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Document 52009AP0282
Term of protection of copyright and related rights ***I European Parliament legislative resolution of 23 April 2009 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2006/116/EC of the European Parliament and of the Council on the term of protection of copyright and related rights (COM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD))#P6_TC1-COD(2008)0157 Position of the European Parliament adopted at first reading on 23 April 2009 with a view to the adoption of Directive 2009/…/EC of the European Parliament and of the Council amending Directive 2006/116/EC on the term of protection of copyright and related rights
Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum 23. April 2009 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD))
P6_TC1-COD(2008)0157 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum 23. April 2009 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD))
P6_TC1-COD(2008)0157 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
ABl. C 184E vom 8.7.2010, p. 331–337
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 184/331 |
Donnerstag, 23. April 2009
Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ***I
P6_TA(2009)0282
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum 23. April 2009 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD))
2010/C 184 E/69
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0464),
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0281/2008),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0070/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Donnerstag, 23. April 2009
P6_TC1-COD(2008)0157
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG ║ über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (3) wurde die Schutzdauer für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller auf 50 Jahre festgelegt. |
(2) |
Für ausübende Künstler beginnt dieser Zeitraum mit der Darbietung und wenn die Aufzeichnung ihrer Darbietung innerhalb von 50 Jahren veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wird, mit dieser ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. |
(3) |
Für die Tonträgerhersteller beginnt dieser Zeitraum mit der Aufzeichnung oder Veröffentlichung des Tonträgers innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung oder, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, mit der öffentlichen Wiedergabe innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung. |
(4) |
Die gesellschaftlich anerkannte Bedeutung des kreativen Beitrags ausübender Künstler muss sich in einem Schutzniveau niederschlagen, das dem kreativen und künstlerischen Beitrag gerecht wird. |
(5) |
Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn generell relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für Aufzeichnungen von Darbietungen ▐ gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Deshalb entsteht für einige ausübende Künstler am Ende ihres Lebens eine Einkommenslücke. Zudem ║ können sie sich häufig nicht auf ihre Rechte stützen, um eine mögliche zweifelhafte Verwertung ihrer Darbietungen während ihres Lebens zu verhindern oder einzuschränken. |
(6) |
Die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Vervielfältigung und Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (4) und dem gerechten Ausgleich für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne der genannten Richtlinie sowie die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Verbreitung und Vermietung im Sinne der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (5) sollten den ausübenden Künstlern während ihres gesamten Lebens zur Verfügung stehen. |
(7) |
Die Schutzdauer für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger sollte deshalb auf 70 Jahre nach dem für den Beginn der Frist maßgebenden Ereignis verlängert werden. ▐ |
(8) |
Die Rechte an der Aufzeichnung einer Darbietung sollten an den ausübenden Künstler zurückgehen, wenn ein Tonträgerhersteller es unterlässt, eine Aufzeichnung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, in einer ausreichenden Anzahl von Kopien im Sinne des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zum Verkauf anzubieten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden können, nachdem dem Tonträgerhersteller eine angemessene Frist für beide entsprechenden Nutzungshandlungen eingeräumt wurde. Die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger sollten deshalb erlöschen, um zu vermeiden, dass diese Rechte gleichzeitig mit den Rechten des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung existieren, die nicht mehr an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten werden. |
(9) |
Ausübende Künstler, die eine vertragliche Beziehung mit einem Tonträgerhersteller eingehen, müssen diesem in der Regel ihre ausschließlichen Rechte für Vervielfältigung, Vertrieb, Vermietung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen übertragen. Im Ausgleich dafür erhalten einige ausübenden Künstler einen Vorschuss auf Lizenzgebühren, weitere Zahlungen aber erst dann, wenn der Tonträgerhersteller den Vorschuss wieder hereingeholt und alle vertraglich festgelegten Abzüge vorgenommen hat. Sonstige ausübende Künstler übertragen ihre ausschließlichen Rechte gegen eine einmalige Zahlung (nicht wiederkehrende Vergütung) oder treten sie ab. Dies ist insbesondere der Fall bei ausübenden Künstlern, die andere Künstler begleiten und nicht unter den Mitwirkenden aufgeführt werden („nicht namentlich genannte ausübende Künstler“), aber bisweilen auch bei ausübenden Künstlern, die unter den Mitwirkenden aufgeführt werden („namentlich genannte Künstler“). |
(10) |
Um sicherzustellen, dass ausübende Künstler, die ihre ausschließlichen Rechte ▐an den Tonträgerhersteller übertragen haben, tatsächlich von dieser Verlängerung profitieren, sollten verschiedene begleitende Maßnahmen ergriffen werden. ▐ |
(11) |
Eine erste begleitende Maßnahme sollte darin bestehen, dass die Tonträgerhersteller dazu verpflichtet werden, mindestens einmal jährlich einen Betrag in Höhe von 20 % der Einnahmen beiseite zu legen , die ihnen aus den ausschließlichen Rechten für Vertrieb, Vervielfältigung und Zugänglichmachung von Tonträgern zufließen. Der Ausdruck „Einnahmen“ bezeichnet die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Abgaben. ▐ |
(12) |
Diese Zahlungen sollten ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten haben. Die auf diese Weise gebildeten Reserven sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Mit einer solchen Verteilung sollten die Verwertungsgesellschaften betraut werden und es können nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen. Zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung bei der Erhebung und Verwaltung dieser Einnahmen können die Mitgliedstaaten regeln, in welchem Umfang Kleinstunternehmen beitragspflichtig sind, wenn solche Zahlungen offenbar nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten für die Erhebung und Verwaltung solcher Einnahmen stehen. |
(13) |
Die ausübenden Künstler haben indessen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG ║ bereits ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für unter anderem die Vermietung von Tonträgern. Zudem übertragen die ausübenden Künstler in der vertraglichen Praxis den Tonträgerherstellern in der Regel weder ihr Recht auf die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG noch ihr Recht auf einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG. Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vermietung von Tonträgern und die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe sowie der für Privatkopien erhaltene gerechte Ausgleich sollten deshalb bei der Berechnung des Gesamtbetrags, den er für die Zahlung der ergänzenden Vergütung bereitstellen muss, nicht berücksichtigt werden. |
(14) |
Eine zweite begleitende Maßnahme, um Verträge, mit denen die ausübende Künstler ihre ausschließlichen Rechte gegen Lizenzen an einen Tonträgerhersteller übertragen, ausgewogen zu gestalten, sollte in einem völligen Neustart im Hinblick auf die Verträge für diejenigen ausübenden Künstler bestehen, die ihre oben genannten ausschließlichen Rechte an Tonträgerhersteller gegen Lizenzgebühren oder Vergütung abgetreten haben. Damit ausübende Künstler in den uneingeschränkten Genuss der verlängerten Schutzdauer gelangen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den ausübenden Künstlern während der verlängerten Schutzdauer gemäß den Vereinbarungen zwischen den Tonträgerherstellern und den ausübenden Künstlern ein Anteil an Lizenzen bzw. Vergütungen gezahlt wird, der nicht durch Vorschüsse oder vertraglich vereinbarte Abzüge reduziert wird. |
(15) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass, sofern im Vertrag keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, eine vertragliche Übertragung oder Abtretung der Rechte für die Aufzeichnung einer Darbietung auch während der verlängerten Schutzdauer gültig bleibt, wenn sie vor der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgt ist. |
(16) |
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, vorzusehen, dass bestimmte Bestimmungen in den Verträgen, die eine wiederkehrende Vergütung vorsehen, zugunsten der ausübenden Künstler neu ausgehandelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für den Fall einführen, dass die Neuaushandlung scheitert. ▐ |
(17) |
Da die Ziele der vorgeschlagenen begleitenden Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet entweder zu einer Wettbewerbsverzerrung führen oder die Reichweite der in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegten ausschließlichen Rechte der Tonträgerhersteller einschränken würden, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(18) |
Diese Richtlinie berührt keine nationalen Vorschriften und Vereinbarungen, die mit ihren Bestimmungen vereinbar sind, z.B. Tarifverträge, die in Mitgliedstaaten zwischen Vertretungsorganisationen von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern geschlossen werden. |
(19) |
In bestimmten Mitgliedstaaten erhalten Musikkompositionen mit Text eine einheitliche Schutzdauer ║, die ab dem Tod des letzten überlebenden Urhebers berechnet wird, während in anderen Mitgliedstaaten für Musik und Text eine unterschiedliche Schutzdauer gilt. Musikkompositionen mit Text werden in der großen Mehrzahl der Fäll gemeinsam geschrieben. So ist beispielsweise eine Oper das Werk eines Librettisten und eines Komponisten . Auch in bestimmten musikalischen Genres wie Jazz, Rock und Pop ist der kreative Prozess häufig kooperativer Art. |
(20) |
Daraus ergeben sich ║ hinsichtlich der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, bei denen der Text und die Musik zur gemeinsamen Verwendung geschaffen wurden , Harmonisierungslücken, die den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen beispielsweise bei der grenzüberschreitenden kollektiven Verwertung von Urheberrechten behindern. Um sicherzustellen, dass solche Hindernisse beseitigt werden, sollte für alle solche Werke, die zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie umsetzen müssen, noch geschützt sind, die gleiche harmonisierte Schutzdauer in allen Mitgliedstaaten gelten. |
(21) |
Die Richtlinie 2006/116/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(22) |
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2006/116/EG
Die Richtlinie 2006/116/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt – unabhängig von den ausgewiesenen Miturhebern – siebzig Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. “ |
2. |
║ Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 10 werden folgende Absätze hinzugefügt: „(5) Artikel 3 Absätze 1 bis 2e in der Fassung der Richtlinie …/…/EG (6) gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller am …. (7) aufgrund dieser Bestimmungen noch nicht erloschen ist und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Datum entstehen . (6) Artikel 1 Absatz 7, wie durch die Richtlinie …/…/EG (6) angefügt, gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat vor dem … (7) geschützt sind, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. Nutzungshandlungen, die vor dem … (7) erfolgt sind, bleiben von Unterabsatz 1 unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen. |
4. |
Der folgende Artikel ║ wird neu eingefügt: „Artikel 10a Übergangsmaßnahmen für die Umsetzung von Richtlinie …/…/EG (8) (1) Sofern im Vertrag keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, wird davon ausgegangen, dass ein ▐ vor dem … (9) abgeschlossener Übertragungs- oder Abtretungsvertrag auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler ▐ gemäß Artikel 3 Absatz 1 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie …/…/EG (8) keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen. ▐ (2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen einräumen und die vor dem … (9) abgeschlossen wurden, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem der Tonträger erlaubterweise veröffentlicht wurde bzw., falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem er erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurde, geändert werden können. |
Artikel 2
Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens … (10) einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklung des digitalen Marktes vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG.
Artikel 3
Bewertung
Die Kommission nimmt eine Bewertung der möglichen Notwendigkeit einer Verlängerung der Schutzdauer für die ausübenden Künstler und die Produzenten im audiovisuellen Sektor vor und berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum 1. Januar 2010 über die Ergebnisse dieser Bewertung. Gegebenenfalls unterbreitet sie einen Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG.
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis ▐ zum … (11) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft , die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.▐
▐
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Stellungnahme vom 14. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009.
(3) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.
(4) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(5) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
(6) ABl. L …
(7) 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie. “
(8) 2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie.
(9) 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie. “
(10) 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie.
(11) 2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie.