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Document 52010AP0041

Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union (KOM(2009)0238 – C7-0049/2009 – 2009/0068(CNS))

ABl. C 349E vom 22.12.2010, p. 97–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/97


Dienstag, 9. März 2010
Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) *

P7_TA(2010)0041

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union (KOM(2009)0238 – C7-0049/2009 – 2009/0068(CNS))

2010/C 349 E/21

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0238),

unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1) sowie Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0022/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2

Artikel 2

Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 zur Anwendung.

entfällt

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3

Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2007 zur Anwendung.

Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2010 zur Anwendung.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


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