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Document 52011AE0532

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln“ KOM(2010) 597 endg. — 2010/0298 (COD)

ABl. C 132 vom 3.5.2011, p. 71–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/71


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln“

KOM(2010) 597 endg. — 2010/0298 (COD)

2011/C 132/12

Alleinberichterstatter: Nikos LIOLIOS

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 10. bzw. am 24. November 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln

KOM(2010) 597 endg. — 2010/0298 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 28. Februar 2011 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 470. Plenartagung am 15./16. März 2011 (Sitzung vom 15. März) mit 174 Stimmen gegen 1 Stimme bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1   Der EWSA räumt ein, dass die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln aus folgenden Gründen geändert werden sollte:

Im Vergleich zu anderen Quellen tragen Phosphate in Detergenzien zwar in eher geringem Maße zur Eutrophierung bei, doch ist die Beschränkung ihrer Verwendung offenbar die wirksamste Möglichkeit zur Reduzierung der Eutrophierungsgefahr in der gesamten Europäischen Union.

Es ist unbedingt erforderlich, einen vollständig harmonisierten Binnenmarkt für Haushaltswaschmittel zu gewährleisten und damit sämtliche Zusatzkosten zu beseitigen, die der Industrie und der Verwaltung infolge der Fragmentierung des Marktes erwachsen, sowie der Notwendigkeit einer gegenseitigen Anerkennung von phosphorhaltigen Detergenzien ein Ende zu setzen, die dazu führt, dass Detergenzien, deren Vermarktung in einem EU-Mitgliedstaat rechtlich zulässig ist, auch in jeden anderen EU-Mitgliedstaat importiert und dort auf den Markt gebracht werden können, auch wenn in diesem Mitgliedstaat Vorschriften über die Beschränkung der Verwendung von Phosphaten gelten.

Die nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die zur Eindämmung der Eutrophierung Rechtsvorschriften über Phosphate in Detergenzien erlassen haben, werden infolge ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 möglicherweise verstärkt Schwierigkeiten mit der Anwendung ihrer Rechtsvorschriften haben.

Eine gemeinsame Maßnahme auf EU-Ebene wäre wesentlich wirksamer als Einzelaktionen der Mitgliedstaaten.

1.2   Der EWSA begrüßt den allgemeinen Ansatz der Europäischen Kommission, die parallel zur angestrebten Eindämmung der Gefahr einer Eutrophierung der aquatischen Umwelt die technische und sozioökonomische Realisierbarkeit und die Auswirkungen der Ersetzung von Phosphaten in Detergenzien mit Blick auf deren Wirksamkeit und Effizienz prüft.

1.2.1   Vor diesem Hintergrund spricht sich der EWSA für Option 4 aus, nach der der Phosphatgehalt nur in Haushaltswaschmitteln und nicht in Maschinengeschirrspülmitteln sowie in Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich begrenzt werden sollte.

1.3   Mit dem Vorschlag werden nicht etwa viele neue Elemente eingeführt, sondern es wird nur die bereits bestehende rückläufige Tendenz bei der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln gestützt bzw. EU-weit rechtlich verpflichtend festgelegt. Der EWSA nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, die Umweltauswirkungen dieser Art von verbreiteten Konsumgütern zu minimieren. Die Berücksichtigung der Empfehlungen, die der EWSA in der vorliegenden Stellungnahme formuliert, wird diesem Anliegen mehr Gewicht verleihen. Der EWSA erkennt an, dass die Hersteller von Haushaltswaschmitteln mit der im Wesentlichen freiwilligen Umsetzung von Alternativlösungen zur Ersetzung von Phosphaten erheblich zur Begrenzung der Umweltauswirkungen ihrer Produkte beigetragen haben.

1.4   Der EWSA ist der Auffassung, dass durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zur Beschränkung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln bis zur Anwendung der jeweiligen Bestimmungen ausreichend Zeit für die Anpassung und Vorbereitung gewährt werden muss. Der EWSA geht davon aus, dass vor allem kleine und mittlere Unternehmen ein bis zwei Jahre benötigen werden, um die Produkte neu formulieren und die erforderlichen Änderungen bei den Anlagen und Produktionsverfahren umsetzen zu können.

