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Document 52001AE0405

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene,dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern, unddem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und mit Hygienevorschriften für Herstellen und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG

ABl. C 155 vom 29.5.2001, p. 39–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AE0405

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene,dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern, unddem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und mit Hygienevorschriften für Herstellen und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG

Amtsblatt Nr. C 155 vom 29/05/2001 S. 0039 - 0046


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene",

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs",

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs",

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern", und

- dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und mit Hygienevorschriften für Herstellen und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG"

(2001/C 155/09)

Der Rat beschloss am 17. Juli 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37, 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. März 2001 an. Berichterstatter war Herr Verhaeghe.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 380. Plenartagung am 28. und 29. März 2001 (Sitzung vom 28. März) mit 78 Stimmen bei einer Gegenstimme und 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Allgemeine Zusammenfassung

1.1.1. Die Vorschläge der Kommission sind das Ergebnis einer Neufassung folgender Gemeinschaftsvorschriften:

- über Lebensmittelhygiene, die in der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene und verschiedenen anderen Richtlinien des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten sind;

- zur Regelung tierseuchenrechtlicher (tiergesundheitlicher) Fragen beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus verschiedenen Richtlinien;

- über die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den aktuellen Richtlinien geregelt ist.

1.1.2. Diese (insgesamt 17) Richtlinien sind seit 1964 entsprechend den Erfordernissen des Binnenmarktes nach und nach erarbeitet worden, ohne das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus aus den Augen zu verlieren. Die Vielfalt der Regelungen, die Überschneidung unterschiedlicher Disziplinen (Hygiene, Tiergesundheit, amtliche Überwachung) und das Bestehen unterschiedlicher Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und andere Lebensmittel haben eine komplexe Situation geschaffen, die durch eine Neufassung der geltenden Vorschriften und die Abgrenzung der Lebensmittelhygiene von Tierseuchenrecht und amtlicher Überwachung überschaubarer gemacht werden kann.

1.1.3. Die Kommissionsvorschläge führen eine Reihe von Maßnahmen aus, die im Anhang zum Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit(1) angekündigt wurden. Durch die Neufassung der bestehenden Rechtsvorschriften kann ein einheitlicher Ansatz verfolgt werden, der die gesamte Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb über den Handel bis zum Verbraucher umfasst und die Kohärenz und Transparenz des Lebensmittelrechts verbessert. Zudem wird die Rolle der verschiedenen an der Nahrungskette beteiligten Unternehmen genauer definiert.

1.1.4. Die Neufassung der Hygienevorschriften beruht auf dem Grundsatz, dass die Betreiber von Lebensmittelunternehmen die volle Verantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Erzeugnisse tragen. Diese ist im Allgemeinen durch Einhaltung grundlegender Hygienenormen (GHP)(2) und von Unternehmensbetreibern, die nicht in der Primärproduktion tätig sind, durch Anwendung der Grundsätze des Systems der Gefahrenanalyse (HACCP)(3) zu gewährleisten, mit dem die kritischen Punkte identifiziert werden, an denen die Gefahrenkontrolle ansetzen muss. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit dem international anerkannten Konzept des Codex Alimentarius.

1.1.5. Im Zuge der Neufassung sind vier Verordnungsvorschläge betreffend die allgemeine Lebensmittelhygiene, die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die amtliche Überwachung und die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Erzeugung, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Lebensmittel tierischen Ursprungs entstanden. Ihnen folgt eine Richtlinie zur Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften in diesen Bereichen.

1.1.6. Nach Ansicht der Kommission bietet das in Form von Verordnungen festgeschriebene Gemeinschaftsrecht eine Reihe von Vorteilen, darunter eine garantiert einheitliche Anwendung im gesamten Binnenmarkt, eine größere Transparenz und die Möglichkeit einer raschen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

1.2. Integrierter Ansatz

1.2.1. Die nunmehr in der Richtlinie 93/43/EWG zusammengefassten allgemeinen Hygienevorschriften werden für sämtliche Lebensmittel geltend gemacht, einschließlich der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die derzeit nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.

