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Document 52018PC0390

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM/2018/390 final

Straßburg, den 12.6.2018

COM(2018) 390 final

2018/0210(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SEC(2018) 276 final}
{SWD(2018) 295 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.

Gründe und Ziele

Zweck dieses Vorschlags ist die Einrichtung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) für den Zeitraum 2021-2027. Der Fonds zielt darauf ab, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), die Meerespolitik der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik gezielt aus dem Unionshaushalt zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Eine solche Unterstützung ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Fischereien und die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, für die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung von Meereserzeugnissen, für das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und für gesunde, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane.

Als globaler Akteur und weltweit fünftgrößter Erzeuger von Meereserzeugnissen hat die Union eine große Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen. Der Schutz der Meere und Ozeane ist für eine schnell wachsende Weltbevölkerung von grundlegender Bedeutung. Er ist für die Union auch von sozio-ökonomischem Interesse: Eine nachhaltige blaue Wirtschaft fördert Investitionen, Arbeitsplätze und Wachstum, unterstützt Forschung und Innovation und trägt mittels der Meeresenergie zur Energiesicherheit bei. Darüber hinaus sind sichere und geschützte Meere und Ozeane unerlässlich für wirksame Grenzkontrollen und für die weltweite Bekämpfung maritimer Kriminalität, sodass auch die Sicherheit der Bürger betroffen ist. Diese Prioritäten erfordern eine finanzielle Unterstützung der Union über den EMFF.

Diese Unterstützung wird durch spezifische Mittel für die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPAs) und die Mitgliedschaft der Union in regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen ergänzt werden, die auch zur Durchsetzung der Politik der Union in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten beitragen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Verwirklichung der Ziele der GFP zu unterstützen, die Umsetzung der Meerespolitik der Union zu fördern und die internationale Meerespolitik zu stärken. In dem Bewusstsein, dass die Herausforderungen und Möglichkeiten des Meeresraums miteinander verknüpft sind und als Ganzes betrachtet werden müssen, sollten diese Bereiche eng miteinander verbunden sein.

Mit dem am 2. Mai 2018 angenommenen Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 wurde der Haushaltsrahmen für die Finanzierung der GFP und der Meerespolitik festgelegt. Darüber hinaus hat die Kommission am 29. Mai 2018 einen Vorschlag für eine Dachverordnung angenommen, um die Koordinierung und Harmonisierung der Durchführung von Unterstützung im Rahmen von Fonds unter geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden die „Fonds“) zu verbessern, wobei das Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der Politik in kohärenter Weise zu vereinfachen. Die Bestimmungen der Dachverordnung gelten für den Teil des EMFF, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird.

Die Fonds verfolgen ergänzende Ziele und teilen dieselbe Art der Mittelverwaltung. Daher enthält die Dachverordnung eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze wie Partnerschaft und Mehrebenen-Governance. Sie enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmplanung, einschließlich der Bestimmungen über die mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu schließenden Partnerschaftsabkommen, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Dazu gehören grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und die Modalitäten für die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung. Außerdem werden gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, die Nutzung von „InvestEU“, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die finanzielle Abwicklung festgelegt. Einige Verwaltungs- und Kontrollregelungen sind ebenfalls für alle Fonds gleich.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Klima-, Kohäsions- Sozial-, Markt- und Handelspolitik.

Komplementaritäten zwischen den Fonds, einschließlich des EMFF, und anderen Programmen der Union werden in Übereinstimmung mit der Dachverordnung in der Partnerschaftsvereinbarung beschrieben.

Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird der EMFF Synergien und Komplementaritäten mit anderen relevanten Unionsfonds und -programmen entwickeln. Die Finanzierung kann auch in Form von Finanzierungsinstrumenten im Zuge von Mischfinanzierungsmaßnahmen erfolgen, die im Einklang mit der InvestEU-Verordnung durchgeführt werden.

Die Unterstützung im Rahmen des EMFF sollte eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des EMFF und den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Bestimmungen des Vorschlags werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, der direkten Mittelverwaltung und der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung umgesetzt.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Ergebnisse der Ex-post-Evaluierung des Europäischen Fischereifonds (EFF) 2007-2013 wurden als zentrales Element der Folgenabschätzung berücksichtigt, um die Möglichkeit zu bewerten, die finanzielle Unterstützung für den Fischereisektor nach 2020 fortzusetzen. Die Ex-post-Evaluierung stützt sich auf die Konsultation der Interessenträger, die zwischen Februar und Mai 2016 stattfand und darauf abzielte, die allgemeine öffentliche Meinung zur Wirksamkeit und Effizienz des EFF zu prüfen.

Die wichtigsten Empfehlungen für die Zeit nach 2020 betrafen die Verbesserung der Verbindung zwischen der Finanzierung und den politischen Zielen, die nachhaltige Nutzung der Fischereien sowie den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen durch Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit betont, ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept zu entwickeln, um die Aquakultur wettbewerbsfähiger zu machen und die Produktion zu steigern sowie die besonderen Herausforderungen, vor denen die kleine Küstenfischerei steht, besser zu berücksichtigen.

Konsultation der Interessenträger

Für den Programmplanungszeitraum für die Zeit nach 2020 war die wichtigste Konsultationsaktivität die Konferenz der EMFF-Interessenträger mit dem Titel „Der EMFF nach 2020: Unterstützung der europäischen Küstengemeinschaften“, die im Oktober 2017 in Tallinn stattfand. Mit 70 Rednern und mehr als 300 Teilnehmern ermöglichte die Veranstaltung den Interessenträgern, einen Beitrag zur Bewertung der finanziellen Unterstützung zu leisten, die der EMFF im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für die GFP und die Meerespolitik der Union bereitstellt. Außerdem war es ihnen möglich, über die Form zu diskutieren, die diese Unterstützung nach 2020 annehmen könnte. Die EMFF-Konferenz bezog eine Vielzahl von Interessenträgern ein. Von den 300 Teilnehmern entfielen mehr als 50 % auf öffentliche Behörden, 12 % auf die Industrie, 11 % auf NRO, 14 % auf Fischereiverbände und -organisationen und 7 % auf die Wissenschaft.

Darüber hinaus erhielten die Mitglieder der EMFF-Sachverständigengruppe (Verwaltungen der Mitgliedstaaten) zwei Gelegenheiten, einen Beitrag zu dieser Debatte zu leisten und in den Reflexionsprozess einfließen zu lassen. Die entsprechenden Sitzungen fanden am 6. November 2017 und am 15. Januar 2018 statt. Die Diskussionen in den EMFF-Expertengruppen wurden durch Diskussionspapiere und Orientierungsfragen unterstützt, die von der Kommission im Vorfeld der Sitzungen vorgelegt wurden. Außerdem gingen schriftliche Beiträge der Mitgliedstaaten ein.

Darüber hinaus wurden Beiräte, NRO und europäische Sozialpartner angeschrieben und gebeten, sich zur Unionsfinanzierung für die Fischerei und die maritimen Sektoren für die Zeit nach 2020 zu äußern. Für die Zwecke der Konsultation wurden individuelle Treffen mit den Sozialpartnern organisiert.

Beiträge gingen auch von der Konferenz der peripheren Küstenregionen (CPMR) ein, wie das Technische Papier von Dezember 2017 über die „Zukunft des EMFF nach 2020: Analyseelemente und mögliche Szenarien“ und die CPMR-Anmerkungen zum EMFF für die Zeit nach 2020 (Oktober 2017 und März 2017). Die endgültige Stellungnahme über die Zukunft des EMFF wurde vom Politischen Präsidium der CPMR im März 2018 angenommen.

Eine Reihe weiterer Workshops und Berichte lieferten Beiträge für die Bewertung, wie die Politiksitzung während der Konferenz des Europäischen Verbands der Fischereiökonomen (April 2017) und der Workshop der Interessenträger zur Unterstützung der Meerespolitik während der Europäischen Tage der Meere (Mai 2017).

Die Ergebnisse der Konsultation lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Fast alle Akteure forderten nachdrücklich Kontinuität und hoben den eindeutigen Bedarf an einem speziellen Finanzierungsinstrument im Bereich der Fischerei und Meerespolitik für die Zukunft hervor, wobei die Ziele der GFP weiterhin verfolgt und die Chancen der blauen Wirtschaft genutzt werden sollten.

Die Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass die Ziele des Fonds für die Zeit nach 2020 die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit fördern sollten. Die Verwirklichung der Ziele der GFP wurde von den Interessenträgern als Priorität für den nächsten Fonds herausgestellt.

Als ein Ergebnis der Konsultationen wurde eine Einigung zwischen den Interessenträgern erzielt, wonach eine der größten Schwächen des EMFF 2014-2020 dessen langsame Nutzung und die späte Umsetzung der operationellen Programme war, die im Wesentlichen auf die späte Genehmigung des Rechtsrahmens zurückzuführen war. Dies bildet zusammen mit einer zu vorschriftenlastingen Gesetzgebung auf Unionsebene, der Starrheit und mangelnden Flexibilität bei der Auslegung und einer zu großen Konzentration auf die Förderfähigkeit statt auf die Erreichung von Zielsetzungen und Zielwerten die Herausforderung, mit der die Mitgliedstaaten konfrontiert sind. In diesem Zusammenhang wurde von der Mehrheit der Interessenträger ausdrücklich eine weniger komplexe Rechtssetzung mit einem einfacheren Rechtsrahmen gefordert.

Es besteht ein breiter Konsens zwischen den Interessenträgern, eine gewisse Stabilität zu fordern, insbesondere durch eine stärkere Vereinfachung hinsichtlich der Umsetzung des EMFF auf allen Ebenen (sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene). Es wurden jedoch unterschiedliche Ansichten darüber festgestellt, wie das richtige Gleichgewicht zwischen einer stärkeren Betonung der Ergebnisorientierung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte und Verwaltungen bei gleichzeitiger Gewährleistung ordnungsgemäßer Mittelverwendung gefunden werden kann.

In ihren Beiträgen merkten die Mitgliedstaaten an, dass das Überwachungs- und Evaluierungssystem eine zentrale Rolle bei der Demonstration der Wirksamkeit des Fonds spielt, da es Informationen über die Ursachen der Entwicklung der Sektoren Fischerei und blaue Wirtschaft liefert.

Es konnte eine Polarisierung der Meinungen in Bezug auf die Unterstützung der Fangflotten beobachtet werden, mit einer fast gleichmäßigen Aufteilung der Interessenträger in Befürworter und Gegner der Beibehaltung von Flottenmaßnahmen.

Mit Blick auf den Aquakultursektor waren sich alle Interessenträger einig, dass zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der Rechtsvorschriften noch mehr getan werden muss, um die Dauer der Genehmigungsverfahren zu verringern, ohne jedoch die im Unionsrecht verankerten hohen Umwelt-, Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsstandards zu beeinträchtigen. Sie bekräftigten, dass der Verwaltungsaufwand nach wie vor das Haupthindernis für die Entwicklung des Sektors bildet, zusammen mit den verfahrenstechnischen Anforderungen (sowohl für die Genehmigungserteilung als auch für den Zugang zu Finanzmitteln), die zu komplex sind. Eine Gruppe von 11 Mitgliedstaaten sprach sich auch entschieden für die Fortsetzung der derzeitigen Unterstützung der Aquakultur, insbesondere der Süßwasseraquakultur, durch die Union im Rahmen des nächsten Fonds aus.

Im Hinblick auf die kleine Küstenfischerei und die Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage sprachen sich die Mitgliedstaaten dafür aus, gezieltere und maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten und höhere Unterstützungssätze und Möglichkeiten für eine günstigere Abwicklung durch Vorauszahlungen zu haben. Die finanzielle Vorzugsbehandlung für die kleinen Küstenfischereien, einschließlich der Binnenfischereien, sollte nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten nach 2020 beibehalten werden. Die Interessenträger räumten ferner ein, dass Flexibilität erforderlich sei, um den lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und den Generationswechsel in einer alternden Erwerbsbevölkerung zu erleichtern.

Alle Mitgliedstaaten und Interessenträger waren der Auffassung, dass die Unterstützung der Datenerhebung, der Fischereikontrolle und der Durchsetzung der Fischereivorschriften sowie die Unterstützung von Erzeugerorganisationen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung weiterhin Bestandteil des Fischereifonds bleiben sollten.

Die Stärkung der Unionsmaßnahmen im Rahmen des EMFF in verschiedenen Bereichen der Meerespolitik (Ausbildung, maritime Raumplanung, Sicherheit und Überwachung des Seeverkehrs, Finanzierung innovativer Projekte usw.) wurde von einer Reihe von Akteuren als Mehrwert für Europa und für die Regionen angesehen. Angesichts der Tatsache, dass die blaue Wirtschaft in einem sehr komplexen Umfeld entwickelt wird, sollte die Komplementarität zwischen den verschiedenen Instrumenten weiter gewährleistet werden, um Doppelarbeit und Fragmentierung zu vermeiden.

Eine Mehrheit der Interessenträger erkannte auch die wichtige Rolle an, die die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) für Küstengemeinschaften dabei spielt, lokale Lösungen für lokale Probleme zu finden, und betrachtet diese als wertvolle Gelegenheit für die Fischerei- und Aquakultursektoren, eine aktive Rolle in lokalen Regierungs- und Politikfragen zu spielen. Viele Interessenträger würden es begrüßen, wenn die CLLD eine umfassendere Rolle bei der Entwicklung der blauen Wirtschaft auf lokaler Ebene spielen könnte.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Folgenabschätzung wurde von den Kommissionsdienststellen erstellt. Für die Bewertung im Zusammenhang mit der Leistungsüberwachung und -evaluierung wurden externe Sachverständige hinzugezogen. Dieser Input umfasst einen Vorschlag für einen Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für die Zeit nach 2020 auf der Grundlage des für den Zeitraum 2014-2020 entwickelten Systems, zusammen mit einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren, einschließlich einer Bewertung der Datenerhebungserfordernisse, der Quellen und der Verfügbarkeit.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung werden die wichtigsten allgemeinen Ziele des Programms sowie die spezifische Ziele erörtert. Zu den Zielen gehören die übergreifenden MFR-Ziele Flexibilität, Kohärenz und Synergien, Vereinfachung und Leistungsorientierung.

In der Folgenabschätzung werden die wichtigsten Herausforderungen und Probleme genannt und erläutert, die im Rahmen des künftigen Programms angegangen werden müssen, und zwar auf der Grundlage der Bewertungen früherer Programmplanungszeiträume und Konsultationen, der übergreifenden Zielsetzungen des neuen MFR und neuer politischer Prioritäten und aufkommender Probleme, die ein Handeln der Union erfordern.

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit früheren Programmen wird in der Folgenabschätzung weitestgehend den Maßnahmen Rechnung getragen, die finanziert werden könnten (im Hinblick auf die oben genannten Ziele), da zum Zeitpunkt der Erstellung der Folgenabschätzung noch keine Haushaltszuweisung bekannt war.

Die Aspekte der Subsidiarität (Mehrwert für die Union/Notwendigkeit von Maßnahmen der Union) und der Verhältnismäßigkeit der Finanzierungsprioritäten wurden bewertet. Änderungen an Geltungsbereich und Struktur des Programms wurden ebenfalls analysiert.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag ist zwar nicht mit REFIT verknüpft, zielt aber darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Einsatz des Fonds zu vereinfachen.

Darüber hinaus gewährt er Begünstigten der kleinen Küstenfischerei eine Vorzugsbehandlung mit einer höheren Beihilfeintensität und spezifischen Formen der Unterstützung.

Grundrechte

Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung. In der Verordnung werden Regeln für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten festgelegt. In der Dachverordnung wird eine entsprechende grundlegende Voraussetzung eingeführt, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte zu gewährleisten. Sie gilt auch für den EMFF.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Mehrjährige Finanzrahmen sieht vor, dass die Fischerei- und Meerespolitik weiterhin aus dem Haushalt der Union unterstützt werden muss. Die vorgeschlagenen EMFF-Haushaltsmittel belaufen sich auf 6 140 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. EMFF-Mittel werden in geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung aufgeteilt. 5 311 000 000 EUR werden für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und 829 000 000 EUR für die Unterstützung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt. Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des EMFF sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag steht mit den Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten der Dachverordnung in Zusammenhang. Diese Bestimmungen werden über einen in dem Vorschlag enthaltenen Überwachungs- und Evaluierungsrahmen durchgeführt.

Die Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016, in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden Unionsmehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel und Probleme ermittelt und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung und Wirkung maximiert werden können.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Ziele

Dieser Vorschlag für eine EMFF-Verordnung zielt darauf ab, die Erreichung der umweltbezogenen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP zu unterstützen, die Umsetzung der Meerespolitik der Union zu fördern und die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik zu unterstützen. Er stützt sich auf die folgenden vier Prioritäten, die die einschlägigen politischen Ziele der Dachverordnung widerspiegeln und darauf abzielen, den Beitrag der Union zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft zu maximieren:

(1)Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen;

(2)Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte;

(3)Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften;

(4)Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

Europas maritimer Sektor zählt mehr als 5 Millionen Beschäftigte mit einer Leistung von fast 500 Milliarden EUR im Jahr und dem Potenzial, viel mehr neue Arbeitsplätze zu schaffen. Der Output der globalen Meereswirtschaft wird heute auf 1,3 Billionen EUR geschätzt, was sich bis 2030 mehr als verdoppeln könnte (OECD-Bericht - The Ocean Economy in 2030). Die Notwendigkeit, die CO2-Emissionsziele zu erreichen, die Ressourceneffizienz zu steigern und den ökologischen Fußabdruck der blauen Wirtschaft zu verringern, ist ein wichtiger Motor für Innovationen in anderen Sektoren wie Schiffsausrüstung, Schiffbau, Meeresbeobachtung, Baggerarbeiten, Küstenschutz und Meeres- und Küstenbau. Investitionen in die Meereswirtschaft wurden aus den Strukturfonds der Union getätigt, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Zur Deckung des Wachstumspotenzials des Sektors müssen neue Anlageinstrumente wie InvestEU eingesetzt werden.

