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Document 52010IP0226
EU policies in favour of human rights defenders European Parliament resolution of 17 June 2010 on EU policies in favour of human rights defenders (2009/2199(INI))
Maßnahmen der EU für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (2009/2199(INI))
Maßnahmen der EU für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (2009/2199(INI))
ABl. C 236E vom 12.8.2011, p. 69–76
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 236/69 |
Donnerstag, 17. Juni 2010
Maßnahmen der EU für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten
P7_TA(2010)0226
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (2009/2199(INI))
2011/C 236 E/10
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern und die Tätigkeit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Situation von Menschenrechtsverteidigern,
unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, insbesondere seine Artikel 3 und 21, und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
in Kenntnis der Leitlinien der Europäischen Union im Bereich Menschenrechte und insbesondere der im Juni 2004 angenommenen und im Jahr 2008 überprüften Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie in Kenntnis der Leitlinien zu Menschenrechtsdialogen, die im Dezember 2001 verabschiedet und im Jahr 2009 überprüft wurden,
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zum Funktionieren der Menschenrechtsdialoge und Konsultationen mit Drittstaaten zu Menschenrechtsfragen (1),
unter Hinweis auf die Menschenrechtsklauseln in den externen Abkommen der EU,
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte, EIDHR) (2),
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (3),
unter Hinweis auf seine besonderen Leitlinien für Tätigkeiten seiner Mitglieder im Bereich Menschenrechte und Demokratie bei Reisen in Drittländer,
unter Hinweis auf die Satzung für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit, die auf Beschluss der Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments am 15. Mai 2003 angenommen und am 14. Juni 2006 geändert wurde,
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Situation der Menschenrechte in der Welt und insbesondere deren Anhänge betreffend Einzelfälle,
unter Hinweis auf die regelmäßigen Aussprachen und Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,
in Kenntnis der vom Ministerkomitee am 6. Februar 2008 angenommenen Erklärung des Europarates über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern und der Förderung ihrer Tätigkeit,
unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24. Februar 2009 zur Lage von Menschenrechtsverteidigern in den Mitgliedstaaten des Europarates (4),
unter Hinweis auf die Empfehlung über den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen in Europa (5), die am 10. Oktober 2007 vom Ministerkomitee des Europarates angenommen wurde,
unter Hinweis auf regionale Menschenrechtsübereinkommen, darunter insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, die Afrikanische Charta der Menschen- und Völkerrechte und die Entschließungen der Afrikanischen Menschen- und Völkerrechtskommission (ACHPR) zu Menschenrechtsverteidigern, die Amerikanische Menschenrechtskonvention und die Arabische Charta der Menschenrechte,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (6),
unter Hinweis auf die in einigen EU-Mitgliedstaaten umgesetzten Schutz- und Aufnahmeprogramme für bedrohte Menschenrechtsverteidiger,
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0157/2010),
A. |
in der Erwägung, dass gemäß der Charta der Vereinten Nationen alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller zu fördern, |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß der 1998 angenommenen Erklärung der Vereinten Nationen als „Menschenrechtsverteidiger“ Personen bezeichnet werden, die sich einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen für die Förderung oder den Schutz von Menschenrechten mit friedlichen Mitteln einsetzen, |
C. |
in der Erwägung, dass sich Menschenrechtsverteidiger überall auf der Welt mit Nachdruck – und oftmals unter Lebensgefahr – für den Schutz und die Förderung grundlegender Menschenrechte einsetzen, sowie in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger auch maßgeblichen Anteil an der Stärkung demokratischer Grundsätze in ihren Ländern haben, ihre Arbeit unparteiisch und transparent gestalten und durch eine präzise Berichterstattung Glaubwürdigkeit schaffen und auf diese Art und Weise als menschliches Bindeglied zwischen Demokratie und Achtung der Menschenrechte fungieren, |
D. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern schon seit langem ein fester Bestandteil der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union in ihren Außenbeziehungen ist; in der Erwägung, dass die Unterstützung, die die EU gewährt, jedoch unterschiedlich ausfällt, je nachdem, um welche Staaten es sich handelt, |
E. |
in der Erwägung, dass das ausdrückliche Interesse der Europäischen Union der Stärkung des Schutzes der Menschenrechte gilt, so wie dies im Vertrag von Lissabon durch den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehen ist, |
F. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mit Anhörungen, Entschließungen, Schreiben und nicht zuletzt auch dem Sacharow-Preis sowie seinen Berichten über die Menschenrechte in der Welt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern spielt, |
G. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Vorgehen zunehmend auch mit anderen regionalen und internationalen Gremien in Afrika, Europa sowie Nord- und Südamerika koordiniert, um die Situation von Menschenrechtsverteidigern engmaschig zu überwachen und die Staaten nachdrücklich aufzufordern, im Einklang mit internationalen und regionalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte geeignete Bedingungen für deren Arbeit zu gewährleisten, |
H. |
in der Erwägung, dass das Vertrauen in die Fähigkeit der Europäischen Union zum Schutz der Menschenrechtsverteidiger in der Welt eng mit der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten innerhalb der EU verbunden ist, |
I. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger im Rahmen ihrer Tätigkeit auch selbst von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, wozu Morde, Morddrohungen, Entführungen und Menschenraub, willkürliche Verhaftungen und Haftstrafen sowie weitere Drangsalierungen und Einschüchterungsmaßnahmen wie zum Beispiel Rufmordkampagnen gehören, und dass alle diese Verstöße auch gegen Familienangehörige, einschließlich ihrer Kinder, und Verwandte von Menschenrechtsverteidigern gerichtet sein können, womit bezweckt werden soll, dass sie ihre Aktivitäten einstellen; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Menschenrechte in verschiedenen Regionen der Welt weiterhin gefährdet sind durch die Beschränkung der Aktivitäten und die Verfolgung, denen Menschenrechtsverteidiger ausgesetzt sind, |
J. |
in der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes einzelner Menschenrechtsverteidiger die Menschenrechtspolitik der EU generell durchgesetzt werden muss, |
K. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidigerinnen besonders gefährdet sind und dass zu den weiteren Gruppen und Kategorien von Personen, die aufgrund ihres Einsatzes für die Menschenrechte in besonderem Maße Angriffen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, auch Menschenrechtsverteidiger gehören, die sich für die Förderung bürgerlicher und politischer Rechte – besonders des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, einschließlich der Rechte religiöser Minderheiten – sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte und insbesondere kollektiver Rechte wie des Rechts auf Nahrung und Zugang zu natürlichen Ressourcen einsetzen, darunter auch Gewerkschafter, sowie diejenigen, die sich für die Rechte von Minderheiten und Gemeinschaften, die Rechte von Kindern, von indigenen Völkern sowie von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen einsetzen, sowie Menschen, die gegen Korruption kämpfen, |
L. |
in der Erwägung, dass bei der Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern immer ausgefeiltere Mittel, d. h. neue Technologien, aber auch restriktive NRO-Gesetze und administrative Behinderungen angewendet werden, die den Handlungsspielraum und die Möglichkeiten derjenigen, die eine unabhängige Zivilgesellschaft anstreben, massiv einschränken; unter Verweis auf die Tatsache, dass einige Regierungen Menschenrechtsverteidiger in ihrer Arbeit behindern oder ihnen die offizielle Anmeldung von Organisationen verwehren, um sie anschließend strafrechtlich mit der Begründung zu verfolgen, sie hätten ihr Recht auf Versammlungsfreiheit unrechtmäßig wahrgenommen, |
M. |
in der Erwägung, dass diese Maßnahmen einen eindeutigen Verstoß gegen das internationale Menschenrecht und eine Reihe allgemein anerkannter Grundfreiheiten darstellen, |
N. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger auch durch als „Sicherheitsmaßnahmen“ bezeichnete und gelegentlich unmittelbar gegen sie gerichtete Aktionen, Gesetze und Verfahren behindert werden, wobei dies häufig mit einer Stigmatisierung und dem Vorwurf des Terrorismus einhergeht, |