1.2.2. Gleichzeitig wurden die Vorschriften überprüft, um den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelhygiene Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen gelten nunmehr für alle Glieder der Nahrungskette "vom Hof auf den Herd" und umfassen die Verpflichtung, die sieben im Codex Alimentarius definierten Grundsätze des HACCP-Systems anzuwenden und einen Herkunftsnachweis für Lebensmittel und ihre Zutaten sicherzustellen und nehmen auf das Konzept des Ziels der Lebensmittelsicherheit (FSO)(4) Bezug.

1.3. Lebensmittel tierischen Ursprungs

1.3.1. Die Vereinfachung der derzeitig gültigen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs beruht auf einer Änderung von 14 Richtlinien und führte zur Zusammenfassung einer Reihe von Vorschriften, die sämtlichen Lebensmitteln gemeinsam sind, indem Wiederholungen, Überschneidungen und Unstimmigkeiten der geltenden Richtlinien beseitigt wurden. Bestimmte spezifische Vorschriften für die einzelnen Lebensmittelgruppen wurden jedoch beibehalten.

1.3.2. Die Verordnung umfasst folgende Bereiche: Geltungsbereich (Einzelhandel und Erzeugnisdefinition), Zulassung von Betrieben, Genusstauglichkeitskennzeichnung, ausführliche Vorschriften, mikrobiologische Kriterien, Lager- und Beförderungstemperaturen, kleine Produktionseinheiten, Einfuhr aus Drittländern, Qualität und Etikettierung sowie das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Herstellung der Erzeugnisse.

1.4. Tierseuchenrechtliche Vorschriften

1.4.1. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften dienen zum Schutz gegen die Verbreitung von Tierseuchen ohne Übertragungsrisiko auf den Menschen durch Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Da diese Seuchen sich nicht direkt auf die Verbrauchergesundheit auswirken, erschien es logisch, sie von den eigentlichen Hygienebestimmungen zu trennen.

1.4.2. Auch in diesem Bereich ist ein gehobenes Gesundheitsschutzniveau erforderlich. Im Vorschlag für eine Verordnung werden insbesondere die Tierseuchen mit hohem Übertragungsrisiko durch Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Möglichkeiten zur Ausschaltung dieses Risikos aufgeführt.

1.5. Amtliche Überwachung

1.5.1. Gemäß den im Weißbuch der Kommission formulierten Zielsetzungen wird binnen kurzem ein Verordnungsvorschlag erwartet, der gleichzeitig die amtliche Überwachung von Lebens- und Futtermitteln abdeckt. Der aktuelle Vorschlag behandelt nur die Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, und legt insbesondere die Zuständigkeiten der Überwachungsstellen der Mitgliedstaaten, das Vorgehen bei Gefährdung der Verbrauchergesundheit, die Ausbildung von Überwachungsbeamten, die Durchführung von Krisenplänen, die Kontrollen von Einfuhrerzeugnissen, die Kontrollen durch die Kommission und den Erlass von Schutzmaßnahmen fest.

1.5.2. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die besonderen Merkmale bestimmter Erzeugnisse, darunter Fleisch, spezifische Kontrollvorschriften erfordern. Die Überprüfung der konventionellen Untersuchungsverfahren ist derzeit Gegenstand eingehender Beratungen, um den Gefahren moderner Herstellungstechniken Rechnung zu tragen. Damit die Kommission nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Beratungen unverzüglich tätig werden kann, werden die Untersuchungsverfahren in einem separaten Vorschlag ausführlich beschrieben. Bis die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung vorliegen, gilt die derzeitige Regelung.

1.6. Die außenwirtschaftliche Dimension

Die "Globalisierung" des Lebensmittelmarktes hat zu immer größerer Besorgnis in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit Anlass gegeben. Die Staaten reagieren besonders empfindlich auf die Gefahren einer mikrobiologischen oder chemischen Kontamination, die bei der Herstellung und beim Transport von Lebensmitteln zu bannen sind. Dieser Tatbestand kommt in den internationalen Verpflichtungen und Abkommen sowie in der steigenden Bedeutung internationaler Organisationen wie dem Codex Alimentarius und dem Internationalen Tierseuchenamt zum Ausdruck. Die Kommission will diesem Anliegen mit ihren Vorschlägen für Hygienebestimmungen für eingeführte Lebensmittel begegnen, die sich an den internationalen Normen und Leitlinien orientieren.

