kontrolle der Achtung der Menschenrechte in den Mittelpunkt aller EU-Strategien gerückt werden soll, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, |
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unter Hinweis auf das algerische Gesetz Nr. 12-06 über Vereinigungen und die Verordnung Nr. 06-03 über die Ausübung anderer Religionen als dem Islam, |
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gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Algerien ein unmittelbarer Nachbar und wichtiger Partner der Europäischen Union und der Region Nordafrika ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die Hirak („Bewegung“) genannten friedlichen Demonstrationen am 16. Februar 2019 begannen, d. h. zehn Tage nachdem Abdelaziz Bouteflika bekannt gab, dass er für eine fünfte Amtszeit als Präsident kandidieren werde; in der Erwägung, dass Abdelaziz Bouteflika am 2. April 2019 zurücktrat; in der Erwägung, dass Abdelkader Bensalah, Senatspräsident, das Amt des amtierenden Staatschefs übernommen hat; in der Erwägung, dass die Militärführung unter Generalleutnant Ahmed Gaïd Salah ihre Macht im Land seit dem Rücktritt von Abdelaziz Bouteflika offen ausübt; |
C. |
in der Erwägung, dass Abdelaziz Bouteflika seit 1999 Präsident war; in der Erwägung, dass mit der Überarbeitung der Verfassung im Jahr 2016 festgelegt wurde, dass künftige Präsidenten ihr Amt höchstens zwei Amtszeiten lang ausüben dürfen; in der Erwägung, dass die überarbeitete Verfassung nicht rückwirkend angewandt werden konnte, weshalb Abdelaziz Bouteflika für eine fünfte Amtszeit kandidieren durfte; in der Erwägung, dass die ursprünglich für den 18. April 2019 geplante Präsidentschaftswahl zunächst auf den 4. Juli 2019 und anschließend auf den 12. Dezember 2019 verschoben wurde; |
D. |
in der Erwägung, dass im Februar, März und April 2019 und anschließend jeden Dienstag und Freitag in den letzten 40 Wochen friedliche Demonstrationen im ganzen Land stattgefunden haben; in der Erwägung, dass die Demonstranten in den vergangenen Wochen im ganzen Land nächtliche Protestzüge organisiert haben; |
E. |
in der Erwägung, dass es sich bei den Hirak-Demonstrationen, die breite Unterstützung genießt, um die größte Protestbewegung in Algerien handelt; in der Erwägung, dass die meisten Demonstranten junge Menschen sind; in der Erwägung, dass die Demonstranten die Beseitigung von Korruption fordern, die fehlenden Möglichkeiten für politisches Engagement bemängeln, die hohen Arbeitslosenzahlen bedauern, die Unterdrückung von Demonstrationen verurteilen und als Teil des allgemeinen politischen Übergangs einen pluralistischeren und inklusiveren Rahmen für die Vorbereitung freier Wahlen fordern; |
F. |
in der Erwägung, dass Algerien auf der Rangliste der Pressefreiheit 2019 Platz 141 der 180 bewerteten Staaten belegt und dass die Pressefreiheit im Land als „bedroht“ bezeichnet und festgestellt wird, dass Journalisten häufig verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Algeriens alle Berichte von unabhängigen Medienunternehmen und Bürgern in den sozialen und anderen Medien zensieren, mit denen ihrer Ansicht nach abweichende Meinungen unterstützt werden; |
G. |
in der Erwägung, dass die Staatsorgane Algeriens seit Januar 2018 mehrere Kirchen geschlossen haben, von denen die meisten der Église Protestante d‘Algérie angehören, dem rechtlich anerkannten Dachverband der evangelischen Kirchen in Algerien; |
H. |
in der Erwägung, dass die Chefredakteurin des öffentlich-rechtlichen Radiosenders Chaîne 3, Meriem Abdou, am 23. Februar 2019 aus Protest gegen die einseitige Berichterstattung über die Hirak-Demonstrationen gekündigt hat; in der Erwägung, dass eine Reihe anderer Journalisten verhaftet oder eingeschüchtert wurde, darunter die ehemalige Korrespondentin von France 24 im arabischen Raum, Sofiane Merakchi, und die Journalisten Azeb El Sheihk und Abdelmouji Khelladi, die sich seit dem 26. September 2019 bzw. 14. Oktober 2019 in Haft befinden; |
I. |
in der Erwägung, dass Nadia Madassi, die 15 Jahre lang Nachrichtensprecherin bei Canal Algérie war, am 4. März 2019 im Zusammenhang mit den Vorwürfen, sie sei zensiert worden, gekündigt hat; in der Erwägung, dass das Ministerium für Kommunikation am 5. März 2019 Sanktionen gegen den Zeitungsverlag Echorouk und den Fernsehsender El Bilad verhängt hat, weil diese über die Demonstrationen berichtet haben; in der Erwägung, dass die Facebook-Gruppe „Algérie — Debout!“, der mehr als 500 000 Mitglieder angehörten, geschlossen wurde und die Gründerin und Verwalterin der Gruppe, Sofiane Benyounes, bedroht und mehrmals verhört wurde, bevor Anklage gegen sie erhoben wurde; in der Erwägung, dass die Nachrichtenmagazine Jeune Afrique, Tout Sur l’Algerie, Algérie Part, Interlignes und Observ'Algérie zensiert wurden; |
