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Document 52011DP0190
Waiver of the immunity of Bruno Gollnisch European Parliament decision of 10 May 2011 on the request for waiver of the immunity of Bruno Gollnisch (2010/2284(IMM))
Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch (2010/2284(IMM))
Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch (2010/2284(IMM))
ABl. C 377E vom 7.12.2012, pp. 169–170
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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7.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 377/169 |
Dienstag, 10. Mai 2011
Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch
P7_TA(2011)0190
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch (2010/2284(IMM))
2012/C 377 E/27
Das Europäische Parlament,
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befasst mit einem von den französischen Justizbehörden am 3. November 2010 übermittelten und am 24. November 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch, |
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nach Anhörung von Bruno Gollnisch am 26. Januar 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf Artikel 9 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010 (1), |
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unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik, |
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gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7- 0155/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass ein französischer Staatsanwalt die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um eine Anzeige wegen angeblicher Anstiftung zu Rassenhass untersuchen zu können und Bruno Gollnisch gegebenenfalls vor einem französischen Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht oder einem Kassationsgericht anklagen zu können, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch sich auf ein angebliches Vergehen der Anstiftung zum Rassenhass wegen einer Pressemitteilung vom 3. Oktober 2008 der Fraktion des Regionalrats der Region Rhône-Alpes der „Front National“, deren Vorsitzender Bruno Gollnisch war, bezieht, |
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C. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben, |
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D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, wobei diese Genehmigung bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung nicht erforderlich ist, |
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E. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden, |
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F. |
in der Erwägung, dass der Antrag der französischen Behörden nicht in den Bereich der politischen Aktivitäten von Bruno Gollnisch als Mitglied des Europäischen Parlaments fällt, sondern Tätigkeiten rein regionaler und lokaler Art, die Bruno Gollnisch als Regionalrat der Region Rhône-Alpes wahrnimmt, betrifft, wobei es sich dabei um ein Mandat handelt, für das er in direkten allgemeinen Wahlen gewählt wurde und das sich von seinem Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments unterscheidet, |
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G. |
in der Erwägung, dass Bruno Gollnisch eine Erklärung zu den Gründen der Veröffentlichung der gerügten Pressemitteilung seiner Fraktion im Regionalrat der Region Rhône-Alpes, wegen der der Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt wurde, abgegeben hat, wonach diese von dem Team der „Front National“ in der Region geschrieben worden sei, einschließlich von dem für Kommunikation zuständigen Mitarbeiter, der „befugt gewesen [sei], sich im Namen der gewählten Vertreter der ‚Front National‘ zu äußern“; in der Erwägung, dass die Anwendung der parlamentarischen Immunität auf eine solche Situation eine ungebührliche Erweiterung derjenigen Regelungen sein würde, die eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit des Parlaments verhindern sollen; |
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H. |
in der Erwägung, dass es unter Beachtung aller demokratischen Garantien nicht Aufgabe des Parlaments, sondern die der zuständigen Justizbehörden ist, darüber zu entscheiden, inwieweit nach französischem Recht eine Anstiftung zum Rassenhass vorliegt und welche rechtlichen Folgen dies haben könnte; |
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I. |
in der Erwägung, dass es deshalb angemessen ist, in diesem Fall die Aufhebung der Immunität zu empfehlen, |
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1. |
beschließt, die Immunität von Bruno Gollnisch aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Französischen Republik und Bruno Gollnisch zu übermitteln. |
(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.