1.7. Künftige Entwicklungen

Es zeichnet sich ab, dass in einigen Jahren eine neuerliche Anpassung der Rechtsvorschriften erforderlich sein wird, um den konkreten Ergebnissen der Eigenkontrollprogramme der Unternehmensbetreiber, der Erarbeitung von Leitlinien für gutes Hygieneverhalten, der Durchführung von Kontrollen und Audits in den Mitgliedstaaten sowie dem generellen technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Die neuen Vorschläge der Kommission zur Lebensmittelhygiene berücksichtigen weitgehend die früheren Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu diesem Thema. Insgesamt stellen sie einen wesentlichen Fortschritt dar, für den der Kommission Anerkennung gebührt.

2.2. Die ausdrückliche Unterstützung des Ausschusses finden:

- die den neuen Vorschlägen zugrunde liegenden Prinzipien (die Erwägungsgründe 3 und 12 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178), insbesondere:

- die Lebensmittelunternehmen als Hauptverantwortliche für die Unbedenklichkeit der Lebensmittel, d. h. jeder Erzeuger, von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher, ist für die Sicherheit der seiner Kontrolle unterstehenden Erzeugnisse verantwortlich;

- das Konzept "vom Hof auf den Herd";

- die verpflichtende Anwendung des HACCP-Systems (in den betroffenen Sektoren) und der Herkunftsbezeichnung sowie;

- die Vereinbarkeit mit den internationalen Handelsabkommen;

- die Wahl von Verordnungen anstatt von Richtlinien, so dass den Mitgliedstaaten in der Auslegung weniger Spielraum bleibt und ein besserer Verbraucherschutz sowie fairere Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen gewährleistet werden (Punkt IX der Begründung).

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Lebensmittelhygiene

3.1.1. Geltungsbereich

Der Ausschuss nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die neuen Verordnungen für alle Stufen der Produktion und Verteilung der Lebensmittel gelten. Insbesondere umfassen sie im Unterschied zu den derzeitigen Rechtsvorschriften nunmehr auch Primärerzeugnisse, d. h. Erzeugnisse aus Anbau, Tierhaltung, Jagd und Fischerei. Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Anwendungsbereich jedoch ganz allgemein die Erzeugung sämtlicher Inhaltsstoffe von Lebensmitteln, einschließlich der Erzeugnisse mineralischer Herkunft und der mittels chemischer Syntheseverfahren erzeugten Produkte, abdecken (der Wortlaut von Artikel 2 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178 wäre dementsprechend zu ändern).

3.1.2. Definitionen (Artikel 2 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178)

3.1.2.1. Die in den Verordnungsvorschlag aufgenommene Liste von Definitionen sollte vervollständigt werden und insbesondere die Begriffe "Lebensmittel", "Ziele" und "Leistungsnormen" sowie den englischen Ausdruck "requirements" festlegen, der fallweise mit "Vorschriften" oder mit "Anforderungen" übersetzt wird, solange keine Definition für "Food Safety Objective" (Ziele der Lebensmittelsicherheit) besteht.

3.1.2.2. Im Bestreben einer Vereinfachung und zur Vermeidung von Missverständnissen sollten die Definitionen mit jenen des Codex Alimentarius abgestimmt werden, da diese erst kürzlich festgelegt bzw. überprüft wurden. Dies gilt beispielsweise für die Begriffe "Lebensmittelhygiene" und "Lebensmittelsicherheit".

3.1.3. Verantwortung der Betreiber von Lebensmittelunternehmen

3.1.3.1. Im Wortlaut des 12. Erwägungsgrundes, erster Spiegelstrich, des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/178 muss im Einklang mit dem Wortlaut von Artikel 3 - Allgemeine Verpflichtung - des Verordnungsvorschlags über die allgemeine Lebensmittelhygiene genau ausformuliert werden, dass jedem Betreiber eines Lebensmittelunternehmens in dem von ihm abgedeckten Abschnitt der Nahrungskette die Verantwortung für die Lebensmittelunbedenklichkeit obliegt.

3.1.3.2. Insbesondere sollte in Anhang I des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178 die Verantwortlichkeit der verschiedenen Teilnehmer an der Primärproduktionskette betont werden, die nunmehr in die Vorschriften über Lebensmittelhygiene einbezogen sind. Diese Teilnehmer, von der Agro-Chemie über die Saatguterzeuger und Futtermittelhersteller, die Entwickler, Händler und Transporteure der Erzeugnisse bis zu den Landwirten selbst, müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür sorgen, dass die in Verkehr gebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine unzulässigen biologischen oder chemischen Rückstände enthalten. Bei Aufrechterhaltung eines hohen Gesundheitsschutzes sollte der Verwaltungsaufwand für die kleingewerblichen Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.