J. |
in der Erwägung, dass immer häufiger Hirak-Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Blogger angegriffen oder verhaftet werden, um zu verhindern, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung ausüben; |
K. |
in der Erwägung, dass die algerische Anwaltskammer (Union nationale des ordres des avocats — UNOA) die Verhaftung von Hirak-Aktivisten und die Unterdrückung der Freiheiten einstimmig verurteilt hat; in der Erwägung, dass am 24. Oktober 2019 etwa 500 Rechtsanwälte in Algier demonstriert und die Achtung des Anspruchs der Demonstranten auf rechtliches Gehör und der Unabhängigkeit der Justiz gefordert haben; in der Erwägung, dass die UNOA einen Ausschuss eingesetzt hat, der Rechtsanwälte unterstützt, die inhaftierte Demonstranten und Regimekritiker verteidigen; |
L. |
in der Erwägung, dass Angaben der algerischen Liga zur Verteidigung der Menschenrechte (Ligue algérienne pour la défense des droits de l‘homme — LADDH) zufolge im Zusammenhang mit den friedlichen Hirak-Demonstrationen seit deren Beginn mehr als hundert Menschen festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass die gegen sie erhobenen Anklagepunkte — „Gefährdung der nationalen Einheit und der territorialen Unversehrtheit“, „Anstiftung zur Versammlung“ und „Schwächung der Truppenmoral“ — unscharf sind und gegen internationale Menschenrechtsnormen verstoßen; |
M. |
in der Erwägung, dass Lakhdar Bouregaa, ein 87-jähriger Veteran des algerischen Unabhängigkeitskriegs, am 29. Juni 2019 aufgrund seiner Kritik am Oberbefehlshaber des Heeres verhaftet wurde; in der Erwägung, dass die 22-jährige Jurastudentin Nour el Houda Dahmani, die nach einem Protestmarsch von Studierenden am 17. September 2019 zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt wurde, am 25. November 2019 freigelassen wurde und zu einer Galionsfigur für die wöchentlichen Protestmärsche geworden ist; in der Erwägung, dass Ibrahim Daouadji und vier andere Aktivisten am 12. Oktober 2019 verhaftet wurden, da sie gegen einen Besuch des Jugendministers protestiert haben; |
N. |
in der Erwägung, dass Kamal Eddine Fekhar, Arzt, Menschenrechtsverteidiger, Verteidiger der berberischen Volksgruppe At-Mzab und ehemaliges Mitglied der LADDH, der während der massiven Proteste verhaftet wurde, nach einem 53 Tage dauernden Hungerstreik am 28. Mai 2019 mutmaßlich aufgrund der Haftbedingungen und ärztlicher Fahrlässigkeit in Haft gestorben ist; in der Erwägung, dass der 22-jährige Ramzi Yettou den Verletzungen erlegen ist, die ihm zugefügt wurden, als er von der Polizei im April 2019 brutal zusammengeschlagen wurde; |
O. |
in der Erwägung, dass der führende Oppositionspolitiker Karim Tabbou, ehemaliger Generalsekretär der historischen Oppositionspartei „Front Sozialistischer Kräfte“ (Front des Forces Socialistes‚ FFS) und derzeit Parteivorsitzender der nicht anerkannten Sozialdemokratischen Union, am 12. September 2019 festgenommen wurde; in der Erwägung, dass ihn das Gericht in Tipasa am 26. September 2019 freigelassen hat, er aber weniger als 14 Stunden später erneut unter ähnlichen Bedingungen in einer anderen Gemeinde (Sidi M’Hamed) festgenommen wurde und nunmehr de facto in Einzelhaft sitzt; |
P. |
in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder der Bewegung „Rassemblement Actions Jeunesse“ (RAJ)‚ darunter ihr Begründer Hakim Addad‚ ihr Vorsitzender Abdelouahab Fersaoui und ihre Mitglieder Massinissa Aissous, Djalal Mokrani, Ahmed Bouider, Kamel Ouldouali, Karim Boutata, Ahcene Kadi, Wafi Tigrine und Khireddine Medjani, während friedlicher Demonstrationen festgenommen wurden, die zur Unterstützung von Gefangenen aus Gewissensgründen in Algerien durchgeführt wurden; |
Q. |
in der Erwägung‚ dass mehrere Demonstranten, darunter Samir Belarbi, Fodil Boumala, Fouad Ouicher, Saida Deffeur und Raouf Rais, die sich nach wie vor in Haft befinden, und Menschenrechtsverteidiger, darunter Said Boudour, Hamid Goura und Slimane Hamitouche, wegen „Schwächung der Truppenmoral“ strafrechtlich verfolgt werden; |
R. |
