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Document 52014AE0347

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (COM(2013) 821 final — 2013/0407 (COD)) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder (COM(2013) 822 final — 2013/0408 (COD)) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (COM(2013) 824 final — 2013/0409 (COD)) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Agenda zu den Verfahrensrechten für Verdächtige oder Beschuldigte — Stärkung der Grundlagen des europäischen Strafjustizraums (COM(2013) 820 final)

ABl. C 226 vom 16.7.2014, pp. 63–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/63


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

(COM(2013) 821 final — 2013/0407 (COD))

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder

(COM(2013) 822 final — 2013/0408 (COD))

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(COM(2013) 824 final — 2013/0409 (COD))

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Agenda zu den Verfahrensrechten für Verdächtige oder Beschuldigte — Stärkung der Grundlagen des europäischen Strafjustizraums

(COM(2013) 820 final)

2014/C 226/12

Berichterstatter: Xavier VERBOVEN

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 13. bzw. am 22. Januar 2014, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgenden Vorlagen zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

COM(2013) 821 final — 2013/0407 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder

COM(2013) 822 final — 2013/0408 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

COM(2013) 824 final — 2013/0409 (COD).

Die Europäische Kommission beschloss am 27. November 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Agenda zu den Verfahrensrechten für Verdächtige oder Beschuldigte — Stärkung der Grundlagen des europäischen Strafjustizraums

COM(2013) 820 final.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 12. März 2014 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 497. Plenartagung am 25./26. März 2014 (Sitzung vom 25. März) mit 139 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 9 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt und unterstützt die Vorschläge für Richtlinien und die Empfehlungen der Kommission bezüglich der Unschuldsvermutung, der Verfahrensgarantien für Kinder und schutzbedürftige Gruppen sowie der vorläufigen Prozesskostenhilfe.

1.1

Der EWSA möchte allerdings einige kritische Anmerkungen vortragen, um die Ausgangspunkte und Ziele dieser Vorschläge zu vervollkommnen.

1.2

In Bezug auf die Unschuldsvermutung möchte der EWSA nachdrücklich darauf hinweisen, dass niemand schuldig ist, solange kein entsprechendes abschließendes Urteil gefällt wurde, und dieses Recht unantastbar ist. Der EWSA unterstreicht, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz voraussetzt, dass die Richter für Druck bzw. Einflussnahme jedweder Art — auch von Seiten der Medien — unempfänglich sind. In diesem Zusammenhang müssen die Medien unbeschadet des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Pressefreiheit sich davor hüten, an die Stelle der rechtsprechenden Instanzen zu treten.

1.3

Hinsichtlich des Schutzes der Kinder in Strafverfahren möchte der EWSA betonen, dass sich Kinder angesichts der inhärenten Gefahren eines Freiheitsentzugs für ihre psychische und physische Integrität in einer besonders prekären Lage befinden, wenn ihnen die Freiheit entzogen wird. Diesbezüglich unterstreicht der EWSA ferner, dass Initiativen Vorrang eingeräumt werden muss, die Kinder, die sich in einem Strafverfahren befinden, so schnell wie möglich in das soziale und gesellschaftliche Leben integrieren.

1.4

Bezüglich der vorläufigen Prozesskostenhilfe begrüßt der EWSA, dass die Prinzipien des Richtlinienvorschlags auch auf Personen angewandt werden, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde. Der EWSA stimmt zugleich der Empfehlung zu, eine weitere Harmonisierung der Kriterien für Entscheidungen bezüglich des Rechts auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren anzustreben. Der EWSA merkt jedoch an, dass die Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren nicht wegen Haushaltsproblemen einiger Mitgliedsstaaten gefährdet werden darf, und fragt sich, in wieweit hierfür Mittel auf europäischer Ebene bereitgestellt werden können, etwa in Form eines europäischen Fonds.

1.5

Der EWSA stellt fest, dass die Vorschläge für Richtlinien für die Unschuldsvermutung und für den Schutz der Kinder in Strafverfahren nur im Rahmen eines Strafverfahren gelten. Der EWSA vertritt die Ansicht, dass der Begriff des Strafverfahrens analog zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im europäischen Recht eigenständig interpretiert werden können muss, unabhängig von der Kategorisierung der Verfahren in den Mitgliedstaaten. Um diese Möglichkeit zur eigenständigen Interpretation bestmöglich zu gewährleisten, empfiehlt der EWSA, in den Erwägungsgründen zu diesen Richtlinienvorschlägen die Aussage zu streichen, dass diese Garantien nicht für Verwaltungsverfahren gelten, in denen Sanktionen verhängt werden.