3.1.4. Regionale Aspekte (Artikel 4 Punkt 4 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178)

Um die typischen europäischen Erzeugnisse nicht zu benachteiligen, hält der Ausschuss es für erforderlich, die Hygienevorschriften an die traditionellen Herstellungsmethoden dieser Erzeugnisse und ihre Erzeugung in kleinen Mengen anzupassen, ohne dadurch in irgendeiner Weise die Lebensmittelsicherheit zu gefährden. Außerdem sollten seines Erachtens die notwendigen Anpassungen auf Gemeinschaftsebene beschlossen und überwacht werden, um einen optimalen Schutz der Gesundheit der Verbraucher und einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten. Hierbei könnte die einzurichtende Europäische Lebensmittelbehörde die Aufgabe der wissenschaftlichen Bewertung übernehmen.

3.1.5. Einzelhandel (Artikel 9 Punkt 2 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178 und Anhang II, Punkt 2 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0179)

Im Fall großer Vertriebsunternehmen (Supermärkte und Großkaufhäuser), die über Räumlichkeiten verfügen, in denen große Mengen tierischer Erzeugnisse zum Verkauf vorbereitet werden, wie beispielsweise Räume zur Zerlegung von Fleisch, hält der Ausschuss das Ausklammern des Einzelhandels aus dem Geltungsbereich der neuen Verordnungsvorschläge keinesfalls für gerechtfertigt. Derartige Betriebe müssen den branchenspezifischen Hygienevorschriften unterliegen.

3.1.6. HACCP/Hygieneleitfäden und -kodizes (Artikel 5 und 7 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178)

3.1.6.1. Der Ausschuss begrüßt die den Betreibern von Lebensmittelunternehmen auferlegte Verpflichtung, die vom Codex Alimentarius festgelegten sieben Grundsätze des HACCP-Systems anzuwenden, erachtet es jedoch für notwendig, die Vorbedingung der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Hygieneverfahrenspraxis stärker einzufordern.

3.1.6.2. Diesbezüglich hält der Ausschuss eine der Tätigkeit der Betriebsangehörigen angemessene Schulung insofern für äußerst wichtig, als die Produktsicherheit in jedem Fall das Engagement aller Beteiligten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfordert (Anhang II Kapitel XII des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178).

3.1.6.3. Nach Ansicht des Ausschusses sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im eigenen Land nach Maßgabe des HACCP-Systems zu überprüfen. Im Rahmen dieser Maßnahmen wäre der Konsultierung der Vertreter der verschiedenen Sektoren, der Arbeitnehmer und Verbraucher besonderes Augenmerk zu widmen.

3.1.6.4. Die Festlegung von Zielen für die Lebensmittelsicherheit (Food Security Objectives/FSO) dürfte nach Ansicht des Ausschusses eine einheitlichere Anwendung der Rechtsvorschriften über die Lebensmittelhygiene ermöglichen.

3.1.6.5. Nach Ablauf eines angemessenen Anpassungszeitraums sollte evaluiert werden, ob die Beibehaltung sämtlicher im Verordnungsvorschlag (EG) Nr. 2000/178 enthaltener Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Verpflichtung, die Grundsätze des HACCP-Konzepts anzuwenden, zweckmäßig ist.

3.1.6.6. Im Bemühen um Einheitlichkeit sollten sich die unter Artikel 7 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178 vorgesehenen Hygieneleitfäden jeder Art - Kataloge für gute Hygienepraxis oder Leitlinien für die Anwendung des HACCP-Konzepts - an den Modellen des Codex Alimentarius orientieren. Betreffen sie industrielle Erzeugnisse, die im gesamten Unionsgebiet vertrieben und/oder hergestellt werden, sollten sie generell auf europäischer Ebene erstellt werden.