in der Erwägung, dass das Gericht von Sidi M`Hamed in Algier am 11. November 2019 den Prozess gegen 42 Aktivisten eröffnete, darunter gegen das Mitglied der Volksversammlung der Wilaya, Samira Messouci‚ die wegen der Gefährdung der territorialen Unversehrtheit angeklagt wurde, weil sie die Berberflagge geschwenkt hatte; in der Erwägung, dass diese Flagge während der wöchentlichen Demonstrationen im ganzen Land neben der Nationalflagge geführt wurde; in der Erwägung, dass mehrere Gerichte im Land Demonstranten freigelassen haben, die aufgrund des gleichen Tatbestandes verhaftet wurden; |
S. |
in der Erwägung, dass in der Verfassung Algeriens Grundfreiheiten verankert sind, darunter auch die Vereinigungsfreiheit, die im Gesetz Nr. 12-06 eingehender definiert ist; in der Erwägung, dass sich gemäß dem Gesetz Nr. 12-06 alle Vereinigungen — auch bereits erfolgreich registrierte Vereinigungen — registrieren und eine Registrierungsbestätigung vom Innenministerium erhalten müssen, bevor sie ihre Tätigkeit rechtmäßig aufnehmen können; in der Erwägung, dass die Anträge auf eine Vorabregistrierung mehrerer Organisationen der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen, religiöser Vereinigungen und wohltätiger Organisationen, wie der LADDH, des Europa-Mittelmeer-Netzwerks für Menschenrechte (EuroMedRights), der Bewegung RAJ, von Amnesty International‚ des Protestantischen Verband Algeriens, des Nationalen Ausschuss für nichtmuslimische Religionsgruppen und der Feministischen Vereinigung für persönliche Entwicklung und Ausübung der Staatsbürgerschaft (AFEPEC), noch immer anhängig sind, wenngleich sie sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllen; in der Erwägung, dass sie daher keinen amtlichen Rechtsstatus besitzen; |
T. |
in der Erwägung, dass gemäß dem von Algerien ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Staatsorgane das Recht auf Religions-, Gedanken- und Gewissensfreiheit aller ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und insbesondere religiöser Minderheiten sicherstellen müssen; in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit umfasst, die gewählte Religion oder Weltanschauung allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat auszuüben; |
1. |
verurteilt aufs Schärfste die willkürlichen und rechtswidrigen Festnahmen und Inhaftierungen sowie Angriffe und Einschüchterungsversuche, die sich gegen Journalisten‚ Gewerkschafter, Rechtsanwälte‚ Studierende, Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sowie alle friedlichen Demonstranten, die an den friedlichen Hirak-Demonstrationen teilgenommen haben, richten; |
2. |
fordert die Staatsorgane Algeriens auf, alle Personen — insbesondere Hakim Addad, Abdelouahab Fersaoui, Massinissa Aissous, Djalal Mokrani, Ahmed Bouider, Kamel Ould Ouali, Karim Boutata, Ahcene Kadi, Wafi Tigrine, Khireddine Medjani, Samir Belarbi, Karim Tabbou, Fodil Boumala, Lakhdar Bouregaa, Samira Messouci, Ibrahim Daouadji, Salah Maati, Sofiane Merakchi, Azeb El Cheikh, Fouad Ouicher, Saïda Deffeur und sonstige friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten –, die in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung willkürlich verhaftet wurden, obwohl ihre Aktivitäten nach algerischem Recht und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, die von Algerien ratifiziert wurden, zulässig sind, unverzüglich und bedingungslos freizulassen; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, das Reiseverbot und die Bewährungsstrafe, die gegenüber Slimane Hamitouche, Abdelmonji Khelladi und Mustapha Bendjama verhängt wurden, aufzuheben; |
3. |
fordert die Staatsorgane Algeriens auf, jeglicher Form von Einschüchterung, einschließlich durch gerichtliche und gesetzgeberische Schikanen, Kriminalisierung und willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, die sich gegen friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger, kritische Journalisten und Blogger richten, eine Ende zu setzen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre körperliche und psychische Unversehrtheit bzw. ihren Schutz und ihre Sicherheit ebenso sicherzustellen wie ihr Recht, legitimen friedlichen Aktivitäten nachzugehen; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf friedliche Versammlung und die Medienfreiheit sicherzustellen, die durch die algerische Verfassung und den von Algerien unterzeichneten und ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden; |
4. |
