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Document 52016AP0143

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (10578/1/2015 — C8-0415/2015 — 2013/0014(COD))

    ABl. C 66 vom 21.2.2018, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 66/62


    P8_TA(2016)0143

    Eisenbahnagentur der EU ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (10578/1/2015 — C8-0415/2015 — 2013/0014(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

    (2018/C 066/11)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10578/1/2015 — C8-0415/2015),

    unter Hinweis auf die begründeten Stellungnahmen, die vom litauischen Parlament, vom rumänischen Senat und vom schwedischen Reichstag gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2013 (2),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0027),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0073/2016),

    1.

    billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

    2.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

    3.

    stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

    4.

    schlägt vor, den Gesetzgebungsakt „Verordnung Zīle-Matīss über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004“ zu nennen (4);

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

    6.

    beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    7.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

    (2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

    (3)  Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0151.

    (4)  Roberts Zīle und Anrijs Matīss führten die Verhandlungen über den Gesetzgebungsakt im Namen des Parlaments bzw. des Rates.


    ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Erklärung der Kommission zum ERA-Verwaltungsrat und zum Verfahren für die Auswahl und Entlassung des leitenden Direktors

    Die Kommission bedauert, dass der vereinbarte Text der neuen ERA-Verordnung im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission von den entscheidenden Bestimmungen abweicht, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission 2012 gemäß dem Gemeinsamen Konzept in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU beschlossen haben. Dies betrifft die Zahl der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und das Verfahren für die Auswahl und Entlassung des leitenden Direktors. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die Benennung eines Beobachters aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats für das von der Kommission angewandte Auswahlverfahren zur Ernennung des leitenden Direktors nicht zu einer Überschneidung von Funktionen im Auswahl- und Ernennungsverfahren führen sollte (Artikel 51 Absatz 1).

    Erklärung der Kommission zu den erforderlichen Haushaltsmitteln

    Mit dem vierten Eisenbahnpaket erhält die ERA neue Befugnisse, insbesondere die Befugnis, Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen unmittelbar für den Sektor auszustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die ERA während des Übergangszeitraums keine Gebühren und Abgaben erhält, während gleichzeitig Personal eingestellt und geschult werden muss. Um eine Störung des Eisenbahnmarktes zu vermeiden, wird sich die Kommission darum bemühen, die nötigen Haushaltsmittel zur Deckung der Kosten des Personalbedarfs bereitzustellen.


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