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Document 52015DP0096
European Parliament decision of 28 April 2015 concerning the scrutiny of the declarations of financial interests of Commissioners-designate (interpretation of paragraph 1(a) of Annex XVI to the Rules of Procedure) (2015/2047(REG))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung) (2015/2047(REG))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung) (2015/2047(REG))
ABl. C 346 vom 21.9.2016, p. 110–110
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/110 |
P8_TA(2015)0096
Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung) (2015/2047(REG))
(2016/C 346/19)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 9. April 2015, |
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gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung, |
1. |
beschließt, der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen: „Die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss besteht nicht nur in der Überprüfung, ob die Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, sondern auch in der Beurteilung, ob aus dem Inhalt der Erklärung auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann. In diesem Fall hat der für die Anhörung zuständige Ausschuss zu entscheiden, ob er weitere Informationen vom designierten Kommissionsmitglied anfordert.“ |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |