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Document 32024R2030

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 der Kommission vom 23. Juli 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind

    C/2024/5108

    ABl. L, 2024/2030, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2030/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2030/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2030

    24.7.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2030 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 2024

    über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Frühling 2024 waren Teile Österreichs von widrigen Witterungsverhältnissen (Frost) von beispiellosem Ausmaß betroffen, denen im Januar, Februar und März ungewöhnlich hohe Temperaturen vorausgegangen waren. Die Vegetation, die im Durchschnitt drei Wochen zu früh war, war daher anfälliger für die unterdurchschnittlichen Temperaturen im Frühling. Die Frostwelle hatte erhebliche Auswirkungen auf Kern- und Steinobst sowie den Weinsektor.

    (2)

    Während der letzten zwei Aprilwochen 2024 war Tschechien von widrigen Witterungsverhältnissen (Frost) von beispiellosem Ausmaß betroffen, die über mehrere Tage unterdurchschnittliche Temperaturen mit sich gebracht haben. Wegen der sehr weit fortgeschrittenen Entwicklung der Vegetation aufgrund des extrem warmen Wetters im März wurden Obstplantagen und Weinstöcke in einem noch nie da gewesenen Ausmaß geschädigt. Die Frostwelle zog die Obstproduktion sowie den Weinsektor erheblich in Mitleidenschaft.

    (3)

    Im April 2024 waren Teile Polens von widrigen Witterungsverhältnissen (Frost) von beispiellosem Ausmaß betroffen. Wegen der weit fortgeschrittenen Entwicklung der Vegetation aufgrund milder Witterungsverhältnisse im März hatte der Frost negative Auswirkungen auf Obst und Gemüse, insbesondere auf Obstplantagen und Beeren sowie den Weinsektor. Im Mai 2024 wirkten sich weitere widrige Witterungsverhältnisse (Hagel), die zu zusätzlichen Schäden führten, auf den Obst- und Gemüsesektor aus.

    (4)

    Es deutet zwar einiges darauf hin, dass vergleichbare widrige Witterungsverhältnisse mit den aufgrund des Klimawandels steigenden Risiken für die Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, doch das Ausmaß der Ereignisse in Österreich, Polen und Tschechien war außergewöhnlich und betrifft ein großes Gebiet und einen großen Teil der Produktion.

    (5)

    Die erheblichen Schäden, die den landwirtschaftlichen Betrieben durch diese widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, und der daraus resultierende Einkommensverlust für die betroffenen Erzeuger in Österreich, Polen und Tschechien gefährden die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe.

    (6)

    Daher sollte eine außergewöhnliche Maßnahme erlassen werden, um zur Behebung der durch diese widrigen Witterungsverhältnisse verursachten spezifischen Probleme beizutragen.

    (7)

    Die erheblichen Schäden und wirtschaftlichen Einbußen betroffener landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund widriger Witterungsverhältnisse stellen ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden kann. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen.

    (8)

    Die Österreich, Polen und Tschechien zur Verfügung zu stellenden Beträge sollten auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt werden, wobei insbesondere das jeweilige Gewicht Österreichs, Polens und Tschechiens im Agrarsektor der Union, aber auch die Auswirkungen der jüngsten widrigen Witterungsverhältnisse in diesen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

    (9)

    Österreich, Polen und Tschechien sollten die Beihilfen über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und aktuellen wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die betreffenden Landwirte konfrontiert sind. Sie sollten sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfen sind, und Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

    (10)

    Da die Österreich, Polen und Tschechien zugewiesenen Beträge die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirte nur teilweise ausgleichen würden, sollte es dem jeweiligen Mitgliedstaat gestattet sein, Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren.

    (11)

    Damit Österreich, Polen und Tschechien die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den betreffenden Landwirten verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese Beihilfe mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der Landwirte zu vermeiden ist.

    (12)

    Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten Österreich, Polen und Tschechien die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen zur Abfederung der betreffenden wirtschaftlichen Einbußen gewährt wird.

    (13)

    Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die Österreich, Polen und Tschechien im Rahmen dieser außergewöhnlichen Maßnahme entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. Januar 2025 ausgezahlt werden.

    (14)

    Da nach dem 31. Januar 2025 keine Zahlungen mehr getätigt werden dürfen, findet die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (3) vorgesehene anteilige Kürzung der nach der Frist getätigten monatlichen Zahlungen keine Anwendung.

    (15)

    Österreich, Polen und Tschechien sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme verfolgen kann.

    (16)

    Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten Österreich, Polen und Tschechien diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Österreich wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR, Tschechien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 15 Mio. EUR und Polen eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 37 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

    (2)   Österreich, Polen und Tschechien verwenden die in Absatz 1 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.

    (3)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den derzeitigen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

    (4)   Österreich, Polen und Tschechien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

    (5)   Die Ausgaben gemäß Absatz 1, die Österreich, Polen und Tschechien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2025 getätigt werden.

    (6)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

    (7)   Österreich, Polen und Tschechien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.

    (8)   Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Österreich, Polen und Tschechien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.

    Artikel 2

    (1)   Österreich, Polen und Tschechien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2024 Folgendes in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 mit:

    a)

    eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;

    b)

    die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;

    c)

    die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen;

    d)

    die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;

    e)

    die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen;

    f)

    die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Januar 2025;

    g)

    die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 7;

    h)

    die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

    (2)   Bis spätestens 15. Juni 2025 unterrichten Österreich, Polen und Tschechien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

    (2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2030/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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