O. |
in der Erwägung, dass Verbände und Vereinigungen von Menschenrechtsverteidigern nach wie vor mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sind wie der Beschlagnahme von Mobiliar, der Schließung von Räumlichkeiten und der peinlich genauen und voreingenommenen Kontrolle von Bankkonten, |
P. |
in der Erwägung, dass Handelsabkommen mit einer Menschenrechtsklausel von der EU als Druckmittel eingesetzt werden können, um als Bedingung für den Handel die Achtung der Menschenrechte zu fordern, |
1. |
zollt dem unschätzbaren Beitrag von Menschenrechtsverteidigern zur Verteidigung und zur Förderung von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Verhinderung von Konflikten unter Gefahr für ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familienangehörigen und Verwandten Anerkennung; begrüßt die Tatsache, dass die Erklärung der Vereinten Nationen von 1998 keine genaue Definition des Begriffs Menschenrechtsverteidiger enthält und fordert in diesem Sinne den Rat und die Kommission auf, diesen Ansatz nachdrücklich zu unterstützen; |
2. |
fordert von der EU die schwerpunktmäßige Berücksichtigung einer wirksameren Anwendung der vorhandenen Instrumente und Regelungen für einen einheitlichen und systematischen Schutz von Menschenrechtsverteidigern in der Europäischen Union; empfiehlt der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, sich um die Entwicklung von Maßnahmen und wirksameren und stärker ergebnisorientierten Methoden zu bemühen, was die Bewertung von vorhandenen Maßnahmen und Dialogen im Bereich der Menschenrechte einschließt; |
3. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dringend auf, ihre politische Entschlossenheit zur Unterstützung des Handelns von Menschenrechtsverteidigern zu stärken und daher sämtliche vorhandenen Instrumente besser zu nutzen und neue ergänzende Regelungen zu entwickeln, um deren Arbeit durch eine wirkliche Beteiligungsstrategie zu unterstützen, die einen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für diese Menschen leisten sollte, damit sie ihre Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ausüben können; unterstreicht, dass dies durch eine Politik flankiert sein muss, die durch Sofortmaßnahmen und langfristige Maßnahmen auf die Verhinderung von Aktionen gegen Menschenrechtsverteidiger und den Schutz davor gerichtet ist; |
Stärkung der Institutionen und Neuerungen im Rahmen des Vertrags von Lissabon
4. |
erinnert daran, dass der Vertrag von Lissabon in den Artikeln 3 und 21 die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in den Mittelpunkt der Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen rückt; hebt hervor, dass vorrangig dafür Sorge zu tragen ist, dass die Förderung der Menschenrechte als Grundwert und als Ziel der Außenpolitik der Union bei der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und in dessen Struktur gebührend berücksichtigt werden, unter anderem durch eine ausreichende personelle Ausstattung; fordert daher die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle mit ausdrücklicher Zuständigkeit für Menschenrechtsverteidiger innerhalb des EAD; |
5. |
verweist darauf, dass die Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern durch die EU-Missionen bislang nur unzureichend umgesetzt wurden, und fordert die Kommission auf, durch eine fundierte Analyse sicherzustellen, dass etwas zur Lösung dieses Problems unternommen wird; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass infolge der Annahme des Vertrags von Lissabon die Delegationen der Kommission in Drittstaaten nunmehr aufgefordert sind, die neuen Möglichkeiten umfassend zu nutzen, wobei sie im Zuge ihrer Umwandlung in Delegationen der Union, denen eine immer wichtigere Rolle bei der Vertretung der EU und der Umsetzung ihrer Politik im Bereich der Menschenrechte zukommt, auch mehr Befugnisse erhalten, um diesen Aufgaben stärker gerecht zu werden; bekräftigt daher seine Forderung nach gezielter Betrauung eines besonders geeigneten politischen Beamten mit dem speziellen Aufgabengebiet „Menschenrechte und Demokratie“ sowie nach Leitlinien und bewährten Vorgehensweisen im Bereich Menschenrechte und ihrer Einbeziehung in die Ausbildungsprogramme für Mitarbeiter der EU-Missionen und in die Tätigkeitsbeschreibungen und Bewertungsverfahren; |
6. |
unterstreicht die Wichtigkeit der Aufnahme von Menschenrechtsklauseln in Handels- und Partnerschaftsvereinbarungen sowie Handelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten; schlägt eine „Beurteilung der Menschenrechtslage“ in den Drittländern vor, die Handelsbeziehungen mit der EU unterhalten; |
7. |
rechnet damit, dass die Ernennung der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, die zugleich Vizepräsidentin der Kommission ist, und die Schaffung eines gemeinsamen Auswärtigen Dienstes zu erheblichen Verbesserungen im Hinblick auf die Kohärenz und Wirksamkeit der EU in diesem Bereich führen könnten, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, die Erarbeitung lokaler Strategien, die in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen unabhängigen Zivilgesellschaft erfolgen sollte, und deren regelmäßige Evaluierung bei der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin anzusiedeln, um die Anwendung der in den Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern verankerten Schutzmaßnahmen zu gewährleisten; |
8. |
erachtet die Verbesserung und Pflege der Kontakte zur unabhängigen Zivilgesellschaft sowie den Zugang von Menschenrechtsverteidigern zu EU-Delegationen und -Missionen in den jeweiligen Ländern für erforderlich; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom spanischen Vorsitz geforderte Ernennung eines gemeinsamen Verbindungsbeauftragten der EU-Missionen als Ansprechpartner für Menschenrechtsverteidiger und mit Zuständigkeit für die Koordinierung der Aktivitäten der Europäischen Kommission auf diesem Gebiet durch die Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Menschenrechtsverletzungen und durch die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft bei gleichzeitiger Sicherung der Transparenz in Bezug auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Möglichkeit, in dringenden Fällen schnell und flexibel zu handeln; fordert eine Unterrichtung des Parlaments über diese Ernennungen; |
Für einen kohärenteren und systematischeren Ansatz in der Menschenrechtspolitik der EU
9. |
ist besorgt über die Defizite bei der Umsetzung der Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern; fordert nachdrücklich die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung dieser Leitlinien durch alle EU-Delegationen und verstärkte Anstrengungen, um sicherzustellen, dass ausnahmslos alle Delegationen bis Ende 2010 lokale Umsetzungsstrategien entwickeln bzw. bereits bestehende Strategien überarbeiten; fordert die Übermittlung der Liste dieser lokalen Strategien an das Europäische Parlament und deren Veröffentlichung im Jahresbericht der EU zur Menschenrechtslage; |
10. |
appelliert an den Rat, die Kommission und die EU-Missionen, Menschenrechtsverteidiger und deren Organisationen aktiv in den Prozess der Erarbeitung, Überwachung und Überprüfung lokaler Strategien einzubinden, weil dies Auswirkungen auf den tatsächlichen Nutzen dieser Strategien haben wird; |
11. |
vertritt die Ansicht, dass die in den EU-Leitlinien geforderten mindestens einmal jährlich stattfindenden Treffen zwischen Menschenrechtsverteidigern und Diplomaten eindeutig einen Beitrag zu einem solchen Prozess leisten können, und fordert dazu auf, die Treffen künftig regelmäßiger und systematischer durchzuführen; fordert Bemühungen dahingehend, bei diesen Treffen die Teilnahme der verschiedenen im Land aktiven Menschenrechtsverteidiger und die Teilnahme von Menschenrechtlern aus den Regionen zu sichern; |
12. |
fordert daher die Hohe Vertreterin für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die zugleich Vizepräsidentin der Kommission ist, auf, die Veranstaltung einer internationalen Zusammenkunft der Menschenrechtsverteidiger unter Teilnahme der zuständigen Organe der Vereinten Nationen, der Sekretariate der regionalen Menschenrechtsübereinkommen und internationaler und regionaler Nichtregierungsorganisationen zu erwägen, um den Schutz der Menschenrechtsverteidiger und die Förderung der Menschenrechte in der Welt zu verbessern; |
13. |
betont die Notwendigkeit, bei der Umsetzung der Leitlinien den Genderaspekt zu berücksichtigen, mit gezielten Aktionen zugunsten weiblicher Menschenrechtsverteidiger und anderer besonders gefährdeter Gruppen wie Journalisten und derjenigen Menschenrechtsverteidigern, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, der Rechte von Kindern und für die Rechte von Minderheiten, insbesondere religiösen und sprachlichen Minderheiten, indigenen Völkern sowie LSBT-Personen einsetzen; |
14. |
unterstreicht die große Bedeutung der Redefreiheit und die wichtige Rolle der Medien – online und offline – als Instrumente im Dienst von Menschenrechtsverteidigern; |
15. |
vertritt die Auffassung, dass es notwendig ist, die Entwicklungen bei neuen Technologien und deren Bedeutung für die Menschenrechtsverteidiger zu beurteilen und die Ergebnisse in die bestehenden Programme der EU zu den Menschenrechten und Menschenrechtsverteidigern zu integrieren; |
