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Document 52011DP0075

    Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Elmar Brok Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elmar Brok (2010/2283(IMM))

    ABl. C 199E vom 7.7.2012, p. 190–191 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 199/190


    Dienstag, 8. März 2011
    Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Elmar Brok

    P7_TA(2011)0075

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elmar Brok (2010/2283(IMM))

    2012/C 199 E/26

    Das Europäische Parlament,

    befasst mit einem von den deutschen Behörden am 28. September 2010 übermittelten und am 22. November 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elmar Brok,

    nach Anhörung von Elmar Brok gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964 und 10. Juli 1986 (1),

    unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

    unter Hinweis auf die deutsche Abgabenordnung, insbesondere auf ihren § 370,

    gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0047/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass der Sachverhalt, wie er in der Begründung dargelegt wird, einen klaren Fall von „fumus persecutionis“ darstellt,

    B.

    in der Erwägung, dass gegen eine bekannte Persönlichkeit des politischen Lebens Strafanzeige erstattet wurde, die hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Umstände im Fall eines normalen Bürgers lediglich die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Folge gehabt hätte,

    C.

    ferner in der Erwägung, dass der Staatsanwalt nicht nur versucht hat, Herrn Brok aus unberechtigten und höchst abträglichen Gründen unberechtigterweise die Kenntnis der Anzeige vorzuenthalten, sondern auch alles daran setzte, dass der Fall eine große Resonanz in den Medien fand, um so dem betroffenen Mitglied den größtmöglichen Schaden zuzufügen,

    D.

    in der Erwägung, dass es daher offensichtlich ist, dass hier ein Fall von fumus persecutionis vorliegt, da das Verfahren offenbar mit dem alleinigen Ziel der Schädigung des Rufs des betroffenen Mitglieds eingeleitet wurde,

    E.

    in der Erwägung, dass es daher völlig unangemessen wäre, die Immunität des Mitglieds aufzuheben,

    1.

    beschließt, die Immunität von Elmar Brok nicht aufzuheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.


    (1)  Vgl. Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure, Slg. 1986, 2391.


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