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 sieht vor, für die Einbeziehung von Klimabelangen in alle Unionsprogramme noch ehrgeizigere Ziele zu setzen und grundsätzlich anzustreben, dass 25 % der Ausgaben der Union zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen. Der Beitrag des EMFF zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels wird auf geeigneter Ebene der Aufschlüsselung mithilfe des Klima-Marker-Systems der Union und – sofern diese verfügbar sind – mit präziseren Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen. Um die Möglichkeiten des EMFF, zu den Klimazielen beizutragen, voll auszuschöpfen, wird die Kommission während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung bestrebt sein, relevante Maßnahmen zu ermitteln.

Der EMFF wird auch zu den Umweltzielen der Union beitragen. Dieser Beitrag wird durch die Anwendung von Umwelt-Markern der Union verfolgt und regelmäßig im Rahmen von Evaluierungen und des jährlichen Leistungsberichts gemeldet.

Vereinfachung

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Einsatz des EMFF im Vergleich zu der sehr komplexen Struktur im Zeitraum 2014-2020 zu vereinfachen. Der EMFF 2014-2020 stützt sich in der Tat auf eine präzise und rigide Beschreibung der Finanzierungsmöglichkeiten und Förderfähigkeitsregeln („Maßnahmen“), was die Durchführung für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten erschwert hat. Aus diesem Grund wird der EMFF für die Zeit nach 2020 zu einer vereinfachten Struktur basierend auf folgenden Elementen übergehen:

4 Prioritäten - Diese Prioritäten beschreiben den Umfang der Unterstützung aus dem EMFF im Einklang mit den Zielen der GFP, der Meerespolitik und den Maßnahmen der internationalen Meerespolitik.

Unterstützungsbereiche- Die Artikel der Verordnung enthalten keine präskriptiven Maßnahmen, sondern beschreiben die verschiedenen Unterstützungsbereiche im Rahmen der einzelnen Prioritäten und bieten somit einen flexiblen Rahmen für die Durchführung.

Keine vordefinierten Maßnahmen oder Förderfähigkeitsregeln auf Unionsebene- im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ist es Sache der Mitgliedstaaten, ihr Programm aufzustellen, in dem sie die am besten geeigneten Mittel zur Erreichung der Prioritäten des EMFF angeben. Sie werden bei der Festlegung der Förderfähigkeitsregeln flexibel sein dürfen. Eine Vielzahl von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in den Programmen genannt werden, können im Rahmen der Regeln des EMFF und der Dachverordnung unterstützt werden, sofern sie unter die Unterstützungsbereiche fallen.

Bedingungen und Einschränkungen für bestimmte Bereiche - Es sollte eine Liste nicht förderfähiger Vorhaben erstellt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Bestandserhaltung zu vermeiden, beispielsweise ein generelles Verbot von Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazität. Darüber hinaus werden Investitionen und Ausgleichszahlungen für die Fischereiflotte (endgültige oder außergewöhnliche Einstellung der Fangtätigkeiten, Erwerb eines Schiffs, Austausch von Maschinen) streng an die Einhaltung der Erhaltungsziele der GFP gebunden sein. So kann sichergestellt werden, dass die finanzielle Unterstützung auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtet ist.

Ergebnisindikatoren- Die Ergebnisse der Unterstützung aus dem EMFF werden auf der Grundlage von Indikatoren bewertet werden. Die Mitgliedstaaten werden über die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte Bericht erstatten, und die Kommission wird ausgehend von jährlichen Leistungsberichten, die von den Mitgliedstaaten erstellt werden, eine Leistungsüberprüfung vornehmen, und dabei potenzielle Durchführungsprobleme frühzeitig erkennen und Korrekturmaßnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck wird ein Überwachungs- und Evaluierungsrahmen eingerichtet.

Statt der heutigen Auflistung der Maßnahmen, die aus einer Reihe förderfähiger Maßnahmen ausgewählt wurden, sollten sich die nationalen Programme auf die von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten strategischen Prioritäten konzentrieren Diese Struktur wird im Rahmen eines ständigen Dialogs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Erreichung der Ergebnisse die Programmdurchführung in Richtung politischer Ziele auf der Grundlage der Leistung optimieren. Flexibilität, Ergebnisorientierung und gegenseitiges Vertrauen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sind somit die drei Grundsätze einer wirksamen Vereinfachung.

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden die Programme von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt. Vor dem Hintergrund der Regionalisierung und mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen zu einem strategischeren Ansatz zu bewegen, wird die Kommission für jedes Meeresbecken eine Analyse ausarbeiten, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der GFP aufgezeigt werden. Die Analyse wird sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Richtschnur bei der Aushandlung jedes Programms dienen, wobei die regionalen Herausforderungen und Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

Bei der Bewertung der Programme wird die Kommission die ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen der GFP, die sozioökonomische Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, die Herausforderungen auf Ebene des Meeresbeckens, die Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, die Verringerung von Abfällen im Meer und den Klimaschutz sowie die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.

Die Vereinfachung wird auch durch die Dachverordnung erreicht werden, in der die meisten Bestimmungen für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle festgelegt sind.

Mittelzuweisung

Der EMFF wird im Rahmen von zwei Ausführungssystemen durchgeführt:

im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von EMFF-Programmen auf der Grundlage nationaler Strategien,

direkt durch die Kommission unter direkter Mittelverwaltung.

Der Vorschlag sieht vor, die Aufteilung der Mittel zwischen geteilter Mittelverwaltung und direkter Mittelverwaltung im Zeitraum 2014-2020 beizubehalten. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, 5 311 000 000 EUR für die geteilte Mittelverwaltung (86,5 %) und 829 000 000 EUR für die direkte Mittelverwaltung (13,5 %) einzusetzen. Eine solche Zuweisung ermöglicht die Aufrechterhaltung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen geteilt und direkt verwalteten Mitteln.

Bei der geteilten Mittelverwaltung würden die Mitgliedstaaten nach Abzug des Wertes des Programms des Vereinigten Königreichs (243 Mio. EUR) einen nominalen Anteil von 96,5 % ihrer Zuweisung für den Zeitraum 2014-2020 behalten. Um Stabilität insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der GFP zu gewährleisten, wird die Festlegung der nationalen Zuweisungen auf den Anteilen des Zeitraums 2014-2020 beruhen.

Es wird außerdem vorgeschlagen, die Beträge für bestimmte Unterstützungsbereiche im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zweckgebunden abzugrenzen:

Kontrolle und Durchsetzung und die Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und wissenschaftliche Zwecke (mindestens 15 % der je Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung, ausgenommen Binnenstaaten),

die Gebiete in äußerster Randlage (zweckgebundener Betrag, der sowohl eine Ausgleichsregelung für zusätzliche Kosten als auch strukturelle Unterstützung abdeckt).

Konditionalität

In der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wurde die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane als eines der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung hervorgehoben (SDG 14). Die Union setzt sich uneingeschränkt für dieses Ziel und seine Umsetzung ein. In diesem Zusammenhang hat sie sich verpflichtet, eine nachhaltige blaue Wirtschaft zu fördern, die mit der maritimen Raumplanung, der Erhaltung der biologischen Ressourcen und der Erreichung eines guten Umweltzustands im Einklang steht, bestimmte Formen von Fischereisubventionen zu verbieten, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen zu beseitigen, die einen Beitrag zur illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei leisten, und keine neuen Subventionen einzuführen. Dieses Ergebnis dürfte bis 2020 erreicht sein und sich aus den Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Fischereisubventionen ergeben.

Darüber hinaus hat sich die Union im Rahmen der Verhandlungen der Welthandelsorganisation auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) im Jahr 2012 verpflichtet, Subventionen, die zu Überkapazitäten in der Fischerei und zu Überfischung beitragen, abzuschaffen.

Gemäß Artikel 42 der GFP-Verordnung wird die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF davon abhängig gemacht, dass die GFP-Vorschriften eingehalten werden. Anträge von Begünstigten, die die geltenden GFP-Vorschriften nicht einhalten, werden daher nicht zulässig sein. Darüber wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die die GFP-Vorschriften nicht einhalten.

Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen

Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Sie zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht. Sie gewährleistet außerdem, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird (Artikel 2 der GFP-Verordnung).

In den letzten Jahren wurde viel erreicht, um die Fischbestände wieder auf ein gesundes Niveau zu bringen, die Rentabilität der Fischereiwirtschaft der Union zu steigern und die Meeresökosysteme zu erhalten. Es besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, um die sozioökonomischen und umweltpolitischen Ziele der GFP zu erreichen. Dies erfordert eine weitere Unterstützung über das Jahr 2020 hinaus, vor allem in Meeresbecken, in denen die Fortschritte langsamer verlaufen sind. Die Fischerei ist für den Lebensunterhalt und das kulturelle Erbe vieler Küstengemeinschaften in der Union von entscheidender Bedeutung, vor allem, wenn die kleine Küstenfischerei eine wichtige Rolle spielt. Da das Durchschnittsalter in vielen Fischereigemeinschaften über 50 liegt, bleiben der Generationswechsel und die Diversifizierung der Tätigkeiten eine Herausforderung.

Die Unterstützung im Rahmen von Priorität 1 zielt auf die Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der GFP-Verordnung ab. Durch diese Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

Insbesondere wird Unterstützung aus dem EMFF darauf abzielen, eine nachhaltige Fischerei auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu erreichen und aufrecht zu erhalten, sowie die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem zu minimieren. Diese Unterstützung wird Innovation und Investitionen in schonende, klimaresiliente und CO2-arme Fangmethoden und -techniken umfassen.

Die Pflicht zur Anlandung gehört zu den wichtigsten Herausforderungen der GFP. Sie hat erhebliche Änderungen der Fangmethoden für den Sektor mit sich gebracht, die teilweise mit hohen finanziellen Kosten verbunden sind. Aus dem EMFF werden daher Innovationen und Investitionen, die zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung beitragen, wie Investitionen in selektive Fanggeräte, die Verbesserung der Hafeninfrastrukturen und die Vermarktung unerwünschter Fänge, mit einer höheren Beihilfeintensität als andere Vorhaben unterstützt. Ebenfalls mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % unterstützt werden die Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Quotentausch“), um die durch die Anlandeverpflichtung verursachte Wirkung limitierender Arten („choke species“) zu mindern.

Die Unterstützung im Rahmen von Priorität 1 kann auch Innovation und Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen abdecken, um die Gesundheit, die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen, die Energieeffizienz und die Qualität der Fänge zu verbessern. Diese Unterstützung sollte jedoch nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität oder der Fähigkeit zum Aufspüren von Fisch führen, und nicht nur für die Erfüllung von Anforderungen gewährt werden, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtend sind. In den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen wird eine höhere Beihilfeintensität als für andere Vorhaben gestattet sein.

Die Fischereikontrolle ist für die Durchführung der GFP von größter Bedeutung. Daher wird die Entwicklung und Einführung eines Fischereikontrollsystems der Union gemäß der Kontrollverordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem EMFF unterstützt. Bestimmte Verpflichtungen, die in der Überarbeitung der Kontrollverordnung vorgesehen sind (Schiffsverfolgungs- und -meldesysteme, elektronische Fernüberwachungssysteme, kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen), rechtfertigen eine spezifische Unterstützung für eine schnelle und effiziente Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten und die Fischer. Darüber hinaus könnten Investitionen der Mitgliedstaaten in Kontrollmittel auch für die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit bei Küstenwachfunktionen genutzt werden.

Der Erfolg der GFP hängt auch von der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten für die Bewirtschaftung der Fischereien und somit von der Verfügbarkeit von Fischereidaten ab. Angesichts der Herausforderungen und Kosten, die mit der Beschaffung zuverlässiger und vollständiger Daten verbunden sind, müssen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Verarbeitung von Daten im Einklang mit der Rahmenregelung für die Datenerhebung unterstützt und Beiträge zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten geleistet werden. Diese Unterstützung wird Synergien mit der Erhebung und Verarbeitung anderer Arten von Meeresdaten ermöglichen.

Der EMFF wird auch eine wirksame wissensbasierte Durchführung und Steuerung der GFP im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung durch die Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, die Entwicklung und Umsetzung eines Fischereikontrollsystems der Union, die Arbeit der Beiräte und freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen unterstützen.

Ausrichtung der Flottenverwaltung auf die Erhaltungsziele

Angesichts der Herausforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen im Einklang mit den Erhaltungszielen der GFP wird der EMFF die Bewirtschaftung der Fischereien und die Verwaltung der Fischereiflotten unterstützen. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund kann die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, aus dem EMFF unterstützt werden. Diese Unterstützung wird ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der GFP-Verordnung sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so wird die Unterstützung nur gewährt, wenn sie im Einklang mit der GFP und den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht.

In der Vergangenheit war die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit nicht zielgerichtet genug, um die strukturellen Ungleichgewichte der Fangflotte wirksam zu beheben. Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur mit den Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte diese Unterstützung strikt an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft sein. Daher wird vorgeschlagen, sie nur mittels der in der Dachverordnung vorgesehenen „nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung“ durchzuführen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Mitgliedstaaten von der Kommission keine Erstattung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auf der Grundlage der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen erhalten. Zu diesem Zweck wird die Kommission in einem delegierten Rechtsakt Bedingungen festlegen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP stehen.

Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung der Fangtätigkeit

Angesichts der hohen Unvorhersehbarkeit von Fangtätigkeiten können außergewöhnliche Umstände zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die Fischer führen. Um diese Folgen abzumildern, kann aus dem EMFF ein Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung der Fangtätigkeit aufgrund der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Mehrjahrespläne, Zielwerte für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Beständen, Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten und technische Maßnahmen), aufgrund von Sofortmaßnahmen (z. B. Schließung einer Fischerei), aufgrund einer Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei wegen höherer Gewalt, aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines Umweltvorfalls unterstützt werden.

Eine solche Unterstützung wird nur dann gewährt, wenn die Auswirkungen solcher Umstände für die Fischer erheblich sind, d. h. wenn die gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Schiffs mindestens 90 aufeinanderfolgende Tage unterbrochen werden, und wenn die sich aus der Einstellung der Tätigkeit ergebenden wirtschaftlichen Verluste mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums ausmachen.

Vorzugsbehandlung für die kleine Küstenfischerei und Gebiete in äußerster Randlage

Die kleine Küstenfischerei wird von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern betrieben, die kein gezogenes Fanggerät einsetzen. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, deren nachhaltige Fangmethoden zu fördern, wird diesen Begünstigten daher aus dem EMFF mittels einer Beihilfeintensität von 100 % eine Vorzugsbehandlung gewährt. Darüber hinaus werden bestimmte Unterstützungsbereiche der kleinen Küstenfischerei in Flottensegmenten vorbehalten sein, in denen die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten im Gleichgewicht steht, z. B. der Erwerb eines gebrauchten Schiffes und der Austausch oder die Modernisierung einer Schiffsmaschine. Außerdem werden die Mitgliedstaaten in ihr Programm einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei aufnehmen, der anhand von Indikatoren begleitet wird, für die Etappenziele und Zielwerte festgelegt werden.

Die Gebiete in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ aufgeführt sind, stehen vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie und dem Klima im Sinne des Artikel 349 des Vertrags und verfügen ebenfalls über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher wird dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Fischereien und Aquakultur, beigefügt, und eine Mittelzuweisung wird für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer Standort- und Insellage entstehen, kann ebenfalls aus dem EMFF unterstützt werden. Diese Unterstützung wird auf einen Prozentsatz der gesamten Mittelzuweisung begrenzt. Darüber hinaus wird in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt.

Schutz und Wiederherstellung der marinen Biodiversität und der Meeresökosysteme

Der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme in Meeres- und Küstengebieten ist eine zentrale Herausforderung für die Schaffung gesunder Meere und Ozeane. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung wird der EMFF zu diesem Ziel beitragen, indem das Einsammeln von verlorenen Fanggeräten und von Abfällen aus dem Meer durch Fischer sowie Investitionen in den Häfen unterstützt werden, um geeignete Sammelstellen für verlorene Fanggeräte und Abfälle einzurichten. Ferner werden Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, zur Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen im Sinne derselben Richtlinie sowie zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von NATURA-2000-Gebieten und zum Artenschutz im Rahmen der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie unterstützt.

Unter direkter Mittelverwaltung wird der EMFF die Förderung sauberer und gesunder Meere und die Durchführung der Europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft unterstützen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 16. Januar 2016 entwickelt wurde, in Übereinstimmung mit dem Ziel, einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.

Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Fischerei und Aquakultur tragen zur Ernährungssicherheit und zur Ernährung bei. Die Union führt derzeit jedoch mehr als 60 % ihrer Fischereierzeugnisse ein und ist daher in hohem Maße von Drittländern abhängig. Eine große Herausforderung besteht darin, den Verzehr von in der Union erzeugtem Fischprotein zu fördern, das hohen Qualitätsstandards entspricht und den Verbrauchern zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung steht.

In diesem Zusammenhang kommt der Aquakultur eine wichtige Rolle zu. Der EMFF kann daher die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung sollte mit den auf der Grundlage der GFP-Verordnung entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sind die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz vorsehen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz kommen ebenfalls für eine Förderung in Frage. Im Falle produktiver Investitionen wird eine Unterstützung jedoch nur über Finanzierungsinstrumente und InvestEU erfolgen, die eine größere Hebelwirkung auf die Märkte haben und deshalb besser als Finanzhilfen geeignet sind, den finanziellen Herausforderungen des Sektors zu begegnen.  

