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Document 52008AP0118

    Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (KOM(2007)0330 — C6-0236/2007 — 2007/0114(CNS))

    ABl. C 247E vom 15.10.2009, p. 87–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 247/87


    Donnerstag, 10 April 2008
    Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern *

    P6_TA(2008)0118

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (KOM(2007)0330 — C6-0236/2007 — 2007/0114(CNS))

    2009/C 247 E/21

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0330),

    gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0236/2007),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0072/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

    Abänderung 1

    Artikel 1 Buchstabe b

    b)

    die Genehmigung für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, bei denen es sich nicht um Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft handelt, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Rahmen eines Abkommens Fischereitätigkeiten auszuüben;

    entfällt

    Abänderung 2

    Artikel 2 Buchstabe m

    m)

    schwerer Verstoß: ein schwerer Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen bzw. ein schwerer Verstoß oder eine schwere Zuwiderhandlung gemäß dem betreffenden Abkommen;

    m)

    schwerer Verstoß: ein schwerer Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen bzw. ein schwerer Verstoß oder eine schwere Zuwiderhandlung gemäß dem betreffenden Abkommen; das Vorliegen eines Verstoßes wird mittels einer erfolgreichen Strafverfolgungsmaßnahme gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bestätigt;

    Abänderung 3

    Artikel 2 Buchstabe n

    n)

    IUU-Liste: Liste der Fischereifahrzeuge, von denen im Rahmen einer RFO festgestellt wurde, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;

    n)

    IUU-Liste: Liste der Fischereifahrzeuge, von denen im Rahmen einer RFO oder von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. … des Rates vom … [über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei]  (1) festgestellt wurde, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;

    Abänderung 5

    Artikel 3

    Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen in Gewässern, die Gegenstand eines Abkommens sind, Fischfang betreiben.

    Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Fischfang betreiben.

    Abänderung 6

    Artikel 4 Absatz 1

    (1)

    Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald ein Abkommen geschlossen wurde.

    (1)

    Die Kommission kann vor der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen und vorbehaltlich einer Bestätigung nach Abschluss der Verhandlungen und erfolgter Vornahme der Aufteilungen zu Interessenbekundungen seitens der Mitgliedstaaten aufrufen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald ein Abkommen von dem betreffenden Drittland geschlossen und vom Rat genehmigt wurde.

    Abänderung 7

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

    a)

    die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens nicht in Betracht kommen oder die nicht in der gemäß Artikel 4 übermittelten Liste der Fischereifahrzeuge aufgeführt sind ;

    a)

    die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens nicht in Betracht kommen;

    Abänderung 8

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    b)

    die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder — im Falle eines neuen Abkommens — beim Fischfang im Rahmen des vorhergehenden Abkommens einen schweren Verstoß begangen oder gegebenenfalls die im Rahmen des genannten Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen noch nicht erfüllt haben;

    b)

    die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder — im Falle eines neuen Abkommens — beim Fischfang im Rahmen des vorhergehenden Abkommens einen schweren Verstoß begangen oder gegebenenfalls die im Rahmen des genannten Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen noch nicht erfüllt haben, außer wenn gegen das betreffende Schiff bereits eine Sanktion verhängt wurde, der Verstoß nachweislich nicht schwerwiegend war und/oder das Schiff den Eigentümer gewechselt hat und der neue Eigentümer die Einhaltung der Vorschriften garantiert;

    Abänderung 9

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

    d)

    für die die Angaben im Flottenregister der Gemeinschaft und im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen im Sinne von Artikel 16 unvollständig oder ungenau sind ;

    d)

    für die unvollständige oder ungenaue Angaben im Flottenregister der Gemeinschaft und im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen im Sinne von Artikel 16 noch nicht berichtigtwurden ;

    Abänderung 10

    Artikel 9 Absatz 1 Einleitung

    (1)

    Die Kommission leitet die Anträge nicht an die Genehmigungsbehörde weiter, wenn

    (1)

    Die Kommission leitet die Anträge nicht an die Genehmigungsbehörde weiter, nachdem sie den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben hat, ihre Bemerkungen abzugeben, wenn

    Abänderung 11

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

    a)

    die vom Mitgliedstaat gelieferten Angaben unvollständig sind;

    a)

    die vom Mitgliedstaat gelieferten Angaben hinsichtlich der in dem betreffenden Fischereiabkommen geforderten Informationen unvollständig sind;

    Abänderung 12

    Artikel 10

    Hat die Kommission Grund zu der Annahme , dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Anhang I im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellt die Kommission angesichts der Stellungnahme des Mitgliedstaats fest , dass dieser gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so beschließt sie — unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit — die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats von jeglicher weiteren Teilnahme im Rahmen dieses Abkommens auszuschließen.