1.6

Hinsichtlich des Versäumnisverfahrens nach Artikel 8 des Richtlinienvorschlags zur Unschuldsvermutung stellt der EWSA fest, dass gemäß dieser Bestimmung ein Strafverfahren lediglich dann in Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden kann, wenn eindeutig feststeht, dass dieser Kenntnis von dem geplanten Verfahren hatte. Da dies zu praktischen Problemen führen kann, wenn der Beschuldigte keinen bekannten Wohnsitz hat, empfiehlt der EWSA, es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich zu erlauben, eine besondere Vorladungsart für Personen ohne bekannten Wohnsitz vorzusehen (z. B. Zustellung an die Polizeidienststelle).

2.   Zusammenfassung der Kommissionsvorschläge

2.1

Am 27. November 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Paket neuer Maßnahmen zu Verfahrensgarantien in Strafverfahren.

2.2

Dieses Paket ist die Fortsetzung eines Legislativprogramms zu Verfahrensgarantien in Strafverfahren, zu dem insbesondere Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung und Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug gehören.

2.3

Mit der Einführung grundlegender Verfahrensgarantien in Strafverfahren soll einerseits allen Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union überall in der Union das Recht auf ein faires Verfahren garantiert und anderseits das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Rechtsordnungen gestärkt werden, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern.

2.4

Das vorliegende Paket umfasst drei Richtlinienvorschläge, und zwar zur Unschuldsvermutung, zu Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder sowie zum Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren.

2.4.1

Bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie über die Unschuldsvermutung

2.4.1.1

Dass Verdächtigte oder Beschuldigte in einem Strafverfahren bis zum Beweis ihrer Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil als unschuldig gelten, ist einer der wichtigsten Grundsätze des Strafrechts und bildet den Kern des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Inhalt des Grundsatzes der Unschuldsvermutung wurde im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vertieft.

2.4.1.2

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, bestimmte Aspekte des bereits bestehenden Grundsatzes der Unschuldsvermutung in eine Richtlinie aufzunehmen, um dadurch die wirksame Anwendung der Unschuldsvermutung in der Europäischen Union bestmöglich zu gewährleisten.

2.4.1.3

Die in der Richtlinie behandelten Aspekte der Unschuldsvermutung sind (1) das Verbot für Behörden, in öffentlichen Erklärungen und amtlichen Beschlüssen auf noch nicht verurteilte Verdächtige oder Beschuldigte Bezug zu nehmen, als ob diese bereits verurteilt wären; (2) die Regel, dass die Beweislast bei der Strafverfolgungsbehörde liegt und dass der Beschuldigte im Zweifelsfalle freigesprochen werden muss; (3) das Recht, sich nicht selbst zu belasten und nicht mitzuwirken; (4) das Recht auf Aussageverweigerung sowie (5) das Recht der Beschuldigten, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

2.4.2

Bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder

2.4.2.1

Um das Recht auf ein faires Verfahren für Personen zu gewährleisten, die die Sprache des Verfahrens nicht sprechen oder verstehen, wurde die Richtlinie 2010/64/EU erlassen. Allerdings kann es für den Umstand, dass der Beschuldigte dem Verfahren nicht angemessen folgen und an ihm teilnehmen kann, auch andere Gründe als eine Sprachbarriere geben, etwa das niedrige Lebensalter oder die geistige Behinderung eines Beschuldigten.

2.4.2.2

Hinsichtlich der Wahrung des Rechts auf ein faires Strafverfahren für Kinder hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag ausgearbeitet. Mit der Richtlinie soll ein faires Verfahren durch folgende Elemente gewährleistet werden: (1) Das Recht des Kindes und des Trägers der elterlichen Verantwortung, über zusätzliche Rechte in Kenntnis gesetzt zu werden, die Kindern aufgrund dieser Richtlinie oder ihrer Umsetzung in nationales Recht zustehen; (2) ein weitergehender Zugang zu einem Rechtsbeistand; (3) das Recht auf individuelle Begutachtung; (4) das Recht auf medizinische Untersuchung bei Freiheitsentzug; (5) die obligatorische audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung von Kindern; (6) die Tatsache, dass Freiheitsentzug nur als letztes Mittel angewandt wird; (7) eine besondere Behandlung bei Freiheitsentzug; (8) das Recht auf zügige und sorgfältige Bearbeitung der Fälle; (9) die Verhandlung der Fälle unter Ausschluss der Öffentlichkeit; (10) das Recht des Kindes und des Trägers der elterlichen Verantwortung auf Anwesenheit bei den Gerichtsverhandlungen sowie (11) das Recht auf Prozesskostenhilfe.