2.   Einleitung

2.1   Phosphate und speziell Natriumtripolyphosphat (STPP) werden für Detergenzien verwendet, damit das Wasser enthärtet wird und sich die Reinigungskraft wirksam entfalten kann. Allerdings können sich Phosphate negativ auf die aquatische Umwelt auswirken und das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigen, indem sie zu einem vermehrten Algenwachstum, der sogenannten Eutrophierung, beitragen. Auch wenn Phosphate in Haushaltswaschmitteln nur der drittwichtigste Faktor für den Anstieg des Phosphatgehalts in der aquatischen Umwelt ist, wird die Begrenzung des Phosphatgehalts in Haushaltswaschmitteln unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten als wirksamste Lösung erachtet, um die Gefahr der Eutrophierung zu verringern.

2.2   Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird das Inverkehrbringen von Detergenzien in Bezug auf die Kennzeichnung von Detergenzien und die biologische Abbaubarkeit von darin enthaltenen Tensiden harmonisiert. Angesichts der Besorgnis, die in Bezug auf die Eutrophierung herrscht, wird in Artikel 16 der Verordnung von der Kommission bis zum 8. April 2007 allerdings auch Folgendes verlangt: „[Die Kommission] führt eine Bewertung durch, unterbreitet einen diesbezüglichen Bericht und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag über die Verwendung von Phosphaten im Hinblick auf die schrittweise Einstellung ihrer Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor“. Die Kommission hat ihren Bericht im Jahr 2007 vorgelegt (1) und gelangt darin zu der Schlussfolgerung, dass die Kenntnisse über den Einfluss von Phosphaten in Waschmitteln auf die Eutrophierung ungenügend sind, jedoch rasch zunehmen. Auf der Grundlage weiterer, in der Folge durchgeführter wissenschaftlicher Arbeiten und von Erkenntnissen über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen etwaiger Beschränkungen wurde eine endgültige Folgenabschätzung (2) erstellt, in der eine Reihe von politischen Optionen betreffend die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien betrachtet werden

2.3   Die Kommission leitete eine Reihe von Untersuchungen ein, mit deren Hilfe festgestellt werden sollte, ob es gerechtfertigt wäre, die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien zur Eindämmung der Eutrophierung in der EU zu beschränken. Auf der Grundlage dieser Studien erfolgten weitere Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, mit der Industrie sowie nichtstaatlichen Organisationen bei Sitzungen der Arbeitsgruppe der für die Durchführung der Detergenzienverordnung zuständigen Behörden (Arbeitsgruppe „Detergenzien“) im November 2006, im Juli und im Dezember 2007, im Juli 2008 und im Februar und im November 2009.

2.3.1   Im Jahr 2009 wurde eine gesonderte Konsultation von kleineren und mittleren Detergenzien-Formulierern über das Enterprise Europe Network durchgeführt, um zu ermitteln, wie Phosphate und alternative Stoffe derzeit zur Formulierung von Detergenzien eingesetzt werden und welche Auswirkungen etwaige Beschränkungen von Phosphaten auf diese KMU haben können.

2.3.2   Auf der Grundlage der Informationen aus den genannten Studien und Konsultationen sowie der Folgenabschätzung erarbeitete die Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (KOM(2010) 597), zu dem der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme ersucht wird.

3.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsdokuments

3.1   Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien soll angesichts der Schlussfolgerungen aus den Bewertungen und der Folgenabschätzung, die von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 durchgeführt wurden, eine Beschränkung des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln eingeführt werden, damit Detergenzien künftig weniger stark zur generellen Eutrophierung der Oberflächengewässer der EU beitragen.

3.1.1   Generell angestrebt wird ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt vor den etwaigen negativen Auswirkungen von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Detergenzien.

3.2   Fünf politische Optionen wurden auf ihre Auswirkungen hin untersucht:

—   Option 1: Keine Maßnahmen auf EU-Ebene; die Verantwortung für weitere Maßnahmen verbleibt bei den Mitgliedstaaten oder wird im Kontext der regionalen Kooperation wahrgenommen (Basisoption)

—   Option 2: Freiwillige Maßnahmen der Industrie

—   Option 3: Vollständiges Verbot von Phosphaten in Detergenzien

—   Option 4: Beschränkung/Begrenzung des Phosphatgehalts in Waschmitteln

—   Option 5: Festlegung von Grenzwerten für den Phosphatgehalt in Detergenzien

Im Zuge der Bewertung der Auswirkungen der einzelnen politischen Optionen wurden die Ergebnisse der wissenschaftlichen Analyse berücksichtigt, mit der festgestellt werden sollte, in welchem Umfang Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung in der EU beitragen. Zudem wurden die Kriterien Wirksamkeit und Effizienz (ebenso wie praktische Anwendbarkeit, sozioökonomische Auswirkungen und Kontrollfähigkeit) zugrunde gelegt. Die Informationen gehen hauptsächlich auf die vorstehend genannten Studien und die weitere direkte Konsultation mit Interessenträgern zurück.

Aus der für die einzelnen Optionen vorgenommenen Bewertung und Folgenabschätzung geht hervor, dass eine EU-weite Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln dazu führen wird, dass Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung von Gewässern in der EU beitragen und dass die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können weitaus mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. EU-weite Beschränkungen für Maschinengeschirrspülmittel oder für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich wären hingegen derzeit nicht gerechtfertigt, weil die vorhandenen Alternativen den höheren technischen Anforderungen bei derartigen Anwendungen im Allgemeinen nicht gerecht werden.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission. Da keine in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zufriedenstellenden Alternativen für die anderen Arten von Detergenzien - abgesehen von Haushaltswaschmitteln - bestehen, stimmt er zu, eine Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Haushaltswaschmittel festzulegen. Allerdings muss, wie in der Änderung von Artikel 16 zu Recht gefordert wird, auch die Festlegung von Beschränkungen für Phosphate in Maschinengeschirrspülmitteln geprüft werden. Den Herstellern wird ausreichend Zeit gewährt, damit sie bestehende Alternativen prüfen und eventuelle weitere Alternativen entwickeln und diese technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar gestalten können. Damit die Industrie ermutigt wird, Maßnahmen in diese Richtung zu ergreifen, könnte die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Stellen durchführen.

4.2   In Bezug auf die genannten Optionen vertritt der EWSA folgende Auffassung:

Die Optionen 1 und 2 führen bei Anhalten des bestehenden Trends zwar zu einem langsamen Rückgang der Verwendung von Phosphaten, erfüllen jedoch nicht die Bedingung, dass ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Detergenzien gewährleistet sein muss. Es ist allerdings auch nicht auszuschließen, dass sich der Trend, Phosphate in Detergenzien zu ersetzen, umkehrt, was negative Auswirkungen auf die Umwelt hätte.

Option 3 scheint zwar am besten zur Eindämmung der Eutrophierungsgefahr geeignet zu sein, empfiehlt sich jedoch nicht, weil sie einerseits zu einer unverhältnismäßigen Senkung der Wirksamkeit von Maschinengeschirrspülmitteln führen würde, für es gegenwärtig keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen gibt, und weil andererseits die Ersatzstoffe für Phosphate in Haushaltswaschmitteln mitunter andere phosphorhaltige Verbindungen, insbesondere Phosphonate, enthalten, die nur in geringen Mengen zugesetzt werden, jedoch sowohl bei der Enthärtung des Wassers als auch bei der Stabilisierung von Bleichmitteln sehr gute Wirkung erzielen. Daher ist es nicht möglich, völlig phosphorfreie Detergenzien herzustellen.