3.1.6.7. Diese Leitfäden sollen den Betreibern von Lebensmittelunternehmen Hilfestellung bei der Einhaltung der Erfordernisse der Rechtsvorschriften über die Lebensmittelhygiene und -sicherheit bieten. Die in Anhang I Kapitel II des Verordnungsentwurfs (EG) Nr. 2000/178 vorgesehenen Verfahrungskodizes(5) beispielsweise beschreiben die Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Viehhaltung und zum Schutz der Tiergesundheit, insbesondere im Interesse der korrekten Verabreichung von Tierarzneimitteln, erforderlich sind. Diesbezüglich ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Verordnung in Absprache mit allen Beteiligten die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Leitfäden abstecken sollte, um zu gewährleistet, dass das erforderliche tierzüchterische und veterinärrechtliche Fachwissen vorhanden ist.

3.1.7. Mikrobiologische Kriterien/Lagertemperaturen (Artikel 6 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178) - Qualitätsvorschriften (Abschnitt II Punkt 2 der Begründung)

3.1.7.1. Der Ausschuss nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass seiner Aufforderung nachgekommen wird, die in den gültigen vertikalen Richtlinien festgelegten mikrobiologischen Kriterien und Lagertemperaturen zu überprüfen und wenn nötig wissenschaftlich zu begründen. Mit diesem Verfahren können die europäischen Rechtsvorschriften mit dem internationalen Handelsübereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen in Einklang gebracht werden [besser bekannt als "SPS-Übereinkommen"(6)].

3.1.7.2. Im Übrigen nimmt der Ausschuss die Zusage der Kommission zur Kenntnis, die Vorschriften zu Qualitätsaspekten, die über die Genusstauglichkeit hinausgehen, so bald wie möglich aus den Hygienebestimmungen herauszunehmen.

3.1.8. Herkunftssicherung - Eintragung bzw. Zulassung von Lebensmittelunternehmen (Artikel 9 und 10 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178)

3.1.8.1. Nach Ansicht des Ausschusses muss es möglich sein, erforderlichenfalls rasch die Herkunft der in Verkehr gebrachten Lebensmittel herauszufinden, ja sogar ihren Produktionsweg zurückzuverfolgen. Daher muss jeder Betreiber eines Lebensmittelunternehmens imstande sein, die Herkunft der von ihm verwendeten Zutaten oder Erzeugnisse zurückverfolgen, so dass die Herkunftssicherung der Lebensmittel von der Primärproduktion bis zum Endverbraucher Stufe für Stufe (bzw. fortlaufend in einer Kette) gewährleistet werden kann.

3.1.8.2. Der Ausschuss befürwortet daher, dass jeder Betriebsinhaber rechtlich dazu verpflichtet wird, die Herkunftssicherung seiner Erzeugnisse zu gewährleisten. Er ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Vorschriften sich auf ein Grundgerüst beschränken und es den Betriebsinhabern und insbesondere Kleinbetrieben freistellen sollten, auf welchem Wege sie die Herkunft ihrer Erzeugnisse sichern wollen. Mit Hilfe dieses Konzepts sollte es möglich sein, die je nach Bereichen und Erzeugnissen fallweise sehr unterschiedlichen Gegebenheiten abzudecken.

3.1.8.3. Nach Ansicht des Ausschusses erfordert die Eintragung sämtlicher Unternehmen der Lebensmittelkette einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der nach praktischen Gesichtspunkten auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene abgewickelt werden kann. Die Erstellung eines Unternehmensverzeichnisses ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Herkunftssicherung. Bei Verarbeitungserzeugnissen erfolgt diese Angabe zusätzlich zum Nachweis der Herstellungscharge.

3.1.8.4. Grundsätzlich bietet das Verfahren der Unternehmenszulassung die Sicherheit, dass eine ordnungsgemäße Hygienepraxis gepflogen wird. Der Ausschuss befürwortet, dass die Zulassung für Betriebe, die mikrobiologisch sensible Erzeugnisse, insbesondere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, herstellen oder solche verarbeiten und vertreiben, beibehalten wird. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus und fairer Wettbewerbsbedingungen ist es jedoch notwendig, dass die Kommission die Kriterien für die Zulassung oder auch nur Eintragung eines Unternehmens eindeutig festlegt.

