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Document 52009IP0090

Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2008/2247(INI))

ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 23–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/23


Dienstag, 10. März 2009
Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

P6_TA(2009)0090

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2008/2247(INI))

2010/C 87 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts – 24. Jahresbericht der Kommission (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur besseren Rechtsetzung 2005: Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Jahresbericht) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union (5),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0014/2009),

A.

in der Erwägung, dass es wiederholt erklärt hat, das EU-Recht habe nur dann Sinn, wenn dieses in den Mitgliedstaaten eingehalten wird, und dass daher die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten verstärkt werden muss; in der Erwägung, dass das Parlament vorgeschlagen hat, dass der zuständige Berichterstatter nach Ablauf der Umsetzungsfrist dem Parlament über den Stand der Dinge Bericht erstattet,

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2006/43/EG („die Richtlinie“) am 17. Mai 2006 vom Parlament und vom Rat angenommen wurde, und dass die Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten am 29. Juni 2008 ablief und daher geprüft werden muss, ob die Umsetzung korrekt stattgefunden hat,

C.

in der Erwägung, dass in dem von der Kommission veröffentlichten Anzeiger zwar angegeben wird, welche Artikel der Richtlinie von welchen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, dass der Anzeiger jedoch weder Informationen darüber enthält, wie diese Umsetzung stattgefunden hat, noch darüber, ob die nationalen Rechtsvorschriften den Mindestnormen der Richtlinie genügen,

D.

in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie darin besteht, die Qualität der Kontrollen der Jahresabschlüsse EU-weit zu optimieren und damit das Vertrauen in diese Berichterstattung und dieLage auf den Finanzmärkten zu verbessern und zweitens auf die Schaffung gleicher Bedingungen für den Bereich der Rechnungslegung im Binnenmarkt abzielt,

E.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf dieses doppelte Ziel geprüft werden muss,

1.

merkt an, dass die Richtlinie infolge der durch den Enron-Kollaps entstandenen Krise angenommen wurde; betont, dass durch die aktuelle Finanzkrise deutlich wird, wie wichtig Rechnungslegung und Abschlussprüfung von hoher Qualität sind; bedauert, dass lediglich zwölf Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig umgesetzt haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die sofortige Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

2.

stellt besorgt fest, dass die Umsetzung der wesentlichen Begriffe „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ (PIE) (6) und „Netzwerk“ (7) zu einer unterschiedlichen Auslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten führt; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass die Richtlinie für ein Unternehmen, dass als PIE eingestuft wird, sowie für den Rechnungsprüfer, der dieses Unternehmen kontrolliert, mehrere weitgehende Verpflichtungen einführt; stellt darüber hinaus fest, dass die Richtlinie auch mehrere zusätzliche Verpflichtungen für die Prüfungsgesellschaften einführt, die unter die Definition „Netzwerk“ fallen; merkt an, dass über die Auswirkungen der Definition „Netzwerk“ sowie über die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Haftung von Unternehmen für die Handlungen anderer Unternehmen, die demselben Netzwerk angehören, noch weiter beraten werden muss; befürchtet generell, dass ein Flickenteppich von Definitionen zu Rechtsunsicherheit und hohen Kosten für die Einhaltung führt und sich letztendlich negativ auf die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie auswirkt; fordert die Kommission daher auf, eine umfassende Überprüfung der Umsetzung der Definitionen und der spürbaren Auswirkungen ihrer Einführung in Angriff zu nehmen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten Eindeutigkeit in Bezug auf die langfristigen politischen Prioritäten der Europäischen Union in diesem Bereich, sowie darüber, wie diese am besten verwirklicht werden können, anzustreben;

3.

stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten Artikel 41 der Richtlinie noch nicht umgesetzt haben, wonach die Mitgliedstaaten Unternehmen von öffentlichem Interesse dazu verpflichten müssen, einen Prüfungsausschuss oder ein vergleichbares Organ einzurichten; hält eine solche Verpflichtung für ein wichtiges Instrument, um die Unabhängigkeit der gesetzlichen Kontrollen von Jahresabschlüssen von PIE zu gewährleisten;

4.

betont, dass angesichts jüngster Erfahrungen eine regelmäßige und qualitativ hochwertige Zusammenarbeit innerhalb von Prüfungsausschüssen und zwischen unabhängigen geschäftsführenden Direktoren, Aufsichtsräten und Abschlussprüfern vonnöten ist und dass nicht geschäftsführende Mitglieder der Geschäftsleitung die Möglichkeit von Sitzungen ohne geschäftsführender Mitglieder sorgfältig überdenken sollten;