Die Ernährungssicherheit stützt sich auch auf effiziente und gut organisierte Märkte, die die Transparenz, Stabilität, Qualität und Vielfalt der Lieferkette sowie die Verbraucherinformation verbessern. Zu diesem Zweck kann der EMFF die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) unterstützen. Insbesondere können die Gründung von Erzeugerorganisationen, die Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsplänen, die Förderung neuer Absatzmöglichkeiten und die Entwicklung und Verbreitung von Marktinformationen unterstützt werden.

Auch die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Der EMFF kann gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützen, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der GMO beitragen. Aus den jüngsten Daten geht hervor, dass der Verarbeitungssektor der Union rentabel arbeitet, weshalb diese Unterstützung nur durch Finanzierungsinstrumente und über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt wird. Umfangreiche Investitionen werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.

Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften

Die Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstenregionen stützt sich auf die lokale Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft, die das soziale Gefüge dieser Regionen wiederbelebt. Meeresbezogene Industrien und Dienstleistungen dürften das Wachstum der Weltwirtschaft übertreffen und bis 2030 einen wichtigen Beitrag zu Beschäftigung und Wachstum leisten. Um nachhaltig zu sein, hängt das blaue Wachstum von Innovation und Investitionen in neue maritime Unternehmen und in die Bio-Wirtschaft ab, einschließlich nachhaltiger Tourismusmodelle, erneuerbarer ozeanischer Energien, innovativer Hochqualitäts-Schiffbau-Werften und neuer Hafendienste, die Arbeitsplätze schaffen und gleichzeitig die lokale Entwicklung verbessern können. Während öffentliche Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft im gesamten Unionshaushalt berücksichtigt werden sollten, wird sich der EMFF insbesondere auf die grundlegenden Voraussetzungen für die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und auf die Beseitigung von Engpässen konzentrieren, um Investitionen und die Entwicklung neuer Märkte und Technologien oder Dienste zu erleichtern.

Die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft beruht in hohem Maße auf Partnerschaften zwischen lokalen Akteuren, die zur Lebensfähigkeit von Küsten- und Binnengemeinschaften und -wirtschaften beitragen. Der EMFF wird Instrumente zur Förderung solcher Partnerschaften bereitstellen. Zu diesem Zweck wird er im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) unterstützen. Die CLLD war im Zeitraum 2014-2020 ein sehr erfolgreiches Instrument. Solche Strategien steigern die wirtschaftliche Diversifizierung in einem lokalen Kontext durch die Entwicklung der Küsten- und Binnenfischerei, der Aquakultur und einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Durch sie sollte sichergestellt werden, dass die lokalen Gemeinschaften die Chancen, die die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser nutzen und ausschöpfen, indem sie sich die Ressourcen in den Bereichen Umwelt, Kultur, Soziales und Humanressourcen zunutze machen und stärken. Im Vergleich zum Zeitraum 2014-2020 wird der Anwendungsbereich von CLLD-Strategien, die aus dem EMFF unterstützt werden, erweitert: Jede lokale Partnerschaft sollte den Hauptschwerpunkt ihrer Strategie widerspiegeln, indem sie eine ausgewogene Beteiligung und Vertretung aller relevanten Akteure aus der lokalen nachhaltigen blauen Wirtschaft gewährleistet.

Der EMFF wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eine nachhaltige blaue Wirtschaft auch durch die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt unterstützen. Diese Unterstützung sollte darauf abzielen, die Anforderungen der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie zu erfüllen, die maritime Raumplanung zu unterstützen und die Qualität und gemeinsame Nutzung von Daten über das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk zu verbessern.

Im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung wird der Schwerpunkt des EMFF auf die grundlegenden Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft gelegt werden, indem eine integrierte Governance und Verwaltung der Meerespolitik gefördert, die Übertragung und Übernahme von Forschung, Innovation und Technologie in die nachhaltige blaue Wirtschaft ausgebaut‚ maritime Kompetenzen und das Wissen über die Meere sowie das Teilen sozioökonomischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft verbessert und eine CO2-arme und klimaresiliente nachhaltige blaue Wirtschaft sowie die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten gefördert werden.

Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

60 % der Ozeane liegen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit. Dies bedeutet eine gemeinsame, internationale Verantwortung. Die meisten Probleme, mit denen die Ozeane konfrontiert sind, z. B. Überfischung, Klimawandel, Versauerung, Verschmutzung und Rückgang der biologischen Vielfalt, sind grenzüberschreitender Natur und erfordern daher eine gemeinsame Reaktion. Im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, bei dem die Union Vertragspartei ist, wurden zahlreiche Hoheitsbefugnisse, Institutionen und spezifische Rahmenbedingungen festgelegt, um die menschliche Tätigkeit in den Ozeanen zu regeln und zu steuern. In den letzten Jahren hat sich ein globaler Konsens darüber ergeben, dass die Meeresumwelt und die menschlichen maritimen Tätigkeiten effizienter verwaltet werden sollten, um dem zunehmenden Druck auf die Ozeane zu begegnen.

Als globaler Akteur setzt sich die Union im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ entschieden für die Förderung einer internationalen Meerespolitik ein. Die internationale Meerespolitik der Union ist eine neue Politik, die die Ozeane in integrierter Weise abdeckt. Die internationale Meerespolitik ist nicht nur von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 14 („Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung“), sondern auch für die Gewährleistung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane für künftige Generationen. Die Union muss diese internationalen Verpflichtungen erfüllen und als treibende Kraft für eine bessere internationale Meerespolitik auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene wirken, um u. a. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Verbesserung des Rahmens für die internationale Meerespolitik, der Verringerung des Drucks auf Ozeane und Meere, der Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft und der Stärkung der internationalen Meeresforschung und -daten beizutragen. Diese internationalen Verpflichtungen und Ziele werden im Rahmen der direkten Mittelverwaltung aus dem EMFF unterstützt.

Maßnahmen zur Förderung der internationalen Meerespolitik im Rahmen des EMFF sollen den übergreifenden Rahmen internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Regeln und Einrichtungen zur Regulierung und Steuerung menschlicher Tätigkeiten in den Ozeanen verbessern. Aus dem EMFF werden internationale Vereinbarungen finanziert, die die Union in Bereichen geschlossen hat, die nicht unter die mit verschiedenen Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPAs) fallen, sowie der Beitrag der Union für ihre Mitgliedschaft in regionalen Fischereiorganisationen (RFO). SFPAs und RFO werden weiterhin aus verschiedenen Teilen des Unionshaushalts finanziert.

Im Hinblick auf Sicherheit und Verteidigung sind ein verbesserter Schutz der Grenzen und die Meeresüberwachung von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union am 24. Juni 2014 verabschiedeten Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit und des am 16. Dezember 2016 angenommenen zugehörigen Aktionsplans sind der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache zwischen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit der Küstenwachen werden daher sowohl im Rahmen der geteilten als auch der direkten Mittelverwaltung aus dem EMFF unterstützt, auch durch den Erwerb von Vermögenswerten für maritime Mehrzweckeinsätze. Außerdem werden die zuständigen Agenturen in die Lage versetzt, die Unterstützung im Bereich der Meeresüberwachung und -sicherheit im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchzuführen.

2018/0210 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es ist notwendig, für den Zeitraum 2021-2027 einen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) einzurichten. Dieser Fonds sollte darauf abzielen, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), die Meerespolitik der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik gezielt aus dem Unionshaushalt zu unterstützen. Eine solche Unterstützung ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Fischereien und die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, für die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung von Meereserzeugnissen, für das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und für gesunde, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane.

(2)Als globaler Akteur und weltweit fünftgrößter Erzeuger von Meereserzeugnissen hat die Union eine große Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen. Der Schutz der Meere und Ozeane ist für eine schnell wachsende Weltbevölkerung von grundlegender Bedeutung. Er ist für die Union auch von sozioökonomischem Interesse: Eine nachhaltige blaue Wirtschaft fördert Investitionen, Arbeitsplätze und Wachstum, unterstützt Forschung und Innovation und trägt mittels der Meeresenergie zur Energiesicherheit bei. Darüber hinaus sind sichere und geschützte Meere und Ozeane unerlässlich für wirksame Grenzkontrollen und für die weltweite Bekämpfung maritimer Kriminalität, sodass auch die Sicherheit der Bürger betroffen ist.

(3)Die Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] (im Folgenden „Dachverordnung“) 3 wurde angenommen, um die Koordinierung und Harmonisierung der Durchführung der im Rahmen der Fonds unter geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden die „Fonds“) geleisteten Unterstützung zu verbessern, wobei das Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der Politik in kohärenter Weise zu vereinfachen. Die Bestimmungen der Dachverordnung gelten für den Teil des EMFF, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird. Die Fonds verfolgen ergänzende Ziele und teilen dieselbe Art der Mittelverwaltung. Daher enthält die Verordnung (EU) ..... [Dachverordnung] eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze wie Partnerschaft und Mehrebenen-Governance. Sie enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmplanung, einschließlich der Bestimmungen über die mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu schließenden Partnerschaftsabkommen, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Dazu gehören grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und die Modalitäten für die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung. Außerdem werden gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, die Nutzung von „InvestEU“, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die finanzielle Abwicklung festgelegt. Einige Verwaltungs- und Kontrollregelungen sind ebenfalls für alle Fonds gleich. Komplementaritäten zwischen den Fonds, einschließlich des EMFF, und anderen Programmen der Union sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) … [Dachverordnung] in der Partnerschaftsvereinbarung beschrieben werden.

(4)Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) 4 festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

(5)Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung sollte der EMFF Synergien und Komplementaritäten mit anderen relevanten Unionsfonds und -programmen entwickeln. Er sollte auch die Finanzierung in Form von Finanzierungsinstrumenten im Zuge von Mischfinanzierungsmaßnahmen ermöglichen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [InvestEU-Verordnung] 5 durchgeführt werden.

(6)Die Unterstützung im Rahmen des EMFF sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Unterstützung sollte einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(7)Die Arten der Finanzierung und die Durchführungsmodalitäten im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Eignung ausgewählt werden, die für die Maßnahmen festgelegten Prioritäten zu verwirklichen und Ergebnisse zu erzielen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) [Haushaltsordnung] geprüft werden.

(8)Der in der Verordnung (EU) xx/xx 6 festgelegte Mehrjährige Finanzrahmen sieht vor, dass die Fischerei- und Meerespolitik weiterhin aus dem Haushalt der Union unterstützt werden muss. Die EMFF-Haushaltsmittel sollten sich auf 6 140 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen belaufen. EMFF-Mittel sollten in geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung aufgeteilt werden. 5 311 000 000 EUR sollten für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und 829 000 000 EUR für die Unterstützung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt werden. Um Stabilität insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der GFP zu gewährleisten, sollte die Festlegung der nationalen Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 auf den Anteilen des EMFF 2014-2020 beruhen. Besondere Beträge sollten für die Gebiete in äußerster Randlage, die Kontrolle und Durchsetzung sowie die Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und wissenschaftliche Zwecke vorbehalten sein, während die Beträge für die endgültige und die außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit begrenzt werden sollten.

(9)Europas maritimer Sektor zählt mehr als 5 Millionen Beschäftigte mit einer Leistung von fast 500 Milliarden Euro im Jahr und dem Potenzial, viel mehr neue Arbeitsplätze zu schaffen. Der Output der globalen Meereswirtschaft wird heute auf 1,3 Billionen EUR geschätzt, was sich bis 2030 mehr als verdoppeln könnte. Die Notwendigkeit, die CO2-Emissionsziele zu erreichen, die Ressourceneffizienz zu steigern und den ökologischen Fußabdruck der blauen Wirtschaft zu verringern, ist ein wichtiger Motor für Innovationen in anderen Sektoren wie Schiffsausrüstung, Schiffbau, Meeresbeobachtung, Baggerarbeiten, Küstenschutz und Meeres- und Küstenbau. Investitionen in die Meereswirtschaft wurden aus den Strukturfonds der Union getätigt, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem EMFF. Zur Deckung des Wachstumspotenzials des Sektors müssen neue Anlageinstrumente wie InvestEU eingesetzt werden.

(10)Der EMFF sollte auf vier Prioritäten beruhen: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen; Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte; Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften; Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane. Diese Prioritäten sollten durch geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung umgesetzt werden.

(11)Der EMFF für die Zeit nach 2020 sollte sich auf eine vereinfachte Struktur stützen, ohne Maßnahmen und detaillierte Förderfähigkeitsbestimmungen auf Unionsebene im Vorfeld übermäßig präskriptiv festzulegen. Stattdessen sollten für jede Priorität umfassende Unterstützungsbereiche beschrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihr Programm aufstellen, in dem sie die am besten geeigneten Mittel zur Erreichung der Prioritäten angeben. Eine Vielzahl von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in diesen Programmen genannt werden, könnten im Rahmen der Regeln dieser Verordnung und der Verordnung (EU) … [Dachverordnung] unterstützt werden, sofern sie unter die in dieser Verordnung festgelegten Unterstützungsbereiche fallen. Es sollte jedoch eine Liste nicht förderfähiger Vorhaben erstellt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Bestandserhaltung zu vermeiden, beispielsweise ein generelles Verbot von Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazität. Darüber hinaus sollten Investitionen und Ausgleichszahlungen für die Flotte streng an die Einhaltung der Erhaltungsziele der GFP gebunden sein.

(12)In der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wurde die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane als eines der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung hervorgehoben (SDG 14). Die Union setzt sich uneingeschränkt für dieses Ziel und seine Umsetzung ein. In diesem Zusammenhang hat sie sich verpflichtet, eine nachhaltige blaue Wirtschaft zu fördern, die mit der maritimen Raumplanung, der Erhaltung der biologischen Ressourcen und der Erreichung eines guten Umweltzustands im Einklang steht, bestimmte Formen von Fischereisubventionen zu verbieten, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen zu beseitigen, die einen Beitrag zur illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei leisten, und keine neuen Subventionen einzuführen. Dieses Ergebnis sollte sich aus den Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Fischereisubventionen ergeben. Darüber hinaus hat sich die Union im Rahmen der Verhandlungen der Welthandelsorganisation auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) im Jahr 2012 verpflichtet, Subventionen, die zu Überkapazitäten in der Fischerei und zu Überfischung beitragen, abzuschaffen.

(13)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, sollte diese Verordnung zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der Ausgaben der Union zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen mit 30 % der Gesamtmittelausstattung des EMFF zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des EMFF ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(14)Der EMFF sollte auch zur Erreichung der Umweltziele der Union beitragen. Dieser Beitrag sollte durch die Anwendung von Umwelt-Markern der Union verfolgt und regelmäßig im Rahmen von Evaluierungen und jährlichen Leistungsberichten gemeldet werden.

(15)Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „GFP-Verordnung“) 7 ist die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der Vorschriften der GFP abhängig zu machen. Anträge von Begünstigten, die die geltenden GFP-Vorschriften nicht einhalten, sollten nicht zulässig sein.

(16)Um den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzlich zu den Regeln über die Zahlungsunterbrechung und -aussetzung und Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] weitere Bestimmungen vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Begünstigter seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen. Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen.

(17)In den letzten Jahren wurde durch die GFP viel erreicht, um die Fischbestände wieder auf ein gesundes Niveau zu bringen, die Rentabilität der Fischereiwirtschaft der Union zu steigern und die Meeresökosysteme zu erhalten. Es besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, um die sozioökonomischen und umweltpolitischen Ziele der GFP zu erreichen. Dies erfordert eine weitere Unterstützung über das Jahr 2020 hinaus, vor allem in Meeresbecken, in denen die Fortschritte langsamer verlaufen sind.

(18)Die Fischerei ist für den Lebensunterhalt und das kulturelle Erbe vieler Küstengemeinschaften in der Union von entscheidender Bedeutung, vor allem, wenn die kleine Küstenfischerei eine wichtige Rolle spielt. Da das Durchschnittsalter in vielen Fischereigemeinschaften über 50 liegt, bleiben der Generationswechsel und die Diversifizierung der Tätigkeiten eine Herausforderung.

(19)Der EMFF sollte auf die Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abzielen. Durch diese Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(20)Die Unterstützung aus dem EMFF sollte darauf abzielen, eine nachhaltige Fischerei auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) zu erreichen und aufrecht zu erhalten, sowie die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem zu minimieren. Diese Unterstützung sollte Innovation und Investitionen in schonende, klimaresiliente und CO2-arme Fangmethoden und -techniken umfassen.

(21)Die Pflicht zur Anlandung gehört zu den wichtigsten Herausforderungen der GFP. Sie hat erhebliche Änderungen der Fangmethoden für den Sektor mit sich gebracht, die teilweise mit hohen finanziellen Kosten verbunden sind. Es sollte daher möglich sein, aus dem EMFF Innovationen und Investitionen, die zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung beitragen, wie Investitionen in selektive Fanggeräte, die Verbesserung der Hafeninfrastrukturen und die Vermarktung unerwünschter Fänge, mit einer höheren Beihilfeintensität als andere Vorhaben zu unterstützen. Ebenfalls mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % unterstützt werden sollte die Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Quotentausch“), um die durch die Anlandeverpflichtung verursachte Wirkung limitierender Arten („choke species“) zu mindern.

(22)Der EMFF sollte Innovation und Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen unterstützen können, um die Gesundheit, die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen, die Energieeffizienz und die Qualität der Fänge zu verbessern. Diese Unterstützung sollte jedoch nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität oder der Fähigkeit zum Aufspüren von Fisch führen, und nicht nur für die Erfüllung von Anforderungen gewährt werden, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtend sind. Im Rahmen der Struktur ohne präskriptive Maßnahmen sollte es Sache der Mitgliedstaaten sein, die genauen Regeln für die Förderfähigkeit dieser Investitionen festzulegen. In den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sollte eine höhere Beihilfeintensität als für andere Vorhaben gestattet sein.