3.1.9. Genusstauglichkeitskennzeichnung (Anhang II Punkt 4 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0179)

3.1.9.1. Wie aus dem Begriff hervorgeht, bürgt diese Kennzeichnung für die Genusstauglichkeit der auf diese Weise ausgewiesenen Erzeugnisse. Die Genusstauglichkeitskennzeichnung für Fleisch oder Muscheln beispielsweise garantiert dem Verbraucher, dass diese Erzeugnisse einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, die sowohl die Herkunft als auch den genusstauglichen Zustand der Ware umfasst. Der Ausschuss hält diese amtliche Garantie zum gegenwärtigen Zeitpunkt für unverzichtbar.

3.1.9.2. Anders verhält es sich mit der Berechtigung der Genusstauglichkeitskennzeichnung für Verarbeitungserzeugnisse wie Fleisch- und Wurstwaren oder Milchprodukte. In diesem Fall bürgt die Genusstauglichkeitskennzeichnung dafür, dass das Erzeugnis in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, d. h. den im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Hygienebestimmungen genügt. Sie ist in diesem Sinne eine von den Zertifizierungsstellen ausgefertigte Konformitätsbescheinigung für das Unternehmen, bedeutet jedoch nicht, dass die Erzeugnisse selbst einer amtlichen Überprüfung unterzogen wurden. Der Ausschuss ist folglich der Ansicht, dass die Verwaltung der Genusstauglichkeitskennzeichnung für Verarbeitungserzeugnisse nicht unbedingt den Behörden obliegt und möchte, dass diese Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen wird, um festzulegen, in welchen Fällen diese Verwaltungsaufgabe anerkannten privaten Institutionen übertragen werden kann.

3.1.10. Zusammengesetzte Erzeugnisse (Anhang I, Punkt 8.1 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0179)

Der Ausschuss nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse nicht mehr den spezifischen Hygienevorschriften der Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen. Der aktuelle Verordnungsentwurf weist jedoch insofern einen Mangel auf, als in bestimmten Fällen dennoch spezifische Vorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse angebracht wären (beispielsweise für panierte Fischfilets, die a priori dieselben hygienischen Vorkehrungen erforderlich machen wie nicht panierte Fischfilets).

3.1.11. Ausfuhr in Drittstaaten (Artikel 12 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178)

Der Ausschuss erkennt die Notwendigkeit an, das Ansehen der europäischen Nahrungsmittelerzeugnisse auf den Drittmärkten und insbesondere in den Entwicklungsländern zu verbessern. Diese darf jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen nicht beeinträchtigen. Der Ausschuss hält es daher für notwendig, die Forderung, dass die ausgeführten Erzeugnisse den Rechtsnormen der Gemeinschaft genügen müssen, den besonderen Bedingungen im Einfuhrland anzupassen. Die Verwendung von Konservierungsstoffen beispielsweise, die in für den europäischen Markt bestimmten Erzeugnissen verboten sind, kann im Einfuhrland aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unter Umständen gerechtfertigt sein.

3.1.12. Komitologieverfahren (Artikel 15 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178 und Artikel 6 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0179) - Inkrafttreten der neuen Verordnungen (Artikel 17 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178 und Artikel 7 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0179)

3.1.12.1. Der Ausschuss nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Ständige Veterinärausschuss und der Ständige Lebensmittelausschuss sich letztendlich zusammenschließen müssen, obwohl dieser Schritt im aktuellen Vorschlag nicht vorgesehen ist. Er verspricht sich durch diese Zusammenlegung eine organisatorische Vereinfachung und Vereinheitlichung.

3.1.12.2. Im Übrigen hält es der Ausschuss für zielführender, ab dem Termin für das Inkrafttreten der neuen Verordnungen einen kurzen Anpassungszeitraum vorzugeben, insbesondere um dem Primärsektor Zeit zu lassen, ordnungsgemäße Leitlinien für eine gute Hygienepraxis aufzustellen.

3.2. Amtliche Lebensmittelüberwachung (Verordnungsvorschlag (EG) Nr. 2000/0180)

3.2.1. Nach Ansicht des Ausschusses werden die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in dieser Vorlage nicht präzise genug festgelegt. Bereits in seiner Stellungnahme zum "Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit"(7) unterstrich der Ausschuss die Bedeutung einer wirksamen Kontrolle der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kommission.

3.2.2. Ferner bleibt eine Vielzahl an Richtlinien über die veterinärmedizinischen Kontrollen und die allgemeinen und spezifischen Bestimmungen über die amtliche Überwachung bestehen(8), die aus Gründen der Klarheit und praktischen Handhabung zusammengefasst werden sollten.