16. |
ist der Meinung, dass die wesentlichen Aspekte lokaler Strategien zur Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern ihren Niederschlag in den Länderstrategiepapieren/Nationalen Richtprogrammen, in den ENP-Aktionsplänen, den Jährlichen Aktionsprogrammen des EIDHR und im Stabilitätsinstrument (SI) finden sollten; |
17. |
bekräftigt, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon die Förderung, der Schutz und die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern in den Beziehungen der EU mit Drittstaaten ein vorrangiges Thema sein müssen und auf allen Ebenen und in alle Teilbereiche und Instrumente der Außenpolitik der Union einzubinden sind, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der EU-Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung, wirksame Umsetzung und regelmäßige Überprüfung landesspezifischer Strategien zum Thema Menschenrechte und Demokratie erheblich zu diesem Zielansatz beitragen könnten; |
18. |
ist der Ansicht, dass Menschenrechtsverteidiger in Drittstaaten durch eine wirksamere Gestaltung der Menschenrechtsdialoge der EU besser geschützt werden können; betont die Notwendigkeit, die Situation von Menschenrechtsverteidigern in allen politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen und im Rahmen der Handelsverhandlungen mit Drittstaaten regelmäßig anzusprechen, ebenso generell die Situation und Verbesserungen beim Recht auf Vereinigungsfreiheit, wie es sich in der nationalen Gesetzgebung, den Vorschriften und der Praxis darstellt, und die Partner an die Verantwortung der Staaten zu erinnern, dafür zu sorgen, dass alle in der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern verankerten Verpflichtungen und Rechte in nationale Rechtsvorschriften übernommen werden, darunter das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und das Recht, Mittel aus dem In- und Ausland bei vollständiger Transparenz und unter Wahrung ihrer Entscheidungsautonomie zu erhalten, sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung als ein für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern wichtiges Recht; unterstreicht, dass Partnerstaaten auch an ihre Verpflichtung und ihre Verantwortung erinnert werden sollten, Menschenrechtsverteidiger zu schützen und die Achtung vor ihnen und ihrer Arbeit zu fördern, indem Bedingungen geschaffen werden, die einen uneingeschränkten Einsatz für die Menschenrechte, die umfassende Überwachung dieser Rechte und eine uneingeschränkte Berichterstattung über dieses Thema ermöglichen; |
19. |
vertritt die Ansicht, dass für die Gewährung in- und ausländischer Mittel besondere Kriterien festgelegt werden sollten, unter Einhaltung des Gleichgewichts zwischen angemessener Transparenz und der erforderlichen Vertraulichkeit; fordert Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auch jedes andere Kriterium berücksichtigt wird, das von den Menschenrechtsverteidigern herangezogen wird, wenn sie es für das Erreichen des Ziels ihrer Tätigkeit für wesentlich halten; |
20. |
weist darauf hin, dass die Delegationen des Europäischen Parlaments als die zuständigen Träger für die Beziehungen des EP mit Drittländern bei der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern eine noch wesentlich bedeutendere Rolle spielen könnten, wie es die spezifischen Leitlinien für Tätigkeiten von Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Bereich Menschenrechte und Demokratie bei Reisen in Drittländer vorsehen; |
21. |
fordert, dass dem Europäischen Parlament bei Menschenrechtsdialogen der EU mit Drittstaaten mehr Gewicht verliehen wird; |
22. |
spricht sich dafür aus, die Wirtschaft in die Menschenrechtsdialoge mit einzubeziehen; |
23. |
hält im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowohl einen kohärenten, abgestimmten EU-Ansatz als auch zusätzliche Handlungsspielräume für die Mitgliedstaaten für erforderlich; |
24. |
verurteilt das in zahlreichen Ländern der Welt bestehende Klima der Straffreiheit bei tätlichen Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger; fordert den Rat und die Kommission auf, dieses Problem bei bilateralen Kontakten anzusprechen und alle Staaten dringend zu ersuchen, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Täter ungeachtet ihrer Position oder Funktion im Rahmen unabhängiger und wirksamer disziplinarischer und strafrechtlicher Verfahren verantworten müssen; zieht stets die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als letztes Mittel in Erwägung, wenn sämtliche einzelstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind; |
