Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R1510

    Verordnung (EU) 2023/1510 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/4822

    ABl. L 184 vom 21.7.2023, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1510/oj

    21.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 184/21


    VERORDNUNG (EU) 2023/1510 DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) sind für eine Reihe von Lebensmitteln Höchstgehalte für Cadmium (Cd) festgelegt.

    (2)

    Am 30. Januar 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme zu Cadmium in Lebensmitteln (3) ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Cadmium in erster Linie für die Niere toxisch ist, insbesondere für die proximalen Tubuluszellen, in denen es sich im Laufe der Zeit ansammelt, was zu einer Nierenfunktionsstörung führen kann. Angesichts der toxischen Wirkung von Cadmium auf die Nieren legte die Behörde für Cadmium eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge von 2,5 μg/kg Körpergewicht fest. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die mittlere Exposition von Erwachsenen in der gesamten Union nahe an der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge liegt oder diese geringfügig überschreitet. Nach Auffassung der Behörde könnte die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge bei Untergruppen wie Vegetariern, Kindern, Rauchern und Menschen, die in stark kontaminierten Gebieten leben, um etwa das Zweifache überschritten werden. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die derzeitige Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium verringert werden muss. Im Anschluss an diese wissenschaftliche Stellungnahme legte die Behörde am 17. Januar 2012 einen wissenschaftlichen Bericht vor, in dem sie bestätigte, dass bei Kindern und Erwachsenen im 95. Perzentil die gesundheitsbezogenen Richtwerte überschritten werden könnten (4).

    (3)

    Unter Berücksichtigung der Stellungnahme und des wissenschaftlichen Berichts der Behörde wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission (5) neue Höchstgehalte für Säuglingsnahrung sowie für Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse festgelegt. In der von der Kommission angenommenen Empfehlung 2014/193/EU (6) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die bereits verfügbaren Minderungsmethoden den Landwirten mitgeteilt und diesen gegenüber propagiert werden und dass mit ihrer Umsetzung begonnen bzw. diese fortgesetzt wird; ferner sollten die Fortschritte bei den Risikominderungsmaßnahmen regelmäßig überwacht werden, indem Daten über den Cadmiumgehalt in Lebensmitteln erhoben werden, und die Daten, insbesondere über Cadmiumgehalte, die etwa bei den Höchstgehalten liegen oder diese überschreiten, sollten bis Februar 2018 gemeldet werden.

    (4)

    Auf der Grundlage der Daten über das Vorkommen, die nach der Durchführung der Risikominderungsmaßnahmen erhoben wurden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/1323 der Kommission (7) die Höchstgehalte für Cadmium in zahlreichen Lebensmitteln gesenkt.

    (5)

    Seit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2021/1323 sind neue Daten über das Vorkommen für Erdmandeln und für einige weniger verzehrte Arten von Kulturpilzen verfügbar geworden.

    (6)

    Der Höchstgehalt für Cadmium in Rettichen, der durch die Verordnung (EU) 2021/1323 von 0,10 auf 0,020 mg/kg gesenkt wurde, gilt auch für Erdmandeln. Dieser Höchstgehalt wurde auf der Grundlage der damals verfügbaren Daten über das Vorkommen der am häufigsten verzehrten Arten innerhalb der Warengruppe der Rettiche (Raphanus sativus var. sativus) gesenkt. In der Zwischenzeit liegen jedoch spezifische Daten für Erdmandeln vor, aus denen hervorgeht, dass Erdmandeln höhere Cadmiumkonzentrationen aufweisen als andere Rettiche. Der für Cadmium in Erdmandeln festgelegte Höchstgehalt ist aus diesem Grund nicht mit dem Grundsatz „As Low As Reasonably Achievable (ALARA) (so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar)“ vereinbar. Ferner ist angesichts der geringen Verbrauchsmenge von Erdmandeln ihr Beitrag zur Cadmiumexposition der Verbraucher begrenzt.

    (7)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/1323 wurden die Höchstgehalte bei Kulturpilzen für Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus von 0,20 mg/kg und bei anderen Kulturpilzen für Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus von 1,0 mg/kg auf 0,15 mg/kg sowie für alle anderen Kulturpilze, darunter Agaricus bisporus, auf 0,050 mg/kg gesenkt. Der Höchstgehalt für andere Kulturpilze als Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus wurde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten über das Vorkommen in den am häufigsten verzehrten Arten dieser Warengruppe (Agaricus bisporus) gesenkt. In der Zwischenzeit liegen jedoch für einige bestimmte Arten von Kulturpilzen, die weniger häufig verzehrt werden als Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus, neuere Daten vor, aus denen sich ergibt, dass diese Arten höhere Cadmiumkonzentrationen aufweisen als Agaricus bisporus. Der für Cadmium in anderen Kulturpilzen als Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus festgelegte Höchstgehalt ist daher nicht mit dem „ALARA“-Grundsatz vereinbar. Da darüber hinaus die Arten Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus den größten Anteil an der Gesamtmenge der in der Union verzehrten Pilze ausmachen, ist der Beitrag der anderen Kulturpilze zur Cadmiumexposition der Verbraucher begrenzt.

    (8)

    Um dem „ALARA“-Grundsatz Rechnung zu tragen und unverhältnismäßige Beanstandungsraten für Erdmandeln und andere Kulturpilze als Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus zu vermeiden, sollten die Höchstgehalte für Cadmium in diesen Arten angehoben werden.

    (9)

    Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Juli 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103).

    (3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific opinion on cadmium in food. EFSA Journal 2009(980) 1-139, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.980.

    (4)  Scientific Report of EFSA on Cadmium dietary exposure in the European population. EFSA Journal 2012; 10(1), 2551 [37 S.], https://doi.org/10.2903/j.efsa.2012.2551.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte von Cadmium in Lebensmitteln (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 75).

    (6)  Empfehlung 2014/193/EU der Kommission vom 4. April 2014 zur Senkung des Cadmiumgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 80).

    (7)  Verordnung (EU) 2021/1323 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte von Cadmium in Lebensmitteln (ABl. L 288 vom 11.8.2021, S. 13).


    ANHANG

    Abschnitt 3 (Metalle und andere Elemente), Unterabschnitt 3.2 (Cadmium) des Anhangs der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:

    1.

    Eintrag 3.2.2 erhält folgende Fassung:

    „3.2.2

    Wurzel- und Knollengemüse

     

    Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

    Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

    3.2.2.1

    Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6 und 3.2.2.7 aufgeführten Erzeugnisse

    0,10

    Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.“

    3.2.2.2

    Rote Rüben

    0,060

     

    3.2.2.3

    Knollensellerie

    0,15

     

    3.2.2.4

    Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel

    0,20

     

    3.2.2.5

    Rettiche außer Erdmandeln

    0,020

     

    3.2.2.6

    Erdmandeln

    0,10

     

    3.2.2.7

    Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben

    0,050

     

    2.

    Eintrag 3.2.9 erhält folgende Fassung:

    „3.2.9

    Pilze

     

    Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

    Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.“

    3.2.9.1

    Agaricus bisporus

    0,050

     

    3.2.9.2

    Andere Kulturpilze als Agaricus bisporus

    0,15

     

    3.2.9.3

    Wilde Pilze

    0,50

     


    Top