3.2.3. Der Ausschuss merkt an, dass die amtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe (Anlage I Punkt 1 a) sowohl die Einhaltung der Hygienevorschriften als auch der Bestimmungen zum Wohlergehen der Tiere und der Rechtsvorschriften über Futtermittel und Rückstände umfassen. Was die Futtermittelkontrollen betrifft, ist der Ausschuss der Ansicht, dass diese Kontrollen in Bezug auf Fertigerzeugnisse in der Produktionskette vor der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf der Stufe der Erzeugung, durchgeführt werden sollten.

3.2.4. Die Vorschriften der Fleischuntersuchung (Anhang II) wurden insbesondere deshalb überprüft, um die Untersuchungsverfahren ante mortem aufzuwerten. Diesbezüglich sollte präzisiert werden, dass die Untersuchung ante mortem die Angaben über die Tierhaltung zu berücksichtigen hat, die von den Erzeugern gesammelt werden müssen (Anhang I Kapitel II Punkt 2 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0178)

3.2.5. Nach Ansicht des Ausschusses sollte in dem Verordnungsvorschlag auf die harmonisierten Rechtsvorschriften für tierische Erzeugnisse verwiesen werden, die bei tierseuchenrechtlichen Kontrollen als für den menschlichen Verzehr ungeeignet befunden wurden.

3.3. Tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handelsverkehr mit Lebensmitteln (Verordnungsvorschlag (EG) Nr. 2000/0181)

3.3.1. Ziel dieser Verordnung ist es, die Verbreitung von Tierseuchen durch Lebensmittel tierischen Ursprungs im innergemeinschaftlichen und internationalen Handel zu verhindern.

3.3.2. Der Vorschlag umfasst auch Vorschriften für die amtliche Überwachung. Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Kontrollbefugnis der Kommission in diesem Bereich eindeutig festgehalten ist (Artikel 6).

3.3.3. Da die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittstaaten sich mit den diesbezüglichen Hygienevorschriften im Verordnungsvorschlag mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs überschneiden, entsteht eine Konfusion. Der Text sieht insbesondere die Aufstellung einer auf Kriterien der Tiergesundheit beruhenden Liste der Drittländer vor, aus denen die Einfuhr zugelassen ist (Artikel 8 Punkt 1), während der Verordnungsvorschlag mit spezifischen Hygienevorschriften ebenfalls eine Liste vorsieht - die in diesem Fall von Hygienekriterien ausgeht (Anhang III Punkt 1 des Verordnungsvorschlags (EG) Nr. 2000/0179).

3.3.3.1. Alle diese Bestimmungen sollten in einem einzigen Regelwerk zusammengefasst werden, das gleichzeitig die Aspekte der Verbrauchergesundheit (der Hygiene) und der Tiergesundheit abdeckt.

3.3.4. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Anhänge zu dieser Verordnung äußerst interessante Informationen enthalten, insbesondere die Tabelle "Behandlungen zur Abtötung von Seuchenerregern in Fleisch" und die Liste "Behandlung zur Abtötung von Seuchenerregern in Milch".

3.3.5. Die internationale Anerkennung dieser hygienischen Maßnahmen würde den internationalen Handelsverkehr mit Lebensmitteln sehr erleichtern. Der Ausschuss fordert die Kommission daher energisch auf, diese Maßnahmen für rechtskräftig zu erklären und auf ihre internationale Verbreitung hinzuwirken.

4. Schlussfolgerungen

Abschließend spricht der Wirtschafts- und Sozialausschuss folgende Empfehlungen zur Lebensmittelhygiene aus:

4.1. Auf allen Stufen der Nahrungskette, von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Endverbraucher, sollten einheitliche Hygienevorschriften und einheitliche Kontrollverfahren zur Anwendung kommen.

4.2. Diesen Hygieneverordnungen unterliegen alle zur Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Rohstoffe und Zutaten, einschließlich mineralischer Stoffe und durch chemische Synthese erzeugter Substanzen.

4.3. Es ist unumgänglich, den Betriebsinhabern im Lebensmittelsektor die Verpflichtung aufzuerlegen, die sieben Grundsätze des HACCP-Systems anzuwenden. Ebensolcher Wert sollte jedoch auch darauf gelegt werden, dass die Vorbedingung der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Hygieneverfahrenspraxis erfuellt wird.