25. |
betont die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass nicht willkürlich unter Berufung auf die nationale und öffentliche Sicherheit, einschließlich Terrorismusbekämpfung, gegen Menschenrechtsverteidiger vorgegangen wird; |
26. |
hebt hervor, dass Parlamentarier ebenfalls maßgeblich dazu beitragen, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit möglichen Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger und ihre Aktivitäten in Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsnormen gebracht werden; unterstreicht daher, wie wichtig es ist, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments diese Fragen gemäß den besonderen Leitlinien für Tätigkeiten der Europaabgeordneten im Bereich Menschenrechte und Demokratie bei Reisen in Drittländer im Rahmen von bi- und multilateralen Treffen sowohl mit Experten vor Ort als auch mit anderen Parlamentariern regelmäßig ansprechen; |
27. |
verweist nachdrücklich auf die Bedeutung der umfassenden Einbindung der unabhängigen Zivilgesellschaft in die Vorbereitung sämtlicher Menschenrechtsdialoge im Wege zivilgesellschaftlicher Seminare oder auf andere Art und Weise; hält eine stärkere Verknüpfung zivilgesellschaftlicher Seminare mit dem offiziellen Dialog für unerlässlich, wobei dies die Veröffentlichung der angenommenen Empfehlungen ebenso einschließt wie eine bessere Erfolgskontrolle und Unterrichtung der Zivilgesellschaft über geführte Dialoge; betont, wie wichtig es ist, während der Dialoge weiterhin Einzelfälle zu erörtern, und ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung von Namenslisten die Wirkung von EU-Maßnahmen verstärken und diese Einzelfälle stärker ins Licht der Öffentlichkeit rücken würde, sofern die Veröffentlichung keine Gefährdung der Menschenrechtsverteidiger mit sich bringt; unterstreicht die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft bei der Beurteilung einer solchen Gefährdung; |
28. |
vertritt die Auffassung, dass das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das sich bereits als Mittel zur Förderung und Unterstützung der Achtung der Menschenrechte und bei der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit bewährt hat, auch genutzt werden sollte, um die direkte Hilfe für Menschenrechtsverteidiger zu verstärken, so dass ihren kurz- und langfristigen Bedürfnissen entsprochen wird und sichergestellt ist, dass auch besonders gefährdete Gruppen und Menschenrechtsverteidiger in abgelegenen und weniger im Fokus stehenden Gebieten erreicht werden; |
29. |
ersucht den Rat und die Hohe Vertreterin, internationale Unternehmen konsequent zu benennen und anzuprangern, wenn diese repressive Regimes mit Überwachungstechnologie ausstatten und damit der Verfolgung und Verhaftung von Menschenrechtsverteidigern Vorschub leisten; |
Mehr Transparenz und Sichtbarkeit als Schutzmaßnahme
30. |
appelliert an den Rat und die Kommission, das Augenmerk von Menschenrechtsverteidigern, des EAD, der EU-Botschaften und der Außenministerien in den EU-Mitgliedstaaten durch gezielte Aktionen stärker auf die Existenz der Leitlinien zu lenken, um ihre uneingeschränkte Akzeptanz und Anwendung sicherzustellen; erachtet die in den Leitlinien vorgesehenen jährlichen Zusammenkünfte als eine Möglichkeit, Menschenrechtsverteidiger erheblich zu unterstützen und auch die Glaubwürdigkeit und Sichtbarkeit von EU-Aktionen zu steigern und so zu verdeutlichen, wie wichtig der EU der Schutz der Menschenrechte ist; |
31. |
betont, dass die öffentliche Anerkennung und Wahrnehmung von Menschenrechtsverteidigern und ihrer Arbeit auch zu ihrem Schutz in schwierigen Situationen beitragen können, indem Täter möglicherweise von Aktionen Abstand nehmen, wenn Rechtsverstöße nicht unbemerkt bleiben; fordert die EU-Mitgliedstaaten und EU-Delegationen auf, die Öffentlichkeit gegebenenfalls über Demarchen und sonstige Schritte zu informieren, die im konkreten Einzelfall unternommen werden, und dabei stets den betroffenen Menschenrechtsverteidiger und seine Familie zu konsultieren; appelliert an die EU-Missionen, Menschenrechtsverteidiger und/oder deren Familien sowie NRO, die die EU auf einen bestimmten Fall aufmerksam gemacht haben, entsprechend den Leitlinien systematisch über Maßnahmen aller Art zu unterrichten, die in ihren Namen getroffen werden; |
32. |