    Hat die Kommission aufgrund eines ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalts Kenntnis davon , dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Anhang I im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ist angesichts der Stellungnahme des Mitgliedstaats erwiesen, dass dieser gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so kann die Kommission — unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit — beschließen, die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats von jeglicher weiteren Teilnahme im Rahmen dieses Abkommens auszuschließen.

    Abänderung 13

    Artikel 17 Absatz 1

    (1)

    Unbeschadet der Bestimmungen der Titel II und IIa der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß Abschnitt II oder Abschnitt III erteilt wurde, der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats täglich Angaben über ihre Fänge und den Fischereiaufwand.

    (1)

    Unbeschadet der Bestimmungen der Titel II und IIa der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß Abschnitt II oder Abschnitt III erteilt wurde, der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats Angaben über ihre Fänge und den Fischereiaufwand . Sie übermitteln diese Angaben mit einer Häufigkeit, die dem Abkommen und der betreffenden Fischerei angemessen ist. Die Vorschriften für die Übermittlung müssen mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (2) vereinbar sein.

    Abänderung 14

    Artikel 19 Absatz 1

    (1)

    Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verbietet ein Mitgliedstaat, dessen Fangmöglichkeiten seiner Meinung nach ausgeschöpft sind, unverzüglich Fänge in dem betreffenden Gebiet bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen. Gelten die dem betreffenden Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit.

    (1)

    Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verbietet ein Mitgliedstaat, dessen Fangmöglichkeiten seiner Meinung nach ausgeschöpft sind, unverzüglich Fänge in dem betreffenden Gebiet bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen. Gelten die dem betreffenden Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit und setzt die bereits erteilten Genehmigungen aus .

    Abänderung 15

    Artikel 19 Absatz 3

    (3)

    Wurden die Fanggenehmigungen für gemischte Fischereien erteilt und gilt ein Bestand oder eine Bestandsgruppe als erschöpft, so verbietet der Mitgliedstaat sämtliche Fischereitätigkeiten im Rahmen der betreffenden gemischten Fischerei.

    (3)

    Wurden die Fanggenehmigungen für gemischte Fischereien erteilt und gilt ein Bestand oder eine Bestandsgruppe als erschöpft, so verbietet der Mitgliedstaat die spezifischen Tätigkeiten, die den gefährdeten Bestand bedrohen .

    Abänderung 16

    Artikel 20 Absatz 1

    (1)

    Hat ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen schweren Verstoß begangen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass dieses Fischereifahrzeug die ihm im Rahmen des betreffenden Abkommens erteilte Fanggenehmigung bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr verwenden kann, und unterrichtet die Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege davon.

    (1)

    Hat ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft bei der Ausübung von Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Abkommens einen schweren Verstoß begangen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass dieses Fischereifahrzeug die ihm im Rahmen des betreffenden Abkommens erteilte Fanggenehmigung bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr verwenden kann, und unterrichtet die Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege davon.

    Abänderung 17

    Artikel 20 Absatz 3

    (3)

    Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren eines Drittlandes, das Partei des betreffenden Abkommens ist, erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

    (3)

    Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren eines Drittlandes, das Partei des betreffenden Abkommens ist, erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

    Abänderung 18

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

    a)

    alle betroffenen Nutzer in den Mitgliedstaaten und alle Genehmigungsbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Fanggenehmigungen benötigen;

    a)

    die Genehmigungsbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Fanggenehmigungen benötigen;

    Abänderung 19

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

    b)

    alle betroffenen Nutzer in den zuständigen Kontrollbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen ihre Kontrolltätigkeiten benötigen.

    b)

    die zuständigen Kontrollbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen ihre Kontrolltätigkeiten benötigen.


    (1)   KOM(2007)0602.

    (2)   ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1 .


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