(23)Die Fischereikontrolle ist für die Durchführung der GFP von größter Bedeutung. Aus diesem Grund sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Entwicklung und Durchführung eines Fischereikontrollsystems der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (im Folgenden „Kontrollverordnung“) 8 aus dem EMFF unterstützt werden. Bestimmte Verpflichtungen, die in der Überarbeitung der Kontrollverordnung vorgesehen sind, rechtfertigen eine spezifische Unterstützung aus dem EMFF, z. B. verpflichtende elektronische Schiffsverfolgungs- und -meldesysteme bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, verpflichtende elektronische Fernüberwachungssysteme und die verpflichtende kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen. Darüber hinaus könnten Investitionen der Mitgliedstaaten in Kontrollmittel auch für die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit bei Küstenwachfunktionen genutzt werden.

(24)Der Erfolg der GFP hängt von der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten für die Bewirtschaftung der Fischereien und somit von der Verfügbarkeit von Fischereidaten ab. Angesichts der Herausforderungen und Kosten, die mit der Beschaffung zuverlässiger und vollständiger Daten verbunden sind, müssen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Verarbeitung von Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Rahmenregelung für die Datenerhebung“) 9 unterstützt und Beiträge zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten geleistet werden. Diese Unterstützung sollte Synergien mit der Erhebung und Verarbeitung anderer Arten von Meeresdaten ermöglichen.

(25)Der EMFF sollte eine wirksame wissensbasierte Durchführung und Steuerung der GFP im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung durch die Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, die Entwicklung und Umsetzung eines Fischereikontrollsystems der Union, die Arbeit der Beiräte und freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen unterstützen.

(26)Angesichts der Herausforderungen im Hinblick die Erreichung der Erhaltungsziele der GFP sollte der EMFF Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten unterstützen können. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund sollte die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt werden. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so sollte die Unterstützung nur gewährt werden, wenn sie im Einklang mit der GFP und den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht. Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur mit den Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit strikt an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft sein. Sie sollte daher nur durch die in der Verordnung (EU) [Dachverordnung] vorgesehenen, nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten von der Kommission keine Erstattung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auf der Grundlage der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen erhalten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt Bedingungen festlegen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP stehen.

(27)Angesichts der hohen Unvorhersehbarkeit von Fangtätigkeiten können außergewöhnliche Umstände zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die Fischer führen. Um diese Folgen abzumildern, sollte es möglich sein, aus dem EMFF einen Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung der Fangtätigkeit aufgrund der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen - z. B. Mehrjahrespläne, Zielwerte für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Beständen, Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten und technische Maßnahmen -, aufgrund der Durchführung von Sofortmaßnahmen, aufgrund einer Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei wegen höherer Gewalt, aufgrund einer Naturkatastrophe oder aufgrund eines Umweltvorfalls zu unterstützen. Eine Unterstützung sollte nur dann gewährt werden, wenn die Auswirkungen solcher Umstände für die Fischer erheblich sind, d. h. wenn die gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Schiffs mindestens 90 aufeinanderfolgende Tage unterbrochen werden, und wenn die sich aus der Einstellung der Tätigkeit ergebenden wirtschaftlichen Verluste mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums ausmachen. Die Besonderheiten der Aalfischerei sollten in den Bedingungen für die Gewährung einer solchen Unterstützung berücksichtigt werden.

(28)Die kleine Küstenfischerei wird von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern betrieben, die kein gezogenes Fanggerät einsetzen. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden zu fördern, sollte diesen Begünstigten daher aus dem EMFF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von 100 %, auch für Vorhaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Durchsetzung, gewährt werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Unterstützungsbereiche der kleineren Küstenfischerei in Flottensegmenten vorbehalten sein, in denen die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten im Gleichgewicht steht, z. B. die Unterstützung für den Erwerb eines gebrauchten Schiffes und für den Austausch oder die Modernisierung einer Schiffsmaschine. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in ihr Programm einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei aufnehmen, der anhand von Indikatoren begleitet werden sollte, für die Etappenziele und Zielwerte festzulegen sind.

(29)Die Gebiete in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 10 aufgeführt sind, stehen vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie und dem Klima im Sinne des Artikel 349 des Vertrags, und verfügen ebenfalls über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer Standort- und Insellage entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte auf einen Prozentsatz der gesamten Mittelzuweisung begrenzt werden. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden.

(30)Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte der EMFF den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme in Meeres- und Küstengebieten unterstützen können. In diesem Zusammenhang sollten die Fischer dafür entschädigt werden können, dass sie verlorene Fanggeräte und Abfälle aus dem Meer einsammeln, sowie Investitionen in den Häfen unterstützt werden, um geeignete Sammelstellen für verlorene Fanggeräte und Abfälle einzurichten. Ferner sollten Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) 11 , die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß derselben Richtlinie sowie im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (im Folgenden „Habitat-Richtlinie“) 12 festgelegten prioritären Aktionsrahmen die Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von NATURA-2000-Gebieten und der Artenschutz gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Vogelschutzrichtlinie“) 13 unterstützt werden. Unter direkter Mittelverwaltung sollte der EMFF die Förderung sauberer und gesunder Meere und die Durchführung der Europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft unterstützen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 16. Januar 2016 14 entwickelt wurde, in Übereinstimmung mit dem Ziel, einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.

(31)Fischerei und Aquakultur tragen zur Ernährungssicherheit und zur Ernährung bei. Die Union führt derzeit jedoch mehr als 60 % ihrer Fischereierzeugnisse ein und ist daher in hohem Maße von Drittländern abhängig. Eine große Herausforderung besteht darin, den Verzehr von in der Union erzeugtem Fischprotein zu fördern, das hohen Qualitätsstandards entspricht und den Verbrauchern zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung steht.

(32)Es sollte möglich sein, die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen, aus dem EMFF zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung sollte mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sein sollten die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz vorsehen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz sollten ebenfalls für eine Förderung infrage kommen. Im Falle produktiver Investitionen sollte eine Unterstützung jedoch nur über Finanzierungsinstrumente und InvestEU erfolgen, die eine größere Hebelwirkung auf die Märkte haben und deshalb besser als Finanzhilfen geeignet sind, um den finanziellen Herausforderungen des Sektors zu begegnen.

(33)Die Ernährungssicherheit stützt sich auf effiziente und gut organisierte Märkte, die die Transparenz, Stabilität, Qualität und Vielfalt der Lieferkette sowie die Verbraucherinformation verbessern. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „GMO-Verordnung“) 15 aus dem EMFF zu unterstützen. Insbesondere sollten die Gründung von Erzeugerorganisationen, die Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsplänen, die Förderung neuer Absatzmöglichkeiten und die Entwicklung und Verbreitung von Marktinformationen unterstützt werden.

(34)Die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Der EMFF sollte gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützen können, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der GMO beitragen. Diese Unterstützung sollte nur durch Finanzierungsinstrumente und über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt werden sollte.

(35)Die Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstenregionen stützt sich auf die lokale Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft, die das soziale Gefüge dieser Regionen wiederbelebt. Meeresbezogene Industrien und Dienstleistungen dürften das Wachstum der Weltwirtschaft übertreffen und bis 2030 einen wichtigen Beitrag zu Beschäftigung und Wachstum leisten. Um nachhaltig zu sein, hängt das blaue Wachstum von Innovation und Investitionen in neue maritime Unternehmen und in die Bio-Wirtschaft ab, einschließlich nachhaltiger Tourismusmodelle, erneuerbarer ozeanischer Energien, innovativer Hochqualitäts-Schiffbau-Werften und neuer Hafendienste, die Arbeitsplätze schaffen und gleichzeitig die lokale Entwicklung verbessern können. Während öffentliche Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft im gesamten Unionshaushalt berücksichtigt werden sollten, sollte sich der EMFF insbesondere auf die grundlegenden Voraussetzungen für die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und auf die Beseitigung von Engpässen konzentrieren, um Investitionen und die Entwicklung neuer Märkte und Technologien oder Dienste zu erleichtern. Die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft sollte in gemeinsamer, direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(36)Die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft beruht in hohem Maße auf Partnerschaften zwischen lokalen Akteuren, die zur Lebensfähigkeit von Küsten- und Binnengemeinschaften und -wirtschaften beitragen. Der EMFF sollte Instrumente zur Förderung solcher Partnerschaften bereitstellen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) unterstützt werden. Dieses Konzept sollte die wirtschaftliche Diversifizierung in einem lokalen Kontext durch die Entwicklung der Küsten- und Binnenfischerei, der Aquakultur und einer nachhaltigen blauen Wirtschaft steigern. CLLD-Strategien sollten sicherstellen, dass die lokalen Gemeinschaften die Chancen, die die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser nutzen und ausschöpfen, indem sie sich die Ressourcen in den Bereichen Umwelt, Kultur, Soziales und Humanressourcen zunutze machen und stärken. Jede lokale Partnerschaft sollte daher den Hauptschwerpunkt ihrer Strategie widerspiegeln, indem sie eine ausgewogene Beteiligung und Vertretung aller relevanten Akteure aus der lokalen nachhaltigen blauen Wirtschaft gewährleistet.

(37)Der EMFF sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die nachhaltige blaue Wirtschaft durch die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt unterstützen können. Diese Unterstützung sollte darauf abzielen, die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG zu erfüllen, die maritime Raumplanung zu unterstützen und die Qualität und gemeinsame Nutzung von Daten über das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk zu verbessern.

(38)Im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung sollte der Schwerpunkt des EMFF auf die grundlegenden Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft gelegt werden, indem eine integrierte Governance und Verwaltung der Meerespolitik gefördert, die Übertragung und Übernahme von Forschung, Innovation und Technologie in die nachhaltige blaue Wirtschaft ausgebaut‚ maritime Kompetenzen und das Wissen über die Meere sowie das Teilen sozioökonomischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft verbessert und eine CO2-arme und klimaresiliente nachhaltige blaue Wirtschaft sowie die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage sollte in Bezug auf die genannten Bereiche gebührend berücksichtigt werden.

(39)60 % der Ozeane liegen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit. Dies bedeutet eine gemeinsame, internationale Verantwortung. Die meisten Probleme, mit denen die Ozeane konfrontiert sind, sind grenzüberschreitender Natur, z. B. Überfischung, Klimawandel, Versauerung, Verschmutzung und Abnahme der biologischen Vielfalt, und erfordern daher eine gemeinsame Reaktion. Im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, bei dem die Union Vertragspartei ist (Beschluss 98/392/EG des Rates 16 ), wurden zahlreiche Hoheitsbefugnisse, Institutionen und spezifische Rahmenbedingungen festgelegt, um die menschliche Tätigkeit in den Ozeanen zu regeln und zu steuern. In den letzten Jahren hat sich ein globaler Konsens darüber ergeben, dass die Meeresumwelt und die menschlichen maritimen Tätigkeiten effizienter verwaltet werden sollten, um dem zunehmenden Druck auf die Ozeane zu begegnen.

(40)Als globaler Akteur setzt sich die Union im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ 17 entschieden für die Förderung einer internationalen Meerespolitik ein. Die internationale Meerespolitik der Union ist eine neue Politik, die die Ozeane in integrierter Weise abdeckt. Die internationale Meerespolitik ist nicht nur von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 14 („Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung“), sondern auch für die Gewährleistung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane für künftige Generationen. Die Union muss diese internationalen Verpflichtungen erfüllen und als treibende Kraft für eine bessere internationale Meerespolitik auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene wirken, um u. a. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Verbesserung des Rahmens für die internationale Meerespolitik, der Verringerung des Drucks auf Ozeane und Meere, der Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft und der Stärkung der internationalen Meeresforschung und -daten beizutragen.

(41)Maßnahmen zur Förderung der internationalen Meerespolitik im Rahmen des EMFF sollen den übergreifenden Rahmen internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Regeln und Einrichtungen zur Regulierung und Steuerung menschlicher Tätigkeiten in den Ozeanen verbessern. Aus dem EMFF sollten internationale Vereinbarungen finanziert werden, die die Union in Bereichen geschlossen hat, die nicht unter die mit verschiedenen Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPAs) fallen, sowie der Beitrag der Union für ihre Mitgliedschaft in regionalen Fischereiorganisationen (RFO). SFPAs und RFO werden weiterhin aus verschiedenen Teilen des Unionshaushalts finanziert.

(42)Im Hinblick auf Sicherheit und Verteidigung sind ein verbesserter Schutz der Grenzen und eine erhöhte maritime Sicherheit von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union am 24. Juni 2014 verabschiedeten Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit und des am 16. Dezember 2014 angenommenen zugehörigen Aktionsplans sind der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache zwischen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit der Küstenwachen sollten daher sowohl im Rahmen der geteilten als auch der direkten Mittelverwaltung aus dem EMFF unterstützt werden, auch durch den Erwerb von Gütern für maritime Mehrzweckeinsätze. Außerdem sollten die zuständigen Agenturen in die Lage versetzt werden, die Unterstützung im Bereich der Meeresüberwachung und -sicherheit im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchzuführen.

(43)Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte jeder Mitgliedstaaten ein einziges Programm ausarbeiten, das von der Kommission zu genehmigen ist. Vor dem Hintergrund der Regionalisierung und mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen zu einem strategischeren Ansatz zu bewegen, sollte die Kommission für jedes Meeresbecken eine Analyse ausarbeiten, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der GFP aufgezeigt werden. Die Analyse sollte sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Richtschnur bei der Aushandlung jedes Programms dienen, wobei die regionalen Herausforderungen und Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Bei der Bewertung der Programme sollte die Kommission die ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen der GFP, die sozioökonomische Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, die Herausforderungen auf Ebene des Meeresbeckens, die Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, die Verringerung von Abfällen im Meer und den Klimaschutz sowie die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.

(44)Die Ergebnisse der EMFF-Unterstützung in den Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage von Indikatoren bewertet werden Die Mitgliedstaaten sollten über die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte Bericht erstatten, und die Kommission sollte ausgehend von jährlichen Leistungsberichten, die von den Mitgliedstaaten erstellt werden, eine Leistungsüberprüfung vornehmen, und dabei potenzielle Durchführungsprobleme frühzeitig erkennen und Korrekturmaßnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck sollte ein Überwachungs- und Evaluierungsrahmen eingerichtet werden.

(45)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 18 ist es erforderlich, den EMFF auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des EMFF vor Ort umfassen.

(46)Die Kommission sollte Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den EMFF, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durchführen. Mit den dem EMFF zugewiesenen Mitteln sollte auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert werden, insofern sie die Prioritäten des EMFF betreffen.

(47)Gemäß der Verordnung (EU) ... [Haushaltsordnung], der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 20 , der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates 21 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 22 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere könnte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 vorgesehen ist, könnte die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete strafbare Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Verordnung EU xx/xx [Haushaltsordnung] ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Verwaltung und Durchführung des EMFF die finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU) ... [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] geschützt werden.

(48)Um die Verwendung von Unionsmitteln und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung transparenter zu machen und insbesondere die öffentliche Kontrolle der verwendeten Gelder zu verstärken, sollten bestimmte Informationen über die im Rahmen des EMFF finanzierten Vorhaben auf einer Website der jeweiligen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] veröffentlicht werden. Veröffentlicht ein Mitgliedstaat Informationen über im Rahmen des EMFF unterstützte Vorhaben, so sind die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 einzuhalten.

(49)Zur Ergänzung und Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Auslöseschwelle und die Dauer der Unzulässigkeit in Bezug auf die Zulässigkeitskriterien für die Anträge, die Bedingungen für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, die nicht mit den Kosten für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten in Zusammenhang stehen, die Kriterien für die Berechnung der zusätzlichen Kosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage, die Kriterien für Verstöße der Mitgliedstaaten, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist führen können, die Kriterien für ernsthafte Verstöße der Mitgliedstaaten, die zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, die Kriterien für die Festlegung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrekturen und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten Finanzkorrekturen, die Änderung von Anhang I sowie den Aufbau eines gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsrahmens festzulegen. Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 festgelegten Regelung zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, sollte die Kommission auch befugt sein, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Festlegung von Übergangsbedingungen zu erlassen.

(50)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme und Änderung der operationellen Programme, die Annahme und Änderung der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung, die Zahlungsaussetzung und Finanzkorrekturen übertragen werden.

(51)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Verfahren, Format und Zeitpläne für die Einreichung der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung und die Vorlage der jährlichen Leistungsberichte übertragen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I: ALLGEMEINER RAHMEN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eingerichtet. Sie legt die Prioritäten des EMFF, die Haushaltsmittel für den Zeitraum 2021-2027, die Arten der Unionsfinanzierung und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel fest und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für den EMFF gemäß der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung].

Artikel 2

Geografischer Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die im Gebiet der Union durchgeführt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

1.Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Verordnung (EU) ...[Dachverordnung].

2.Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) ... [Haushaltsordnung], die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

(2)„gemeinsamer Informationsraum“ (CISE) ein Umfeld von Systemen, die entwickelt wurden, um den Informationsaustausch zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten Behörden über Sektoren und Grenzen hinweg zu fördern, um ihr Bewusstsein für die Tätigkeiten auf See zu schärfen;

(3)„Küstenwache“ nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, welche die Sicherheit im Seeverkehr, die maritime Sicherheit, Seezolltätigkeiten, die Verhütung und Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel, die damit zusammenhängende Durchsetzung des Meeresrechts, die Kontrolle der Seegrenzen, die Meeresüberwachung, den Schutz der Meeresumwelt, Such- und Rettungsdienste, Unfall- und Katastrophenschutz, Fischereikontrolle und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben umfassen;

(4)„Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk“ (EMODnet) eine Partnerschaft, die Meeresdaten und Metadaten zusammenfasst, um diese fragmentierten Ressourcen für öffentliche und private Nutzer besser verfügbar und nutzbar zu machen, indem qualitätsgesicherte, interoperable und harmonisierte Meeresdaten angeboten werden;

(5)„Versuchsfischerei“ die Fischerei auf Bestände, die in den vorangegangenen zehn Jahren nicht befischt wurden oder nicht mit einem bestimmten Fanggerät oder einer bestimmten Fangtechnik befischt wurden;

(6)„Fischer“ natürliche Personen, die vom Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;

(7)„Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

(8)„internationale Meerespolitik“ eine Initiative der Union zur Verbesserung des übergeordneten Rahmens internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Vereinbarungen, Regeln und Einrichtungen durch einen kohärenten sektorübergreifenden und regelbasierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die Ozeane gesund, geschützt, sicher, sauber und nachhaltig bewirtschaftet sind;

(9)„Meerespolitik“ die Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in der Union, insbesondere in den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage, sowie in den Sektoren der nachhaltigen blauen Wirtschaft zu maximieren;

(10)„maritime Sicherheit und Meeresüberwachung“ die Tätigkeiten, mit denen alle Ereignisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem maritimen Bereich, die sich auf die Sicherheit im Seeverkehr und die maritime Sicherheit, die Rechtsdurchsetzung, die Verteidigung, die Grenzkontrollen, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereikontrolle, den Handel und das wirtschaftliche Interesse der Union auswirken könnten, umfassend verstanden, gegebenenfalls verhindert und gesteuert werden;

(11)„maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;

(12)„produktive Aquakulturinvestitionen“ Investitionen in den Bau, den Ausbau, die Modernisierung oder die Ausstattung von Aquakulturanlagen;

(13)„Meeresbeckenstrategie“ einen integrierten Rahmen zur Bewältigung gemeinsamer meerespolitischer und maritimer Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten in einem Meeresbecken oder in einem oder mehreren Teilen davon konfrontiert sind, sowie die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur Erreichung einer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion; sie wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern, ihren Regionen und sonstigen relevanten Akteuren entwickelt;

(14)„kleine Küstenfischerei“ den Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 26 ;

(15)„nachhaltige blaue Wirtschaft“ alle sektoralen und sektorübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in Gebieten in äußerster Randlage und Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, die mit den Umweltvorschriften der Union im Einklang stehen;

Artikel 4

Prioritäten

 

Der EMFF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik bei. Er verfolgt die folgenden Prioritäten:

(1)Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen;

(2)Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte;

(3)Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften;

(4)Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

Die Unterstützung im Rahmen des EMFF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dieser Beitrag wird nach dem in Anhang IV dargelegten Verfahren verfolgt.

KAPITEL II

Finanzrahmen

Artikel 5

Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des EMFF wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 6 140 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

2.Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFF im Rahmen von Titel II zugewiesen wird, wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] und Artikel 63 der Verordnung (EU) ... [Haushaltsordnung] verwaltet.

3.Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFF im Rahmen von Titel III zugewiesen wird, wird entweder direkt durch die Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) … [Haushaltsordnung] oder im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung verwaltet.

Artikel 6

Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

1.Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Titel II beläuft sich auf 5 311 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang V.

2.Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage weist jeder betroffene Mitgliedstaat im Rahmen seiner finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Anhang V mindestens folgende Mittel zu:

(a)102 000 000 EUR für die Azoren und Madeira;

(b)82 000 000 EUR für die Kanarischen Inseln;

(c)131 000 000 EUR für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin.

3.Der Ausgleich gemäß Artikel 21 darf 50 % jeder der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Zuweisungen nicht überschreiten.

4.Mindestens 15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden für die in den Artikeln 19 und 20 genannten Unterstützungsbereiche bereitgestellt. Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu Unionsgewässern haben, können angesichts des Umfangs ihrer Kontroll- und Datenerhebungsaufgaben einen niedrigeren Prozentsatz anwenden.

5.Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Unterstützungsbereiche gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 gewährt wird, darf den höheren der beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

(a)6 000 000 EUR oder

(b)10 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union.

6.In Übereinstimmung mit den Artikeln 30 bis 32 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] kann der EMFF auf Initiative eines Mitgliedstaats technische Hilfe für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz dieses Fonds unterstützen.

Artikel 7

Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung

Die Mittel für Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 für den Zeitraum 2021-2027 sind in der Tabelle in Anhang V festgelegt.

Artikel 8

Haushaltsmittel in direkter und indirekter Mittelverwaltung

1.Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III beläuft sich auf 829 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des EMFF eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,7 % der Finanzausstattung gemäß Artikel 5 Absatz 1 insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

(a)technische Hilfe für die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) … [Dachverordnung];

(b)die Vorbereitung, Überwachung und Bewertung partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei und die Mitwirkung der Union in regionalen Fischereiorganisationen;

(c)die Schaffung eines europäischen Netzwerks lokaler Aktionsgruppen.

3.Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden aus dem EMFF unterstützt.

KAPITEL III

Programmplanung    

Artikel 9

Programmplanung für die Unterstützung im Wege der geteilten Mittelverwaltung

1.Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] erstellt jeder Mitgliedstaat ein einziges Programm zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Prioritäten.

2.Die Unterstützung gemäß Titel II wird in den in Anhang II aufgeführten Unterstützungsbereichen geleistet.

3.Zusätzlich zu den in Artikel 17 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:

(a)eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des betreffenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der unter das Programm fallenden Meeresbecken;

(b)den Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei gemäß Artikel 15;

(c)gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Absatz 4 genannten Gebiete in äußerster Randlage.

4.Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen ihres Programms für jedes ihrer in Artikel 6 Absatz 2 genannten Gebiete in äußerster Randlage einen Aktionsplan, in dem Folgendes festgelegt ist:

(a)eine Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereien und die Entwicklung von nachhaltigen Sektoren in der blauen Wirtschaft;

(b)eine Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel, einschließlich

i    der strukturellen Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Titel II;

ii    des Ausgleichs für Mehrkosten gemäß Artikel 21;

iii    sonstiger Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind.

5.Die Kommission erstellt für jedes Meeresbecken eine Analyse, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen des Meeresbeckens im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeigt werden. Gegebenenfalls berücksichtigt diese Analyse das bestehende Meeresbecken und makroregionale Strategien.

6.Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung]. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere

(a)den möglichst hohen Beitrag des Programms zu den Prioritäten gemäß Artikel 4;

(b)das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet werden;

(c)gegebenenfalls die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates angenommenen Bewirtschaftungspläne und die Empfehlungen regionaler Fischereiorganisationen, soweit diese für die Union gelten;

(d)die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

(e)die jüngsten Erkenntnisse über die sozioökonomische Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, insbesondere des Fischerei- und Aquakultursektors;

(f)gegebenenfalls die in Absatz 5 genannten Analysen;

(g)den Beitrag des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, während die Unterstützung im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen im Einklang steht;

(h)den Beitrag des Programms zur Verringerung der Abfälle im Meer im Einklang mit der Richtlinie xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt] 27 ;

(i)den Beitrag des Programms zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

7.Vorbehaltlich des Artikels 18 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des Programms. Die Kommission genehmigt das vorgeschlagene Programm, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden

8.Vorbehaltlich des Artikels 19 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung von Änderungen eines Programms.

Artikel 10

Programmplanung für die Unterstützung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Titel III wird im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) [Haushaltsordnung] durchgeführt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für die Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 47 vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

TITEL II: UNTERSTÜTZUNG IM WEGE DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze der Unterstützung

Artikel 11

Staatliche Beihilfen

1.Unbeschadet von Absatz 2 gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors.

2.Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten im Rahmen des Artikels 42 AEUV jedoch nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getätigt werden.

3.Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.

Artikel 12

Zulässigkeit der Anträge

1.Ein von einem Begünstigten gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Begünstigte

(a)einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 28 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates oder in Bezug auf andere vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Rechtsvorschriften begangen hat;

(b)am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt ist, die auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder

(c)eine der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 genannten Straftaten begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Artikel 23 gestellt wird.

2.Der Begünstigte hat die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nach Einreichung des Antrags während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an diesen Begünstigten zu erfüllen.

3.Unbeschadet strengerer nationaler Vorschriften, die in der Partnerschaftsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurden, ist ein von einem Begünstigten eingereichter Antrag für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Begünstigte einen Betrug im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 begangen hat.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

(a)die Auslöseschwelle und den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitraum der Unzulässigkeit in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der schwerwiegenden Verstöße, der Straftaten oder des Betrugs festzulegen, der jedoch mindestens ein Jahr betragen muss;

(b)Beginn und Ende des in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitraums festzulegen.

5.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Begünstigten, die einen Antrag im Rahmen des EMFF einreichen, der Verwaltungsbehörde eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie die in den Absätzen 1 und 3 genannten Kriterien einhalten. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in den nationalen Verstoßkarteien nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.

Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.

Artikel 13

Nicht förderfähige Vorhaben

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

(a)Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder die Anschaffung von Ausrüstungen unterstützen, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessern;

(b)der Bau und der Erwerb von Fischereifahrzeugen oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;

(c)der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus diesen Ländern;

(d)die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;

(e)Versuchsfischerei;

(f)die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

(g)direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen;

(h)der Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallen;

(i)Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben; dies gilt auch für die verlängerte Lagerung in einer Logistikkette, die vorsätzlich oder unabsichtlich die gleichen Wirkungen hervorruft;

(j)Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen, erforderlich sind;

(k)Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.

KAPITEL II

Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen

Abschnitt 1

Allgemeine Bedingungen

Artikel 14

Allgemeiner Umfang der Unterstützung

1.Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels sollte zur Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen.

2.Wird die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels für ein Schiff gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

3.Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels gilt mit Ausnahme der Artikel 15 und 17 auch für die Binnenfischerei.

Abschnitt 2

Kleine Küstenfischerei

Artikel 15

Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei

1.Die Mitgliedstaaten bereiten im Rahmen ihres Programms einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei vor, der eine Strategie für die Entwicklung einer rentablen und nachhaltigen kleinen Küstenfischerei festlegt. Diese Strategie umfasst soweit zutreffend die folgenden Bereiche:

(a)Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten;

(b)Förderung schonender, klimaresilienter und CO2-armer Fangmethoden, die die Schädigung der Meeresumwelt so gering wie möglich halten;

(c)Stärkung der Wertschöpfungskette des Sektors und Förderung von Vermarktungsstrategien;

(d)Förderung von Qualifikationen, Wissen, Innovation und Kapazitätsaufbau;

(e)Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen;

(f)verstärkte Einhaltung der Anforderungen an die Datenerhebung, Rückverfolgbarkeit, Begleitung, Kontrolle und Überwachung;

(g)Beteiligung an der partizipativen Bewirtschaftung des Meeresraums, einschließlich der Meeresschutzgebiete und der Natura-2000-Gebiete;

(h)Diversifizierung der Tätigkeiten in der umfassenderen nachhaltigen blauen Wirtschaft;

(i)kollektive Organisation von und Beteiligung an Entscheidungsfindungs- und Beratungsprozessen.

2.Der Aktionsplan trägt den freiwilligen Leitlinien der FAO für die Sicherung nachhaltiger handwerklicher Fischereien und gegebenenfalls dem regionalen Aktionsplan für kleine Fischereien der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer Rechnung.

3.Zur Überwachung der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Strategie setzt der Aktionsplan spezifische Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit relevanten Indikatoren fest, die im Zuge des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens gemäß Artikel 37 eingeführt werden.

Artikel 16

Investitionen in Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei

1.Aus dem EMFF können folgende Investitionen im Hinblick auf Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei unterstützt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht:

(a)der erste Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch einen jungen Fischer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre lang als Fischer tätig war oder eine angemessene berufliche Qualifikation erworben hat;

(b)der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine.

2.Die in Absatz 1 genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und zwischen 5 und 30 Jahre alt sein.

3.Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterstützung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

(a)die neue oder modernisierte Maschine hat keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine;

(b)jede Verringerung der Fangkapazität in kW, die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine verursacht wird, wird dauerhaft aus dem Flottenregister der Union entfernt;

(c)die Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs ist vom Mitgliedstaat physisch geprüft worden, um sicherzustellen, dass sie die in der Fanglizenz angegebene Maschinenleistung nicht übersteigt.

4.Eine Unterstützung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird.

Abschnitt 3

Besondere Unterstützungsbereiche

Artikel 17

Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten

1.Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten können aus dem EMFF unterstützt werden.

2.Wird die Unterstützung gemäß Absatz 1 durch den Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

(a)die Einstellung der Fangtätigkeit ist vorgesehen als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

(b)die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht, wobei die Ziele der GFP und die Mehrjahrespläne eingehalten werden;

(c)das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt;

(d)die entsprechende Fangkapazität wird dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fanglizenzen und Fangerlaubnisse werden gemäß Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 endgültig entzogen und

(e)der Begünstigte darf nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen.

3.Die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 2 wird gemäß Artikel 46 Buchstabe a und Artikel 89 der Verordnung (EU) ...[Dachverordnung] durch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung durchgeführt, und stützt sich auf

(a)die Erfüllung von Bedingungen im Einklang mit Artikel 46 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] und

(b)die Erfüllung von Bedingungen im Einklang mit Artikel 46 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen zu erlassen, die sich auf die Durchführung von Bestanderhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beziehen.

4.Eine Unterstützung nach Absatz 2 wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird.

Artikel 18

Außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit

1.Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung von Fangtätigkeiten unterstützt werden, die verursacht wurde durch

(a)Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen, wenn sie für die Union gelten;

(b)Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

(c)die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines dazugehörigen Protokolls oder

(d)Naturkatastrophen oder Umweltvorfälle, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

2.Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn

(a)die gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Schiffes mindestens 90 aufeinanderfolgende Tage unterbrochen werden und

(b)wenn der Schaden aufgrund der Einstellung der Fangtätigkeit mehr als 30 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren.

3.Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:

(a)Eignern von Fischereifahrzeugen, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind, und die in letzten drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben oder

(b)Fischern, die in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils mindestens 120 Tage auf See an Bord eines von der außerordentlichen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

Die Bezugnahme auf die Anzahl der Tage auf See in diesem Absatz gilt nicht für die Aalfischerei.

4.Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2021 bis 2027 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.

5.Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe und Fischer werden in dem von der Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Schiff während des von der außerordentlichen Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffes für andere Zwecke ergibt, vermieden wird.

Artikel 19

Kontrolle und Durchsetzung

1.Aus dem EMFF kann die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, unterstützt werden.

2.Abweichend von Artikel 13 Buchstabe j gilt die Unterstützung nach Absatz 1 auch für

(a)den Erwerb und die Ausrüstung von Schiffen mit den erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene Schiffsverfolgungssysteme und elektronische Meldesysteme, die für Kontrollzwecke genutzt werden, nur im Falle von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei;

(b)den Erwerb und die Ausrüstung von Schiffen mit den erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene elektronische Fernüberwachungssysteme, die zur Kontrolle der Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt werden;

(c)den Erwerb und die Ausrüstung von Schiffen mit Geräten zur vorgeschriebenen kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen.

3.Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann auch einen Beitrag zur Meeresüberwachung gemäß Artikel 28 und zur europäischen Zusammenarbeit bei der Küstenwache gemäß Artikel 29 leisten.

4.Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.

Artikel 20

Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke

1.Der EMFF kann gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) 2017/1004, auf der Grundlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 Unterstützung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke leisten.

2.Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.

3.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

4.Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung oder Änderung der nationalen Arbeitspläne nach Absatz 1.

Artikel 21

Ausgleich der Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage

1.Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Begünstigten im Fischfang, in der Fischzucht und in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 6 Absatz 2 entstehen.

2.Jeder betroffene Mitgliedstaat legt in Übereinstimmung mit den gemäß Absatz 7 festgelegten Kriterien für die in Absatz 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.

3.Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich mit den Vorschriften der GFP vereinbar ist.

4.Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die

(a)von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates 31 in Unionsgewässern fischen;

(b)von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind;

(c)aus Drittländern eingeführt wurden.

5.Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die für das betreffende Gebiet in äußerster Randlage gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet auszulasten.

6.Die Ausgleichszahlungen an die Begünstigten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage durchführen oder ein in einem Hafen dieser Gebiete registriertes Schiff besitzen, berücksichtigen zur Vermeidung einer Überkompensation

(a)für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete entstehen, sowie

(b)jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

7.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete festgelegt werden.

Artikel 22

Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen in Meeres- und Küstengebieten

1.Aus dem EMFF können Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen in Meeres- und Küstengebieten, auch in Binnengewässern, unterstützt werden.

2.Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann Folgendes abdecken:

(a)die Entschädigung der Fischer für das Einsammeln von verlorenen Fanggeräten und von Abfällen aus dem Meer;

(b)Investitionen in Häfen, um geeignete Sammelstellen für eingesammelte verlorene Fanggeräte und Abfälle aus dem Meer einzurichten;

(c)Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG;

(d)die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG;

(e)die Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von NATURA-2000-Gebieten, in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;

(f)den Artenschutz im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG, in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen.

KAPITEL III

Priorität 2: Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte

Artikel 23

Aquakultur

1.Aus dem EMFF kann die Förderung einer nachhaltigen Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt werden. Er kann auch die Tiergesundheit und den Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 unterstützen.

2.Die Unterstützung nach Absatz 1 muss mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

3.Produktive Investitionen in der Aquakultur können nach diesem Artikel nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) … [Dachverordnung] und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung unterstützt werden.

Artikel 24

Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Für Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden. Ebenfalls unterstützt werden können Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Artikel 25

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

1.Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können aus dem EMFF unterstützt werden. Diese Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, bei.