2.4.2.3

Ähnliche Garantien sind auch für schutzbedürftige Erwachsene vorgesehen; angesichts der schwierigen Abgrenzung des Begriffs „schutzbedürftiger Erwachsener“ entschied sich die Kommission dafür, diese Garantien nicht in eine Richtlinie, sondern in eine Empfehlung aufzunehmen.

2.4.3

Bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie über vorläufige Prozesskostenhilfe

2.4.3.1

In Richtlinie 2013/48/EU wird das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand festgelegt. Damit dieses Recht auch für jeden wirksam wird, muss der Rechtsbeistand jeder Person gewährt werden, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um selbst einen Rechtsanwalt zu bezahlen.

2.4.3.2

In Bezug auf die Kriterien für den Zugang zum Rechtsbeistand und die Sicherstellung der Qualität und Wirksamkeit desselben schlägt die Kommission lediglich eine Empfehlung vor, da die entsprechende Maßnahme erhebliche Kosten für die Mitgliedstaaten mit sich bringen kann und das Handeln der Union dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss.

2.4.3.3

Damit die Anwesenheit eines Rechtsbeistands in den Fällen gewährleistet ist, in denen dies am meisten erforderlich ist, schlägt die Kommission sehr wohl eine Richtlinie über vorläufige Prozesskostenhilfe vor. So ist in diesem Richtlinienvorschlag zumal vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten in zwei Fällen unmittelbar — d. h. also bevor eine endgültige Entscheidung der entsprechenden Instanzen in dem jeweiligen Mitgliedsstaat bezüglich der Gewährung (oder Verweigerung) von Prozesskostenhilfe getroffen wurde — zur Gewährung von Prozesskostenhilfe verpflichtet sind, nämlich (1) bei Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und (2) bei Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und denen in dem vollstreckendem Mitgliedstaat die Freiheit entzogen wurde.

3.   Bemerkungen

3.1

Die Vorschläge der Kommission werden vom EWSA begrüßt und unterstützt und als sehr sinnvoll angesehen.

3.2

Gleichwohl sollen nachstehend einige kritische Anmerkungen zu den Kommissionsvorlagen vorgetragen werden, die zum einen allgemeiner, anderseits eher technisch-rechtlicher Natur sind. Diese Bemerkungen sind nicht als Einschränkung der positiven Sichtweise des EWSA bezüglich der Ausgangspunkte und Ziele der Vorschläge der Kommission zu verstehen, sondern dienen ihrer Vervollkommnung.

3.3   Allgemeine Bemerkungen

3.3.1

Bezüglich der Unschuldsvermutung

3.3.1.1

Der EWSA unterstützt ausdrücklich die Stärkung der Unschuldsvermutung, wie sie in dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung vorgenommen wird.

3.3.1.2

Der EWSA möchte in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisen, dass niemand schuldig ist, solange kein entsprechendes abschließendes Urteil gefällt wurde, und dieses Recht unantastbar ist. Der EWSA unterstreicht, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz voraussetzt, dass die Richter für Druck bzw. Einflussnahme jedweder Art — auch von Seiten der Medien — unempfänglich sind. In diesem Zusammenhang müssen die Medien unbeschadet des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Pressefreiheit sich davor hüten, an die Stelle der rechtsprechenden Instanzen zu treten.

3.3.2

Bezüglich der Verfahrensgarantien für Kinder und schutzbedürftige Personen

3.3.2.1

Der EWSA unterstützt ebenfalls ausdrücklich die Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Personen und insbesondere von Kindern in Strafverfahren, wie sie im Vorschlag für eine Richtlinie über wesentliche Verfahrensgarantien für Kinder und in der Empfehlung zur Gewährleistung, dass schutzbedürftige Personen als solche anerkannt werden und dass ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden, niedergelegt sind.

3.3.2.2

Kinder, die oftmals aufgrund der sozialen Umstände bzw. ihres Umfelds straffällig werden, befinden sich im Falle eines Freiheitsentzugs aufgrund der hiermit verbundenen Gefahren für ihre physische, psychische und soziale Entwicklung in einer besonders prekären Lage.

3.3.2.3

Außerdem unterstreicht der EWSA, dass Initiativen Vorrang eingeräumt werden muss, die Kinder, die sich in einem Strafverfahren befinden, so schnell wie möglich in das soziale und gesellschaftliche Leben integrieren.

3.3.2.4

Bezüglich der Anwendung der Bestimmung, nach der das zwingend vorgeschriebene Recht der Kinder auf Zugang zu einem Rechtsbeistand auch für Strafverfahren gilt, die vom Staatsanwalt endgültig eingestellt werden können, hält der EWSA die Klarstellung für nützlich, dass dieses Recht auch im Rahmen von Maßnahmen gilt, die anstelle einer Strafverfolgung ergriffen werden.