fordert, dass den Verletzungen der Freiheit der Religionsausübung von Christen, Ahmadi und anderen religiösen Minderheiten ein Ende gesetzt wird; weist die Regierung Algeriens erneut darauf hin, dass die Verordnung Nr. 06-03 die freie Religionsausübung garantiert; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, die betroffenen Gotteshäuser wieder zu öffnen; |
5. |
fordert die Staatsorgane Algeriens auf, das Gesetz Nr. 91-19 vom 2. Dezember 1991 zu ändern und jegliche Einschränkung friedlicher Demonstrationen aufzuheben, die entsprechend den Bestimmungen des Artikels 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht unbedingt erforderlich oder verhältnismäßig sind; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Dekret vom 18. Juni 2001, mit dem Demonstrationen in der Hauptstadt verboten wurden, ungeachtet der Bestimmungen der überarbeiteten Verfassung von 2016 nicht aufgehoben wurde und im ganzen Land allgemein angewandt wird; |
6. |
fordert die Staatsorgane Algeriens auf, bei der Auflösung öffentlicher Versammlungen jegliche übermäßige Gewaltanwendung seitens der Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden wirksam zu unterbinden bzw. zu verhindern; verurteilt nachdrücklich die übermäßige Gewaltanwendung, die zum Tod von Ramzi Yettou führte; fordert die Staatsorgane Algeriens auf, eine unabhängige Untersuchung aller Fälle durchzuführen, in denen es zu übermäßiger Gewaltanwendung durch Angehörige der Sicherheitskräfte kam, und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen; |
7. |
betont, dass eine unabhängige Justiz eine Grundfeste einer funktionierenden Demokratie ist, und fordert die Staatsorgane Algeriens auf, die Unabhängigkeit der Justiz zu unterstützen und sicherzustellen; |
8. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zivilgesellschaftliche Gruppen, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Demonstranten zu unterstützen, indem sie unter anderem Besuche in Haftanstalten organisieren, Gerichtsverfahren beobachten und öffentliche Erklärungen abgeben, den Ausschuss der UNOA und andere Organisationen, die für die Verteidigung der Menschenrechte eintreten, zu fördern und die Menschenrechtslage in Algerien unter Einsatz aller verfügbaren Mittel, einschließlich des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, genau zu beobachten; |
9. |
legt den Staatsorgane Algeriens nahe, das Gesetz Nr. 12-06 von 2012 über Vereinigungen einer Überprüfung zu unterziehen und mit Organisationen der Zivilgesellschaft mit Blick auf den Erlass eines neuen Gesetzes, das den internationalen Menschenrechtsnormen und der algerischen Verfassung entspricht, in einen aufrichtigen und alle Parteien einbeziehenden Dialog zu treten; |
10. |
fordert die Staatsorgane Algeriens auf, sicherzustellen, dass alle Menschen die Gedanken-, Gewissens- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit uneingeschränkt wahrnehmen können, die durch die algerische Verfassung und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden; |
11. |
äußert sich besorgt über die Verwaltungshürden, mit denen religiöse Minderheiten in Algerien zu kämpfen haben, insbesondere in Bezug auf die Verordnung Nr. 06-03; fordert die algerische Regierung auf, die Verordnung Nr. 06-03 zu überarbeiten und mit der Verfassung und ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere mit Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, in Einklang zu bringen; |
12. |
begrüßt die verfassungsrechtliche Anerkennung von Berberisch als Amtssprache im Jahr 2016 und spricht sich für ihre Anwendung in der Praxis aus; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung der 42 Demonstranten, die verhaftet wurden, weil sie die Berberflagge geschwenkt hatten; |
13. |
fordert eine Lösung der Krise auf der Grundlage eines friedlichen und alle Parteien einbeziehenden politischen Prozesses; ist davon überzeugt, dass demokratische Reformen sowie ein konstruktiver und inklusiver Dialog, bei dem die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Stabilität in Algerien sichergestellt wird, den Weg zur Wiederbelebung einer wohlhabenden Union des arabischen Maghreb ebenen könnten, die für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten des Mittelmeers wichtig ist; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der EU-Delegation in Algier, der Regierung Algeriens, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und dem Europarat zu übermitteln. |
(1) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 106.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0318.