2.Unterstützung im Rahmen dieses Artikels kann nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) … [Dachverordnung] und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung gewährt werden.

KAPITEL IV

Priorität 3: Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften

Artikel 26

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

1.Die nachhaltige Entwicklung der lokalen Wirtschaft und lokaler Gemeinschaften über die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] kann aus dem EMFF unterstützt werden.

2.Für die Zwecke der EMFF-Unterstützung stellen die in Artikel 26 der Verordnung (EU) ...[Dachverordnung] genannten Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sicher, dass die lokalen Gemeinschaften die Möglichkeiten, die die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser ausschöpfen und nutzen, indem sie sich die Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen zunutze machen und diese stärken.

Artikel 27

Wissen über die Meere

Der EMFF kann die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt unterstützen, um

(a)die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG hinsichtlich der Überwachung, Ausweisung und Verwaltung der Gebiete zu erfüllen;

(b)die maritime Raumplanung gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34 zu fördern;

(c)die Datenqualität und die gemeinsame Nutzung von Daten über das europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk (EMODnet) zu verbessern.

KAPITEL V

Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Artikel 28

Meeresüberwachung

1.Aus dem EMFF können Maßnahmen unterstützt werden, die zur Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Informationsraums beitragen.

2.Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.

Artikel 29

Zusammenarbeit der Küstenwachen

1.Aus dem EMFF können von nationalen Behörden durchgeführte Maßnahmen unterstützt werden, die zu der in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 , in Artikel 2b der Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 und in Artikel 7a der Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 genannten europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache beitragen.

2.Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann auch zur Entwicklung und Umsetzung eines Fischereikontrollsystems der Union unter den in Artikel 19 genannten Bedingungen beitragen.

3.Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.

KAPITEL VI

Vorschriften für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Abschnitt 1

Unterstützung aus dem EMFF

Artikel 30

Berechnung von Mehrkosten oder Einkommensverlusten

Die auf der Grundlage zusätzlicher Kosten oder Einkommensverluste gewährte Unterstützung wird in einer der in Artikel 46 Buchstaben a, c, d und e der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] genannten Formen gewährt.

Artikel 31

Festlegung der Kofinanzierungssätze

Der Höchstsatz der Kofinanzierung aus dem EMFF für die einzelnen Unterstützungsbereiche ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 32

Intensität der öffentlichen Beihilfen

1.Die Mitgliedstaaten wenden eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.

2.Abweichend von Absatz 1 sind in Anhang III spezifische Beihilfehöchstsätze für bestimmte Unterstützungsbereiche und bestimmte Arten von Vorhaben festgelegt.

3.Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 2 bis 16 des Anhangs III, so gilt der Beihilfehöchstsatz.

4.Fällt ein Vorhaben unter eine oder mehrere der Zeilen 2 bis 16 des Anhangs III und gleichzeitig unter Zeile 1 des genannten Anhangs, so gilt der Beihilfehöchstsatz gemäß Zeile 1.

Abschnitt 2

Finanzielle Abwicklung

Artikel 33

Unterbrechung der Zahlungsfrist

1.Im Einklang mit Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] kann die Kommission die Zahlungsfrist für den gesamten Zahlungsantrag oder einen Teil davon unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat erwiesenermaßen gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat und der Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken könnte, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.

2.Vor der Unterbrechung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über den Nachweis des Verstoßes und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

3.Die Unterbrechung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.

4.Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52 zur Festlegung der Fälle von Verstößen gemäß Absatz 1 zu erlassen.

Artikel 34

Aussetzung von Zahlungen

1.Im Einklang mit Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) … [Dachverordnung] kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat. und der schwerwiegende Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken könnte, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.

2.Vor der Aussetzung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, dass nach ihrer Auffassung ein schwerwiegender Verstoß gegen die GFP-Vorschriften vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

3.Die Aussetzung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.

4.Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52 zur Festlegung der Fälle schwerwiegender Verstöße gemäß Absatz 1 zu erlassen.

Artikel 35

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1.Im Einklang mit Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] wenden die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen Finanzkorrekturen an.

2.Für die Finanzkorrekturen nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes oder der Straftat durch den Begünstigten und dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten stehen muss.

Artikel 36

Finanzkorrekturen durch die Kommission

1.Im Einklang mit Artikel 98 Absatz 5 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass

(a)bei den in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 durch den Begünstigten vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden;

(b)in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben von Fällen schwerwiegender Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 34 zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung zu gewährleisten.

2.Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat oder den Begünstigten und des Umfangs der EMFF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.

3.Ist der Betrag der mit dem Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vornehmen.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen.

Abschnitt 3

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 37

Überwachungs- und Evaluierungsrahmen

1.In Anhang I sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des EMFF im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten Prioritäten aufgeführt.

2.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Prioritäten des EMFF wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Artikel 38

Jährlicher Leistungsbericht

1.Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung einen jährlichen Leistungsbericht. Der erste Bericht ist 2023 und der letzte Bericht 2029 vorzulegen.

2.In dem Bericht nach Absatz 1 werden die Fortschritte bei der Programmdurchführung und der Erreichung der in Artikel 12 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] genannten Etappenziele und Zielwerte beschrieben. Er beschreibt außerdem alle Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden.

3.Der Bericht gemäß Absatz 1 wird während der jährlichen Überprüfungssitzung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] geprüft.

4.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Aufmachung des in Absatz 1 genannten Berichts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

TITEL III UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DIREKTER UND INDIREKTER MITTELVERWALTUNG

Artikel 39

Geografischer Anwendungsbereich

Abweichend von Artikel 2 gilt dieser Titel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden, ausgenommen der technischen Hilfe.

KAPITEL I

Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen

Artikel 40

Durchführung der GFP

Der EMFF unterstützt die Durchführung der GFP durch

(a)wissenschaftliche Beratung und Bereitstellung von Kenntnissen zur Förderung fundierter und effizienter Entscheidungen im Bereich der Fischereibewirtschaftung im Rahmen der GFP, unter anderem durch die Beteiligung von Sachverständigen an wissenschaftlichen Gremien;

(b)die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

(c)die Organisation von Beiräten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit dem Ziel der Beteiligung an der GFP sowie deren Unterstützung;

(d)freiwillige Beiträge zu den Aktivitäten internationaler Organisationen im Fischereibereich, in Übereinstimmung mit den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 41

Förderung sauberer und gesunder Meere

1.Der EMFF unterstützt die Förderung sauberer und gesunder Meere, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG und Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft.

2.Die Unterstützung nach Absatz 1 wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG, gewährt.

KAPITEL II

Priorität 2: Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte

Artikel 42

Marktinformationen

Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

KAPITEL III

Priorität 3: Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften

Artikel 43

Meerespolitik und Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft

Der EMFF unterstützt die Durchführung der Meerespolitik durch

(a)die Förderung einer nachhaltigen, CO2-armen und klimaresilienten blauen Wirtschaft;

(b)die Förderung einer integrierten Meerespolitik und Meeresgovernance, unter anderem durch maritime Raumplanung, Meeresbeckenstrategien und regionale maritime Zusammenarbeit;

(c)die Verbesserung der Übertragung und Nutzung von Forschung, Innovation und Technologie in der nachhaltigen blauen Wirtschaft, einschließlich des europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerkes (EMODnet);

(d)die Verbesserung der maritimen Fähigkeiten‚ des Wissens über die Meere und des Austauschs sozioökonomischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft;

(e)die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten.

KAPITEL IV

Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Artikel 44

Maritime Sicherheit und Meeresüberwachung

Der EMFF unterstützt die Förderung der maritimen Sicherheit und der Meeresüberwachung, u. a. durch den Austausch von Daten, die Zusammenarbeit der Küstenwachen und der Agenturen sowie die Bekämpfung krimineller und illegaler Tätigkeiten auf See.

Artikel 45

Internationale Meerespolitik

Der EMFF unterstützt die Durchführung der internationalen Meerespolitik durch

(a)freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die im Bereich der Meerespolitik tätig sind;

(b)freiwillige Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen internationalen Foren, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, Vereinbarungen und Partnerschaften;

(c)die Umsetzung von Meerespartnerschaften zwischen der Union und einschlägigen Akteuren der Meere;

(d)die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Vereinbarungen und Instrumente, die darauf abzielen, eine bessere Meerespolitik zu fördern, sowie die Entwicklung von Maßnahmen, Programmen, Instrumenten und Kenntnissen, die sichere, gesicherte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane ermöglichen;

(e)die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Maßnahmen und Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei;

(f)internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Meeresforschung und -daten.

KAPITEL V

Vorschriften für im Wege direkter und indirekter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Artikel 46

Formen der Finanzierung durch die Union

1.Aus dem EMFF können Mittel in einer der in der Verordnung (EU) ... [Haushaltsordnung] festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere über die Auftragsvergabe nach Titel VII und Finanzhilfen nach Titel VIII der genannten Verordnung. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 47 möglich.

2.Die Evaluierung der Vorschläge für Finanzhilfen kann von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.

Artikel 47

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des EMFF werden im Einklang mit der Verordnung (EU) [Verordnung über InvestEU] und Titel X der Verordnung (EU) [Haushaltsordnung] durchgeführt.

Artikel 48

Evaluierung

1.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2.Die Zwischenevaluierung der Unterstützung nach Titel III erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Unterstützungsdurchführung.

3.Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dessen Ablauf, erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Unterstützung nach Titel III.

4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 49

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfung der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. … [Haushaltsordnung].

Artikel 50

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen Sichtbarkeit erhält.

2.Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf den EMFF, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem EMFF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 4 genannten Prioritäten betreffen.

Artikel 51

Förderfähige Stellen

1.Die Fördervoraussetzungen der Absätze 2 und 3 gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Verordnung (EU)...[Haushaltsordnung] aufgeführten Kriterien.

2.Förderfähig sind:

(a)Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die im Arbeitsprogramm unter den in den Absätzen 3 und 4 dargelegten Bedingungen aufgeführt sind;

(b)nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

3.Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

4.Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst.

TITEL IV: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 52

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 17, 21, 33, 34, 36, 37 und 55 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

3.Die in den Artikeln 12, 17, 21, 33, 34, 36, 37 und 55 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12, 17, 21, 33, 34, 36, 37 oder 55 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 53

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 .

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Aufhebung

1.Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

2.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 55

Übergangsbestimmungen

1.Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann.

2.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

3.Anträge, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gestellt wurden, bleiben gültig.

Artikel 56

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident


Finanzbogen zu Rechtsakten

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

1.2.Politikbereich(e) 

Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), Meerespolitik und internationale Meerespolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 39  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die Unterstützung aus dem EMFF sollte sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Sie sollte auch die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft fördern und zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik beitragen.

Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik sollte die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF davon abhängig gemacht werden, dass die GFP-Vorschriften eingehalten werden. Anträge von Begünstigten, die die geltenden GFP-Vorschriften nicht einhalten, sollten daher nicht zulässig sein. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die die GFP-Vorschriften nicht einhalten.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)

Die GFP fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Eine Intervention der Union ist daher erforderlich, da diese gemeinsame Politik den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt. Die finanzielle Unterstützung zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union, d. h. die nachhaltige Nutzung der Meere und Ozeane. Unterstützung ist erforderlich in Bereichen wie der Anpassung der Kapazität von Fischereiflotten, Investitionen in Sicherheit und Gesundheit an Bord, der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse und Gutachten über den Zustand der Fischbestände und der Verbesserung der Kontrollen und Inspektionen auf See und in den Häfen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Das allgemeine Ziel der künftigen Unterstützung der Fischerei- und Meerespolitik ist es, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen und das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft zu ermöglichen. Eine nachhaltige Fischerei kann kurz- bis mittelfristig soziale Folgen für die Küstengemeinschaften haben, die gemildert werden müssen. Dies ist von besonderer Bedeutung für Küstengemeinschaften, die von der Fischerei abhängig sind, insbesondere in Gebieten, in denen der Fischereisektor noch immer mit ernsten Problemen konfrontiert ist (wie das Mittelmeer und das Schwarze Meer), und wo eine Politik auf Unionsebene einen echten Mehrwert bieten kann, zumal die Union im Bereich der Fischereibewirtschaftung die ausschließliche Zuständigkeit hat.

Die Mitgliedstaaten sind nicht in der Lage, die Herausforderungen jeder für sich ausreichend zu bewältigen. Die Maßnahme der Union bietet eine sichere Quelle für stabile wachstumsfördernde Investitionen. Viele marine Aquakultur-Standorte liegen in Meeresökosystemen, die über nationale Grenzen hinausgehen, und die Planung des Meeresraums erfordert koordinierte Planungsarbeiten auf Unionsebene. Kontrolle und Durchsetzung sowie Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten sind zentrale Elemente für die wirksame Durchführung der GFP. Diese Maßnahmen, die auf Unionsebene koordiniert und kofinanziert werden, stellen im Vergleich zu einem Modell, bei dem diese Tätigkeiten ausschließlich von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, erhebliche Einsparungen und Synergien dar.

Die Meerespolitik und die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft sind von Natur aus sektorübergreifend und länderübergreifend, z. B. durch die Entwicklung von Meeresbeckenstrategien, die mehrere Mitgliedstaaten und geeignete Partnerländer abdecken, um die Mittelverwendung effizienter zu machen, die Anwendung von Regeln und die Einbeziehung von Einrichtungen/Institutionen zu steigern sowie Fragmentierung und Doppelarbeit zu verringern. Maßnahmen auf Unionsebene dürften eindeutige Vorteile im Vergleich zu Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf regionaler Ebene bringen. Im Rahmen des Wissens über die Meere werden Daten zusammengestellt und unionsweit zur Verfügung gestellt (über den gemeinsamen Informationsraum, der ein gemeinsames europäisches Meeresüberwachungsumfeld bietet) und durch die gemeinsame Nutzung (auf Ebene der Union oder der Meeresbecken) der Küstenwachkapazitäten zwischen den Agenturen und den Mitgliedstaaten erhöht sich die Wirksamkeit und Effizienz der Einsätze auf See.

Die maritime Raumplanung bietet die Möglichkeit, den gemeinsamen europäischen Meeresraum besser zu koordinieren und die grenzüberschreitende Kohärenz innerhalb und außerhalb der Union zu gewährleisten. In den Sektoren der blauen Wirtschaft, wie z. B. der Meeresenergie, beschleunigt die Koordinierung der mit der Forschung verbundenen Tätigkeiten die Entwicklung des Sektors, indem beispielsweise die kritische Masse für Investitionen und die Entwicklung des Marktes erreicht wird. Die Finanzierung auf Unionsebene unterstützt die Triebkräfte für Innovationen und macht es so möglich, dass die europäische Meeresindustrie wachsen und gedeihen kann.

Im Einklang mit ihrem internationalen Engagement für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, einschließlich der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, befindet sich die Union in einer guten Position, um die internationale Meerespolitik auf der Grundlage ihrer Erfahrungen bei der Entwicklung eines nachhaltigen Konzepts für die Bewirtschaftung der Ozeane zu gestalten, vor allem durch ihre Umweltpolitik (insbesondere die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), die integrierte Meerespolitik (insbesondere die Richtlinie über die maritime Raumplanung), die reformierte Gemeinsame Fischereipolitik, Maßnahmen gegen illegale, unregulierte und ungemeldete (IUU) Fischerei, die Seeverkehrspolitik und die zahlreichen bilateralen Partnerschaften und multilateralen Übereinkünfte, an denen sie beteiligt ist.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der Strategie der Union für maritime Sicherheit der gemeinsame Informationsraum (CISE) und die Zusammenarbeit zwischen der EFCA, EMSA und FRONTEX in Form der Europäischen Grenz- und Küstenwache als Schlüssel für die Verwirklichung dieser Ziele identifiziert.

In allen genannten Bereichen kann die Bündelung von Ressourcen auf europäischer Ebene zu Ergebnissen führen, die Ausgaben auf nationaler Ebene nicht erzielen können.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Eine Konsultation der wichtigsten Interessenträger ergab folgende Bereiche der allgemeinen Übereinstimmung:

Fast alle Akteure forderten nachdrücklich Kontinuität und hoben den eindeutigen Bedarf an einem speziellen Finanzierungsinstrument im Bereich der Fischerei und Meerespolitik für die Zukunft hervor, wobei die Ziele der GFP weiterhin verfolgt und die Chancen der nachhaltigen blauen Wirtschaft genutzt werden sollten.

Die Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass die Ziele des Fonds für die Zeit nach 2020 die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit fördern sollten. Die Verwirklichung der Ziele der GFP wurde von den Interessenträgern als Priorität für den nächsten Fonds herausgestellt.

Als ein Ergebnis der Konsultationen wurde eine Einigung zwischen den Interessenträgern erzielt, wonach eine der größten Schwächen des EMFF 2014-2020 dessen langsame Nutzung und die späte Umsetzung der operationellen Programme war, die im Wesentlichen auf die späte Genehmigung des Rechtsrahmens zurückzuführen war. Dies bildet zusammen mit einer zu vorschriftenlastingen Gesetzgebung auf Unionsebene, der Starrheit und mangelnden Flexibilität bei der Auslegung und einer zu großen Konzentration auf die Förderfähigkeit statt auf die Erreichung von Zielsetzungen und Zielwerten die Herausforderung, mit der die Mitgliedstaaten konfrontiert sind. In diesem Zusammenhang wurde von der Mehrheit der Interessenträger ausdrücklich eine weniger komplexe Rechtssetzung mit einem einfacheren Rechtsrahmen gefordert.

Es besteht ein breiter Konsens zwischen den Interessenträgern, eine gewisse Stabilität zu fordern, insbesondere durch eine stärkere Vereinfachung hinsichtlich der Umsetzung des EMFF auf allen Ebenen (sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene). Es wurden jedoch unterschiedliche Ansichten darüber festgestellt, wie das richtige Gleichgewicht zwischen einer stärkeren Betonung der Ergebnisorientierung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte und Verwaltungen bei gleichzeitiger Gewährleistung ordnungsgemäßer Mittelverwendung gefunden werden kann.