Option 4 ist die probateste Lösung, weil sie nur Haushaltswaschmittel betrifft, bei denen bereits vielfach verwendete Alternativlösungen zur Verfügung stehen, wobei ein zulässiger Mindestgehalt an Phosphor festzulegen ist, damit Phosphonate eingesetzt werden können, deren Bedeutung weiter oben erläutert wurde. Die Begrenzung des Phosphatgehalts in Waschmitteln wird eine geringere Eindämmung der Eutrophierung bewirken als Option 3 (60 % der Phosphate werden in Waschmitteln eingesetzt). Auf diese Weise wird den Herstellern von Maschinengeschirrspülmitteln jedoch die erforderliche Zeit gewährt, um technisch und wirtschaftlich angemessene Alternativen für die genannten Arten von Detergenzien zu entwickeln. Zudem werden eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften erreicht und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel gewährleistet, der derzeit recht fragmentiert ist.

Option 5, d.h. die Festlegung verschiedener Grenzwerte für den Phosphatgehalt von Haushaltswaschmitteln, Maschinengeschirrspülmitteln und für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich scheint zwar den Zielen (Eindämmung der Eutrophierung, reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für alle Arten von Detergenzien) in hohem Maße gerecht zu werden. Es wäre jedoch mit Blick auf die große Vielzahl der technischen Anforderungen (viele Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich sind eigens für Anlagen eines bestimmten Kunden entwickelt worden) schwierig, eine Einigung über die konkreten Grenzwerte für Maschinengeschirrspülmittel und vor allem für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich zu erzielen. Die Festlegung von Grenzwerten wird voraussichtlich viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV nach sich ziehen, was wiederum bürokratischen Aufwand für die nationalen Verwaltungen und die Kommission mit sich bringt.

4.3   Der EWSA erkennt an, dass die Gefahr einer Eutrophierung nicht in allen Mitgliedstaaten in gleichem Maße besteht, und billigt deshalb den Vorschlag der Kommission, die derzeit geltende Regelung mit entsprechenden Änderungen beizubehalten, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen nationalen Vorschriften über die Grenzwerte für Phosphate und andere Phosphorverbindungen in Detergenzien, die keine Haushaltswaschmittel sind, beizubehalten oder neue Vorschriften festzulegen, wenn dies zum Schutz der aquatischen Umwelt erforderlich ist und technisch und wirtschaftlich zufriedenstellende Alternativen vorhanden sind.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Der EWSA stimmt der Festlegung eines generellen Grenzwerts von 0,5 Gewichtsprozent, ausgedrückt in elementarem Phosphor, für alle Phosphate und phosphorhaltigen Verbindungen in Haushaltswaschmitteln zu. Damit wird sichergestellt, dass das geplante Verbot von Phosphaten nicht ohne weiteres umgangen werden kann.

5.2   Der EWSA begrüßt die Absicht der Kommission, künftig und auf jeden Fall nach der Annahme des zur Debatte stehenden Vorschlags zu prüfen, inwieweit phosphathaltige Maschinengeschirrspülmittel zum Eutrophierungsrisiko beitragen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu unterbreiten und gegebenenfalls Beschränkungen des Phosphatgehalts dieser Detergenzien vorzuschlagen. Der EWSA hält die vorgesehene Frist von fünf Jahren für zu lang und empfiehlt,

die Untersuchung über den Beitrag von phosphathaltigen Maschinengeschirrspülmitteln zum Eutrophierungsrisiko nach Ablauf von drei Jahren oder wenn möglich noch früher vorzulegen;

die Hersteller von Maschinengeschirrspülmitteln und alternativen Rohstoffen zu informieren und dazu zu ermutigen, bereits existierende, aber wahrscheinlich noch unausgereifte Alternativen als Ersatz für Phosphate zu entwickeln und sie technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar zu gestalten.

Wenn sich der Beitrag der Phosphate in Maschinengeschirrspülmitteln zur Eutrophierungsgefahr letztlich als gering erweist und keine Alternativlösung gefunden wurde, die dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Wirkung dieser Detergenzien garantiert, wird vorgeschlagen, einen Grenzwert für Phosphor, ausgedrückt in Gewichtsprozent oder Gramm pro Waschgang, festzulegen, der so niedrig ist, dass die Umwelt nicht übermäßig belastet wird, gleichzeitig aber hoch genug ist, dass das Waschmittel ordnungsgemäß wirken kann.

5.3   In Bezug auf die Kohärenz des Vorschlags der Kommission mit der Politik anderer Institutionen und den Zielen der EU nimmt der EWSA die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, die in der Folge dargelegt wird, und stimmt der Auffassung zu, dass die erforderliche Annäherung in zufriedenstellendem Ausmaß erzielt wird.

5.3.1   Der vorliegende Vorschlag entspricht uneingeschränkt den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), nach der die Mitgliedstaaten bis 2015 für einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer sorgen müssen. In einigen sensiblen Gebieten der EU haben die betroffenen Mitgliedstaaten koordinierte Maßnahmen ergriffen und Strategien zur regionalen Kooperation entwickelt, bislang aber nur langsam Fortschritte erzielt. Bei dem Vorschlag der Kommission handelt es sich somit um eine ergänzende Maßnahme, die für den Erfolg der regionalen Kooperationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Eutrophierung von entscheidender Bedeutung ist.

5.3.2   Ferner wird durch den Vorschlag auch die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser ergänzt, mit der die Konzentration von Nährstoffen wie Phosphor und Stickstoff in Oberflächengewässern eingeschränkt und damit der Eutrophierung entgegengewirkt werden soll.

5.4   Die Kommission weist darauf hin, dass die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist, der darauf abzielt, bei der Errichtung des Binnenmarkts ein hohes Niveau in den Bereichen Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

5.4.1   Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

5.4.2   Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Vorschlag im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

5.4.3   Schließlich befand die Kommission, dass für diesen Rechtsakt die Form einer Verordnung zu wählen ist, weil es um die Harmonisierung des Gehalts an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln geht. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die bereits bestehende Detergenzienverordnung geändert.

5.4.4   Der EWSA ist mit der von der Kommission gewählten Konzeption einverstanden. Damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei den vorgesehenen Sanktionen eingehalten wird, empfiehlt der EWSA Folgendes:

Wenn bei einer Kontrolle ein auf dem Markt befindliches Haushaltswaschmittel ermittelt wird, dessen Phosphorgehalt mehr als 0,5 %, aber weniger als 2,0 % beträgt, und wenn bei der bei den zuständigen Behörden eingereichten Produktzusammensetzung ein Phosphorgehalt von weniger als 0,5 % angegeben ist, sollte dieses Waschmittel nicht vom Markt genommen werden müssen, wenn keine Gefahr für die Gesundheit besteht. In diesem Fall sollte lediglich ein Bußgeld verhängt werden. Das Bußgeld kann entsprechend der Größenordnung der Überschreitung des Grenzwerts gestaffelt werden. Eine Überschreitung des Grenzwerts von 0,5 % ist möglicherweise nicht auf Vorsatz zurückzuführen, sondern kann vorkommen, wenn der Hersteller in derselben Anlage zulässigerweise auch Detergenzien mit Phosphaten für Drittstaaten herstellt, so dass mit einer geringen Beimischung trotz ergriffener Maßnahmen zur Isolierung der Partien zu rechnen ist. Es liegt im Ermessen der Kommission, in einem solchen Fall eine umfassende Begründung des Herstellers zu verlangen, damit die vorgeschlagene Maßnahme nicht zur Umgehung des Grenzwerts von 0,5 % missbraucht wird. Die Rücknahme von Erzeugnissen vom Markt ohne ernsthaften Grund (Gesundheit, sichere Verwendung) kann letztlich zu einer höheren Umweltbelastung führen, da mehrfache Transporte anfallen, Verpackungen vernichtet werden und ein Produkt entsorgt wird, das nicht einmal für seinen eigentlichen Zweck verwendet wurde, obwohl es absolut sicher und seine Verwendung unbedenklich ist.

Wenn der Phosphorgehalt 2,0 Gewichtsprozent überschreitet, sollten die vorgesehenen Sanktionen verhängt und die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.

Brüssel, den 15. März 2011

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  KOM(2007) 234.

(2)  SEK(2010) 1278.


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