4.4. Jeder Betriebsinhaber bleibt auf jeder Stufe der Nahrungskette uneingeschränkt für die Sicherheit seiner Erzeugnisse verantwortlich.

4.5. Die Herkunftssicherung sollte auf allen Stufen bzw. fortlaufend in der gesamten Nahrungskette gewährleistet werden, wobei aber auf die Art und Größe von Betrieben Bedacht zu nehmen ist.

4.6. Einige wesentliche Definitionen, wie beispielsweise für den Begriff "Lebensmittel", fehlen in diesen Verordnungsvorschlägen und sollten im Rahmen des ebenfalls in Erarbeitung befindlichen allgemeinen Lebensmittelgesetzes festgelegt werden, das in Zukunft ein Referenzdokument für die Hygienevorschriften sein wird.

4.7. Die grundlegenden Sicherheitsnormen werden insoweit auf Nahrungsmittelerzeugnisse von "regionalem" und/oder "traditionellem" Charakter anzuwenden sein, als diese frei im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

4.8. Die Räumlichkeiten des Einzelhandels, die zur Zubereitung und/oder Zerlegung großer Mengen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs genutzt werden, sollten den für diese Lebensmittel geltenden spezifischen Hygienevorschriften unterliegen.

4.9. Europäische Lebensmittelerzeugnisse, die für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, sollten den entsprechenden, in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes und/oder des Codex Alimentarius enthaltenen Normen genügen. Bestehen derartige Normen nicht, ist es zweifellos gerechtfertigt, die Konformität mit den EU-Vorschriften zu verlangen.

Brüssel, den 28. März 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) KOM(1999) 719 endg.

(2) GHP: Good Health Practice, Leitlinien für eine gute Hygienepraxis nach der Definition im Anhang zur Richtlinie 93/43/CEE und in den internationalen Verfahrensleitsätzen des Codex Alimentarius.

(3) HACCP: Hazard Analysis Critical Control Points (Gefahrenanalyse anhand der für die Lebensmittelsicherheit kritischen Kontrollpunkte).

(4) FSO: Food Safety Objective im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des neuen Verordnungsvorschlags im Bereich der Lebensmittelhygiene.

(5) Vgl. Anhang Punkt 1.

(6) SPS-Übereinkommen: Sanitary and Phytosanitary Agreement (WTO).

(7) ABl. C 204 vom 18.7.2000.

(8) Siehe Anhang, Punkt 2.

ANHANG I

zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Punkt 1

Definition von "Tierarzneimittel" nach Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG vom 26. Januar 1965 (Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten) und nach Artikel 1 der Richtlinie 81/851/EWG vom 28. September 1981 (Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel), die Hormone mit einschließt ("alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am ... tierischen Körper zur ... Beeinflussung der ... tierischen Körperfunktionen angewandt zu werden").

Punkt 2

- Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 (amtliche Lebensmittelüberwachung) und Richtlinie 93/99/EWG vom 29. Oktober 1993 (zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung);

- Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 (Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt) und

- die zuletzt durch die Richtlinie 97/78/EWG vom 18. Dezember 1997 geänderte Richtlinie 90/675/EWG vom 10. Dezember 1990 (Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen).

ANHANG II

zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Abgelehnter Änderungsantrag

Folgender Änderungsantrag, auf den mindestens ein Viertel der abgegebnen Stimmen entfielen, wurde vom Ausschuss im Verlauf der Beratungen abgelehnt:

Ziffer 3.1.2.3

Es sollte eine neue Ziffer 3.1.2.3 eingefügt werden:

"Ohne die Ziele des Vorschlags zur Änderung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene in Frage stellen zu wollen, ist eine genauere Prüfung der Verwendung einiger Begriffsbestimmungen und damit auch einiger Durchführungsaspekte erforderlich, um nicht praktikable Situationen in der Praxis zu vermeiden".

Begründung

Besonders Vollerwerbslandwirtschafts- und Kleingewerbebetriebe werden durch eine Reihe allgemeingültiger Definitionen und nicht auf die Praxis abgestimmter Durchführungsbeschlüsse ernsthafte Schwierigkeiten bekommen, wenn der Vorschlag in der jetzigen Form angenommen wird.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 24, Nein-Stimmen: 46, Stimmenthaltungen: 12.

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