In ihren Beiträgen merkten die Mitgliedstaaten an, dass das Überwachungs- und Bewertungssystem eine zentrale Rolle bei der Demonstration der Wirksamkeit des Fonds spielt, da es Informationen über die Ursachen der Entwicklung der Sektoren Fischerei und nachhaltige blaue Wirtschaft liefert.

Es konnte eine Polarisierung der Meinungen zur Unterstützung der Fangflotten beobachtet werden, wobei die Interessenträger fast gleichmäßig in Befürworter und Gegner der Beibehaltung von Flottenmaßnahmen aufgeteilt werden konnten.

In Bezug auf den Aquakultursektor waren sich alle Interessenträger einig, dass zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der Rechtsvorschriften noch mehr getan werden muss, um die Dauer der Genehmigungsverfahren zu verringern, ohne jedoch die im Unionsrecht verankerten hohen Umwelt-, Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsstandards zu beeinträchtigen. Sie bekräftigten, dass der Verwaltungsaufwand nach wie vor das Haupthindernis für die Entwicklung des Sektors bildet, zusammen mit den verfahrenstechnischen Anforderungen (sowohl für die Genehmigungserteilung als auch für den Zugang zu Finanzmitteln), die zu komplex sind. Eine Gruppe von 11 Mitgliedstaaten sprach sich auch entschieden für die Fortsetzung der derzeitigen Unterstützung der Aquakultur, insbesondere der Süßwasseraquakultur, durch die Union im Rahmen des nächsten Fonds aus.

Im Hinblick auf die kleine Küstenfischerei und die Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage sprachen sich die Mitgliedstaaten dafür aus, gezieltere und maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten und höhere Unterstützungssätze und Möglichkeiten für eine günstigere Abwicklung durch Vorauszahlungen zu haben. Die finanzielle Vorzugsbehandlung für die kleinen Küstenfischereien, einschließlich der Binnenfischereien, sollte nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten nach 2020 beibehalten werden. Die Interessenträger räumten ferner ein, dass Flexibilität erforderlich sei, um den lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und den Generationswechsel in einer alternden Erwerbsbevölkerung zu erleichtern.

Alle Mitgliedstaaten und Interessenträger waren der Auffassung, dass die Unterstützung der Datenerhebung, die Fischereikontrolle und die Durchsetzung der Fischereivorschriften sowie die Unterstützung von Erzeugerorganisationen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung weiterhin Bestandteil des Fischereifonds bleiben sollten.

Die Stärkung der Unionsmaßnahmen im Rahmen des EMFF in verschiedenen Bereichen der Meerespolitik (Ausbildung, maritime Raumplanung, maritime Sicherheit und Überwachung, Finanzierung innovativer Projekte usw.) wurde von einer Reihe von Akteuren als Mehrwert für Europa und für die Regionen angesehen. Angesichts der Tatsache, dass die blaue Wirtschaft in einem sehr komplexen Umfeld entwickelt wird, sollte die Komplementarität zwischen den verschiedenen Instrumenten weiter gewährleistet werden, um Doppelarbeit und Fragmentierung zu vermeiden.

Eine Mehrheit der Interessenträger erkannte auch die wichtige Rolle an, die die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) für Küstengemeinschaften dabei spielt, lokale Lösungen für lokale Probleme zu finden, und betrachtet diese als wertvolle Gelegenheit für die Fischerei- und Aquakultursektoren, eine aktive Rolle in lokalen Regierungs- und Politikfragen zu spielen. Viele Interessenträger würden es begrüßen, wenn die CLLD eine umfassendere Rolle bei der Entwicklung der nachhaltigen blauen Wirtschaft auf lokaler Ebene spielen könnte.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Dachverordnung angenommen, um die Koordinierung und Harmonisierung der Durchführung von Unterstützung im Rahmen von Fonds unter geteilter Mittelverwaltung zu verbessern, wobei das Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der Politik in kohärenter Weise zu vereinfachen. Diese Dachverordnung gilt für den Teil des EMFF, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird.

Die Fonds verfolgen ergänzende Ziele und teilen dieselbe Art der Mittelverwaltung. Daher enthält die Dachverordnung eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze wie Partnerschaft und Mehrebenen-Governance. Die genannte Verordnung enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmplanung, einschließlich der Bestimmungen über die mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu schließenden Partnerschaftsabkommen, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Dazu gehören grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und die Modalitäten für die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung. Außerdem werden gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, die Nutzung von „InvestEU“, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die finanzielle Abwicklung festgelegt. Einige Regelungen für Verwaltung und Kontrolle gelten für alle Fonds.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2027

Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 40  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

X    durch Exekutivagenturen

X  Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[…]

[…]

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) wird zusammen mit den anderen Fonds in geteilter Mittelverwaltung unter dem gemeinsamen Rahmen der „Dachverordnung“ tätig sein.

Die Durchführung erfolgt in erster Linie durch geteilte und direkte Mittelverwaltung und in Ausnahmefällen auch durch indirekte Mittelverwaltung durch Einrichtungen der Union. Die Dachverordnung gilt nur für die Komponente des EMFF mit geteilter Mittelverwaltung.

I. GETEILTE MITTELVERWALTUNG

Die detaillierten Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung sind in der Dachverordnung festgelegt.

Zusätzlich zu dem in der Dachverordnung festgelegten Rahmen wird der EMFF auf den Stärken des im Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführten gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystems (CMES) aufbauen.

Im künftigen Programmplanungszeitraum werden die gemeinsamen politischen Ziele in der Dachverordnung zusammen mit Prioritäten und spezifischen Zielen auf Ebene der einzelnen Fonds festgelegt. Diese Prioritäten und Ziele werden durch Programme erreicht. Eine vereinfachte Interventionslogik, die auf dem derzeitigen Modell aufbaut und die aktuelle Ergebnisorientierung verstärkt, wird auf drei Ebenen, d. h. auf der Ebene der Fonds (politische Ziele, die allen Fonds gemeinsam sind), der Ebene der Politikbereiche (Fischerei und Meerespolitik) und der Ebene der Vorhaben in den Mitgliedstaaten aufgebaut. Die Ziele der ersten beiden Ebenen werden festgelegt. Die Verwaltungsbehörde legt ihre Ziele für die Ergebnisindikatoren fest, die mit den spezifischen und allgemeinen Zielen in Zusammenhang stehen.

Die Vorhaben werden auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwaltet. Jedes Vorhaben wird mit einem Unterstützungsbereich (Unterstützung für Unternehmen, Innovation, Umwelt usw.) verknüpft, für den der spezifische Ergebnisindikator festgelegt wird. Auf diese Weise werden die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sein, über viele gewünschte Dimensionen Bericht zu erstatten (Beitrag zu den allgemeinen Zielen der Union, Prioritäten des EMFF, Art des Vorhabens, Umfang der Vorhaben usw.).

Über die bestehende Plattform Infosys werden die Ziele mittels einer begrenzten Anzahl von Ergebnisindikatoren verfolgt, von denen einige als zentrale Leistungsindikatoren dienen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die quantitativen Daten (vor allem Leistungen und Ergebnisse) auf elektronischem Wege sechs Mal jährlich (anstatt einmal im Jahresbericht).

Jeder Mitgliedstaat muss einen EMFF-spezifischen jährlichen Leistungsbericht über die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte vorlegen.

II. DIREKTE MITTELVERWALTUNG

Die Kommission nimmt jährliche Arbeitsprogramme für Maßnahmen an, die im Wege der direkten Mittelverwaltung mittels Durchführungsrechtsakten durchgeführt werden.

Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen.

Am Ende des Durchführungszeitraums wird ein abschließender Evaluierungsbericht über die Ergebnisse und die langfristige Wirkung des EMFF unter direkter Mittelverwaltung erstellt.

III. INDIREKTE MITTELVERWALTUNG

In Ausnahmefällen kann der EMFF im Wege von Finanzhilfen zur Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beitragen, um es den einschlägigen Agenturen zu ermöglichen, Unterstützung im Bereich der Meeresüberwachung und -sicherheit durchzuführen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der vorgeschlagenen Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie

ART DER MITTELVERWALTUNG

Die duale Methode der Mittelverwaltung (geteilte und (in-)direkte Mittelverwaltung) ermöglicht die Nutzung bereits gewonnener Erfahrungen in Übereinstimmung mit den Wünschen der Interessenträger. Im Rahmen des Fonds würde der Großteil der Mittel auch weiterhin im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellt. Da der Zweck darin besteht, anpassungsfähige Verfahren in einem spezifischen Sektor, Investitionen in Unternehmen und die Erhaltung der Umweltressourcen zu unterstützen, sollten die Finanzmittel möglichst eng an die lokalen und nationalen Realitäten gekoppelt werden und nationale Strategien und Finanzierungen ergänzen. Die Unterstützung der Politik durch die direkte Mittelverwaltung dient als wirksames Instrument zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) als gemeinsame Politik der Union mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Zielsektoren, zusätzlich zur Ermöglichung weiterer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Meerespolitik und der Einführung von Maßnahmen im Bereich der internationalen Meerespolitik.

ZAHLUNGSMODALITÄTEN (geteilte Mittelverwaltung)

Finanzierungsinstrumente (Darlehen und Garantien) dürften eine wichtigere Rolle spielen. Die verstärkte Nutzung vereinfachter Kostenoptionen (Pauschalsätze, Pauschalbeträge und Kosten je Einheit) könnte dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand auf Ebene der Mitgliedstaaten zu verringern. Darüber hinaus kann sich die finanzielle Hilfe auch weiterhin auf tatsächlich entstandene Kosten und von den Mitgliedstaaten bescheinigte Ausgaben stützen (unbeschadet der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen). Bei der Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit wird die finanzielle Hilfe von der Erfüllung der Bedingungen abhängig gemacht. Zu diesem Zweck wird ein delegierter Rechtsakt erlassen, in dem die Bedingungen für die Durchführung dieser Erhaltungsmaßnahmen festgelegt sind.

KONTROLLSTRATEGIE

Wie in der Dachverordnung vorgesehen, wird die Zahl der Kontrollen und Prüfungen erheblich verringert. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für Programmbehörden und Begünstigte reduziert. Dies wird erreicht durch die Ausweitung des Grundsatzes der Einzigen Prüfung, weniger Kontrollen und einen verbesserten angemessenen Ansatz auf der Grundlage eines gut funktionierenden nationalen Systems mit einer Mindestprüfungsvorkehrung für Sicherheitszwecke.

- Geteilte Mittelverwaltung

Kontrollmechanismus

Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde und können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben unter deren Verantwortung erfüllen. Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten einen Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ fest, mit dem sie die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle betrauen können.

Die Verwaltungsbehörde ist für die Überwachung der Programmdurchführung zuständig. Dies beinhaltet insbesondere die Auswahl der Vorhaben, die Durchführung von Verwaltungsüberprüfungen, die Unterstützung der Arbeit des Überwachungsausschusses, die Begleitung der zwischengeschalteten Stellen und die Erfassung und Speicherung relevanter Daten in einem elektronischen System.

Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ ist verantwortlich für die Erstellung und Einreichung der Zahlungsanträge bei der Kommission sowie für die Erstellung der Rechnungslegung und die Buchführung über alle Elemente der Rechnungslegung in einem elektronischen System.

Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Systemprüfungen und Vorhabenprüfungen zuständig, damit der Kommission zum wirksamen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung eine unabhängige Zusicherung gegeben werden kann. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, eine Prüfstrategie basierend auf einer Risikobewertung auszuarbeiten und dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu berücksichtigen. Sie erstellt und übermittelt der Kommission einen jährlichen Bestätigungsvermerk über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben und über das Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie einen zugrunde liegenden jährlichen Kontrollbericht.

Unterbrechung und Aussetzung der Zahlung

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung im Falle von Nachweisen der Nichteinhaltung der im Rahmen der GFP geltenden Vorschriften durch einen Mitgliedstaat unterbrechen. Schwerwiegendere Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die Verpflichtungen werden über Zahlungsaussetzungen geahndet, die erst aufgehoben werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten nachweisen können, dass sie geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen haben. In Extremfällen kann der Beitrag der Union zu dem Programm gestrichen werden.

Finanzkorrekturen

Obwohl in erster Linie der Mitgliedstaat für die Ermittlung und Einziehung von Unregelmäßigkeiten und die Durchführung von Finanzkorrekturen zuständig ist, ist die Kommission befugt, Korrekturen vorzunehmen. Dabei sollte sie Art und Schwere einer Unregelmäßigkeit berücksichtigen sowie die finanziellen Auswirkungen der Mängel bewerten.

Prüfungen durch die Kommission

Während des gesamten Durchführungszeitraums führt der Ex-post-Prüfungsdienst der GD MARE vertiefte Systemprüfungen durch, um die Zuverlässigkeit der wirksamen Funktion der Systeme zu bestätigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, etwaige Systemmängel und unregelmäßige Ausgaben zu korrigieren. Die Kommission verwendet die Ergebnisse ihrer eigenen Prüfungen sowie die Ergebnisse der nationalen Prüfbehörde, um Sicherheit zu erlangen. Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung ausgewählt.

- Direkte Mittelverwaltung

Derzeit wird ein wesentlicher Teil der Unterstützung aus dem EMFF in direkter Mittelverwaltung an die EASME übertragen. Es wird erwartet, dass im nächsten Programmplanungszeitraum weitere Maßnahmen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung übertragen werden.

Eine Kombination aus Kontrollen zwecks Prävention, Aufdeckung und Korrektur ist in die Programm- und Maßnahmenplanung, Prüfung, Durchführung und Überwachung, die Verwaltung und die Berichterstattung eingebettet, um eine wirksame Minderung der Finanz- und Verwaltungsrisiken zu gewährleisten. Die Ausgaben werden vor der Genehmigung überprüft, um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben zu gewährleisten.

(1)Alle Ausgabenerklärungen werden von den operativen Dienststellen anhand des Finanzierungsbeschlusses der Kommission und des einschlägigen Programms auf Förderfähigkeit und Kohärenz geprüft.

(2)Vor der Genehmigung von Mittelbindungen oder Zahlungen erfolgt die Ex-ante-Überprüfung der Transaktionen zusammen mit den Kontrollen der übermittelten Daten und des Zahlungsnachweises, um die Förderfähigkeit der Erstattungsanträge zu gewährleisten.

(3)Um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, führt die Kommission Kontrollen vor Ort durch, um die tatsächliche Durchführung der Programme zu überprüfen und die Förderfähigkeit der Kosten vor der Zahlung zu kontrollieren.

(4)Zusätzlich zu den Ex-ante-Kontrollen bei Finanztransaktionen erfolgt eine 100 % ige Ex-ante-Überprüfung der Unterlagen und Verfahren im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und Finanzhilfen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Geteilte Mittelverwaltung

Die Hauptrisiken bei der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung stellen sich wie folgt dar:

(1) Aushandlung und Bewertung/Genehmigung von Ausgabenvorschlägen:

Risiko: Finanzierte operationelle Programme (OP) entsprechen nicht den politischen Zielen oder Prioritäten

Minderung: interne Konsultation, hierarchische Validierung der einzelnen operationellen Programme, dienststellenübergreifende Konsultation (mit allen zuständigen Generaldirektionen) und Annahme durch Kommissionsbeschluss, sofern dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

(2) Durchführung der Vorhaben (Mitgliedstaaten):

Risiko: Die der Kommission übermittelten periodischen Ausgabenerklärungen enthalten unregelmäßige Ausgaben oder Ausgaben, die nicht mit Unions- und/oder nationalen Förderfähigkeitsregeln und Rechtsvorschriften vereinbar sind.

Minderung: Verwaltungsüberprüfungen: Primärprüfungen durch die zuständigen Programmbehörden oder – stellen, Überprüfung der Jahresrechnungen im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“, Bestätigungsvermerk und Jahresbericht durch die Prüfbehörden.

(3) Überwachung und Begleitung der Durchführung einschließlich Ex-post-Kontrollen

Risiko: über Verwaltungsprüfungen und anschließende Prüfungen/Kontrollen durch die Mitgliedstaaten ist es nicht gelungen, nicht förderfähige Kosten oder Rechenfehler aufzudecken und zu berichtigen; die von den Prüfbehörden durchgeführten Prüfungstätigkeiten reichen nicht aus, um eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der eingereichten Ausgabenerklärungen zu erlangen; die Kommissionsdienststellen haben auf der Grundlage der eingegangenen Informationen keine angemessenen Maßnahmen getroffen, um die Unionsmittel zu schützen.

Minderung: Überprüfung der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten durch die Kommission. Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten durch die Kommission, insbesondere der von den Mitgliedstaaten durchgeführten und/oder gemeldeten Arbeiten, Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen und Finanzkorrekturen (durchgeführt von der Kommission).

Direkte Mittelverwaltung

Der direkt verwaltete Teil des EMFF wird hauptsächlich durch Auftragsvergabe und Finanzhilfen umgesetzt. Die Hauptrisiken sind:

 (1) mangelhafte Definition der Leistungsbeschreibungen/Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

Minderung: geeignete Begleitmaßnahmen und die Einbeziehung einer zusätzlichen Ex-ante-Überprüfung.

(2) Das wirtschaftlich günstigste Angebot/die besten Vorschläge nicht ausgewählt:

Minderung: geeignete Begleitmaßnahmen und die Einbeziehung einer zusätzlichen Ex-ante-Überprüfung.

(3) Maßnahmen tragen nicht zur Erreichung der Ziele des EMFF bei:

Minderung: geeignete Begleitmaßnahmen und die Einbeziehung einer zusätzlichen Ex-ante-Überprüfung.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Geteilte Mittelverwaltung

Kontrollen werden sowohl auf Ebene der Kommission als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt. Diese Kontrollen sind in der Dachverordnung festgelegt.

Die GD MARE veranschlagt die Kosten der für die Kontrollen benötigten Ressourcen und Beiträge und schätzt soweit möglich deren Nutzen in Relation zu den durch diese Kontrollen vermiedenen, aufgedeckten und berichtigten Fehlern und Unregelmäßigkeiten ab.

Die Kosten beziehen sich auf die jährlichen Gesamtkosten der Kommission. Sie umfassen die Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten (einschließlich Ex-post-Prüfungen der Kommission) durch die Kommission sowie die Kosten für Personal der Kommission, das während der verschiedenen Phasen der Planung, Durchführung und Überwachung Kontrollen durchführt, und die Ex-ante-Kontrollen der periodischen Ausgabenerklärungen durch die Kommission (Finanzkreisläufe). Für den Zeitraum 2014-2020 schließt dies Kontrollen des Benennungsverfahrens durch die Kommission ein (Stichproben nationaler Benennungen).

Der Nutzen entsteht zum Teil durch die Korrekturen, die die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission nach ihrer Prüfungstätigkeit vornehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Finanzkorrekturen kein Ziel an sich sind. Eine rückläufige Zahl von Korrekturen im Laufe der Jahre würde sich nicht allein aus der Qualität und/oder Quantität der Kontrollen ergeben, sondern könnte auch eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Programms durch die Mitgliedstaaten widerspiegeln. Darüber hinaus gibt es eine Reihe nicht quantifizierbarer Vorteile, die sich aus den Kontrollen während der verschiedenen Kontrollphasen ergeben (insbesondere die Verhandlungsverfahren der Programme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die finanzierten Programme zur Erreichung der politischen Ziele beitragen, die Verwaltung der Programme durch die operativen Dienststellen der GD und die abschreckende Wirkung von Ex-post-Kontrollen). Bei der Auswahl, Durchführung und Überwachung wird durch Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Vorschriften und Verfahren sichergestellt, dass die zugrunde liegenden Vorhaben rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Direkte Mittelverwaltung

Ähnliche Erwägungen wie für die geteilte Mittelverwaltung gelten bei der Bewertung der Kosten und des Nutzens von Kontrollen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung.

Bei den Ausgaben im Rahmen der direkten Mittelverwaltung ist der Nutzen weitgehend nicht quantifizierbar. Da eine quantitative Schätzung des Werts der verhinderten und festgestellten Fehler nicht verfügbar ist, ist es nicht möglich, den entsprechenden Nutzen zu quantifizieren, mit Ausnahme der infolge von Kontrollen zurückgezahlten Beträge.

Schlussfolgerung

Ziel der Kontrollen ist es, die erwartete Fehlerquote unter 2 % zu halten.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die GD MARE hat zusammen mit der GD REGIO und der GD EMPL eine gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie (JAFS) entwickelt und umgesetzt. Diese wurde auf der Grundlage der vom OLAF zur Verfügung gestellten Methodik ausgearbeitet und im Jahr 2015 für den Zeitraum 2015-2020 angenommen. Die Umsetzung der JAFS wird zweimal jährlich durch Berichterstattung an die Verwaltung überwacht.

Die JAFS deckt den gesamten Zyklus der Betrugsbekämpfung ab: Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Korrekturmaßnahmen. Mit ihr sollen bestehende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union verstärkt werden, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unterstützt, die Kapazitäten der Generaldirektionen zur Betrugsbekämpfung ausgebaut und die Zusammenarbeit mit OLAF verstärkt werden. Die auf die Verhütung und Aufdeckung von Betrug abstellenden Kontrollen sind den Kontrollen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen grundsätzlich nicht unähnlich.

Der Vorschlag der Kommission für eine Dachverordnung für den Zeitraum ab 2020 enthält, wie im derzeitigen Programmplanungszeitraum, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren einzurichten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Geteilte Mittelverwaltung

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

08 04 YY Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur, einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik /EMFF/

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Direkte Mittelverwaltung

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

08 01 YY Administrative technische Hilfe

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08 04 YY Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08 04 YY Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08 04 YY Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08 04 YY Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08 04 YY Kommunikationsmaßnahmen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08 04 YY Operationelle technische Hilfe

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Die Liste der Haushaltsposten in der vorstehenden Tabelle ist vorläufig und greift der konkreten Haushaltsnomenklatur nicht vor, die die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vorschlagen wird.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

Nummer

3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien) 41

Verpflichtungen

(1)

819 622

836 053

852 815

869 814

887 157

904 950

918 286

6 088 700

Zahlungen

(2)

2 956

58 546

87 366

296 509

472 539

552 388

960 586

3 657 807

6 088 700

Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 42  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

6 929

7 029

7 129

7 329

7 529

7 629

7 729

51 300

Mittel aus der Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

826 551

843 082

859 944

877 143

894 686

912 579

926 015

6 140 000

Zahlungen

= 2 + 3

9 885

65 575

94 495

303 838

480 068

560 017

968 315

3 657 807

6 140 000





Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

10 696

10 696

10 696

10 696

10 696

10 696

10 696

74 872

Sonstige Verwaltungsausgaben

2 706

2 760

2 815

2 872

2 929

2 988

3 047

20 118

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

13 402

13 456

13 511

13 568

13 625

13 684

13 743

94 990

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

839 953

856 538

873 455

890 711

908 311

926 263

939 758

6 234 990

Zahlungen

23 287

79 031

108 006

317 406

493 693

573 701

982 058

3 657 807

6 234 990

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

10 696

10 696

10 696

10 696

10 696

10 696

10 696

74 872

Sonstige Verwaltungsausgaben

2 706

2 760

2 815

2 872

2 929

2 988

3 047

20 118

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

13 402

13 456

13 511

13 568

13 625

13 684

13 743

94 990

Außerhalb der RUBRIK 7 43
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

2 250

2 285

2 321

2 358

2 395

2 434

2 474

16 516

Sonstige
Verwaltungsausgaben 44

4 679

4 744

4 808

4 971

5 133

5 195

5 255

34 784

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

6 929

7 029

7 129

7 329

7 529

7 629

7 729

51 300

INSGESAMT

20 331

20 485

20 640

20 896

21 154

21 312

21 472

146 290

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

66

66

66

66

66

66

66

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

·Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 45

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

17

17

17

17

17

17

17

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 YY  46

- am Sitz

14

14

14

14

14

14

14

- in den Delegationen

9

9

9

9

9

9

9

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

106

106

106

106

106

106

106

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Gesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 47

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushalt an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

(1)    ABl. C […] vom […], S. […].
(2)    ABl. C […] vom […], S. […].
(3)    ABl. C […] vom […], S. […].
(4)    ABl. C […] vom […], S. […].
(5)    ABl. C […] vom […], S. […].
(6)    ABl. C […] vom […], S. […].
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(8)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
(10)    COM(2017) 623.
(11)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(12)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(13)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(14)    COM(2018) 28.
(15)    Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(16)    Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(17)    JOIN(2016) 49.
(18)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(19)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(20)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(21)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(22)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(23)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(24)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(26)    Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(27)    ABl. C […] vom […], S. […].
(28)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(29)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(30)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(31)    Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung - im Namen der Europäischen Union - der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 14.9.2015, S. 55).
(32)    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
(34)    Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
(35)    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(36)    Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 77).
(37)    Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 80).
(38)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(39)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(40)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(41)    Abhängig vom Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und der im Zusammenhang damit zu treffenden Beschlüsse kann der direkt von der Kommission verwaltete Teil des Programms an eine Exekutivagentur delegiert werden. Die entsprechenden Verwaltungsmittel für die Durchführung des Programms durch die Kommission und die Exekutivagentur werden entsprechend angepasst.
(42)    Administrative technische Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der Union (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(43)    Administrative technische Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der Union (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(44)    Umfasst Beträge im Zusammenhang mit der Umsetzung der derzeit von der EASME durchgeführten Maßnahmen aus dem EMFF 2014-2020.
(45)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(46)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(47)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Straßburg, den12.6.2018

COM(2018) 390 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SEC(2018) 276 final}

{SWD(2018) 295 final}


ANHANG I

GEMEINSAME INDIKATOREN

PRIORITÄT

INDIKATOR

Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen

Entwicklung der Anlandungen aus auf MSY-Niveau bewerteten Beständen

Entwicklung der Rentabilität der Fischereiflotte der Union

Fläche (in ha) der Natura-2000-Gebiete und anderer geschützter Meeresgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, für die Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gelten

Anteil der Fischereifahrzeuge, die mit einem elektronischen Positions- und Fangmeldesystem ausgerüstet sind

Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte

Entwicklung von Wert und Umfang der Aquakulturproduktion in der Union

Entwicklung von Wert und Umfang der Anlandungen

Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften

Entwicklung des BIP in den marinen NUTS-3-Regionen

Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten (in VZÄ) in der nachhaltigen blauen Wirtschaft

Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Anzahl gemeinsamer Vorhaben, die zur europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache beitragen

ANHANG II

UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

PRIORITÄT

UNTERSTÜTZUNGSBEREICH

ART DES UNTERSTÜTZUNGSBEREICHS (im Finanzierungsplan zu verwendende Nomenklatur)

MAXIMALER KOFINANZIERUNGSSATZ

(% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben)

1

Artikel 14 Absatz 1

Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP

1.1

75 %

1

Artikel 16

Investitionen in Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei

1.1

75 %

1

Artikel 17 Absatz 1

Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten

1.1

75 %

1

Artikel 17 Absatz 2

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

1.2

50 %

1

Artikel 18

Außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit

1.2

50 %

1

Artikel 19

Kontrolle und Durchsetzung

1.3

85 %

1

Artikel 20

Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke

1.3

85 %

1

Artikel 21

Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage

1.4

100 %

1

Artikel 22

Schutz und Wiederherstellung der marinen Biodiversität und der Meeresökosysteme

1.5

85 %

2

Artikel 23

Aquakultur

2.1

75 %

2

Artikel 24

Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

2.1

75 %

2

Artikel 25

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

2.1

75 %

3

Artikel 26

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

3.1

75 %

3

Artikel 27

Wissen über die Meere

3.1

75 %

4

Artikel 28

Meeresüberwachung

4.1

75 %

4

Artikel 29

Zusammenarbeit der Küstenwachen

4.1

75 %

Technische Hilfe

5.1

75 %

ANHANG III

SPEZIFISCHE BEIHILFEHÖCHSTSÄTZE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

ZEILENNUMMER

UNTERSTÜTZUNGSBEREICH ODER ART DES VORHABENS

BEIHILFEHÖCHSTSATZ

1

Artikel 16

Investitionen in Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei

30 %

2

Vorhaben zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

- Vorhaben zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggeräten;

- Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen zur Erleichterung der Anlandung und Lagerung unerwünschter Fänge;

- Vorhaben zur Vereinfachung der Vermarktung von angelandeten unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

75 %

3

Vorhaben zur Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen

75 %

4

Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage

85 %

5

Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo

85 %

6

Artikel 19

Kontrolle und Durchsetzung

85 %

7

Vorhaben in Bezug auf die kleine Küstenfischerei (einschließlich Kontrolle und Durchsetzung)

100 %

8

Wenn der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, sofern die Unterstützung für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird

100 %

9

Artikel 17 Absatz 2

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

100 %

10

Artikel 18

Außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit

100 %

11

Artikel 20

Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke

100 %

12

Artikel 21

Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage

100 %

13

Artikel 27

Wissen über die Meere

100 %

14

Artikel 28

Meeresüberwachung

100 %

15

Artikel 29

Zusammenarbeit der Küstenwachen

100 %

16

Vorhaben in Zusammenhang mit der Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

100 %

 

ANHANG IV

KOEFFIZIENTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER BETRÄGE FÜR DIE UNTERSTÜZUNG VON UMWELT- UND KLIMASCHUTZZIELEN

UNTERSTÜTZUNGSBEREICH

IM PROGRAMM ZU VERWENDENDE NOMENKLATUR

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltbezogenen Ziele

Ausgaben im Rahmen der Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen

Artikel 14 Absatz 1

Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP

1.1

40 %

100 % für Ausgaben in Zusammenhang mit umweltbezogenen Zielen

0 % für andere Ziele

Artikel 16

Investitionen in Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei

1.1

0 %*

0 % für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs durch einen jungen Fischer

40 % für Ausgaben im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine

Artikel 17 Absatz 1

Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten

1.1

0 %

0 %

Artikel 17 Absatz 2

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

1.2

100 % wenn die Unterstützung durch Abwracken des Fischereifahrzeugs erreicht wird

0 %* wenn die Unterstützung durch Umrüstung des Fischereifahrzeugs für andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht wird

0 %*

Artikel 18

Außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit

1.2

40 %

40 %

Artikel 19

Kontrolle und Durchsetzung

1.3

0 %

40 %

Artikel 20

Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke

1.3

0 %

40 %

Artikel 21

Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage

1.4

0 %

0 %

Artikel 22

Schutz und Wiederherstellung der marinen Biodiversität und der Meeresökosysteme

1.5

40 %

100 %

Ausgaben im Rahmen der Priorität 2: Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte

Artikel 23

Aquakultur

2.1

0 %*

40 %

Artikel 24

Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

2.1

0 %

0 %

Artikel 25

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

2.1

0 %*

0 %

Ausgaben im Rahmen der Priorität 3: Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften

Artikel 26

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

3.1

0 %*

40 %

Artikel 27

Wissen über die Meere

3.1

40 %

100 %

Ausgaben im Rahmen der Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Artikel 28

Meeresüberwachung

4.1

0 %

0 %

Artikel 29

Zusammenarbeit der Küstenwachen

4.1

0 %

0 %

Ausgaben im Rahmen der Technischen Hilfe

Technische Hilfe

5.1

0 %*

0 %*

* Ein Mitgliedstaat kann in seinem Programm vorschlagen, dass ein Koeffizient von 40 % für einen in der Tabelle mit * gekennzeichneten Unterstützungsbereich angewendet wird, sofern er die Bedeutung dieses Unterstützungsbereichs für den Klimaschutz bzw. für umweltbezogene Ziele nachweisen kann.

ANHANG V

GESAMTMITTEL JE MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS FÜR DEN ZEITRAUM 2021 BIS 2027

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

BE

5 420 528

5 528 939

5 639 520

5 752 311

5 867 358

5 984 701

6 072 814

40 266 171

BG

11 435 037

11 663 737

11 897 017

12 134 959

12 377 660

12 625 203

12 811 085

84 944 698

CZ

4 039 229

4 120 014

4 202 416

4 286 465

4 372 195

4 459 635

4 525 295

30 005 249

DK

27 053 971

27 595 050

28 146 963

28 709 906

29 284 109

29 869 767

30 309 543

200 969 309

DE

28 513 544

29 083 814

29 665 502

30 258 817

30 863 998

31 481 253

31 944 754

211 811 682

EE

13 110 534

13 372 744

13 640 205

13 913 011

14 191 273

14 475 087

14 688 206

97 391 060

IE

19 165 423

19 548 731

19 939 714

20 338 511

20 745 284

21 160 173

21 471 716

142 369 552

EL

50 480 983

51 490 602

52 520 436

53 570 852

54 642 278

55 735 079

56 555 673

374 995 903

ES

150 831 009

153 847 625

156 924 643

160 063 158

163 264 447

166 529 604

168 981 438

1 120 441 924

FR

76 346 460

77 873 387

79 430 888

81 019 517

82 639 920

84 292 652

85 533 702

567 136 526

HR

32 804 523

33 460 613

34 129 839

34 812 441

35 508 695

36 218 841

36 752 095

243 687 047

IT

69 761 016

71 156 235

72 579 390

74 030 988

75 511 619

77 021 791

78 155 791

518 216 830

CY

5 156 833

5 259 970

5 365 171

5 472 475

5 581 926

5 693 560

5 777 387

38 307 322

LV

18 156 754

18 519 888

18 890 294

19 268 103

19 653 468

20 046 521

20 341 668

134 876 696

LT

8 236 376

8 401 103

8 569 129

8 740 512

8 915 324

9 093 623

9 227 510

61 183 577

LU

-

-

-

-

-

-

-

-

HU

5 076 470

5 177 999

5 281 561

5 387 193

5 494 938

5 604 832

5 687 353

37 710 346

MT

2 938 064

2 996 826

3 056 763

3 117 899

3 180 258

3 243 860

3 291 620

21 825 290

NL

13 182 316

13 445 962

13 714 887

13 989 186

14 268 972

14 554 340

14 768 625

97 924 288

AT

904 373

922 460

940 910

959 728

978 923

998 500

1 013 200

6 718 094

PL

68 976 348

70 355 873

71 763 020

73 198 291

74 662 268

76 155 454

77 276 699

512 387 953

PT

50 962 391

51 981 638

53 021 293

54 081 726

55 163 369

56 266 592

57 095 013

378 572 022

RO

21 868 723

22 306 097

22 752 228

23 207 276

23 671 425

24 144 835

24 500 321

162 450 905

SI

3 221 347

3 285 774

3 351 490

3 418 521

3 486 892

3 556 627

3 608 990

23 929 641

SK

2 049 608

2 090 600

2 132 413

2 175 061

2 218 563

2 262 933

2 296 250

15 225 428

FI

9 659 603

9 852 795

10 049 855

10 250 853

10 455 872

10 664 981

10 822 003

71 755 962

SE

15 601 692

15 913 725

16 232 007

16 556 649

16 887 785

17 225 527

17 479 140

115 896 525

INSGESAMT

714 953 155

729 252 201

743 837 554

758 714 409

773 888 819

789 365 971

800 987 891

5 311 000 000

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