5.

stellt fest, dass bestimmte Mitgliedstaaten die Forderung der Richtlinie nach einer Rotation der Prüfer innerhalb eines maximalen Zeitraums von sieben Jahren mit einem sehr kurzen Rotationszeitraum von nur zwei oder drei Jahren umgesetzt haben; bezweifelt, dass derartige kurze Rotationszeiträume die Qualität und die Kontinuität der Abschlussprüfungen von PIE verbessern, und weist darauf hin, dass sie einer gründlichen Kenntnis des geprüften Unternehmens durch die Prüfer und die Prüfungsgesellschaften nicht förderlich sind;

6.

bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten das in der Richtlinie geforderte öffentliche Aufsichtssystem eingeführt haben; stellt ferner fest, dass es zwischen den Mitgliedstaaten, in denen sehr wohl Formen der öffentlichen Aufsicht eingeführt wurden, große Unterschiede gibt; stellt fest, dass die öffentliche Aufsicht nach der Richtlinie so erfolgen muss, dass Interessenkonflikte vermieden werden; stellt sich angesichts dieses Hintergrunds die Frage, ob die Aufsichtsbehörden, die unmittelbar mit den nationalen Regierungen verflochten sind, dieser Auflage genügen;

7.

hält es für äußerst wichtig, dass die in der Richtlinie geforderten Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Aufsichtsbehörden auch wirklich zustande kommt, weil intensive Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten fördert und einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch unterschiedliche nationale Verfahren und Auflagen vermeiden kann;

8.

betont, dass börsennotierte Tochterunternehmen der Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegen; empfiehlt, dass nach nationalen Rechtsvorschriften Mutterunternehmen, die solche Tochterunternehmen haben, der Pflicht zur Abschlussprüfung durch gemäß der Richtlinie zugelassene Abschlussprüfer unterworfen werden;

9.

ist der Auffassung, dass ein erheblicher Mangel an Klarheit herrscht in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 47 der Richtlinie, die sich mit den Arbeitspapieren befasst; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten, über die von ihnen zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verfügen, an die zuständigen Stellen von Drittländern zwar erlauben können, es jedoch Fragen in Bezug auf rechtliche Vorschriften und Datenschutzbestimmungen gibt, die geprüft werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Informationen, die die EU-Prüfer von ihren Kunden erhalten, vertraulich behandelt werden und Drittstaaten, in denen solche Unternehmen registriert sind oder in denen das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, nicht öffentlich zugänglich sind;

10.

fordert die Kommission auf, alle nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sorgfältig zu prüfen und die in den Ziffern 1 bis 9 einschließlich genannten Probleme entschlossen anzugehen, und das Parlament innerhalb von zwei Jahren darüber zu informieren; bezweifelt, ob die gewählte Methode der Mindestharmonisierung der richtige Weg ist, um das Ziel dieser und anderer Richtlinien, die den Binnenmarkt betreffen, zu verwirklichen, da die zahlreichen Abweichungen, die mit der Richtlinie möglich sind, zu einer weiteren Zersplitterung des Rechnungslegungsmarktes führen; fordert die Kommission auf, bei der Harmonisierung eindeutige Begriffe zu verwenden;

11.

weist darauf hin, dass die unangebrachte Verzögerung bei der Genehmigung der internationalen Rechnungslegungsstandards (ISA) sich negativ auf das Regelungsumfeld auswirken und zu einer weiteren Zersplitterung führen könnte, was dem allgemeinen Ziel der Richtlinie zuwiderläuft; fordert die Kommission daher auf, bei der Annahme der internationalen Rechnungslegungsstandards unnötige Verzögerungen zu vermeiden und eine umfassende und öffentliche Konsultation über ihre Annahme einzuleiten;

12.

ist der Auffassung, dass eine sorgfältige Überwachung und Überprüfung der korrekten und rechtzeitigen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften wesentlich ist, damit eine bessere Anwendung des EU-Rechts möglich ist und übermäßig komplexe und extrem ins Detail gehende Vorschriften (Gold Plating), die z. B auf der Grundlage von Artikel 40 der Richtlinie erfolgen könnten, in dem eine nicht erschöpfende Liste von Anforderungen in Bezug auf den Transparenzbericht niedergelegt sind, vermieden werden können;

13.

begrüßt, dass die Kommission den Mitgliedstaaten Anleitung gibt und eng mit ihnen zusammenarbeitet, um eine korrekte und rechtzeitige Umsetzung zu erreichen, z. B. indem Umsetzungs-Workshops als Forum genutzt werden, um einen Konsens in Bezug auf die Umsetzung besonderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu erzielen; unterstützt die Verwendung von Korrelationstabellen bei der Umsetzung als Mittel zur Erzielung einer maximalen Konvergenz; ist dennoch der Auffassung, dass noch mehr getan werden muss, um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung klare und deutliche Anleitungen zu geben und die Mitgliedstaaten hin zu einer unzweideutigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu führen;

14.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass „quasi legislative“ Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie nur gemäß der Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle angenommen werden können, die gegebenenfalls durch Folgenabschätzungen zu ergänzen sind.

Empfehlung für Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme

15.

begrüßt die Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (8); schließt sich der allgemeinen Auffassung an, dass es wichtig ist, unabhängige externe Qualitätssicherungsüberprüfungen im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie zur Verbesserung der Qualität von Prüfungen und der Glaubwürdigkeit veröffentlichter Finanzinformationen zu haben; unterstützt darüber hinaus die allgemeine Meinung, dass die vollständige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Prüfungen und Prüfern von entscheidender Bedeutung sind;

16.

dringt bei der Kommission darauf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nationale Qualitätsgarantiestrukturen zu fördern, die eine unabhängige und externe Qualität von Prüfungsbüros gewährleisten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der europäische Gesetzgeber sich in diesem Zusammenhang auf allgemeine Rahmennormen beschränken muss, die in der Richtlinie und in der Empfehlung dargelegt sind, und dass die konkreten Auswirkungen dieser Vorschriften der Branche überlassen bleiben müssen;

Beschluss über die Registrierung von Prüfern aus Drittstaaten

17.

nimmt die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (9) zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, dem Parlament über ihre Folgemaßnahmen zur Frage der Registrierung von Prüfern aus Drittländern Bericht zu erstatten;

Haftung des Prüfers

18.

stellt fest, dass es durch Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die Haftungssysteme zu regulatorischer Arbitrage und zur Unterwanderung des Binnenmarkts kommen kann; ist sich jedoch bewusst, dass es je nach Größe der Prüfungsgesellschaften und der Gesellschaften, die sie betreuen, unterschiedliche Risikoebenen gibt; betont, dass Haftungsansprüche in vielen Fällen von Drittländern gestellt werden, wo solche Rechtsstreitigkeiten größtenteils auf Vereinbarungen über Erfolgshonorare beruhen; ist wenig geneigt, die Entstehung einer solchen Rechtsstreitkultur in der Europäischen Union gutzuheißen, und wünscht sich eine grundlegende Lösung für die absurden Wirkungen von Praktiken, die ihren Grund in dem Streben nach Honoraren haben;

19.

nimmt die Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (10) zur Kenntnis, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Haftung von Prüfern unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen und de facto Umstände in den betreffenden Mitgliedstaaten einzuschränken; nimmt darüber hinaus das Ziel dieser Empfehlung zur Kenntnis, durch eine verbesserte Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich gleiche Bedingungen für Unternehmen und Prüfungsgesellschaften zu stärken; weist mit Nachdruck darauf hin, das das von der Kommission vorgeschlagene Ziel, die Haftung der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einzuschränken, die Rechtsgrundsätze der zivilrechtlichen Haftung in einigen Mitgliedstaaten, zum Beispiel den Grundsatz des Rechts der Opfer auf Schadensersatz, nicht gefährden darf; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Empfehlung im Rahmen der jetzigen Wirtschafts- und Finanzkrise die Qualität der Abschlussprüfungen oder das Vertrauen in die Funktion der Abschlussprüfungen nicht in Frage stellen darf; fordert die Kommission auf, das Parlament bis spätestens 2010 über die Auswirkungen dieser Empfehlung und die Folgemaßnahmen zu informieren, wobei insbesondere die Frage von Bedeutung ist, ob und inwieweit die Empfehlung im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie zu einer verbesserten Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten führt; weist darauf hin, dass die Kommission, wenn sich herausstellt, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, eine Folgenabschätzung durchführen muss, um die möglichen Auswirkungen der Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften auf die Qualität der Abschlussprüfungen, die finanzielle Sicherheit und die Konzentration auf dem Prüfungsmarkt zu bewerten.

Konsultation über die Eigentumsvorschriften

20.

begrüßt die von der Kommission eingeleitete Konsultation über die Eigentumsrechte in Prüfungsgesellschaften und sieht den Reaktionen der Beteiligten mit Interesse entgegen;

*

* *

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0060.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0494.

(4)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 67.

(5)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 60.

(6)  Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie.

(7)  Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie.

(8)  ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 20.

(9)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.

(10)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 39.


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