3.3.3

Bezüglich der vorläufigen Prozesskostenhilfe

3.3.3.1

Der EWSA stimmt den im Richtlinienvorschlag niedergelegten Grundsätzen zu, dass Prozesskostenhilfe in den Fällen gewährleistet wird, wenn die Anwesenheit eines Rechtsbeistands am meisten benötigt wird, und zwar in Form einer „vorläufigen Prozesskostenhilfe“.

3.3.3.2

Der EWSA wertet es positiv, dass dieses Prinzip auch auf Personen Anwendung findet, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde. Der EWSA stimmt schließlich der Empfehlung zu, eine weitere Harmonisierung der Kriterien für Entscheidungen bezüglich des Rechts auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren anzustreben.

3.3.3.3

Der EWSA merkt jedoch an, dass die Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren nicht wegen Haushaltsproblemen einiger Mitgliedsstaaten gefährdet werden darf, und fragt sich, in wieweit hierfür Mittel auf europäischer Ebene bereitgestellt werden können, etwa in Form eines europäischen Fonds.

3.4   Rechtlich-technische Bedenken

3.4.1

Bezüglich des Anwendungsgebiets der Vorschläge für Richtlinien für die Unschuldsvermutung und für den Schutz der Kinder in Strafverfahren

3.4.2

Sowohl in dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung als auch in dem Vorschlag für eine Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder wird in der Beschreibung des Anwendungsbereichs festgelegt, dass dieser Schutz selbstverständlich nur im Rahmen eines Strafverfahrens besteht.

3.4.3

Im Wortlaut des Vorschlags wird nicht näher ausgeführt, was unter einem Strafverfahren zu verstehen ist. Hieraus ergibt sich die Frage, ob lediglich die Verfahren gemeint sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten als „Strafverfahren“ eingestuft werden, oder ob der Begriff des Strafverfahrens in den Richtlinienvorschlägen umfassender zu verstehen ist, so dass er sich z. B. auch auf Verwaltungsverfahren erstreckt, in denen Sanktionen verhängt werden.

3.4.4

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird die Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein Strafverfahren handelt oder nicht, anhand der sogenannten Engel-Kriterien beantwortet, als da sind (1) die Einstufung im nationalen Recht, (2) die Natur des Tatvorwurfs und (3) die Art und Schwere der Sanktion. Dementsprechend werden für die Anwendung des Rechts auf ein faires Verfahren im EMRK eine Reihe von Verwaltungsverfahren als Strafverfahren angesehen. Mit dieser Rechtsprechung soll vermieden werden, dass sich einzelne Staaten ihren Verpflichtungen bezüglich der wesentlichen im Vertrag festgelegten Garantien entledigen, indem sie ein Verfahren einfach anders einstufen.

3.4.5

Daher sollte es zumindest dem Gerichtshof anheim gestellt werden, festzulegen wie der Begriff „Strafverfahren“ unabhängig von der Einstufung im einzelstaatlichen Recht auszulegen ist. Anderenfalls besteht die ernste Gefahr, dass die in den Richtlinien festgelegten Garantien ihr Ziel nicht erreichen.

3.4.6

Im sechsten Erwägungsgrund des Richtlinienvorschlags zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung wird allerdings ausdrücklich festgelegt, dass die Richtlinie ausschließlich auf Strafverfahren anwendbar ist und dass Verwaltungsverfahren, in denen Sanktionen verhängt werden, nicht unter diese Richtlinie fallen.

3.4.7

Dieser Erwägungsgrund erschwert eine breitere Auslegung des Begriffs „Strafverfahren“, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte empfohlen und für die Verwirklichung der Rechte und Grundsätze, um die es in diesen Richtlinien geht, empfohlen und als erforderlich erachtet wird. Der EWSA ist daher der Meinung, dass dieser Erwägungsgrund besser gestrichen wird.

3.4.8

Bezüglich des Versäumnisverfahrens nach Artikel 8 der Richtlinie zur Unschuldsvermutung

3.4.9

In Artikel 8 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit vorsehen können, dass der Strafrichter in Abwesenheit des Beschuldigten, sofern dieser rechtzeitig und persönlich geladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde oder auf anderem Wege tatsächlich amtlich von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist , dass er Kenntnis von der anberaumten Verhandlung hatte.

3.4.10

In diesem Artikel ist keine Möglichkeit vorgesehen, das Verfahren auch dann (in Abwesenheit) durchzuführen, wenn der Betroffene über keinen bekannten Wohnsitz verfügt und somit nicht vorgeladen werden kann. Für diesen Fall kann eine Zustellung der Vorladung an die Polizeidienststelle erwogen werden.

Brüssel, den 25. März 2014

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


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