fordert die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und alle Kommissionsmitglieder mit Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen auf, sich bei offiziellen Reisen in Drittstaaten regelmäßig mit Menschenrechtsverteidigern zu treffen, und unterstreicht, dass die Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger auch als Pflichtaufgabe in das Mandat von EU-Sonderbeauftragten aufgenommen werden sollte; hebt hervor, dass die Hohe Vertreterin und die Sonderbeauftragten vor dem Europäischen Parlament Rechenschaft über ihr Handeln in diesem Bereich ablegen müssen; |
33. |
verweist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der aktiven Unterstützung und Erarbeitung von Vorschlägen zu der Frage, wie das im Dezember 2008 anlässlich des 20. Jahrestages der Verleihung des Sacharow-Preises gegründete Sacharow-Netzwerk genutzt werden könnte, um Menschenrechtsverteidiger dauerhaft zu unterstützen, sowie der besseren Nutzung der Chancen, die sich aus einem möglichen Beitrag von Preisträgern zu Maßnahmen ergeben, die das Europäische Parlament in Erfüllung seines Mandats ergreift; bekräftigt erneut seine Besorgnis über die Verletzung der Menschenrechte von Trägern des Sacharow-Preises; |
Für koordiniertere und ergebnisorientiertere Maßnahmen zugunsten von Menschenrechtsverteidigern
34. |
ist der Auffassung, dass die EU ein ganzheitliches Konzept für Menschenrechtsverteidiger entwickeln muss, um zu erreichen, dass die EU-Politik bei den EU-Mitgliedstaaten und im Verhältnis zu Drittstaaten an Glaubwürdigkeit und Effizienz gewinnt, dabei aber auch flankierende Maßnahmen zur Absicherung ihrer Aktivitäten sowie Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen einzubeziehen sind, zugleich jedoch den kurz- und langfristigen Bedürfnissen von Menschenrechtsverteidigern Rechnung zu tragen ist; unterstreicht, dass sich dieses Konzept in der überarbeiteten EIDHR-Strategie und den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern widerspiegeln sollte; |
35. |
ist der Meinung, dass die EU gegenüber Drittstaaten, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begehen, mögliche geeignete Sanktionen deutlich aufzeigen und diese durchführen sollte; fordert die Kommission und den Rat und besonders die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin erneut auf, die Menschenrechtsklausel in internationalen Abkommen wirksam zu machen und in diesem Sinne gemäß Artikel 8, 9 und 96 des Abkommens von Cotonou einen wirklichen Durchsetzungsmechanismus für diese Klausel zu schaffen; |
36. |
vertritt die Ansicht, dass die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Interesse eines stärker ergebnisorientierten Handelns die Anwendung der Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern durch die einzelnen EU-Delegationen in Drittstaaten regelmäßig bewerten und diese Tätigkeit vorrangig behandeln und aufmerksam verfolgen sollte und denjenigen Missionen, in denen die Umsetzung erkennbare Schwächen aufweist, Empfehlungen unterbreiten und sie zu verstärkten Bemühungen anhalten sollte; |
37. |
fordert den Rat auf, Menschenrechtsverteidigern, die sich nicht länger ihren Heimatländern aufhalten können, einen besseren Zugang nach Europa zu gewähren; ersucht den Rat und die Kommission, spezifische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, um diesen Menschenrechtsverteidigern den Zugang nach Europa zu erleichtern; |
38. |
verweist darauf, dass angesichts des Fehlens einer kohärenten Strategie zur Gewährung von Schutz und Asyl systematische Sofortmaßnahmen und Initiativen auf kurz- und langfristiger Basis notwendig sind; ersucht die Hohe Vertreterin, dem Europäischen Parlament bis Ende 2010 über die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
39. |
bekräftigt seine an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, zielstrebig die Entwicklung einer koordinierten Politik für die Ausstellung von Notfallvisa für Menschenrechtsverteidiger und deren Familienangehörige in Angriff zu nehmen, wobei die spanischen und irischen Sonderregelungen als Vorlage dienen können; ist der festen Überzeugung, dass es ein großer Fortschritt für die Menschenrechtspolitik der Union wäre, wenn die neuen Delegationen der Europäischen Union befugt wären, den Mitgliedstaaten Empfehlungen für die Ausstellung von Notfallvisa zu geben; ist der Ansicht, dass sich ein eindeutiger Hinweis auf diese Möglichkeit im Entwurf des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung erteilter Visa als große Hilfe bei der Erreichung dieser gemeinsamen Politik erweisen würde, wie das Europäische Parlament bereits während der rechtlichen Prüfung der oben genannten Maßnahme zum Ausdruck gebracht hat; |
40. |
hält ein einheitliches Vorgehen der 27 Mitgliedstaaten bei der Visaerteilung für Menschenrechtsverteidiger für unerlässlich; |
41. |
betont, dass ergänzend zur Erteilung von Notfallvisa Möglichkeiten für den vorübergehenden Schutz und die vorübergehende Unterbringung von Menschenrechtsverteidigern in Europa vorzusehen sind, was mit der Bereitstellung von finanziellen Ressourcen und Unterkünften für eine mögliche Unterbringung von Menschenrechtsverteidigern sowie mit flankierenden Programmen (Menschenrechtsaktivitäten, Lehraufträgen europäischer Hochschulen, Sprachkursen usw.) verbunden sein könnte; begrüßt die von der tschechischen Präsidentschaft geförderte Initiative „Zufluchtstädte“ und das von der spanischen Regierung seit 2008 umgesetzte Schutz- und Aufnahmeprogramm und fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin im Rahmen des EAD auf, bis Ende 2010 ein Europäisches Schutz- und Aufnahmeprogramm fertig zu stellen, das 2011 umgesetzt werden sollte, ohne dass dadurch andere Städte aus ihrer Verantwortung entlassen werden sollten; ersucht daher die Hohe Vertreterin, dem Europäischen Parlament ein Handbuch zur Einrichtung einer „Zufluchtstadt“ sowie einen Rahmenvorschlag zur Unterstützung der Vernetzung dieser Städte vorzulegen; fordert die weitere Unterstützung sonstiger bereits bestehender Initiativen in diesem Bereich; |
42. |
hebt ferner hervor, dass bei einer möglichen Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit eines Menschenrechtsverteidigers die Mitgliedstaaten und die EU-Delegationen auch andere Schutzinstrumente und Dringlichkeitsregelungen befürworten und entwickeln sollten; ist der Meinung, dass dies in enger Zusammenarbeit mit lokalen Menschenrechtsverteidigern und der lokalen Zivilgesellschaft erfolgen sollte; |
43. |
begrüßt das Zusammenwirken zwischen bestehenden Schutzregelungen auf europäischer und internationaler Ebene, das durch den systematischen Austausch von Informationen und Strategien weiter intensiviert werden könnte, um eine bessere Abstimmung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Informationen über Notfälle ausgetauscht und langfristige Unterstützungsmaßnahmen koordiniert werden, wie etwa durch die Nutzung einer sicheren Online-Plattform, die allen offiziellen Interessengruppen zugänglich ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Europarat organisierten jährlichen Tagungen sowie die zu „inter-mechanisms“ durchgeführten jährlichen Tagungen der Beobachtungsstelle zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, ein gemeinsames Programm der Internationalen Föderation für Menschenrechte (FIDH) und der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) zur Verstärkung des Zusammenwirkens internationaler und regionaler Mechanismen und Einrichtungen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern; bietet den bestehenden Task Forces in Europa zu Menschenrechtsverteidigern an, im Rahmen der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates und des Europarates, – wobei Letztere eine Initiative des Kommissars für Menschenrechte des Europarates ist, – nach Wegen für eine engere Zusammenarbeit zu suchen; |
44. |
fordert, dass die EU-Organe im Zuge der Umsetzung des Vertrags von Lissabon einen Mechanismus für die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Belangen, die Menschenrechtsverteidiger betreffen, einrichten; geht davon aus, dass die Einrichtung eines solchen Mechanismus durch die Schaffung von Kontaktstellen für Menschenrechtsverteidiger bei allen EU-Institutionen und -Organen erleichtert werden könnte, wobei diese Kontaktstellen in engem Schulterschluss mit den Menschenrechts- und Demokratiebeauftragten der Missionen und Delegationen der Union arbeiten sollten; |
45. |
ersucht den Rat und die Kommission, Möglichkeiten für die Schaffung eines Warnsystems zu prüfen, das gemeinsam von den EU-Organen und allen anderen Schutzmechanismen genutzt wird; |
46. |
ist davon überzeugt, dass der Informationsaustausch auch durch den Aufbau spezifischer Datenbanken bzw. durch das Führen von „Logbüchern“ erleichtern werden könnte, in denen insbesondere in Bezug auf einzelne Personen unternommene Schritte dokumentiert werden, wobei die Vertraulichkeit voll und ganz gewahrt bleibt; |
47. |
fordert die Europäische Kommission auf, die kurz- und langfristige Umsetzung der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern kontinuierlich zu verfolgen und zu überwachen und dem Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments darüber Bericht zu erstatten; |
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48. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 214.
(2) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.
(4) RES/1660(2009).
(5) CM/Rec(2007)14.
(6) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.